Bußgeldrecht · Ratgeber

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Wer im Straßenverkehr mehrfach auffällig wird, riskiert neben der Geldbuße ein Fahrverbot. Diese Seite zeigt anhand obergerichtlicher Beschlüsse, wann eine Pflichtverletzung als beharrlich gilt, welche Rolle Zahl, zeitlicher Abstand und Schweregrad der Vorverstöße spielen — und wo die Verhältnismäßigkeit die Grenze zieht.

Stand der Rechtsprechung: 17.09.2015 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Nicht die Zahl allein — entscheidend sind Zahl, zeitlicher Abstand und Schweregrad der Vorverstöße

Die kurze Antwort

Ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG — das zeitweilige Verbot, ein Kraftfahrzeug zu führen — kann auf die Wiederholung gestützt werden: Beharrlich handelt nach der Rechtsprechung, wer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14). Maßgeblich sind dabei die Zahl der Vorverstöße, ihr zeitlicher Abstand und ihr Schweregrad; eine feste Mindestzahl nennen die Entscheidungen nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Auch die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung zu rechtfertigen (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13). Ist das Fahrverbot durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht vorgezeichnet, kommt es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit „regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14). Die Begründung dafür liefert das Gericht: Es hat die Vorbelastungen im Urteil zu benennen und zu würdigen.

Auf dieser Seite
  1. Wann eine Pflichtverletzung als beharrlich gilt
  2. Wiederholte Handyverstöße: der praktisch wichtigste Fall
  3. Verhältnismäßigkeit: Wann die Geldbuße allein nicht mehr genügt
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Wann eine Pflichtverletzung als beharrlich gilt

Grundlage eines Fahrverbots im Bußgeldverfahren ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG; eine der Voraussetzungen ist die beharrliche Pflichtverletzung. Beharrlichkeit ist dabei kein Zählwerk, sondern eine Bewertung der Einstellung, die sich in den Taten zeigt. Die tragende Formel lautet: „Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14; wortgleich OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15).

Welche Vorgeschichte diesen Schluss trägt, beantwortet die Rechtsprechung anhand von drei Gesichtspunkten: Es kommt „auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand", „aber auch auf ihren Schweregrad an" (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Regel und Ausnahme lassen sich danach so fassen: „Mangelnde Rechtstreue wird sich daher eher bei gravierenden Rechtsverstößen zeigen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht." (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15) Eine feste Zahl von Vorverstößen, ab der ein Fahrverbot folgt, nennen die Entscheidungen nicht; die Bewertung bleibt Sache des Einzelfalls.

Die Begründungslast liegt beim Gericht, nicht bei Ihnen: Die Beharrlichkeit ist im Urteil festzustellen und zu würdigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine solche Annahme gebilligt, weil das Amtsgericht sie „unter Würdigung der einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen aus den rund eineinhalb Jahren vor der neuerlichen Tat" getroffen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14). „Einschlägig" meint dabei gleichartige Verstöße, nicht beliebige Eintragungen. Davon zu trennen ist die Frage, ob ein einzelner Messvorwurf aus der Vorgeschichte inhaltlich trägt; wo die Grenzen des Zugangs zu den Rohmessdaten liegen und welche Bedeutung ihr Fehlen für die Verwertung des Messergebnisses hat, behandelt Rohmessdaten: Speicherung, Überlassung und Verwertung.

Wiederholte Handyverstöße: der praktisch wichtigste Fall

Den häufigsten Anwendungsfall bildet das Telefon am Steuer. Hier gilt: „Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen." (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13) Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht es ebenso, stellt aber die Einzelfallprüfung heraus: „insbesondere ist auch die wiederholte, verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Einzelfall geeignet, die Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer beharrlichen Pflichtverletzung zu rechtfertigen" (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14).

„Geeignet" bedeutet dabei nicht „zwingend". Handyverstöße ordnet das Oberlandesgericht Hamm gemessen an ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße ein; gerade deshalb kommt es auf das Gesamtbild an (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Mangelnde Rechtstreue kann sich nach dieser Entscheidung „auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße" zeigen — die Häufung kann also das geringere Gewicht des einzelnen Verstoßes aufwiegen, wenn Zahl und zeitlicher Abstand der Vorverstöße dieses Bild tragen.

Verhältnismäßigkeit: Wann die Geldbuße allein nicht mehr genügt

Steht die Beharrlichkeit fest, ist die Frage damit noch nicht entschieden. Sieht die Bußgeldkatalogverordnung für den konkreten Verstoß kein Fahrverbot vor — es ist dann „nicht indiziert", also durch die Verordnung nicht vorgezeichnet —, gilt: „Auch dann kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Verhängung eines – durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indizierten – Fahrverbotes regelmäßig nur in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14) Das Fahrverbot ist damit die nachrangige Sanktion: Zuerst ist zu prüfen, ob die Geldbuße als Reaktion genügt.

