Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Anhörungsbogen angeblich nicht erhalten: Warum die Verjährung trotzdem unterbrochen war

Ein Geschäftsführer war nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit einem Firmenwagen außerorts 59 km/h zu schnell unterwegs und setzte in der Rechtsbeschwerde auf Verjährung: Den Anhörungsbogen habe er nicht erhalten, und die Behörde habe ihn womöglich aufgrund einer falschen Auskunft als Fahrer geführt. Das Oberlandesgericht Hamm ließ beides nicht gelten — schon die in der Akte dokumentierte Anordnung der Anhörung unterbrach die Verjährung.

Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Keine Verjährung — Geldbuße und Fahrverbot haben Bestand

Die Entscheidung auf einen Blick

Schon die Erstellung und Absendung des schriftlichen Anhörungsbogens — der Aufforderung der Bußgeldbehörde, sich zum Tatvorwurf zu äußern — wertet das Oberlandesgericht Hamm als Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Sie unterbricht damit die Verfolgungsverjährung, also die Frist, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden darf. Ob der Bogen den Betroffenen erreicht hat, spielt dafür keine Rolle; es genügt bereits die in der Akte dokumentierte Anordnung. Grundsätzlich unterbricht danach jede der im Gesetzeskatalog aufgezählten Handlungen die Verjährung — nur Scheinmaßnahmen und Maßnahmen mit einem schwerwiegenden Fehler bleiben außen vor.

Dem Betroffenen half deshalb auch sein zweiter Einwand nicht: Selbst wenn die Behörde ihn aufgrund einer falschen Auskunft als Fahrer geführt haben sollte, wäre das nur ein Irrtum — und ein bloßer Irrtum wiegt nach dem Senat nicht schwer genug. Geldbuße von 240 Euro und einmonatiges Fahrverbot hatten Bestand.

Der Fall: ein Firmenwagen, eine Fahrerermittlung und ein bestrittener Anhörungsbogen

Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil überschritt der Betroffene, Geschäftsführer eines Unternehmens, mit einem Firmenfahrzeug außerorts die zulässige Geschwindigkeit — nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h — um 59 km/h.

Die Bußgeldbehörde leitete zunächst eine Fahrerermittlung ein und beauftragte damit einen Mitarbeiter des Landrats, den der Beschluss als Zeugen L bezeichnet. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfuhr dieser von einem Beschäftigten des Unternehmens (K), dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt der Fahrer war. Der Betroffene stellt das anders dar: Der Beschäftigte habe den Ermittler lediglich an den Geschäftsführer verwiesen, weil dieser damit vertraut sei, wer welches Fahrzeug fährt.

In der Verfahrenshistorie der Behörde, einem Statusblatt vom 28.02.2015, ist für den 01.12.2014 zunächst ein Betroffenenwechsel vermerkt — der Übergang vom Halter auf einen konkreten Betroffenen. Unmittelbar danach folgen die Einträge „Schriftliche Anhörung erstellt“ und „Anhörung ausgedruckt“, ergänzt um den handschriftlichen Zusatz „+ versandt“ mit dem Kürzel des Sachbearbeiters. Der Betroffene behauptet, diesen Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben.

Am 03.02.2015 wurde der Bußgeldbescheid zugestellt, am 20.03.2015 gingen die Akten beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 240 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der im Urteil so genannten Viermonatsfrist. Mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft wird — machte er geltend, die Tat sei verjährt; daneben erhob er Verfahrensrügen und die Sachrüge, also die Beanstandung, das Gericht habe das materielle Recht falsch angewandt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen; der Senat entschied am 26.11.2015.

Die Rechtsfrage

Im Zentrum stand die Verjährung: Hat die am 01.12.2014 angeordnete Versendung des Anhörungsbogens die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen, obwohl der Betroffene den Erhalt bestreitet und obwohl die Behörde ihn möglicherweise aufgrund einer fehlerhaften Auskunft als Fahrer geführt hat?

Diese Frage zerfällt in zwei Teile: Genügt für eine Unterbrechungshandlung — eine Verfahrenshandlung, die den Lauf der Verjährung unterbricht — schon die behördliche Anordnung, oder kommt es auf den Zugang beim Betroffenen an? Und wann ist eine solche Handlung so fehlerhaft, dass sie die Verjährung nicht mehr unterbricht?

Daneben stellte sich die Frage, wie Verfahrensrügen — Beanstandungen von Fehlern im Verfahrensablauf — begründet werden müssen, damit das Rechtsbeschwerdegericht sie überhaupt prüfen kann.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die zulässige Rechtsbeschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg: Die Nachprüfung des Urteils ergab keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Näherer Erörterung bedurfte aus Sicht des Senats allein die Frage der Verjährung.

