Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Rotlichtverstoß außerorts: 70 km/h, 5 Sekunden Gelb — und keine weiteren Feststellungen

Das Oberlandesgericht Hamm überträgt die für innerörtliche Rotlichtverstöße entwickelten Grundsätze auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften: Stehen eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h und eine Gelbphase von 5 Sekunden fest, braucht das Urteil weder die Entfernung zur Lichtzeichenanlage noch die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit auszuweisen.

Beschluss vom 17.08.2017 – 1 RBs 94/17 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg — 240 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot bleiben bestehen

Die Entscheidung auf einen Blick

Steht außerhalb geschlossener Ortschaften fest, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt war und die Gelbphase 5 Sekunden betrug, bedarf es nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene beim Umschalten von Gelb auf Rot befand und mit welcher Geschwindigkeit er tatsächlich fuhr. Vorausgesetzt ist, dass das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung weit genug vor der Ampel steht, damit die volle Gelbzeit zum Bremsen bleibt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb damit ohne Erfolg: Geldbuße von 240 Euro und einmonatiges Fahrverbot haben Bestand.

Der Fall

Am 19. Oktober 2015 befuhr der Betroffene mit seinem Pkw die linke Geradeausspur der Bundesstraße 1 in Unna im Bereich der Abfahrt der Bundesautobahn 1, in westlicher Fahrtrichtung. Für diese Fahrtrichtung ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Die Kreuzung mit der Florianstraße und der Autobahnabfahrt liegt außerhalb geschlossener Ortschaften und ist durch Lichtzeichenanlagen geregelt.

Auf den beiden Linksabbiegerspuren standen die Zeugen F und U als jeweils erste Fahrzeuge vor der für sie maßgebenden, Rotlicht anzeigenden Ampel; beide wollten nach links auf die B1 einbiegen. Als ihre Ampel auf Grünlicht wechselte, fuhren sie in den zu diesem Zeitpunkt freien Kreuzungsbereich ein. Nachdem sie ihre Fahrzeuge beschleunigt hatten — der Zeuge U deutlich langsamer als der Zeuge F —, passierte der Betroffene die für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigende Ampel und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Auf der linken Geradeausspur der B1 kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F, das einen Totalschaden erlitt.

Nach dem Ampelphasenplan — dem Schaltplan, der die Dauer der einzelnen Signalphasen einer Kreuzung festlegt — betrug die Gelbphase für die Fahrtrichtung des Betroffenen 5 Sekunden.

Das Amtsgericht Unna verurteilte den Betroffenen am 21. April 2017 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Rotlichtzeichens, wodurch es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 240 Euro; hinzu kam ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG — der Betroffene durfte den Beginn des Fahrverbots also innerhalb einer Frist selbst wählen. Den Rotlichtverstoß hatte das Amtsgericht auf die Aussagen der Zeugen U und F sowie auf den Ampelphasenplan gestützt, aus dem sich ergebe, dass die Ampel des Betroffenen und die der Zeugen zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig Grünlicht anzeigten. Vom ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage ging es aufgrund einer Angabe in der polizeilichen Anzeige aus; ergänzend führte es aus, heutige Ampelanlagen verfügten bei Abweichungen vom vorgesehenen Programmablauf regelmäßig über eine Notabschaltung, die zum Erlöschen der Signalanlagen führe — ein solches Erlöschen hatte weder der Betroffene noch einer der Zeugen noch der Polizeibeamte in der Anzeige erwähnt.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen — das Rechtsmittel im Bußgeldverfahren, mit dem das Oberlandesgericht die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüft. Gerügt wurde die Verletzung materiellen Rechts, also des Rechts, nach dem der Vorwurf inhaltlich zu beurteilen ist. Grundlage der Befassung des Senats war § 80a Abs. 3 OWiG: Die zuständige Einzelrichterin sah Anlass zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu stellen sind, wenn ein Rotlichtverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Strecke mit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h vorgeworfen wird.

Die Rechtsfrage

Der Vorwurf, ein Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben, setzt voraus, dass der Fahrzeugführer dem Haltegebot des vorangehenden Gelblichts hätte folgen können. Ob das möglich war, lässt sich in der Regel nur beurteilen, wenn vier Umstände feststehen: die Dauer der Gelbphase, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit und die Entfernung zur Lichtzeichenanlage in dem Moment, in dem diese von Gelb auf Rot umschlug.

Innerhalb geschlossener Ortschaften verzichtet die Rechtsprechung auf diese Feststellungen, weil sich dort typisierte Werte heranziehen lassen. Für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften fehlte eine entsprechende Klärung. Genau darum ging es hier: Genügt es, wenn eine Beschränkung auf 70 km/h und eine Gelbphase von 5 Sekunden feststehen — oder gehören Entfernung und gefahrene Geschwindigkeit zusätzlich in die Urteilsgründe?

