Unfall & Schadenersatz

Ölspur auf der Fahrbahn: Wie weisen Sie die Reinigungskosten nach?

Nach einer Öl- oder Kraftstoffspur ist die Höhe der Reinigungskosten ein häufiger Streitpunkt mit der Gegenseite. Der Bundesgerichtshof hat den Nachweis für Geschädigte deutlich erleichtert – im Zentrum steht die Rechnung des beauftragten Fachunternehmens.

Stand der Rechtsprechung: 20.12.2016 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Wichtigste

Die Rechnung des Fachunternehmens trägt den Nachweis

Die kurze Antwort

Für den zur Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung erforderlichen Geldbetrag genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast – also der Pflicht, die Schadenshöhe vorzutragen und im Streitfall zu belegen – regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des von ihm beauftragten Fachunternehmens (BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 und VI ZR 471/12). Bestreitet der Schädiger die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages daraufhin nur einfach, reicht das nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Hat eine für den Geschädigten handelnde Fachbehörde die Reinigung auf der Grundlage einer Ausschreibung vergeben, ist das unbedenklich; maßgeblich ist dann, ob die Behörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung – also bei der Entscheidung, welchem Bieter der Auftrag erteilt wird – die ausgeschriebenen Maßnahmen für wirtschaftlich und den Angebotspreis für angemessen halten durfte (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). „Regelmäßig" markiert zugleich die wichtigste Grenze: Die Entscheidungen lassen Raum für Besonderheiten des Einzelfalls.

Auf dieser Seite
  1. Die Rechnung des Fachunternehmens als Nachweis
  2. Reinigung durch die Straßenbehörde: Vergabe nach Ausschreibung
  3. Der Maßstab: die Sicht der Behörde bei der Zuschlagserteilung
  4. Was Sie jetzt tun sollten
  5. Häufige Fragen
  6. Herangezogene Entscheidungen

Die Rechnung des Fachunternehmens als Nachweis

Wer eine mit Öl verunreinigte Fahrbahn durch ein Fachunternehmen reinigen lässt, kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; bei Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs kommt die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG hinzu. Im Streitfall trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe dieses Betrages. Der Bundesgerichtshof hat diese Hürde für die Praxis klar bestimmt: „Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens." (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12; ebenso BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12)

Die Rechnung ist damit im Regelfall der zentrale Beleg. Wendet der Schädiger dagegen lediglich pauschal ein, der Betrag sei überhöht, hilft ihm das nicht weiter: „Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen." (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12) Mit „einfachem Bestreiten" ist der bloße Widerspruch gegen die behauptete Tatsache gemeint, ohne dass sich die Gegenseite näher mit der Rechnung auseinandersetzt.

Reinigung durch die Straßenbehörde: Vergabe nach Ausschreibung

Auf öffentlichen Straßen organisiert die Reinigung häufig nicht der Geschädigte selbst, sondern eine für ihn handelnde Fachbehörde. Vergibt diese den Auftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung – einem Verfahren, in dem mehrere Unternehmen Angebote abgeben und der Auftrag anschließend einem Bieter erteilt wird –, ist das nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden: „Es ist im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Auftrag zur Reinigung ölverunreinigter Verkehrsflächen auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt." (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15) Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezeichnet dabei die aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeleitete Anforderung, den Schaden auf wirtschaftlich vernünftige Weise zu beseitigen.

Ob und wie die zuständige Behörde bei einer Fahrbahnverschmutzung überhaupt tätig wird, ist eine eigene Rechtsfrage; Näheres dazu unter Entscheidungsermessen der Straßenbehörde bei Verschmutzung der Fahrbahn. Wie sich zivilrechtliche Ansprüche zu einem öffentlich-rechtlichen Kostenersatz verhalten, behandelt die Seite Zivilrechtliche Ansprüche neben öffentlich-rechtlichem Kostenersatz.

Der Maßstab: die Sicht der Behörde bei der Zuschlagserteilung

Wird nach einer Ausschreibung abgerechnet, bestimmt sich der erforderliche Geldbetrag aus einer besonderen Perspektive. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, „ob die Fachbehörde im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in ihrer damaligen speziellen Situation, d.h. angesichts ihrer damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für sie bestehender Schwierigkeiten, die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters für angemessen halten durfte" (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Entscheidend ist danach, was die Behörde in ihrer damaligen Lage erkennen, beeinflussen und beurteilen konnte – nicht ein späterer Kenntnisstand.