Die Anordnung der Anhörung genügt — auf den Zugang kommt es nicht an

Ob der Betroffene den Anhörungsbogen erhalten hat, war für den Senat unerheblich: „Maßgeblich ist auch schon die bloße Anordnung der Anhörung, nicht deren erfolgreiche Vollziehung“. Den tragenden Rechtssatz formuliert der Beschluss unter Verweis auf frühere Rechtsprechung: „Bei der Erstellung und der Absendung der schriftlichen Anhörung handelt es sich jedenfalls um eine Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Betroffenen i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG“. Das Fehlen des Verfahrenshindernisses der Verjährung hat der Senat freibeweislich geklärt — im Freibeweis ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweisregeln der Hauptverhandlung gebunden.

Der Nachweis: ein Statusblatt und ein handschriftlicher Vermerk

Eine schriftliche Unterbrechungshandlung (§ 33 Abs. 2 OWiG) verlangt danach keine Unterschrift; entscheidend ist, ob sich der Wille zu der Unterbrechungshandlung eindeutig feststellen lässt. Unter Berufung auf den Bundesgerichtshof heißt es weiter: „Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben“.

Solche Anhaltspunkte fand der Senat im Statusblatt. Der zuständige Sachbearbeiter räumte auf Nachfrage ein, den Versand nicht selbst beobachtet zu haben: Anhörungsbögen verschicke eine an anderer Stelle ansässige Zentralstelle automatisiert, und er vermerke den Versand, weil er davon ausgehe, dass ein von ihm erstellter Bogen auch versandt werde. Ob es im konkreten Einzelfall wegen eines Fehlers der Zentralstelle womöglich nicht zum Versand kam, konnte nach dem Senat sogar dahinstehen — die vorhandenen Erkenntnisse ließen jedenfalls darauf schließen, dass die Anhörung willentlich angeordnet worden war.

Die Anhörung richtete sich gegen den Betroffenen selbst

Nach allgemeiner Meinung muss sich die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person richten. Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist als Bekanntgabe deshalb „nur ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden“. Dem Empfänger muss deutlich werden, dass ihm die Verkehrsordnungswidrigkeit vorbehaltlos zur Last gelegt wird; Handlungen, die lediglich den noch unbekannten Tatverdächtigen ermitteln sollen, genügen nicht. Weil im Statusblatt vor der Anhörung der Betroffenenwechsel vermerkt war und dort allein der Beschwerdeführer als Betroffener erscheint, blieb für den Senat nur die Folgerung, dass die Anhörung an ihn gerichtet war.

Kataloghandlung, Scheinmaßnahme, schwerwiegender Fehler

Den Maßstab fasst der Beschluss in zwei Sätzen: „Grundsätzlich unterbricht jede im Katalog des § 33 Abs. 1 S. 1 OWiG aufgeführte Handlung die Verjährung.“ Und: „Es kommt nicht darauf an, ob die Handlung zur Förderung des Verfahrens objektiv geeignet und bestimmt war.“ Eine Grenze bleibt: „Bloße Scheinmaßnahmen oder Maßnahmen denen ein schwerwiegender Fehler anhaftet reichen indes nicht“. Scheinmaßnahmen sind danach Maßnahmen, die in Wahrheit gar nicht durchgeführt werden sollen oder deren sofortige Aufhebung von vornherein beabsichtigt ist — darum ging es hier ersichtlich nicht.

Auch einen schwerwiegenden Fehler verneinte der Senat. Ob die Behörde den Betroffenen aufgrund einer falschen Information des mit der Fahrerermittlung beauftragten Zeugen geführt hatte, konnte offenbleiben: „Ein bloßer Irrtum der Bußgeldbehörde würde aber noch keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler begründen“. Dass der Ermittler den Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrig als Täter bezeichnet haben könnte, schloss der Senat aus — es fehlten Anhaltspunkte und ein Motiv, und in dieser Deutlichkeit behauptete das auch der Beschwerdeführer nicht. Einer weiteren Aufklärung, etwa durch Befragung des Beschäftigten K, bedurfte es deshalb nicht.

Die Fristenkette bis zum Amtsgericht

Damit unterbrach die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährung zum 01.12.2014. Erneut unterbrochen wurde sie durch die Zustellung des Bußgeldbescheids am 03.02.2015 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht am 20.03.2015 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG).

Verfahrensrügen und Sachrüge blieben erfolglos

Für Verfahrensrügen gilt ein strenger Darlegungsmaßstab (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO): „Danach müssen Verfahrensrügen ohne Bezugnahmen und Verweise so ausgeführt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund des Vorbringens in der Rechtsbeschwerdebegründung prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen“. Daran scheiterten sämtliche Rügen. Zur behaupteten unvollständigen Akteneinsicht fehlten unter anderem Angaben dazu, welche Unterlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt Teil der Verfahrensakte waren und wann die Schriftsätze des Verteidigers eingegangen sind; zur Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen über den Antrag nach § 62 OWiG fehlte bereits die Wiedergabe des zurückweisenden Beschlusses.

