Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Wenn Schätzung und Luftbildmessung die Rotlichtdauer nicht belegen

Ein Monat Fahrverbot hängt daran, ob das Rotlicht beim Überfahren der Haltelinie schon länger als eine Sekunde andauerte. Das Oberlandesgericht Hamm zeigt, warum die Schätzung einer Polizeibeamtin und eine im Termin abgerufene Kartenanwendung diese Sekunde hier nicht trugen.

Beschluss vom 18.07.2019 – 4 RBs 185/19 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der Schuldspruch bleibt bestehen; Geldbuße und Fahrverbot werden aufgehoben, weil die Rotlichtdauer nicht nachvollziehbar belegt ist.

Die Entscheidung auf einen Blick

Das Oberlandesgericht Hamm hat Geldbuße und Fahrverbot aus einem Rotlichturteil aufgehoben, weil das Amtsgericht den qualifizierten Rotlichtverstoß — die schwerere Form, bei der die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde andauert — auf die Schätzung der beobachtenden Polizeibeamtin und auf eigene Berechnungen aus einem Luftbild im Internet gestützt hatte, ohne deren Grundlagen offenzulegen. Der Schuldspruch wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes in Tateinheit mit dem Nichtmitführen der Zulassungsbescheinigung Teil I blieb dagegen bestehen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.

Der Fall: Eine Rotlichtkontrolle aus der Einmündung

Am 29. Juli 2018 um 9:09 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw Smart die M-Straße in P; erlaubt waren dort 50 km/h. An der Kreuzung zur C-Straße steht eine Lichtzeichenanlage, vor der eine Haltelinie auf der Fahrbahn aufgebracht ist; die Gelbphase dauert drei Sekunden, und wegen der geraden Straßenführung ist die Anlage für herannahende Fahrzeuge deutlich erkennbar. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Betroffene mindestens mehr als zwanzig Meter von der Haltelinie entfernt, als die Anlage von Gelb- auf Rotlicht wechselte, fuhr mit gleichbleibender Geschwindigkeit weiter und überfuhr die Haltelinie, nachdem die Rotphase bereits länger als eine Sekunde angedauert hatte. Die Zulassungsbescheinigung Teil I führte er nicht mit.

Beobachtet hatte den Vorgang eine Polizeibeamtin, die mit einem Kollegen bei geöffneten Fenstern in einem Dienstfahrzeug in der Einmündung G stand — nach ihrer Schilderung etwa eine Fahrzeuglänge von der Einmündung entfernt, auf Höhe der vorderen Ecke des dort rechtsseitig stehenden Hauses. Sie sagte aus, die Anlage habe auf Rot umgeschaltet; danach hätten sie und ihr Kollege ein herannahendes Fahrzeug zunächst gehört und erst später gesehen, als es in ihr Sichtfeld einfuhr und die Haltelinie bei anhaltendem Rotlicht überquerte. Dass die Dauer des Rotlichts nicht durch Mitzählen überprüft worden war, räumte sie offen ein; sie schätzte den Zeitablauf auf drei bis fünf Sekunden und schloss eine Sekunde aus. Auch Unsicherheiten über den Abstand ihres Beobachtungsfahrzeugs zur Lichtzeichenanlage räumte sie ein.

Das Amtsgericht untermauerte diese Schätzung mit Luftbildern des Beobachtungsorts, die im Termin über die Internetseite tim-online.nrw.de abgerufen und in Augenschein genommen wurden. Mit der Messfunktion dieser Anwendung bestimmte es den Abstand zwischen Haltelinie und Einmündung des G-Wegs auf mindestens 12,8 Meter und die Breite des G-Wegs auf mindestens 6 Meter. Daraus errechnete es ein Sichtfeld der Zeugin von mindestens 18,8 Metern nach links zuzüglich eines auf mindestens einen Meter geschätzten Bereichs nach rechts und schloss, der Betroffene habe sich zu Beginn der Rotphase mindestens 20 Meter vor der Haltelinie befunden. Selbst bei einer zugunsten des Betroffenen unterstellten Geschwindigkeit von 70 km/h wären in einer Sekunde nur 19,44 Meter zurückgelegt worden.

Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 245,00 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat, wobei es Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG gewährte, das Fahrverbot also nicht sofort wirksam wurde. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem das Oberlandesgericht ein Bußgeldurteil auf Rechtsfehler überprüft — und rügte die Verletzung materiellen Rechts, in erster Linie die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Einzelrichterin übertrug die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat, weil eine Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten war.

Die Rechtsfrage: Woraus die eine Sekunde folgen muss

Für die einfache Form des Verstoßes gilt: „Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 StVO verstoßen wird, der Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungsbereich oder Einmündungsbereich, einfährt“. Die qualifizierte Form setzt zusätzlich voraus, dass die Rotphase im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde andauerte — davon hängen Bußgeldhöhe und Fahrverbot ab.

Zu entscheiden war deshalb nicht, ob der Betroffene bei Rot einfuhr, sondern was die Urteilsgründe leisten müssen, wenn diese eine Sekunde weder mit einer Uhr gemessen noch durch Mitzählen bestimmt, sondern aus der Wahrnehmung einer Zeugin und aus nachträglichen Entfernungsbestimmungen über eine Kartenanwendung im Internet hergeleitet wird.

Die Entscheidung: Der Schuldspruch hält, der Rechtsfolgenausspruch nicht

Die Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. Den Schuldspruch ließ der Senat unberührt: Er ließ Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen nicht erkennen, sodass das Rechtsmittel insoweit entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen war (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Für den einfachen Rotlichtverstoß bedurfte es dabei keiner weiteren Ausführungen dazu, wo sich der Betroffene befand, als die Anlage auf Rotlicht umschlug, und ob ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Denn am Tatort galten 50 km/h: „Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist regelmäßig von einer Gelblichtphase von drei Sekunden auszugehen“. Diese Zeit reicht nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung unter normalen Fahrbedingungen aus, um vor der Kreuzung anzuhalten oder sie bei Gelblicht noch zu passieren.

Anders beurteilte der Senat den Rechtsfolgenausspruch. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters, der nach § 261 StPO und § 71 Abs. 1 OWiG nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind — das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze, Gesetze der Logik oder Erfahrungssätze verstößt. Der Tatrichter hat sich deshalb mit allen wesentlichen für und gegen den Betroffenen sprechenden Umständen auseinanderzusetzen und die Ergebnisse der Beweisaufnahme erschöpfend darzustellen und zu würdigen: „Dabei muss erkennbar sein, dass die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen auf einer festen Tatsachengrundlage beruhen und sich nicht nur als bloße Vermutungen beweisen, die nicht mehr als einen Verdacht begründen“.

Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch verschärft sich dieser Maßstab beim qualifizierten Verstoß. Die Feststellung, dass das Rotlicht im maßgebenden Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte, muss nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden. Damit die Feststellungen eines von einem Zeugen beobachteten qualifizierten Rotlichtverstoßes überprüfbar sind, „ist es erforderlich, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen die von dem Zeugen angewandte Messmethode darstellt und sie hinsichtlich ihrer Beweiskraft bewertet“. Und weiter: „Soll durch Zeugenbeweis – ohne technische Hilfsmittel – ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussage geboten“.

