Bußgeld & Punkte

Wann wird ein elektronisches Gerät am Steuer benutzt oder gehalten?

Der Vorwurf Handy am Steuer hängt an zwei Voraussetzungen, die im Bußgeldbescheid oft in einem Satz zusammenfallen: dem Halten des Geräts und seiner Benutzung. Wo die Grenze zwischen beidem verläuft, zeigen zwei obergerichtliche Beschlüsse.

Stand der Rechtsprechung: 04.12.2020 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Halten und Benutzen sind zwei getrennte Merkmale

Die kurze Antwort

Ob der Vorwurf nach § 23 Abs. 1a StVO trägt, entscheidet sich an zwei Merkmalen: am Halten des Geräts und an seiner Benutzung. Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt erfüllt den Tatbestand – also die Voraussetzungen, die die Vorschrift aufstellt – noch nicht; hinzukommen muss eine Benutzung des Geräts (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19). Umgekehrt reicht das Halten über die Hand hinaus: Auch wer das Gerät zwischen Ohr und Schulter einklemmt, hält es im Sinne der Vorschrift (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20). Für Ihre Verteidigung folgt daraus zweierlei: Der Hinweis auf freie Hände trägt beim Einklemmen nicht, während Feststellungen, die sich in der Beschreibung eines Haltens erschöpfen, den Vorwurf nicht ausfüllen.

Auf dieser Seite
  1. Halten allein trägt den Vorwurf nicht
  2. Zwischen Ohr und Schulter: Halten auch ohne Hand
  3. Was das für Ihren Bußgeldbescheid bedeutet
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Halten allein trägt den Vorwurf nicht

Rechtlich stehen hinter dem Vorwurf zwei getrennte Merkmale, die das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsbeschwerdeverfahren – dem Verfahren, in dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird – ausdrücklich auseinandergehalten hat: „Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts." (OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19)

Der Unterschied ist im Alltag greifbar. Wer sein Telefon aufhebt, das in den Fußraum gerutscht ist, hält es in der Hand. Über das zweite Merkmal ist damit noch nichts gesagt. Erst wenn zu diesem Halten eine Benutzung hinzutritt, ist der Tatbestand nach dieser Entscheidung ausgefüllt.

Praktisch verlagert sich der Streit deshalb auf die Frage, was in Bescheid und Urteil tatsächlich festgestellt ist. Beschreiben die Feststellungen allein, dass Sie ein Gerät in der Hand hatten, fehlt dem Vorwurf das zweite tragende Element. Das ist kein formaler Einwand, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der zitierten Entscheidung.

Welche Gegenstände überhaupt elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift sind, ist eine eigene Frage; Näheres dazu unter Elektronisches Gerät: Scanner, Powerbank und Ladekabel.

Zwischen Ohr und Schulter: Halten auch ohne Hand

Die Gegenprobe liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln. Sie betrifft den Fahrer, der beide Hände am Lenkrad behält und das Telefon zwischen Kopf und Schulter klemmt. Ein tatbestandsmäßiges Halten im Sinne von § 23 Abs. 1a Satz 1 Nummer 1 StVO „liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird." (OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20)

Damit ist ein verbreiteter Einwand entkräftet: Die Vorschrift setzt für das Halten keine Hand am Gerät voraus. Sie stellt darauf ab, dass das Gerät gehalten wird, und das kann auch durch Einklemmen geschehen.

Was diese Entscheidung dagegen nicht leistet, ist ebenso wichtig. Das Einklemmen tritt an die Stelle der Hand, nicht an die Stelle der Benutzung, ohne die der Tatbestand nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht erfüllt ist (Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19). Beide Merkmale bleiben also gesondert festzustellen.

Was das für Ihren Bußgeldbescheid bedeutet

Aus beiden Beschlüssen ergibt sich eine schlichte Prüfreihenfolge. Zuerst: Ist ein Halten beschrieben – in der Hand, eingeklemmt oder auf andere Weise? Danach: Ist daneben eine Benutzung festgestellt? Fehlt es an Feststellungen zum zweiten Schritt, greift der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm; setzt der Bescheid dagegen am Einklemmen an, hilft der Verweis auf die Hände am Lenkrad nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln nicht.