Der häufigste Streitpunkt liegt deshalb in der Begründung: Benennt die Entscheidung die Vorbelastungen einzeln, setzt sie sie zeitlich ins Verhältnis zur neuen Tat und legt sie dar, warum die Geldbuße als Sanktion nicht mehr genügt? Fehlt diese Würdigung, fehlt die Grundlage des Fahrverbots. Ob ein angeordnetes Fahrverbot ausnahmsweise entfallen oder als vollstreckt gelten kann, bleibt einer eigenen Darstellung vorbehalten; Näheres dazu unter Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit Bestand hat, entscheidet sich an der Vorgeschichte und an der Begründung der Entscheidung. Beides lässt sich früh ordnen.

  1. Vorbelastungen vollständig auflisten

    Notieren Sie zu jeder früheren Ahndung das Tatdatum, den Vorwurf und die Höhe der Geldbuße. Auf Zahl und Schweregrad der Vorverstöße kommt es nach der Rechtsprechung unmittelbar an.

  2. Zeitliche Abstände ausrechnen

    Halten Sie fest, wie viele Monate zwischen den einzelnen Vorverstößen und der neuen Tat liegen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf gebilligten Fall stammten die einschlägigen Vorbelastungen aus den rund eineinhalb Jahren vor der neuerlichen Tat.

  3. Die Begründung des Fahrverbots prüfen

    Sehen Sie in Bescheid und Urteil nach, ob die Vorbelastungen einzeln benannt und gewürdigt sind und ob dargelegt wird, warum eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreicht.

  4. Fristen im Blick behalten

    Die Rechtsbehelfsfristen im Bußgeldverfahren sind kurz. Klären Sie früh, ob Einspruch eingelegt wird, damit die Prüfung der Vorbelastungen nicht an einer versäumten Frist scheitert.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Verstößen droht ein Fahrverbot?

Eine feste Grenze nennen die herangezogenen Beschlüsse nicht. Es kommt auf die Zahl der Vorverstöße, ihren zeitlichen Abstand und ihren Schweregrad an (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Entscheidend ist, ob sich daraus der Schluss ziehen lässt, dass es an rechtstreuer Gesinnung und an der Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14).

Reichen mehrere Handyverstöße für ein Fahrverbot aus?

Sie können ausreichen: Die wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist geeignet, ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung zu rechtfertigen (OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13). Das Oberlandesgericht Düsseldorf betont dabei die Prüfung im Einzelfall (Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14). Eine automatische Folge ist damit nicht verbunden.

Meine Vorverstöße sind alle eher geringfügig – kann das trotzdem genügen?

Möglich ist es. Mangelnde Rechtstreue zeigt sich nach dem Oberlandesgericht Hamm eher bei gravierenden Rechtsverstößen, kommt aber auch bei einer Vielzahl kleiner Rechtsverstöße in Betracht (Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Handyverstöße ordnet das Gericht dabei anhand ihrer Einordnung im Bußgeldkatalog (Nr. 246) mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße ein.

Wie weit dürfen die früheren Verstöße zurückliegen?

Der zeitliche Abstand ist eines der drei Bewertungskriterien (OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15). Eine Höchstfrist geben die Beschlüsse nicht vor. Im entschiedenen Fall billigte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Würdigung einschlägiger Vorbelastungen aus den rund eineinhalb Jahren vor der neuerlichen Tat (Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14).

Der Bußgeldkatalog sieht für meinen Verstoß gar kein Fahrverbot vor – bin ich damit sicher?

Sicher sind Sie damit nicht. Ein durch die Bußgeldkatalogverordnung nicht indiziertes Fahrverbot bleibt möglich, kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aber regelmäßig nur dann in Betracht, wenn eine Geldbuße allein als Sanktion nicht mehr ausreichend erscheint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14).

Lässt sich gegen ein bereits angeordnetes Fahrverbot noch etwas unternehmen?

Diese Seite behandelt die Voraussetzungen der beharrlichen Pflichtverletzung. Ob von einem Regelfahrverbot abgesehen werden kann oder es als vollstreckt gilt, wird gesondert dargestellt unter Regelfahrverbot: Ausnahmefälle und Vollstreckungslösung.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite beruhen auf den folgenden obergerichtlichen Beschlüssen.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 – 1 RBs 138/15 (Bewertungsmaßstab: Zahl, zeitlicher Abstand und Schweregrad der Vorverstöße)
  2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2014 – IV-2 RBs 37/14 (Begriff der beharrlichen Pflichtverletzung; Verhältnismäßigkeit des nicht indizierten Fahrverbots)
  3. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2013 – 3 RBs 256/13 (wiederholte verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons)

Stand der Rechtsprechung: 17.09.2015. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schicken Sie uns den Bußgeldbescheid und Ihre Voreintragungen

Wir sehen beides durch und melden uns mit einer ersten Einschätzung — in der Regel am selben Werktag.

Bußgeld kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Laborfassung · Kontaktwege sind noch nicht verbunden