Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Telefonieren an der roten Ampel: Start-Stopp-Automatik schaltet den Motor im Sinne des Gesetzes aus

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 9. September 2014 (1 RBs 1/14) entschieden, dass ein Fahrer nicht gegen das Mobiltelefon-Verbot verstößt, wenn er im stehenden Fahrzeug telefoniert, während der Motor durch eine Start-Stopp-Funktion automatisch abgeschaltet ist. Ob der Fahrer den Motor selbst abstellt oder die Automatik dies übernimmt, macht danach keinen Unterschied.

Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RBs 1/14 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Freispruch: Ein automatisch abgeschalteter Motor ist ein ausgeschalteter Motor

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer im stehenden Fahrzeug telefoniert, während die Start-Stopp-Funktion den Motor automatisch abgeschaltet hat, benutzt sein Mobiltelefon nach dieser Entscheidung nicht verbotswidrig — das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Motor von Hand oder automatisch abgeschaltet wurde. Das Oberlandesgericht Hamm hob deshalb die Verurteilung eines Autofahrers auf, der an einer roten Ampel telefoniert hatte, und sprach ihn frei.

Der Fall: Ein Telefonat vor der roten Ampel

Der Betroffene fuhr am 3. April 2013 gegen 12:30 Uhr mit seinem Pkw eine Allee entlang und stand wegen Rotlichts an einer Lichtzeichenanlage, also einer Ampel. Während das Fahrzeug stand, hielt er sein Mobiltelefon mit der rechten Hand an das rechte Ohr und sprach. Sein Fahrzeug war mit einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgestattet — einer Technik, bei der sich der Motor beim Anhalten mit betätigtem Bremspedal selbsttätig abschaltet und beim erneuten Betätigen des Gaspedals wieder startet. Der Betroffene ließ sich dahin ein, er habe nur telefoniert, solange das Fahrzeug stand und der Motor auf diese Weise abgeschaltet war.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn mit Urteil vom 27. August 2013 wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 40 Euro. Seine Einlassung zum abgeschalteten Motor sah das Amtsgericht als nicht widerlegbar an und unterstellte sie zu seinen Gunsten als wahr — half ihm aber gleichwohl nicht: Der Motor sei nicht im Sinne der gesetzlichen Ausnahme ausgeschaltet gewesen, weil der Fahrer ihn nicht bewusst und unmittelbar abgeschaltet habe und die Fahrt jederzeit ohne Bedienen einer Zündvorrichtung fortgesetzt werden könne. „Durch das Halten der Bremse nimmt der Kraftfahrzeugführer aber weiterhin am Verkehr teil“, so das Amtsgericht.

Gegen diese Verurteilung wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde — des Rechtsmittels, mit dem eine Bußgeldentscheidung dem Oberlandesgericht zur rechtlichen Überprüfung vorgelegt wird — und rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Weil die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden war, übertrug die Einzelrichterin die Sache zur Fortbildung des materiellen Rechts dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsfrage: Zählt auch die automatische Motorabschaltung?

Nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er das Telefon oder den Hörer dafür aufnehmen oder halten muss. Satz 2 nimmt davon den Fall aus, dass das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist. Zu klären war, ob diese Ausnahme auch dann eingreift, wenn der Motor nicht vom Fahrer von Hand, sondern durch eine Start-Stopp-Funktion automatisch abgeschaltet wurde — oder ob als „ausgeschaltet“ nur ein Motor gilt, den der Fahrer bewusst abgestellt hat und der nur über die Zündvorrichtung wieder in Gang gesetzt werden kann.

Die Entscheidung: Der Wortlaut unterscheidet nicht — und darf nicht zulasten des Betroffenen ausgedehnt werden

Der Senat gab dem Betroffenen recht, hob das Urteil auf und sprach ihn frei. Der Prüfung lag die Sachrüge zugrunde, also die Beanstandung, das Amtsgericht habe das materielle Recht falsch angewendet.