Diesen Anforderungen wurde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Zeugin hatte die Rotlichtzeit weder mit einer Uhr gemessen noch mitgezählt — ein Mitzählen genügt nach der vom Senat angeführten Rechtsprechung für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, wenn es im Rahmen einer gezielten Ampelbeobachtung geschieht, und um eine solche handelte es sich hier. Sie schätzte die Dauer vielmehr aus dem beobachteten Ablauf: „Eine konkrete Messmethode der Zeugin zur Vermeidung von Schätzfehlern lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.“

Für derartige Schätzungen gilt: „Freie Schätzungen sind zur Feststellung von Zeitintervallen im Sekundenbereich aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung aber generell ungeeignet, da Zeitschätzungen wegen der Ungenauigkeit menschlichen Zeitgefühls in der Regel mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet sind“. Erforderlich sind dann Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage die Schätzung beruht, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Tragfähigkeit überprüfen kann. Eine solche wertende Auseinandersetzung hat nicht zureichend stattgefunden: „Die Urteilsgründe lassen befürchten, dass sich das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung auf die Schätzung der Polizeibeamtin verlassen hat, ohne diese einer näheren kritischen Überprüfung zu unterziehen.“

Auch die Grundlage der Schätzung trug nicht. Sie beruhte allein auf der akustischen und optischen Wahrnehmung des herannahenden Fahrzeugs von einem Standort aus, den die Zeugin nur ungefähr beschreiben konnte; zum genauen Abstand ihres Fahrzeugs zur Haltelinie, zur Entfernung des Betroffenen beim Eintritt in ihr Sichtfeld und zu dessen Geschwindigkeit konnte sie keine Angaben machen. Hier setzt die tragende Formel des Beschlusses an: „Entfernungsangaben, die jedoch nicht auf Messungen, sondern ausschließlich auf visuellen Beobachtungen (Schätzungen) beruhen, sind in der Regel – wie auch Zeitschätzungen - ebenfalls mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftet“ und daher kritisch zu hinterfragen.

Den Versuch des Amtsgerichts, dieses Fehlerrisiko mit eigenen Berechnungen aufzufangen, ließ der Senat nicht genügen. Problematisch war bereits der Ausgangspunkt, weil die Berechnung auf den ungenauen Angaben der Zeugin zu ihrem Beobachtungsstandort aufbaute. Hinzu kam die verwendete Internetseite, die nach der Beschreibung im Beschluss von der Bezirksregierung Köln betrieben wird und der Meldung von Abweichungen zwischen digitaler Kartendarstellung und Örtlichkeit sowie der Darstellung der Geobasisdaten der Vermessungs- und Kartenverwaltung dient: Insoweit „fehlt es an Ausführungen des Amtsgerichts dazu, ob und inwieweit diese Internetseite überhaupt als Grundlage für zuverlässige Messungen geeignet ist“. Ebenso wenig war den Urteilsgründen zu entnehmen, wie die Messfunktion im Einzelnen angewandt wurde und wie zuverlässig sie arbeitet. „Zu eventuellen Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten zu den gemessenen Werten könnte es möglicherweise bereits durch ein ungenaues Setzen der Messpunkte oder durch ein nur geringfügiges Verschieben der Achse gekommen sein.“ Dass das Amtsgericht lediglich Mindestwerte zugrunde legte, minimierte die Fehlerquellen nicht, weil die Feststellungen nicht erkennen ließen, wie gemessen wurde und weshalb es sich um Mindestwerte handelt.

Auch die zugunsten des Betroffenen unterstellte Geschwindigkeit von 70 km/h war als Form der Toleranzberücksichtigung nicht geeignet, die Unsicherheiten auszuräumen. „Allerdings findet die angenommene Geschwindigkeit in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Sie ist vielmehr willkürlich bestimmt.“ Wie schmal die Grundlage war, zeigt die Gegenrechnung des Senats: „Denn schon die Annahme einer gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h würde dazu führen, dass der Betroffene 20 Meter pro Sekunde zurückgelegt hätte und ein qualifizierter Rotlichtverstoß dann zu verneinen gewesen wäre.“ Dasselbe wäre die Folge gewesen, wenn der angenommene Beobachtungsstandort nur 56 Zentimeter näher an der Haltelinie gelegen hätte.

