Die Entscheidung auf einen Blick
Eine rote Ampel verbietet es nach dem Oberlandesgericht Hamm nicht, vor der Anlage auf einen Bereich abzubiegen, den die Ampel nicht schützt – hier ein Tankstellengelände –, und hinter der Anlage wieder in den von ihr geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch dann, wenn der Fahrvorgang gezielt der Umfahrung der Ampel dient. Ein Rotlichtverstoß liegt darin nicht; der Betroffene wurde freigesprochen.
Der Fall
Am 20.09.2012 befuhr der Betroffene in E den C I-Weg und wollte links in die P-Straße abbiegen. Die Ampel an der Kreuzung zeigte für ihn Rot. Statt zu halten, bog er noch vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer Tankstelle ab, die im Eckbereich der beiden Straßen liegt. Er überquerte das Tankstellengelände und verließ es an der Ausfahrt zur P-Straße, in die er nach links einbog – die rote Ampel hatte er damit umfahren.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens – also des Rotlichts einer Ampel – zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung der sogenannten Viermonatsfrist. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, dem Rechtsmittel im Bußgeldverfahren, mit dem das Oberlandesgericht die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüft. Er machte geltend, sein Verhalten stelle keinen qualifizierten Rotlichtverstoß dar.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm – die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht – beantragte, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen: Es sei nicht festgestellt, ob der Betroffene vom Tankstellengelände noch im geschützten Kreuzungsraum in die P-Straße eingefahren sei und ob dabei weiterhin Rot galt. Das Oberlandesgericht ging über diesen Antrag hinaus und sprach den Betroffenen frei.
Die Rechtsfrage
Begeht einen Rotlichtverstoß nach §§ 49, 37 Abs. 2 StVO, wer vor einer roten Ampel auf ein privates Gelände abbiegt, das nicht von der Ampel geschützt wird, und hinter der Anlage wieder in den Verkehr einfährt – gerade um die Ampel zu umfahren? Und liegt in einem solchen Vorgehen jedenfalls ein Verstoß gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung aus § 2 Abs. 1 StVO, wenn dabei ein Gehweg überquert wird?
Die Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und sprach den Betroffenen frei (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 1 StPO). Das festgestellte Verhalten erfülle weder den Bußgeldtatbestand der §§ 49, 37 Abs. 2 StVO noch den der §§ 49, 2 Abs. 1 StVO; auch sonst sei keine Ordnungswidrigkeit ersichtlich.
Der Senat stellt zunächst klar, dass das Umfahren einer Ampel durchaus ein Rotlichtverstoß sein kann. Das Rotlicht ordnet an: "Halt vor der Kreuzung oder Einmündung". Es schützt den Quer- und den einmündenden Verkehr, der sich bei Grün darauf verlassen darf, dass aus der gesperrten Richtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich hineinfahren. Zum geschützten Bereich gehört der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich einschließlich der parallel verlaufenden Randstreifen, Parkstreifen, Radwege und Fußwege – und auch noch der Bereich in einer Entfernung von 10 bis 15 Metern hinter der Ampel. Wer die Fahrbahn vor der roten Ampel verlässt und sie über Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfährt, um im geschützten Bereich wieder aufzufahren, begeht deshalb nach anerkannter Rechtsprechung einen Rotlichtverstoß.
Anders liegt es nach dem Senat aber hier: "Das Rotlicht verbietet dagegen nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren" – etwa einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände. Ebenso wenig untersagt es, von einem solchen Bereich hinter der Ampel wieder in den geschützten Verkehrsraum einzufahren, denn das Rotlicht richtet sich nur an den Verkehrsteilnehmer, der es in seiner Fahrtrichtung vor sich hat. Mit einem solchen Fahrvorgang, so der Senat wörtlich, "nutzt der Verkehrsteilnehmer lediglich eine Lücke, die es ihm ermöglicht, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen". Das an sich zulässige Auf- und Abfahren von einem Privatgrundstück wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es vom Wunsch motiviert ist, das Anhalten vor der roten Ampel zu vermeiden: Die Gefährdungslage, vor der die Ampel schützen soll, entsteht dabei nicht; die Gefahren des Ein- und Ausfahrens auf ein Grundstück regeln andere Verkehrsvorschriften.