Ausgangspunkt ist der Gesetzeswortlaut: Soweit dieser bei Kraftfahrzeugen die Ausschaltung des Motors verlangt, „differenziert er nicht zwischen einem automatischen Ausschalten des Motors beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten des Fahrzeugs und einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors durch den Fahrzeugführer“. Ebenso wenig lasse sich dem Wortlaut entnehmen, dass ein Ausschalten nur vorliege, wenn zum Wiedereinschalten eine Zündvorrichtung bedient werden müsse.

Auch die Entstehungsgeschichte trägt diese enge Lesart nach Auffassung des Senats nicht: Die Begründung der 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000, mit der die Regelung in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen wurde, spricht lediglich von einem „Abschalten“ des Motors, ohne dies zu definieren oder besondere Voraussetzungen aufzustellen.

Schließlich der Sinn und Zweck: Das Benutzungsverbot soll gewährleisten, „dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen“. Steht das Fahrzeug und ist der Motor nicht in Betrieb, fallen solche Fahraufgaben nicht an — gleichgültig, ob der Motor über die Zündung oder mit dem Stillstand des Fahrzeugs automatisch abgeschaltet wurde. Eine erneute Fahrtaufnahme setzt in beiden Fällen voraus, dass der Motor zuvor wieder eingeschaltet wird, „wobei sich die Betätigung des Gaspedals durch den Fahrer als bewusste Einschaltung des zuvor ausgeschalteten Motors darstellt“. Dass dies bei der Start-Stopp-Funktion sehr rasch geht, ändert daran nichts.

Die gegenteilige Auslegung des Amtsgerichts wertete der Senat als „eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen“ — Art. 103 Abs. 2 GG ist die Verfassungsnorm, die eine Ahndung nur auf Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung zulässt. Der Betroffene wurde daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 und Abs. 6 OWiG freigesprochen; die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Beweisrechtlich beachtenswert: Schon das Amtsgericht hatte die Einlassung des Betroffenen, der Motor sei abgeschaltet gewesen, als nicht widerlegbar angesehen und als wahr unterstellt — der Streit betraf allein die rechtliche Bewertung dieses Umstands.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stellt klar, dass die Ausnahme vom Benutzungsverbot nicht davon abhängt, auf welchem Weg der Motor zum Stillstand kam. Wer mit einem Fahrzeug mit Start-Stopp-Funktion verkehrsbedingt anhält und telefoniert, während die Automatik den Motor abgeschaltet hat, erfüllt nach dieser Rechtsprechung den Bußgeldtatbestand nicht. Zugleich zeigt der Fall, dass eine entsprechende Einlassung im Verfahren Gewicht hat, wenn sie nicht widerlegt werden kann.

Reichweite der Entscheidung

Die Entscheidung betrifft eine klar umrissene Konstellation: Das Fahrzeug stand vor einer roten Ampel, und der Motor war infolge der Start-Stopp-Funktion tatsächlich abgeschaltet. Beide Voraussetzungen der gesetzlichen Ausnahme — stehendes Fahrzeug und ausgeschalteter Motor — lagen damit vor. Keine Aussage trifft der Beschluss zu Fällen, in denen das Fahrzeug rollt oder der Motor trotz Stillstands weiterläuft.

Zu beachten ist außerdem, dass der Senat über die Fassung des § 23 Abs. 1a StVO entschieden hat, die dem Beschluss aus dem Jahr 2014 zugrunde lag; maßgeblich für einen aktuellen Fall ist der jeweils geltende Normtext. Ausdrücklich offengelassene Fragen benennt der Beschluss nicht; er beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Gesetz zwischen manueller und automatischer Abschaltung nicht unterscheidet. Ob die Grundsätze auf abweichende technische Gestaltungen übertragbar sind, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle

Die Besprechung beruht auf dem amtlich veröffentlichten Volltext des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. September 2014, Aktenzeichen 1 RBs 1/14.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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