Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Behauptete Messungenauigkeit von 2 km/h: kein Angriffspunkt, wenn der Toleranzabzug größer ist

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung abgelehnt. Die vom Betroffenen behauptete Messungenauigkeit von bis zu 2 km/h blieb unter dem ohnehin vorgenommenen Toleranzabzug von 3 km/h – und gab dem Tatgericht damit keinen Anlass, die Messung näher zu erörtern.

Beschluss vom 24.01.2017 – 4 RBs 11/17 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen – die Verurteilung zu 80 Euro Geldbuße blieb bestehen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer gegen eine Geschwindigkeitsmessung einwendet, das Messverfahren könne um „bis zu 2 km/h“ ungenau sein, liefert dem Gericht damit jedenfalls dann keinen konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle, wenn die behauptete Ungenauigkeit geringer ist als der bereits vorgenommene Toleranzabzug und die Fehlerquelle vom Betroffenen selbst behauptet wurde. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab: Die maßgeblichen Fragen zum eingesetzten Lasermessgerät Riegl FG 21-P sind in der Rechtsprechung geklärt, und die Ablehnung des Beweisantrags auf ein Sachverständigengutachten verletzte das rechtliche Gehör nicht.

Der Fall: 74 km/h gemessen, 3 km/h abgezogen, 80 Euro Geldbuße

Das Amtsgericht Münster verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 24. Oktober 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80 Euro. Gemessen worden war eine Geschwindigkeit von 74 km/h mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P; das Gericht nahm davon einen Toleranzabzug von 3 km/h vor – also einen pauschalen Sicherheitsabschlag, mit dem möglichen Messfehlern von vornherein Rechnung getragen wird.

In der Hauptverhandlung hatte der Betroffene beantragt, ein Sachverständigengutachten zur Messung einzuholen. Das Amtsgericht lehnte diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung durch Beschluss ab, gestützt auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG – eine Vorschrift, die dem Bußgeldrichter unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, einen Beweisantrag mit Kurzbegründung zurückzuweisen. Zur Begründung der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Messung wurde geltend gemacht, es könne bei dem Messverfahren zu Messungenauigkeiten von „bis zu 2 km/h“ kommen.

Das Urteil wurde in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und seinem Verteidiger am 10. November 2016 zugestellt. Bereits am 25. Oktober 2016 ging der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht ein; die Begründung folgte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016. Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen Bußgeldurteile – bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge ist sie allerdings nicht ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf der Zulassung durch das Oberlandesgericht (§ 80 OWiG). Über diesen Zulassungsantrag hatte der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm zu entscheiden.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen standen im Raum. Erstens: Liegt ein Zulassungsgrund vor – ist also die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts geboten oder wurde dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt, weil sein Beweisantrag auf ein Sachverständigengutachten abgelehnt wurde? Zweitens, vom Senat ergänzend aufgeworfen: Gibt die Behauptung, ein Messverfahren könne um „bis zu 2 km/h“ ungenau sein, dem Tatgericht überhaupt einen konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle, wenn diese behauptete Ungenauigkeit geringer ist als der ohnehin vorgenommene Toleranzabzug?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Der Senat verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet und schloss sich dabei den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm an.

Zum ersten Zulassungsgrund: Die Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei einer „entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung“ in Betracht. Eine solche Frage lag nicht vor. Zwar käme die Einordnung des Messgeräts Riegl FG 21-P als standardisiertes Messverfahren als abstraktionsfähige Frage in Betracht – geklärt ist sie aber bereits: Die obergerichtliche Rechtsprechung erkennt das Gerät als standardisiertes Messverfahren an, weil Anwendungsbedingungen und Ablauf so festgelegt sind, dass „unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind“. Bei einem solchen Verfahren genügt es im Urteil, das Messverfahren zu benennen, das Messergebnis wiederzugeben und den Toleranzabzug zu berücksichtigen. Nähere Ausführungen zur Messung sind erst erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die „konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Messgerätes“ begründen. Das angefochtene Urteil wurde diesen Anforderungen gerecht.

Zum zweiten Zulassungsgrund, der Versagung rechtlichen Gehörs: Diese Rüge scheiterte schon an den Darlegungsanforderungen. Wer eine Verfahrensrüge erhebt, muss die Tatsachen so genau und vollständig vortragen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf dieser Grundlage über den behaupteten Verfahrensmangel entscheiden kann (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – bei der Rüge einer fehlerhaften Beweisantragsablehnung gehört dazu grundsätzlich auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Genau dieser wurde in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben. Die Rüge war darüber hinaus auch unbegründet: Eine Gehörsverletzung liegt bei der Zurückweisung eines Beweisantrags erst vor, wenn der Antrag „ohne nachvollziehbare und auf das Gesetz zurückführbare Begründung“ abgelehnt wird und die Entscheidung deshalb als willkürlich anzusehen ist. Das Amtsgericht hatte den Antrag jedoch zur Kenntnis genommen, sich sachlich mit ihm befasst und ihn auf einen gesetzlichen Ablehnungsgrund gestützt.

