Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Fahrverbot trotz Existenzgefährdung: kein Freibrief für Wiederholungstäter

Ein Fahrverbot kann die wirtschaftliche Existenz treffen – doch wer mehrfach einschlägig aufgefallen ist, kann sich darauf nicht ohne Weiteres berufen. Das Oberlandesgericht Hamm verlangt eine Abwägung im Einzelfall und stellt zugleich strenge Anforderungen an die gerichtliche Würdigung des Vortrags zur Existenzgefährdung.

Beschluss vom 06.04.2009 – 3 Ss OWi 237/09 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Existenzgefährdung und Wiederholungstäterschaft sind gegeneinander abzuwägen

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm hob ein einmonatiges Fahrverbot auf, weil das Amtsgericht die konkret behauptete Gefährdung der beruflichen Existenz des Betroffenen nicht ausreichend gewürdigt hatte. Zugleich stellte der Senat klar, dass eine drohende Existenzgefährdung einen vielfach und einschlägig vorbelasteten Betroffenen nicht ohne Weiteres vor dem Fahrverbot schützt – er könnte das Absehen sonst als Freibrief für weiteres Fehlverhalten begreifen. Erforderlich ist dann eine Abwägung zwischen beidem: dem Gewicht der Vorbelastungen auf der einen und dem Ausmaß der wirtschaftlichen Bedrohung auf der anderen Seite.

Der Fall: Dritter Geschwindigkeitsverstoß in knapp zwei Jahren

Das Amtsgericht Herford verurteilte den Betroffenen am 15.01.2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125 Euro und verbot ihm für die Dauer eines Monats, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Zugleich ordnete es an, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt – spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Bei der abgeurteilten Tat handelte es sich um den dritten Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen innerhalb von knapp zwei Jahren.

Der Betroffene hatte geltend gemacht, das Fahrverbot bedrohe seine berufliche Existenz, und sich dafür auf ein Schreiben seiner Steuerberaterin gestützt, das in der Hauptverhandlung erörtert wurde. Das Amtsgericht verneinte gleichwohl die Gefahr einer Existenzbedrohung – jedenfalls dann, wenn der Betroffene sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen ausschöpfe; die gegenteilige Darstellung sah es offenkundig als nicht ausreichend an.

Gegen den Rechtsfolgenausspruch – also den Teil des Urteils, der über Geldbuße und Fahrverbot entscheidet – wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, dem Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile, das nur auf Rechtsfehler hin prüft. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die im Rechtsbeschwerdeverfahren Stellung nimmt, beantragte mit Schrift vom 25.03.2009 die Aufhebung; der Senat schloss sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung an und machte sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen standen im Mittelpunkt. Erstens: Welche Anforderungen gelten für die gerichtliche Beweiswürdigung – also die im Urteil darzulegende Bewertung der Beweise und Einlassungen –, wenn ein Betroffener konkret behauptet, das Regelfahrverbot bedrohe seine berufliche Existenz? Zweitens: Darf ein Fahrverbot auch dann verhängt werden, wenn eine gewisse Existenzgefährdung tatsächlich besteht, der Betroffene aber bereits mehrfach und einschlägig – das heißt mit gleichartigen Verkehrsverstößen – vorbelastet ist?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück, das darüber neu zu verhandeln hat. Die Rechtsbeschwerde hatte damit einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die tragende Begründung stammt aus der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen machte.

Den Prüfungsmaßstab beschreibt die Entscheidung so: Ob trotz eines Regelfalls ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden kann, beurteilt in erster Linie der Tatrichter, also das Gericht, das den Sachverhalt selbst feststellt. Frei ist er dabei nicht: Sein Spielraum ist durch gesetzliche und von der Rechtsprechung entwickelte Zumessungskriterien eingeengt, und das Rechtsbeschwerdegericht kontrolliert die Angemessenheit in gewissen Grenzen. Zwar ist die tatrichterliche Entscheidung im Zweifel „bis zur Grenze des Vertretbaren" hinzunehmen; verlangt wird aber eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung.

In der Sache gilt ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis: Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge eines Fahrverbots hat der Betroffene regelmäßig hinzunehmen. Ein Absehen rechtfertigen nur erhebliche Härten wie „ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage". Eine solche Behauptung hat der Tatrichter kritisch zu prüfen, denn zumutbar sind zunächst Ausgleichsmaßnahmen: Urlaub, öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen, ein Angestellter als Fahrer, ein Aushilfsfahrer oder eine Kombination dieser Mittel – für die finanziellen Belastungen notfalls auch ein Kredit, der in tragbaren Raten abgetragen wird.

