Unfall & Schadenersatz

Schließt der öffentlich-rechtliche Kostenersatz den Schadensersatz wegen einer Ölspur aus?

Nach einem Unfall bleibt die Reinigung der Fahrbahn als Kostenfrage zurück. Ob dafür ein Kostenbescheid möglich wäre, entscheidet nicht darüber, ob daneben zivilrechtlicher Schadensersatz verlangt werden kann.

Stand der Rechtsprechung: 15.10.2013 Lesezeit etwa 5 Minuten
Das Wichtigste

Öffentlich-rechtlicher Kostenersatz und zivilrechtlicher Anspruch stehen nebeneinander

Die kurze Antwort

Bleibt nach einem Unfall Öl, Kraftstoff oder Kühlflüssigkeit auf der Fahrbahn zurück, kostet die Beseitigung Geld – und für die Erstattung dieser Kosten kommen zwei getrennte Wege in Betracht. Der eine ist der Kostenersatz nach dem Straßenrecht, den die zuständige Stelle durch Bescheid festsetzt, also durch eine hoheitliche Zahlungsaufforderung; der andere ist der zivilrechtliche Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof hat für beide von ihm herangezogenen Kostenersatzvorschriften klargestellt, dass der erste Weg den zweiten nicht versperrt: Die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Der Einwand, die Kosten hätten durch Bescheid festgesetzt werden können und dürften deshalb nicht zivilrechtlich verlangt werden, trägt nach dieser Rechtsprechung nicht. Über die Höhe der erstattungsfähigen Reinigungskosten ist damit noch nichts gesagt; das ist eine eigene Frage.

Auf dieser Seite
  1. Zwei Wege zur Erstattung – und keiner sperrt den anderen
  2. Zwei Entscheidungen desselben Tages zu zwei Kostenersatzvorschriften
  3. Was das für eine Forderung wegen Reinigungskosten bedeutet
  4. Was mit den beiden Urteilen nicht entschieden ist
  5. Was Sie jetzt tun sollten
  6. Häufige Fragen
  7. Herangezogene Entscheidungen

Zwei Wege zur Erstattung – und keiner sperrt den anderen

Wer eine verschmutzte Fahrbahn reinigen lässt, kann die Kosten auf zwei ganz verschiedenen Schienen verfolgen. Die eine ist das Straßenrecht: Dort ist ein Kostenersatz vorgesehen, der hoheitlich festgesetzt wird – in den beiden Entscheidungen ging es um § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und um Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Die andere Schiene ist das Zivilrecht mit den beiden Vorschriften, die der Bundesgerichtshof in seinen Leitsätzen – den vorangestellten Kernsätzen einer Entscheidung – ausdrücklich benennt: § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB.

Praktisch stellt sich damit die Frage, ob die eine Schiene die andere verdrängt, ob also derjenige, dem das Straßenrecht einen Kostenbescheid eröffnet, auf diesen Weg festgelegt ist. Der Bundesgerichtshof verneint das für die von ihm entschiedenen Konstellationen und formuliert: „Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach § 7 Abs. 3 FStrG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus." (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12)

Beim zivilrechtlichen Anspruch geht es der Sache nach um den Geldbetrag, der zur Beseitigung der Verschmutzung erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob und in welcher Höhe dieser Betrag angefallen ist, gehört zu einer davon zu trennenden Ebene.

Zwei Entscheidungen desselben Tages zu zwei Kostenersatzvorschriften

Der Bundesgerichtshof hat die Frage am 15. Oktober 2013 in zwei Urteilen beantwortet – einmal mit Blick auf eine bundesrechtliche, einmal mit Blick auf eine bayerische Kostenersatzvorschrift. Beide Leitsätze sind bis auf die jeweils herangezogene Regelung gleich aufgebaut.

Für das bayerische Straßenrecht heißt es: „Die Möglichkeit eines Kostenersatzes nach Art. 16 BayStrWG schließt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB nicht aus." (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12)

Die Aussage ist damit nicht an eine einzelne Vorschrift geknüpft, sondern für beide vom Bundesgerichtshof herangezogenen Kostenersatzregelungen ausgesprochen. Welche Regelung in Ihrem Fall in Betracht kommt, hängt davon ab, um welche Straße es geht.

Was das für eine Forderung wegen Reinigungskosten bedeutet

Für die Praxis folgt daraus: Ein Einwand, der sich allein darauf stützt, dass für die Reinigungskosten ein hoheitlicher Kostenersatz möglich gewesen wäre, greift gegen den zivilrechtlichen Anspruch nicht durch (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Umgekehrt ist damit auch kein Vorrang des zivilrechtlichen Weges ausgesprochen; entschieden ist das Verhältnis der beiden Wege zueinander, nicht die Wahl zwischen ihnen.

