Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Ohne Belehrung nach Drogenkonsum gefragt: Warum die Blutprobe trotzdem verwertet werden durfte

Ein Autofahrer wird nahe der niederländischen Grenze angehalten und wegen auffälliger Pupillen gefragt, ob er etwas genommen habe — ohne den vorgeschriebenen Hinweis auf sein Schweigerecht. Das Oberlandesgericht Hamm stellt den Verfahrensverstoß fest, lässt das Ergebnis der Blutprobe aber bestehen: Sie wäre auch ohne den Fehler rechtmäßig angeordnet worden.

Beschluss vom 31.03.2020 – 4 RBs 114/20 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Belehrungsverstoß ja — aber kein Verwertungsverbot für die Blutprobe

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer als Betroffener einer Verkehrsordnungswidrigkeit von der Polizei in amtlicher Funktion befragt wird, ist zuvor über sein Schweigerecht zu belehren; die Frage „ob er etwas genommen habe“ ohne diesen Hinweis verstößt gegen die Strafprozessordnung. Ein Verwertungsverbot für sämtliche danach gewonnenen Beweise folgt daraus nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.03.2020 aber nicht: Ob ein solches Verbot auf weitere Beweismittel ausstrahlt, hängt unter anderem davon ab, ob der Verstoß für deren Gewinnung ursächlich war. Hier wäre die Blutentnahme angesichts der äußeren Verdachtsmomente auch bei ordnungsgemäßer Belehrung angeordnet worden — ihr Ergebnis blieb verwertbar, die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Der Fall: Kontrolle im Grenzgebiet, Frage vor der Belehrung

Ein Autofahrer wurde im grenznahen Gebiet zu den Niederlanden von der Polizei angehalten. Der kontrollierende Beamte bemerkte stark erweiterte Pupillen ohne Reaktion und starkes Lidflattern. Damit bestand der Anfangsverdacht — also der auf konkrete Anhaltspunkte gestützte erste Verdacht — einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG, dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel.

Statt den Betroffenen zunächst über sein Recht zu belehren, zu der Sache nichts auszusagen, fragte der Beamte ihn, „ob er etwas genommen habe“. Nach dem in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils niedergelegten Ablauf folgte auf die Bejahung dieser Frage das Angebot eines freiwilligen Drogenschnelltests. Erst nach diesem Vortest wurde der Betroffene — einfach, nicht qualifiziert — belehrt und darauf hingewiesen, dass er sich freiwillig einer Blutentnahme unterziehen könne, anderenfalls diese angeordnet würde. Die ärztliche Untersuchung anlässlich der Blutentnahme verweigerte er; im ärztlichen Bericht ist unter „Untersuchungsbefund“ nichts angekreuzt.

Gegen seine Verurteilung — es ging um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit der Konsequenz eines Fahrverbots und einer erheblichen Geldbuße — legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Mit der Verfahrensrüge machte er geltend, wegen des Belehrungsverstoßes seien „sämtlicher gewonnener Beweismittel“ unverwertbar, insbesondere auch das Ergebnis der Blutprobe. Das Oberlandesgericht Hamm entschied im Beschlusswege, ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.03.2020 Stellung genommen hatte.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen standen im Mittelpunkt. Erstens: Verstößt es gegen die Belehrungspflicht aus §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG — der Vorschrift, die die strafprozessualen Regeln auf das Bußgeldverfahren überträgt —, wenn ein Betroffener bei bestehendem Anfangsverdacht ohne vorherige Belehrung nach Drogenkonsum gefragt wird? Zweitens und praktisch entscheidend: Erfasst ein daraus folgendes Beweisverwertungsverbot auch die später gewonnenen Beweismittel, insbesondere das Ergebnis der Blutprobe? Juristen sprechen insoweit von der Fernwirkung eines Verwertungsverbots — der Frage, ob der Verfahrensfehler auf mittelbar gewonnene Beweise durchschlägt.

Die Entscheidung: Verstoß bejaht, Fernwirkung im Ergebnis verneint

Den Belehrungsverstoß räumt der Senat der Rechtsbeschwerde ausdrücklich ein. Der Betroffene hatte bei der Frage nach dem Drogenkonsum bereits den Status eines Betroffenen, und es lag eine Vernehmungssituation vor. Deren Voraussetzungen formuliert der Senat so: „eine solche liegt vor, wenn der Vernehmende dem Betroffenen in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt“. Eine qualifizierte Belehrung — das ist der zusätzliche Hinweis, dass frühere, ohne Belehrung gemachte Aussagen unverwertbar sind — ist nach den Feststellungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt; es blieb bei der einfachen Belehrung nach dem Drogenvortest.