Für die Angemessenheit des Preises benennt dieselbe Entscheidung den Bezugspunkt: „Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ist der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen." (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15) Die Beurteilung setzt also beim Endpreis des Angebots für sämtliche ausgeschriebenen Leistungen an – bei dem Gesamtpaket, wie es der Behörde bei der Vergabe vorlag.

Was Sie jetzt tun sollten

Der Nachweis der Reinigungskosten steht und fällt mit den Unterlagen. Diese Punkte lassen sich früh sichern.

  1. Rechnung vollständig sichern

    Bewahren Sie die Rechnung des beauftragten Fachunternehmens mit allen Positionen auf – sie steht im Zentrum des Nachweises.

  2. Bei Behördenvergabe: Vergabeunterlagen zusammenstellen

    Ausschreibungsunterlagen, eingegangene Angebote und die Zuschlagsentscheidung zeigen, von welchem Kenntnisstand die Behörde bei der Auftragserteilung ausging.

  3. Einwände der Gegenseite dokumentieren

    Halten Sie fest, ob die Gegenseite ihre Kürzung konkret begründet oder den Betrag lediglich pauschal in Zweifel zieht.

  4. Unterlagen gebündelt prüfen lassen

    Legen Sie Rechnung, Schriftwechsel und gegebenenfalls die Vergabeunterlagen zusammen zur Prüfung vor.

Häufige Fragen

Reicht die Rechnung des Reinigungsunternehmens als Nachweis, oder brauche ich zusätzlich ein Gutachten?

Der Bundesgerichtshof lässt die Rechnung des beauftragten Fachunternehmens regelmäßig genügen: Mit ihrer Vorlage erfüllt der Geschädigte seine Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen Geldbetrag (BGH, Urteile vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 und VI ZR 471/12). Ob im Einzelfall weitere Belege sinnvoll sind, hängt davon ab, wie konkret die Gegenseite die Rechnung angreift.

Der Versicherer schreibt nur, die Reinigungskosten seien überhöht – muss ich das hinnehmen?

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12). Lassen Sie sich die Einwände daher konkret begründen und legen Sie die Rechnung vollständig vor.

Die Behörde hat die Reinigung nach einer Ausschreibung vergeben – kann der Schädiger das beanstanden?

Der Bundesgerichtshof hält es mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für unbedenklich, wenn die für den Geschädigten handelnde Fachbehörde den Reinigungsauftrag auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Die Wahl dieses Vergabewegs ist danach für sich genommen nicht zu beanstanden.

Der Versicherer rechnet einzelne Positionen des Angebots nach – kommt es darauf an?

Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist nach der Rechtsprechung der jeweilige Angebotsendpreis für das Gesamtpaket der ausgeschriebenen Leistungen (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Die Prüfung setzt also beim Gesamtpreis des Angebots an, nicht bei einer isolierten Betrachtung einzelner Rechnungsposten.

Was gilt, wenn sich der Preis im Nachhinein als hoch herausstellt?

Abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: Maßgeblich ist, ob die Fachbehörde in ihrer damaligen speziellen Situation – mit ihren damaligen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – die ausgeschriebenen Maßnahmen für wirtschaftlich und den Angebotspreis für angemessen halten durfte (BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15). Ein späterer Kenntnisstand ist nicht der Maßstab dieser Beurteilung.

Herangezogene Entscheidungen

Alle Rechtsaussagen dieser Seite stützen sich auf die folgenden, amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

  1. BGH, Urteil vom 20.12.2016 – VI ZR 612/15 (Vergabe nach Ausschreibung; Sicht der Behörde bei der Zuschlagserteilung; Angebotsendpreis für das Gesamtpaket)
  2. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12 (Rechnung des Fachunternehmens als Nachweis; einfaches Bestreiten)
  3. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 (Parallelentscheidung zur Rechnung des Fachunternehmens)

Stand der Rechtsprechung: 20.12.2016. Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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