Ergänzend – und darin liegt der über den Einzelfall hinausweisende Kern der Entscheidung – bemerkte der Senat: Der Toleranzabzug verfolgt, ebenso wie die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden, den Zweck, „Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen“; „Möglichen Fehlerquellen wird durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen“. Die Behauptung einer Ungenauigkeit von „bis zu 2 km/h“ bietet dem Tatgericht daher jedenfalls dann keinen konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle, wenn sie – wie hier bei einem Abzug von 3 km/h – unter dem vorgenommenen Toleranzabzug bleibt und vom Betroffenen selbst behauptet wird. Der Senat rechnete zudem vor, dass der Betroffene von einer konkreten Überprüfung nichts gewonnen hätte: Ergäbe ein Gutachten, dass die gemessenen 74 km/h um 2 km/h oder weniger zu hoch lagen, wäre für den pauschalen Abzug von 3 km/h kein Raum mehr, „denn es wäre ja dann die Fehlerquelle konkret – und nicht lediglich im Rahmen eines pauschalen Sicherheitsabschlages – berücksichtigt worden“. Allenfalls käme dann noch ein kleinerer Sicherheitsabschlag für sonstige Ungenauigkeiten in Betracht – besser stünde der Betroffene sich damit nicht.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Hürden sind, eine Messung mit einem standardisierten Messverfahren im Bußgeldverfahren anzugreifen. Pauschale Behauptungen zu möglichen Messungenauigkeiten reichen nicht – erst recht nicht, wenn die behauptete Abweichung rechnerisch bereits vom Toleranzabzug aufgefangen wird. Wer die Messung in Zweifel ziehen will, benötigt Umstände, die konkrete Zweifel an Funktionstüchtigkeit oder Handhabung des Geräts im Einzelfall begründen.

Zugleich macht der Beschluss die formalen Anforderungen an die Rechtsbeschwerde deutlich: Wer die Ablehnung eines Beweisantrags als Gehörsverletzung rügt, hat den Beweisantrag, den Ablehnungsbeschluss und die Umstände seiner behaupteten Fehlerhaftigkeit vollständig vorzutragen. Fehlt der Inhalt des Ablehnungsbeschlusses, ist die Rüge bereits unzulässig – auf ihre inhaltliche Berechtigung kommt es dann nicht mehr an.

Das bedeutet für Sie

Rechnen Sie vor einem Angriff auf die Messung nach: Bleibt die Ungenauigkeit, die Sie geltend machen wollen, unter dem bereits abgezogenen Toleranzwert, verschafft Ihnen dieser Einwand nach dieser Entscheidung keinen Vorteil – selbst eine konkrete Überprüfung würde den pauschalen Abzug lediglich ersetzen, nicht ergänzen. Erfolgversprechend sind erst konkrete, fallbezogene Anhaltspunkte für Fehler des Geräts oder seiner Bedienung.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Die Entscheidung erging im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG, also in einer Konstellation mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ohne Nebenfolge – dort ist die Rechtsbeschwerde nur unter engen Voraussetzungen eröffnet. Der Leitsatz ist zudem ausdrücklich konditional gefasst: Er gilt „jedenfalls dann“, wenn die behauptete Messungenauigkeit geringer ist als der vorgenommene Toleranzabzug und die Fehlerquelle vom Betroffenen behauptet wurde. Wie zu entscheiden wäre, wenn die behauptete Ungenauigkeit den Toleranzabzug erreicht oder übersteigt oder wenn sich der Anhaltspunkt aus anderer Quelle ergibt, sagt der Beschluss nicht.

Auch die ergänzende Überlegung des Senats ist zurückhaltend formuliert: Er bezeichnet es als „schon zweifelhaft“, ob die 2-km/h-Behauptung einen relevanten Anhaltspunkt liefert, und weist zugleich darauf hin, dass es hier bereits an der konkreten Darlegung einer solchen Fehlerquelle fehlte. Ob nach einer konkreten Fehlerberechnung zusätzlich ein kleinerer Sicherheitsabschlag – etwa von einem Prozent oder 1 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h – vorzunehmen wäre, ließ der Senat offen; darüber wäre nach seiner Formulierung allenfalls „nachzudenken“. Die Aussagen zum Toleranzabzug beziehen sich auf Lasermessungen der vorliegenden Art, bei denen ein Abzug von 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent als ausreichend anerkannt ist.

Quelle

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Januar 2017 ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2017 – 4 RBs 11/17.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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