Für Sie als Adressat einer Forderung verschiebt sich dadurch der eigentliche Streitpunkt. Nicht der Weg, auf dem gefordert wird, entscheidet über die Berechtigung, sondern die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und die Zusammensetzung der abgerechneten Kosten.

Was mit den beiden Urteilen nicht entschieden ist

Beantwortet ist eine Konkurrenzfrage, und zwar diese: Der öffentlich-rechtliche Kostenersatz verdrängt den zivilrechtlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB nicht (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Weitergehende Aussagen enthalten die beiden Leitsätze nicht.

Offen bleibt danach etwa, welche Kosten der Höhe nach zu ersetzen sind und wie sie zu belegen sind; diese Frage behandelt Nachweis der Schadenshöhe bei der Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung. Ebenso wenig geht es um den Spielraum, den die zuständige Straßenbehörde bei der Beseitigung hat; dazu Entscheidungsermessen der Straßenbehörde bei Verschmutzung der Fahrbahn.

Was Sie jetzt tun sollten

Ob eine Forderung wegen Fahrbahnreinigung berechtigt ist, entscheidet sich an Unterlagen: an dem Schreiben selbst, an der Reinigungsrechnung und an der Dokumentation des Einsatzes.

  1. Das Schreiben einordnen

    Halten Sie fest, ob Sie einen Bescheid einer Behörde oder ein zivilrechtliches Forderungsschreiben erhalten haben, von wem es stammt und wann es bei Ihnen eingegangen ist.

  2. Fristen notieren

    Übertragen Sie jede im Schreiben genannte Frist samt der dort angegebenen Hinweise auf Zahlung oder Rechtsbehelf in Ihren Kalender, bevor Sie sich um die Sache selbst kümmern.

  3. Unterlagen zur Reinigung anfordern

    Bitten Sie um die Rechnung des Reinigungsunternehmens, den Einsatzbericht und, soweit vorhanden, Lichtbilder der verschmutzten Fläche mit Angabe ihrer Ausdehnung.

  4. Unfallgeschehen dokumentieren und vorlegen

    Sammeln Sie Unfallmitteilung, Polizeibericht und Fotos vom Unfallort und legen Sie diese Unterlagen zusammen mit dem Schreiben zur Prüfung vor.

Häufige Fragen

Es hätte doch ein Kostenbescheid ergehen können – ist der zivilrechtliche Anspruch damit erledigt?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleiben die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB neben der Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Kostenersatzes bestehen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12). Der Einwand allein führt daher zu keinem Ergebnis.

Gilt das nur für Bundesfernstraßen?

Die beiden Urteile betreffen den Kostenersatz nach § 7 Abs. 3 FStrG und den nach Art. 16 BayStrWG. Für beide Vorschriften hat der Bundesgerichtshof dieselbe Aussage getroffen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12). Ob sich Ihr Fall unter eine der entschiedenen Konstellationen fassen lässt, hängt von dessen Umständen ab.

Worauf stützt sich der zivilrechtliche Anspruch?

Der Bundesgerichtshof benennt in beiden Leitsätzen § 7 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB. Gefordert wird dabei der Geldbetrag, der zur Beseitigung erforderlich ist (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob dessen Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, ist mit den beiden Urteilen nicht gesagt.

Wie wird belegt, welche Reinigungskosten tatsächlich angefallen sind?

Das ist eine eigenständige Rechtsfrage, die von dem hier behandelten Verhältnis der beiden Erstattungswege zu trennen ist. Dargestellt wird sie unter Nachweis der Schadenshöhe bei der Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung.

Durfte die Behörde die Reinigung überhaupt in Auftrag geben?

Auch dazu gibt es eine gesonderte Darstellung; sie betrifft den Entscheidungsspielraum der Straßenbehörde und findet sich unter Entscheidungsermessen der Straßenbehörde bei Verschmutzung der Fahrbahn. Die vorliegende Seite trifft dazu keine Aussage.

Herangezogene Entscheidungen

Die Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 (Kostenersatz nach dem Bundesfernstraßengesetz neben zivilrechtlichem Schadensersatz)
  2. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 (Kostenersatz nach bayerischem Straßenrecht neben zivilrechtlichem Schadensersatz)

Stand der Rechtsprechung: 15.10.2013. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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