Damit weicht der Senat ausdrücklich von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf ab, die im gezielten Umfahren einer roten Ampel wegen der Zielgerichtetheit einen Verstoß gesehen hatten. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof entsprechend § 121 Abs. 2 GVG – das Verfahren, mit dem Divergenzen zwischen Obergerichten geklärt werden – hielt der Senat nicht für erforderlich, weil jene Ausführungen für die dortigen Entscheidungen nicht tragend waren und das Bayerische Oberste Landesgericht zudem aufgelöst ist.
Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO – das Gebot, die Fahrbahn zu benutzen – liegt nach dem Senat nicht darin, dass der Betroffene zum Erreichen des Tankstellengeländes den Gehweg überqueren musste; der Senat stützt sich insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Ob sich der Betroffene gegenüber dem Tankstellenbetreiber zivilrechtlich korrekt verhalten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zieht eine klare Linie durch die Fallgruppe des "Ampel-Umfahrens": Maßgeblich ist nicht die Absicht des Fahrers, sondern der Weg, den er nimmt. Wer die Ampel über Flächen umfährt, die zum geschützten Verkehrsraum gehören – Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg, Busspur –, begeht einen Rotlichtverstoß. Wer dagegen über ein privates Gelände wie eine Tankstelle oder einen Parkplatz ausweicht, bewegt sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots; dass er damit das Warten vor der Ampel vermeiden will, macht das Verhalten nicht bußgeldbewehrt.
Das bedeutet für Sie
Wird Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, obwohl Sie vor der Ampel auf ein Tankstellen- oder Parkplatzgelände abgebogen und erst dahinter wieder eingefahren sind, lohnt der genaue Blick auf die Feststellungen: Nach dieser Entscheidung trägt ein solcher Sachverhalt eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes nicht. Entscheidend bleibt, wo genau Sie wieder in den Verkehr eingefahren sind – der geschützte Bereich reicht auch noch 10 bis 15 Meter hinter die Ampel.
Für die Verteidigung in Bußgeldsachen ist zudem bemerkenswert, dass das Oberlandesgericht nicht – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – zurückverwiesen, sondern selbst freigesprochen hat: Die getroffenen Feststellungen ließen aus seiner Sicht keinen Bußgeldtatbestand erkennen.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung ist kein Freibrief. Ihre Grenzen ergeben sich aus dem Beschluss selbst: Der geschützte Bereich der Ampel umfasst den gesamten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich samt Randstreifen, Parkstreifen, Rad- und Fußwegen sowie eine Zone von 10 bis 15 Metern hinter der Anlage. Das Umfahren über solche Flächen bleibt ein Rotlichtverstoß; die Entscheidung betrifft allein das Ausweichen über einen nicht von der Ampel geschützten Bereich wie ein Tankstellengelände.
Offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn der Fahrer vom Privatgelände noch innerhalb des geschützten Kreuzungsraums bei fortdauerndem Rotlicht wieder einfährt – genau diesen Punkt hatte die Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfen. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens war außerdem die zivilrechtliche Frage, ob das Durchfahren des Tankstellengeländes gegenüber dessen Betreiber zulässig war. Schließlich existierten zu der Frage abweichende Äußerungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Düsseldorf; das Oberlandesgericht Hamm ist ihnen nicht gefolgt, musste die Frage aber mangels tragender Divergenz nicht dem Bundesgerichtshof vorlegen. Eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof enthält der Beschluss damit nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der im amtlichen Rechtsprechungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.07.2013, Aktenzeichen 1 RBs 98/13.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.