Der Rechtsfolgenausspruch wurde deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zur Dauer der Rotlichtzeit nicht auszuschließen waren. Ergänzend merkte der Senat an, dass „die Angabe der Rotlichtdauer, die lediglich für den Schuldumfang und die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung ist, nicht Bestandteil des Schuldspruchs und deshalb im Tenor nicht zu erwähnen ist“.

Was das praktisch bedeutet

Der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß schlägt sich im Rechtsfolgenausspruch nieder: Geldbuße von 245,00 Euro und einmonatiges Fahrverbot beruhten hier allein auf der Annahme, die Rotphase habe beim Überfahren der Haltelinie bereits länger als eine Sekunde angedauert. Fällt diese Annahme, entfällt die Grundlage für Bußgeldhöhe und Fahrverbot — der Schuldspruch selbst bleibt davon unberührt.

Der Ansatzpunkt liegt danach nicht bei der Frage, ob der beobachtende Beamte glaubwürdig ist, sondern bei den Grundlagen seiner Zeitangabe. Der Beschluss benennt sie der Sache nach: Wurde die Zeit gemessen oder mitgezählt, und in welcher Weise? Von welchem Standort aus wurde beobachtet, und wie weit reichte das Sichtfeld? Von welchem Bezugspunkt aus wurde gerechnet? Rechnet das Gericht selbst — etwa mit Entfernungen aus einer Kartenanwendung im Internet —, gehört dazu auch, ob und wie diese Anwendung als Messgrundlage taugt und wie die Messung durchgeführt wurde.

Nachzuweisen hat den qualifizierten Verstoß dabei nicht der Betroffene: Das Tatgericht bildet sich seine Überzeugung und hat in den Urteilsgründen darzulegen, worauf sie beruht. Bleiben diese Punkte offen, ist die Beweiswürdigung lückenhaft — und genau darauf zielt die Sachrüge, mit der der Betroffene hier durchdrang.

Wie weit die Entscheidung trägt

Aufgehoben wurde der Rechtsfolgenausspruch, nicht der Schuldspruch. Dass der Betroffene bei Rotlicht in den gesicherten Bereich einfuhr und die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitführte, steht nach dieser Entscheidung fest; offen ist allein die Dauer der Rotphase und damit die Rechtsfolge.

Der Senat hat den Zeugenbeweis nicht entwertet. Ein Mitzählen im Rahmen einer gezielten Ampelbeobachtung genügt nach der angeführten Rechtsprechung; beanstandet wird die freie Schätzung ohne offengelegte Grundlage. Ebenso wenig ist entschieden, dass Entfernungsbestimmungen über eine Kartenanwendung im Internet unbrauchbar sind — gerügt wird, dass sich den Urteilsgründen zu Eignung, konkreter Anwendung und Zuverlässigkeit der Messfunktion nichts entnehmen ließ. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Anwendung als Messgrundlage taugt, bleibt damit ausdrücklich offen.

Offen ist auch der Ausgang des Verfahrens. Der Senat hat zurückverwiesen, statt selbst abschließend zu entscheiden, weil sich die Rotlichtzeit möglicherweise noch aufklären lässt; ob dem Amtsgericht das gelingt, ist damit nicht vorweggenommen. Zum Verhältnis von Schuldspruch und Tenor hat der Senat lediglich ergänzend angemerkt, dass die Rotlichtdauer dort nicht hingehört.

Die Entscheidung stammt vom Oberlandesgericht Hamm und ist für die Rechtsbeschwerde in Nordrhein-Westfalen maßgeblich. Sie betrifft eine Anlage in einem Bereich mit zulässigen 50 km/h und dreisekündiger Gelbphase; zu Anlagen unter anderen Bedingungen verhält sich der Beschluss nicht. Nicht Gegenstand war ferner die technische Rotlichtüberwachung — es ging um einen ohne technische Hilfsmittel geführten Zeugenbeweis.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juli 2019 – 4 RBs 185/19 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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