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hielt das Rechtsmittel für statthaft, in der Sache aber für unbegründet: „Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg." Auch der Schuldspruch blieb bestehen — „Der Schuldausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand."

Rotlichtverstoß und Beweiswürdigung. Ein Rotlichtverstoß liegt nach dem Beschluss vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO verstoßen wird — „Halt vor der Kreuzung!" —, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich einfährt; der Senat verweist dazu auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 1999 (4 StR 61/99). Das Amtsgericht hatte den Verstoß und die dadurch verursachte Kollision auf die Angaben der vernommenen Zeugen und den herangezogenen Ampelphasenplan gestützt — das Oberlandesgericht billigte diese Würdigung: „Die erfolgte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und lässt weder Lücken noch Widersprüche erkennen." Mehr prüft der Senat auf die Rüge des materiellen Rechts hin nicht: Kontrolliert wird, ob die Feststellungen den Schuldspruch tragen und ob die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist, nicht dagegen, ob die Beweise auch anders hätten gewürdigt werden können.

Der Maßstab für die Fahrlässigkeit. Ohne Kenntnis der oben genannten Umstände lässt sich regelmäßig nicht entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung dem Haltegebot hätte folgen können — „was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben". Innerorts sind derartige Feststellungen nach der Rechtsprechung in der Regel entbehrlich, weil dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann; diese Gelbzeit ermöglicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein gefahrloses Anhalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf es dagegen im Regelfall zumindest näherer Ausführungen zur Dauer der Gelbphase und zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Die Übertragung auf 70 km/h. Ziffer IX der Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO knüpft die Übergangszeit von Gelb auf Rot an die zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt: in der Regel 3 Sekunden bei 50 km/h, 4 Sekunden bei 60 km/h und 5 Sekunden bei 70 km/h. Der Senat rechnet den Fall durch: Bei 70 km/h (= 19,44 m/s) legt ein Kraftfahrzeug in 5 Sekunden 97,2 Meter zurück. Der Bremsweg beträgt bei einer angenommenen mittleren Bremsverzögerung von lediglich 3 m/s² 62,98 Meter, der Anhalteweg unter Berücksichtigung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer Schwellzeit von 0,2 Sekunden 82,42 Meter. „Diese Strecke genügt, um ein gefahrloses Anhalten zu ermöglichen." Wer die zulässigen 70 km/h einhält, kann innerhalb der Gelbphase also noch vor der Lichtzeichenanlage zum Stehen kommen oder die Kreuzung vor dem Umschalten auf Rotlicht passieren. Damit entfallen weitere Feststellungen zu Entfernung und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit — unter der Voraussetzung, dass das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen so weit vor der Ampel aufgestellt ist, dass die volle Zeitdauer von 5 Sekunden zur Verfügung steht; davon ist nach dem Beschluss „in der Regel auszugehen".

Zu schnell gefahren zu sein, hilft nicht. Wer außerorts die angeordneten 70 km/h überschreitet, bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit aber rechtzeitig hätte anhalten können, dem ist der Rotlichtverstoß gleichwohl vorzuwerfen: „so begründet bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes, wenn der Betroffene bei der von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte". Einen Grund, diese Fallgestaltung außerorts anders zu bewerten als innerorts, sah der Senat nicht; beide seien als gleichgelagert anzusehen.

Der Einwand zu den Schaltprogrammen scheiterte an der Form. Der Betroffene hatte vorgetragen, der Ampelschaltplan weise für die Kreuzung verschiedene Programmschaltzeiten mit unterschiedlichen Programmen aus, bei denen die Gelbphase teilweise kürzer gewesen sei. Soweit darin die Rüge einer verletzten Aufklärungspflicht liegen sollte, hielt der Senat sie für unzulässig: Es fehle „die konkrete Darlegung der in Bezug genommenen Teile des Ampelphasenplans", aus denen sich ergeben soll, dass für die Fahrtrichtung des Betroffenen Schaltprogramme mit einer Gelblichtphase von lediglich 3 Sekunden existieren. Der Maßstab ist streng: „Eine Verfahrensrüge ist aber nur in zulässiger Weise erhoben, wenn das Rechtsmittelgericht allein aufgrund Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls das tatsächliche Vorbringen zutrifft" (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG). Die Last, den Verfahrensfehler vollständig aus der Begründungsschrift heraus nachvollziehbar zu machen, trägt damit derjenige, der ihn geltend macht.