Gleichwohl scheitert die Rüge. Zunächst beweisrechtlich: Die unbelehrt gemachten Angaben des Betroffenen sind im angefochtenen Urteil gar nicht verwertet worden — weder ein Einräumen der Fahrereigenschaft in der Hauptverhandlung noch die Antwort in der Anhaltesituation. Für ein Verwertungsverbot hinsichtlich dieser Angaben fehlte es damit bereits am Ansatzpunkt.

Zur Blutprobe stellt der Senat fest, dass die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots umstritten ist. Selbst wenn man sie — noch dazu im Ordnungswidrigkeitenrecht — bejahen wollte, lässt sich nach dem Beschluss eine allgemeingültige Regel, wann ein Verwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht, nicht aufstellen. Tragend ist die Formel: „Die Grenzen richten sich nicht nur nach der Sachlage und Art und Schwere des Verstoßes, sondern auch nach der Kausalität der unzulässig erlangten Erkenntnisse für die weiteren Ermittlungen und die schließliche Überführung des Betroffenen“.

In der Abwägung misst der Senat dem Verstoß ein nicht unbedeutendes Gewicht bei, weil es sich nach den Urteilsfeststellungen offenbar um eine gängige Praxis des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten handelt. Andererseits geht es „nur“ um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Entscheidend ist die fehlende Kausalität: Angesichts der Umstände, die den Anfangsverdacht begründeten — die auffälligen Pupillen und das Lidflattern —, wäre auch dann, wenn der Betroffene nach anfänglicher ordnungsgemäßer Belehrung jede Mitwirkung und jede Angabe verweigert hätte, eine Blutentnahme rechtmäßig nach § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG angeordnet worden, und deren Ergebnis hätte verwertet werden dürfen. Diese Würdigung hatte bereits das angefochtene Urteil angestellt — der Senat bezeichnet sie als zutreffend. Die Verfahrensrüge ist damit jedenfalls unbegründet.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Betroffene von Drogenfahrt-Verfahren zeigt der Beschluss beides: die Grenze polizeilicher Befragung und die Grenze der daraus folgenden Verteidigungsmöglichkeiten. Die spontane Frage nach dem Konsum vor jeder Belehrung ist rechtswidrig — die daraus gewonnenen Angaben dürfen nicht gegen den Betroffenen verwertet werden. Wer daraus aber ableiten will, dass auch das Ergebnis der Blutprobe entfällt, trifft auf die Kausalitätsprüfung: Hätten die äußeren, vom Verstoß unabhängigen Verdachtsmomente die Blutentnahme ohnehin getragen, bleibt deren Ergebnis verwertbar.

Bemerkenswert ist die Feststellung zur Praxis des Beamten: Dass die unbelehrte Vorab-Befragung offenbar dessen gängige Vorgehensweise war, erhöhte in der Abwägung das Gewicht des Verstoßes — es half dem Betroffenen hier nur deshalb nicht, weil die Kausalität fehlte.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Der Beschluss lässt die Grundsatzfrage bewusst offen: Ob ein Beweisverwertungsverbot im Ordnungswidrigkeitenrecht überhaupt Fernwirkung auf andere Beweismittel entfalten kann, entscheidet der Senat nicht — er unterstellt es lediglich zugunsten des Betroffenen und verneint dann die Kausalität. Eine feste Regel, wann ein Verwertungsverbot über das unmittelbar gewonnene Beweisergebnis hinausreicht, gibt es nach dem Beschluss gerade nicht; maßgeblich bleibt die Einzelfallabwägung nach Sachlage, Art und Schwere des Verstoßes sowie Ursächlichkeit.

Die Entscheidung betrifft ein Bußgeldverfahren; der Senat hebt selbst hervor, dass es um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ging, wenn auch mit Fahrverbot und erheblicher Geldbuße. Ob dieselbe Abwägung in einem Strafverfahren gleich ausfiele, sagt der Beschluss nicht. Ebenfalls nicht entschieden ist der umgekehrte Fall, dass die Blutentnahme ohne die unbelehrten Angaben nicht angeordnet worden wäre — dann fehlte es an der hier tragenden hypothetisch rechtmäßigen Anordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 OWiG. Ein amtlich mitgeteilter Tatbestand liegt zu dieser Entscheidung nicht vor; die Sachverhaltsangaben dieser Besprechung stammen aus den Gründen des Beschlusses.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31.03.2020 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren 4 RBs 114/20, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Fachlich verantwortet von

Rechtsanwalt Konstantinos Maderas

Besprechung veröffentlicht am Stand:

Konstantinos Maderas hat an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum studiert und sein Referendariat am Landgericht Wuppertal absolviert. Bereits zu Beginn seiner Laufbahn hat er den Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht abgeschlossen. Als Inhaber der Kanzlei Winfort informiert er auf winfort.de Betroffene über ihre Rechte im Verkehrsrecht und Verbraucherrecht.

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