Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden: Sind bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan die Auswertekriterien des Auswerterahmens erfüllt, braucht das Urteil die Position der Hilfslinie jedenfalls dann nicht zu erörtern, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen auf dem Messfoto abgebildet ist. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – des Rechtsmittels gegen Bußgeldurteile des Amtsgerichts – verwarf der Senat als unbegründet. Die Verurteilung zu 130 Euro Geldbuße blieb damit bestehen.
Der Fall: Eine Messung, ein Foto, eine gerügte Linie
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro. Gemessen worden war mit dem Laserscanner PoliScan, hier in der Gerätevariante PoliScan M1 HP mit der Software-Version 3.7.4. Der Betroffene befuhr dabei nach den Feststellungen die mittlere Fahrspur der Autobahn; auf dem Messfoto war allein sein Fahrzeug zu sehen.
Gegen das Urteil stellte der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dieser Zulassungsantrag ist bei kleineren Geldbußen die einzige Möglichkeit, ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Zur Begründung beanstandete er, das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen zu der „Behelfslinie“. Mit dieser ungebräuchlichen Bezeichnung meinte er – so das Oberlandesgericht – die Hilfslinie, die zum Grafikteil des Falldatensatzes gehört: eine in das Messfoto eingeblendete Linie, die einem Maßstab von 0,5 m Breite entspricht und damit nahe an der Standardbreite eines einzeiligen Kfz-Kennzeichens von 0,52 m liegt. Sie stellt die Mittelebene des sich aufweitenden Lasers optisch dar, macht also sichtbar, auf welcher Ebene das Messsignal das Fahrzeug abgetastet hat.
Zusätzlich behauptete der Betroffene, die Hilfslinie sei auf dem Messfoto gar nicht zu erkennen.
Die Rechtsfrage
Bedarf es in den Gründen eines Bußgeldurteils bei einer PoliScan-Messung eigener Ausführungen zur Position der Hilfslinie – oder genügt es, wenn die für den Auswerterahmen geltenden Auswertekriterien erfüllt sind? Dahinter steht die Vorfrage des § 80 Abs. 1 OWiG: Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn dies zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der Senat verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet. Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hatte der Betroffene nicht erhoben; die Sachrüge – also die Beanstandung, das Urteil wende das Recht fehlerhaft an – trug die Zulassung ebenfalls nicht. Der Fall werfe, so der Senat wörtlich, „keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfrage von praktischer Bedeutung“ auf.
Ausgangspunkt ist die gefestigte Einordnung der PoliScan-Messung als standardisiertes Messverfahren – ein Verfahren, dessen Zuverlässigkeit in der Rechtsprechung so weit geklärt ist, dass der Tatrichter es nicht in jedem Einzelfall neu auf seine Funktionsweise prüfen muss. Für die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zum abgebildeten Fahrzeug kommt es nach Nr. 9.5 der Gebrauchsanweisung auf drei Auswertekriterien an: Bei Frontmessung müssen sich zumindest teilweise ein Vorderrad und/oder das Kennzeichen innerhalb des Auswerterahmens befinden; weitere Verkehrsteilnehmer auf derselben oder einer unmittelbar benachbarten Fahrspur in gleicher Fahrtrichtung dürfen im Auswerterahmen auch nicht teilweise zu sehen sein; und die Unterseite des Rahmens muss unterhalb der Räder liegen. Diese Kriterien waren hier nach den Feststellungen uneingeschränkt erfüllt.
Bemerkenswert ist der beweisrechtliche Weg dorthin: Das Amtsgericht hatte in seinem Urteil wegen der Einzelheiten auf das Messfoto verwiesen (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Durch eine solche Verweisung wird die Abbildung Bestandteil der Urteilsgründe, sodass der Senat die Erfüllung der Auswertekriterien anhand des Fotos durch eigene Anschauung nachvollziehen konnte.
Zur Hilfslinie stellte das Gericht klar, dass die Gebrauchsanweisung ihre zusätzliche Heranziehung bei der Zuordnung des Fahrzeugs nicht vorsieht. Tragend formulierte der Senat: „Die unabhängig von dem Auswerterahmen generierte Hilfslinie kann für eine zweifelsfreie Zuordnung allenfalls bei der Abbildung von zwei oder mehr Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung von Bedeutung sein.“ Da hier allein das Fahrzeug des Betroffenen abgebildet war, bedurfte es bei dieser eindeutigen Sachlage in den Urteilsgründen keiner Ausführungen zur Position der Linie.
Die tatsächliche Behauptung des Betroffenen widerlegte der Senat gleich mit: Die Hilfslinie sei auf dem Messfoto sehr wohl erkennbar – knapp unterhalb der oberen Kante des Kühlergrills, wobei sich die hell eingeblendete Linie deutlich vom dunklen Kühlergrill abhebt und ihre Breite wie vorgesehen ungefähr der Breite des Kfz-Kennzeichens entspricht. Auch der zweite Zulassungsgrund, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, lag nicht vor; schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen durch die angefochtene Entscheidung nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürde des § 80 Abs. 1 OWiG bei Geldbußen bis 250 Euro liegt: Wer ein Bußgeldurteil angreifen will, braucht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung – die bloße Behauptung, das Urteil hätte ein weiteres Detail des Messfotos erörtern sollen, genügt dafür nicht. Bei einem standardisierten Messverfahren wie PoliScan verengt sich die Darstellungspflicht des Tatrichters auf die in der Gebrauchsanweisung vorgesehenen Auswertekriterien.
Zugleich macht der Beschluss deutlich, welches Gewicht die Verweisung auf das Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO hat: Was auf dem in Bezug genommenen Foto zu sehen ist, gehört zu den Urteilsgründen – im entschiedenen Fall also auch die Position der Hilfslinie an der Fahrzeugfront, ohne dass das Urteil sie eigens beschreiben musste.
Das bedeutet für Sie
Wenn auf Ihrem Messfoto allein Ihr Fahrzeug zu sehen ist und die Auswertekriterien des Auswerterahmens erfüllt sind, lässt sich ein PoliScan-Bußgeldurteil nach dieser Entscheidung nicht allein damit angreifen, dass es sich nicht zur Hilfslinie äußert. Ansatzpunkte für eine Verteidigung liegen dann eher bei den Auswertekriterien selbst – etwa wenn weitere Fahrzeuge im oder am Auswerterahmen zu erkennen sind.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Der Beschluss ist bewusst eng gefasst. Die Entbehrlichkeit von Ausführungen zur Hilfslinie gilt nach dem Leitsatz „jedenfalls dann“, wenn allein das Fahrzeug des Betroffenen abgebildet ist. Für Messfotos mit zwei oder mehr Fahrzeugen in gleicher Fahrtrichtung deutet der Senat selbst an, dass die Hilfslinie für eine zweifelsfreie Zuordnung Bedeutung gewinnen kann – wie die Urteilsgründe in einer solchen Konstellation aussehen müssten, entscheidet der Beschluss nicht.
Zu beachten ist außerdem: Es handelt sich um eine Zulassungsentscheidung, nicht um eine inhaltliche Überprüfung des Urteils im Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Senat hat lediglich verneint, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Die Aussagen beziehen sich auf den konkret verwendeten Gerätetyp PoliScan M1 HP mit der Software-Version 3.7.4 und die dort geltende Gebrauchsanweisung; ob andere Gerätevarianten oder Softwarestände abweichende Auswertevorgaben enthalten, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Quelle
Die Besprechung beruht auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2021, Aktenzeichen 2 RBs 145/21, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.