Gerade an der Würdigung des Vortrags scheiterte das Amtsgericht: „Dies genügt nicht den auch im Bußgeldverfahren zu stellenden Anforderungen an eine Beweiswürdigung." Die Urteilsgründe haben erkennen zu lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung stützt, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob es dieser Einlassung folgt oder sie für widerlegt hält. Behauptet der Betroffene die Existenzbedrohung konkret, ist eine – gegebenenfalls auch knappe – Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Tatsachen erforderlich. Zur Beweislast heißt es wörtlich: „Der Betroffene muss diese Tatsachen nicht nachweisen". Stattdessen trifft das Gericht eine Aufklärungslast: „Vielmehr hat das Gericht den Betroffenen erforderlichenfalls zu einer Ergänzung und Präzisierung aufzufordern und seine Angaben ggf. zu überprüfen". Hier fehlten Angaben dazu, ob der Betroffene zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowie zur Entstehung und zum Inhalt des Steuerberaterschreibens befragt worden war. Je nach Ergebnis einer solchen Befragung hätte sich ergeben können, dass die sehr allgemein gehaltene, ohne Zahlenangaben auskommende Bescheinigung als bedeutungslos einzustufen ist – oder dass die Steuerberaterin nach Entbindung von ihrer beruflichen Schweigepflicht als Zeugin zu vernehmen wäre. Weil Geldbuße und Fahrverbot in einer Wechselwirkung stehen, sich die Bemessung des einen also auf das andere auswirken kann, wurde der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben.

Ergänzend gab der Senat dem Amtsgericht einen Prüfauftrag für die neue Verhandlung mit: Trotz einer gewissen Existenzgefährdung kann wegen der Häufigkeit und Einschlägigkeit der Verstöße ein Fahrverbot geboten sein, weil der Betroffene als mehrfacher Wiederholungstäter „ein Absehen von einem Fahrverbot als Freibrief für weiteres Fehlverhalten verstehen würde". Selbst verwerfen konnte der Senat die Rechtsbeschwerde auf dieser Grundlage nicht, denn „die Schwere der Wiederholungstäterschaft und der Grad der Existenzgefährdung sind gegeneinander abzuwägen" – und dazu fehlten noch Feststellungen zum Ausmaß der wirtschaftlichen Bedrohung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat zwei Stoßrichtungen. Für Betroffene, die eine Existenzgefährdung geltend machen, ist sie zunächst günstig: Wer die Bedrohung seiner beruflichen Existenz konkret vorträgt, hat Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit diesem Vortrag in den Urteilsgründen auseinandersetzt. Ein Nachweis wird nicht verlangt; das Gericht hat von sich aus nachzufragen und die Angaben gegebenenfalls zu überprüfen. Übergeht das Urteil den Vortrag, ist das ein Rechtsfehler, der mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden kann.

Zugleich zeigt der Beschluss die Kehrseite: Pauschale Bescheinigungen ohne Zahlen – etwa ein allgemein gehaltenes Schreiben der Steuerberaterin – laufen Gefahr, als bedeutungslos gewertet zu werden. Und wer mehrfach einschlägig vorbelastet ist, kann aus einer Existenzgefährdung keinen sicheren Schutz ableiten: Das Gericht hat sie gegen das Gewicht der Vorbelastungen abzuwägen, und diese Abwägung kann zulasten des Betroffenen ausgehen.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Es handelt sich um einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm im Rechtsbeschwerdeverfahren; unmittelbar maßgeblich ist er für dessen Bezirk in Nordrhein-Westfalen. Die tragenden Erwägungen stammen aus der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft – der Senat billigte sie nach eigener Prüfung und ergänzte die Erwägung zum Freibrief.

Wichtig für die Einordnung: Das Oberlandesgericht hat nicht entschieden, dass das Fahrverbot entfällt. Es hat die Sache zurückverwiesen, weil die Feststellungen für beide Richtungen nicht ausreichten. Ausdrücklich offen bleibt damit, wie die Abwägung im konkreten Fall ausgeht. Der Senat hielt zudem fest, dass Schwere und Häufigkeit der Vorbelastungen hier noch nicht so gravierend waren, dass ein Fahrverbot selbst bei einer als sicher anzunehmenden vollständigen Existenzgefährdung zwingend auszusprechen gewesen wäre – wo genau diese Grenze verläuft, sagt die Entscheidung nicht. Ebenso wenig legt sie fest, ab wie vielen Verstößen jemand als mehrfacher Wiederholungstäter gilt; hier ging es um den dritten Geschwindigkeitsverstoß binnen knapp zwei Jahren.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.04.2009, Aktenzeichen 3 Ss OWi 237/09, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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