Auch die Rüge, das Gericht habe den Antrag zu der Frage abgelehnt, ob die Koaxialschleife nach dem 5.4.2014 gewartet wurde, drang nicht durch. Der Inhalt des Wartungszertifikats war unvollständig beziehungsweise falsch wiedergegeben; zudem stellte der Antrag keinen Beweisantrag, sondern nur einen Beweisermittlungsantrag dar — er war deshalb nicht nach den strengen Regeln über Beweisanträge, sondern nach der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu bescheiden. Es fehlte Vortrag dazu, weshalb sich das Amtsgericht zu der Annahme hätte gedrängt sehen sollen, die gültige Eichung könnte durch die Wartungsarbeiten beeinträchtigt worden sein.

Soweit sich der Betroffene gegen die Beweiswürdigung zu seiner Fahrereigenschaft wandte, benannte er keinen konkreten Verfahrensverstoß; der Senat prüfte diesen Punkt daher auf die Sachrüge hin. Das Amtsgericht hatte sich rechtsfehlerfrei von der Fahrereigenschaft überzeugt: Das in Bezug genommene Tatbild — das Lichtbild der Messung — wertete es zu Recht als für eine Identifikation ausreichend, und auch der Senat konnte die darin beschriebenen Merkmale wiedererkennen. Im Übrigen war die Sachrüge aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.10.2015 unbegründet.

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss nimmt einem verbreiteten Einwand viel von seiner Wirkung. Wer darauf setzt, dass der Anhörungsbogen ihn nicht erreicht hat, greift nach dieser Rechtsprechung zu kurz: Für die Unterbrechung der Verjährung genügt die dokumentierte Anordnung der Anhörung; ob der Bogen ankommt, ist ohne Belang.

Zugleich zeigt der Fall, welche Nachweise dafür ausreichen können. Ein Statusblatt mit Einträgen zur erstellten und ausgedruckten Anhörung trug die Unterbrechung, obwohl der Sachbearbeiter den Versand nicht selbst beobachtet hatte und sein handschriftlicher Zusatz auf einer bloßen Annahme beruhte. Auch ein möglicher Irrtum über die Person des Fahrers stand der Unterbrechung nicht entgegen — als Grenzen benennt der Senat erst die Scheinmaßnahme und den schwerwiegenden Fehler.

Für das Rechtsmittel gilt: Verfahrensrügen tragen nur, wenn die Begründung den beanstandeten Vorgang vollständig und aus sich heraus überprüfbar darstellt — mit Daten, Akteninhalten und dem Wortlaut der angegriffenen Entscheidungen. Mehrere Rügen scheiterten hier nicht an der Sache, sondern an dieser Darstellungslast.

Wie weit die Entscheidung trägt

Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob eine Unterbrechung ausscheiden kann, wenn die Bußgeldbehörde den Irrtum selbst verschuldet hat; er merkt an, dass er dieser Ansicht nicht zuneigt, brauchte sie aber nicht zu entscheiden. Selbst bei Zurechnung eines etwaigen Verschuldens des Ermittlers hätte sich hier nichts geändert: Die insoweit relevante Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg betraf nach der Abgrenzung des Senats eine besonders grobe Nachlässigkeit der Bußgeldbehörde selbst, die beim Betroffenen ein Vertrauen auf Nichtverfolgung hatte entstehen lassen — beides lag hier nicht vor.

Offen blieb auch, ob der Anhörungsbogen tatsächlich versandt wurde; darauf kam es nicht an, weil bereits die Anordnung die Unterbrechung trug. Der Beschluss ordnet Erstellung und Absendung zudem nur „jedenfalls“ als Bekanntgabe ein — wie andere Fallgestaltungen einzuordnen wären, besagt er nicht.

Nicht entschieden ist ferner alles Messtechnische: Ob die Wartungsarbeiten die Eichung beeinträchtigt haben könnten, hat der Senat nicht geprüft, weil die Rüge bereits an der Begründung scheiterte. Schließlich handelt es sich um den Beschluss eines Oberlandesgerichts in einem Einzelfall; die Ausnahmen für Scheinmaßnahmen und schwerwiegend fehlerhafte Maßnahmen bleiben bestehen und sind jeweils am konkreten Sachverhalt zu messen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.11.2015 – 1 RBs 175/15, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 33, § 46 Abs. 1, § 62, § 69 Abs. 4, § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 79 Abs. 3 OWiG sowie § 244 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und § 473 Abs. 1 StPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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