Welchen Weg Ihr Verfahren nimmt, hängt damit am Wortlaut der Feststellungen und am Akteninhalt, nicht an der Bezeichnung des Vorwurfs im Briefkopf. Der genaue Blick in Bescheid und Akte steht deshalb am Anfang.

Berührt Ihr Fall daneben eine Messung oder einen wiederholten Verstoß, so sind das davon zu trennende Fragen: Ob die Messung im konkreten Fall verwertbar ist und ob ein wiederholter Verstoß als beharrliche Pflichtverletzung zu bewerten ist, richtet sich jeweils nach eigenen Voraussetzungen und wird gesondert geprüft.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob der Vorwurf trägt, entscheidet sich an Einzelheiten des Vorgangs und an der Fassung der Feststellungen. Beides lässt sich früh sichern.

  1. Den Vorwurf Wort für Wort lesen

    Halten Sie fest, was der Bescheid beschreibt: ein Halten, eine Benutzung oder beides. Notieren Sie den Wortlaut, nicht Ihre Zusammenfassung davon.

  2. Den Vorgang aus Ihrer Sicht aufschreiben

    Wo lag das Gerät, wie lange hatten Sie es in der Hand oder eingeklemmt, was geschah davor und danach? Solche Einzelheiten verblassen binnen weniger Tage.

  3. Die im Bescheid genannte Frist notieren

    Der Bescheid nennt die Frist, innerhalb derer Sie Einspruch einlegen können. Tragen Sie das Datum ein und lassen Sie die Unterlagen rechtzeitig davor prüfen.

  4. Unterlagen vollständig übergeben

    Bescheid, Anhörungsbogen und etwaige Lichtbilder gehören zusammen zur Prüfung. Aus ihnen ergibt sich, ob zum Halten auch eine Benutzung festgestellt ist.

Häufige Fragen

Ich hatte das Handy nur in der Hand, ohne es zu bedienen – ist das schon ein Verstoß?

Nach dem Oberlandesgericht Hamm erfüllt das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO noch nicht; dafür bedarf es einer Benutzung des Geräts (Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19). Ob eine Benutzung vorlag, richtet sich nach den Feststellungen in Ihrem Verfahren.

Ich habe das Telefon eingeklemmt, um die Hände am Lenkrad zu lassen. Nützt mir das?

Für die Frage des Haltens nicht: Ein tatbestandsmäßiges Halten liegt nach dem Oberlandesgericht Köln auch dann vor, wenn das Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird (Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20). Die zweite Voraussetzung, die Benutzung, wird davon nicht berührt und bleibt gesondert festzustellen.

Im Bescheid steht nur, ich hätte das Gerät gehalten. Was folgt daraus?

Dann fehlt eines der beiden Merkmale, auf denen der Vorwurf aufbaut. Das Halten für sich genommen genügt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nicht (Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19). Ob sich daraus ein tragfähiger Einspruch ergibt, hängt vom übrigen Akteninhalt ab.

Zählt es schon, wenn ich das heruntergefallene Handy aufhebe?

Das Aufheben führt dazu, dass Sie das Gerät halten. Den Vorwurf trägt das für sich allein nach der zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm nicht, weil der Tatbestand darüber hinaus eine Benutzung verlangt (Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19). Ob in dem konkreten Vorgang eine Benutzung lag, ist eine Frage der Feststellungen im Einzelfall.

Gilt das auch für andere Geräte als Mobiltelefone?

Die hier dargestellten Entscheidungen betreffen das Halten und das Benutzen als solche, nicht die Einordnung einzelner Gegenstände. Welche Geräte von der Vorschrift erfasst werden, behandelt eine eigene Seite: Elektronisches Gerät: Scanner, Powerbank und Ladekabel.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

  1. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20 (Halten durch Einklemmen zwischen Ohr und Schulter)
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2019 – 4 RBs 30/19 (bloßes Halten genügt nicht; erforderliche Benutzung des Geräts)

Stand der Rechtsprechung: 04.12.2020. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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