Geldbuße und Fahrverbot. „Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen erkennen." Die Geldbuße von 240 Euro entspricht der nach der Bußgeldkatalog-Verordnung für den abgeurteilten Verstoß vorgesehenen Regelgeldbuße. Das einmonatige Regelfahrverbot beanstandete der Senat ebenfalls nicht: Das Amtsgericht habe mit zutreffenden Erwägungen sowohl ein Augenblicksversagen — ein kurzzeitiges Versehen, das den Schuldvorwurf abmildern kann — als auch das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint, der ein Absehen von dem nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbot rechtfertigen könnte.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Verteidigung gegen einen Rotlichtvorwurf außerhalb geschlossener Ortschaften verschiebt der Beschluss die Angriffspunkte. Der Einwand, das Urteil sage nichts dazu, wie weit das Fahrzeug beim Umschalten von der Ampel entfernt war und wie schnell es tatsächlich fuhr, trägt nach dieser Linie nicht mehr, sobald die Geschwindigkeitsbeschränkung und die Dauer der Gelbphase feststehen. Auch der Hinweis auf eigene überhöhte Geschwindigkeit führt nicht weiter: Sie begründet den Vorwurf, statt ihn zu entkräften.

Das bedeutet für Sie

Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß außerorts vorgeworfen, kommt es auf zwei Punkte an: Steht die Dauer der Gelbphase für Ihre Fahrtrichtung tatsächlich fest, etwa durch einen Ampelphasenplan in der Akte? Und ist das Zeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung weit genug vor der Lichtzeichenanlage aufgestellt, damit Ihnen die volle Gelbzeit zum Bremsen bleibt? Wollen Sie geltend machen, dass an der Kreuzung ein Schaltprogramm mit kürzerer Gelbphase lief, genügt der bloße Hinweis darauf nicht — die betreffenden Teile des Ampelphasenplans sind in der Begründungsschrift konkret darzulegen, sonst wird die Rüge als unzulässig behandelt.

Auf der Rechtsfolgenseite bestätigt der Beschluss die Regelsanktion: Bei einem Rotlichtverstoß mit Unfallfolge blieben Regelgeldbuße und einmonatiges Fahrverbot bestehen, weil das Amtsgericht ein Augenblicksversagen und einen Ausnahmefall vertretbar verneint hatte. Der gewährte Vollstreckungsaufschub betrifft allein den Zeitpunkt, zu dem das Fahrverbot wirksam wird, nicht dessen Bestand.

Reichweite und Grenzen

Der Beschluss trägt so weit, wie seine Voraussetzungen reichen — und die sind eng gefasst.

  • Die Gelbphase stand hier fest. Das Amtsgericht hatte ausdrücklich festgestellt, dass die Gelblichtphase für die Fahrtrichtung des Betroffenen nach dem Ampelphasenplan 5 Sekunden betrug. Ob bei feststehender Beschränkung auf 70 km/h auch ohne eine solche Feststellung auf die Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen werden dürfte, „kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen" — diese Frage hat der Senat offengelassen.
  • Der Standort des Verkehrszeichens bleibt Bedingung. Die Erleichterung greift nur, wenn das Zeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung so weit vor der Ampel steht, dass die volle Gelbzeit zum Bremsen bleibt. Welcher Abstand dafür genügt, beziffert der Beschluss nicht. Für den entschiedenen Fall enthielt das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu einem zu geringen Abstand, „so dass für eine solche Annahme kein Anlass besteht".
  • Durchgerechnet ist die Konstellation 70 km/h und 5 Sekunden. Der Leitsatz erfasst daneben 60 km/h mit einer Gelbphase von 4 Sekunden; die Berechnung von Brems- und Anhalteweg betrifft die 70-km/h-Variante des entschiedenen Falls.
  • Die Berechnung beruht auf Annahmen. Der Senat rechnet mit einer mittleren Bremsverzögerung von 3 m/s², einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer Schwellzeit von 0,2 Sekunden. Das sind Rechengrößen der Typisierung, keine im Einzelfall gemessenen Werte.
  • Der Einwand zu abweichenden Schaltprogrammen wurde nicht sachlich geprüft. Er scheiterte an den Formanforderungen der Verfahrensrüge. Ob an dieser Kreuzung tatsächlich Programme mit kürzerer Gelbphase liefen, ist damit nicht entschieden.
  • Gegenstand war der Bußgeldvorwurf. Der Senat äußert sich zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und zum Rechtsfolgenausspruch; zu zivilrechtlichen Folgen des Unfalls verhält sich der Beschluss nicht.

Quelle

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17. August 2017, Aktenzeichen 1 RBs 94/17. Der Volltext ist über die Entscheidungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz abrufbar.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Bußgeld kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden