Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Rotlichtverstoß über eine Sekunde: Wie die Dauer belegt sein muss — und ab wo sie zählt

Die Schätzung von Polizeibeamten kann eine Rotphase belegen, doch das Urteil hat die Methode der Zeitermittlung offenzulegen. Und wer über eine Spur mit Grünlicht in die Kreuzung einfährt und sich erst dort umentscheidet, wird an einem späteren Punkt gemessen.

Beschluss vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Urteil aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Fahrer hielt vor einer Ampelkreuzung auf der Rechtsabbiegespur, ordnete sich anschließend auf der Geradeausspur ein — dort zeigte die Ampel Grün — und wendete erst im Kreuzungsbereich nach links, wo die Linksabbiegerampel bereits Rot zeigte. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen eines Rotlichtverstoßes mit einer Rotphase von mehr als einer Sekunde und verhängte ein Fahrverbot. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil auf: Die Feststellungen zur Dauer der Rotphase müssen so beschaffen sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie überprüfen kann — dazu gehört die Methode der Zeitermittlung. Und in dieser Konstellation zählt nicht das Einfahren in die Kreuzung, sondern das Einfahren in den Bereich, den die rotzeigende Linksabbiegerampel schützt.

Der Fall: 200 Euro, ein Monat Fahrverbot — und ein Wendemanöver in der Kreuzung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen „Nichtbeachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage (Rotphase länger als 1 Sekunde)“ zu einer Geldbuße von 200 Euro und verhängte gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot.

Der Hergang nach den Feststellungen des Amtsgerichts: Am 12. März 2017 um 04:01 Uhr befuhr der Betroffene innerorts eine Bundesstraße in östlicher Richtung. Vor der Ampelkreuzung hielt er auf der Rechtsabbiegespur in Höhe einer Diskothek an, um seine Freundin und eine weitere Mitfahrerin abzuholen. Die Kreuzung hat drei Fahrstreifen — Linksabbieger, Geradeausfahrer, Rechtsabbieger —, jeweils mit Richtungspfeilen auf dem Asphalt gekennzeichnet. Für die Geradeausfahrer bestand eine eigene Lichtzeichenanlage, für die Linksabbieger ebenfalls; deren Lichtzeichen trug einen schwarzen Linkspfeil.

Nachdem die Mitfahrerinnen eingestiegen waren, ordnete sich der Betroffene in die Spur für die Geradeausfahrer ein — er wollte an einer Tankstelle ein Getränk holen. Diese Lichtzeichenanlage zeigte Grünlicht. Auf der Kreuzung entschied er sich um und wendete im Kreuzungsbereich nach links, um zurück nach Hause zu fahren. Nach der Feststellung des Amtsgerichts zeigte die Linksabbiegespur zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Sekunden, mindestens fünf Sekunden, Rotlicht.

Grundlage dieser Feststellung waren die Bekundung eines Polizeizeugen und eine in der Hauptverhandlung verlesene polizeiliche Anzeige. Gegen das Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Urteile in Bußgeldsachen — und rügte die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages sowie die Verletzung materiellen Rechts. Sein Fahrverhalten als solches stellte er nicht in Abrede; auf die Lichtzeichenanlage der Linksabbieger will er nach seiner Einlassung nicht geachtet haben. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Die Rechtsfrage

Der Beschluss beantwortet zwei Fragen. Die erste ist eine Frage der Darstellung: Welche Angaben muss ein Bußgeldurteil zur Dauer einer Rotphase enthalten, wenn diese auf der Zeitangabe von Polizeibeamten beruht? Die zweite ist eine Frage der rechtlichen Zuordnung: Auf welchen Zeitpunkt und welche Position des Fahrzeugs kommt es an, wenn der Fahrer zunächst über einen Fahrstreifen mit Grünlicht in die Kreuzung einfährt und sich dort hinsichtlich seines Fahrwegs anders entschließt?

Beide Fragen betreffen denselben Vorwurf: den qualifizierten Rotlichtverstoß, also den gegenüber dem einfachen Rotlichtverstoß schwerer geahndeten Fall einer länger andauernden Rotphase. Das Amtsgericht bezeichnet den Tatbestand als Rotphase länger als 1 Sekunde; der Leitsatz des Senats verweist dafür auf Nr. 132.3 des Bußgeldkatalogs (BKatV). An dieser Einordnung hängt im Ausgangsfall das Fahrverbot.

Wie das Oberlandesgericht entschieden hat

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte auf die Sachrüge hin Erfolg — auf die Beanstandung also, das Urteil selbst sei rechtsfehlerhaft, unabhängig vom Ablauf der Verhandlung. Der Senat hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Warendorf zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die Aufhebung erfasste das Urteil insgesamt, und zwar „zur Vermeidung etwaiger widersprüchlicher Feststellungen im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch“.

Der Prüfungsmaßstab ist dabei begrenzt: Der Senat ermittelt nicht selbst, wie lange das Rotlicht dauerte. Er prüft die schriftlichen Urteilsgründe darauf, ob sie die Beweiswürdigung nachvollziehbar machen und den maßgeblichen Zeitpunkt rechtlich zutreffend bestimmen. Beides verneinte er.

Erster Rechtsfehler: die Beweiswürdigung war lückenhaft

Der Ausgangspunkt ist für Betroffene ungünstig. Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes kann grundsätzlich auf der Schätzung von Polizeibeamten beruhen — „jedenfalls bei einer gezielten Ampelüberwachung“. Ein technisches Messergebnis verlangt der Senat nicht.

Die Schätzung ist aber an eine Bedingung geknüpft: „Diese Schätzung muss aber für das Tatgericht und das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sein.“ Daraus folgt die Darstellungspflicht: Das tatrichterliche Urteil muss Feststellungen dazu enthalten, „nach welcher Methode die Zeit ermittelt wurde“. Für diesen Maßstab beruft sich der Senat auf einen eigenen früheren Beschluss vom 12.03.2009 (3 Ss OWi 55/09).

Daran fehlte es hier in zwei Punkten. Zum einen trug die mitgeteilte Beweisgrundlage die Feststellung nicht: Aus der polizeilichen Anzeige ergab sich, so wie das angefochtene Urteil sie wiedergibt, nur, dass die Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur Rotlicht zeigte und „mindestens 5 Sekunden im Blickfeld der Beamten lag“. Der Senat hält dazu fest: „Von einer bereits fünf Sekunden andauernden Rotphase ist hier nicht die Rede.“ Wie lange das Licht rot war, und wie lange die Beamten es beobachtet haben, sind zwei verschiedene Angaben.

Zum anderen blieb selbst bei anderer Lesart offen, wie die Polizeibeamten die Dauer des Rotlichtverstoßes ermittelt haben — durch eine Messung mittels Uhr, durch Schätzung oder auf andere Weise. Die Folge benennt der Beschluss knapp: „So ist die Genauigkeit dieser Angabe letztlich nicht zu überprüfen.“

Beweisrechtlich kam der Betroffene als weitere Erkenntnisquelle nicht in Betracht. Er hat sein Fahrverhalten als solches nicht bestritten, konnte die Dauer des Rotlichtverstoßes aber auch nicht einräumen, weil er nach seiner Einlassung auf die Ampel der Linksabbieger nicht geachtet haben will. Ein Geständnis, das die Lücke geschlossen hätte, stand also nicht zur Verfügung.

Zweiter Rechtsfehler: der maßgebliche Zeitpunkt blieb unklar

Unklar blieb außerdem, auf welchen Zeitpunkt und welche örtliche Position des Fahrzeugs das Amtsgericht für die Bemessung der Rotphase abgestellt hat. Der Senat ordnet die möglichen Anknüpfungspunkte: Grundsätzlich „maßgeblich ist das Überfahren der Haltelinie“. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, kann auch das Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder das Einfahren in den durch sie geschützten Bereich maßgeblich sein. Und ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann auch dann gegeben sein, wenn das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den geschützten Bereich nicht nahtlos ineinander übergehen — dafür verweist der Beschluss auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1999 (4 StR 61/99).

Für die hier vorliegende Konstellation zieht der Senat daraus einen bestimmten Schluss, den zwei Umstände tragen: Ein bewusstes Umfahren des Rotlichts war nicht festgestellt, und es blieb offen, „ob der Betroffene überhaupt in den Kreuzungsbereich einfuhr, als die Linksabbiegerampel schon Rotlicht zeigte“. Maßgeblich ist deshalb das Einfahren in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich — hier also das Einfahren im Kreuzungsbereich, hinter der Lichtzeichenanlage, von der Geradeausspur in die Linksabbiegespur.

Die Formulierung des Amtsgerichts „Als der Betroffene den Kreuzungsbereich befuhr“ lässt sich auch dahin verstehen, dass das Einfahren in die Kreuzung überhaupt gemeint war. Darauf kann es nach dem Beschluss nicht ankommen, weil sich der Betroffene in diesem Moment noch auf der Geradeausspur befand, für die die Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigte, und weil ein Fall der bewussten Rotlichtumfahrung nicht festgestellt war. Der Senat formuliert das Ergebnis so: „Maßgeblich muss vielmehr das Einfahren in den durch die Rotlicht anzeigende Linksabbiegerampel geschützten Bereich sein.“

Was der Senat der neuen Verhandlung mitgibt

Für die erneute Entscheidung enthält der Beschluss zwei Hinweise zur Rechtsfolge. Der Tatrichter wird zu erörtern haben, „inwieweit die konkreten Umstände des Einzelfalls hier einen zu einem Fahrverbot führenden groben Pflichtenverstoß“ ausnahmsweise ausschließen — insbesondere in subjektiver Hinsicht, also mit Blick auf die innere Einstellung des Betroffenen zur Tat. Und für den Fall, dass es beim Fahrverbot bleibt: „Falls ein Fahrverbot angeordnet wird, wird § 25 Abs. 2a StVO zu beachten sein.“

Was das praktisch bedeutet

Der Beschluss verschiebt den Angriffspunkt von der Frage, wie lange die Ampel rot war, auf die Frage, was das Urteil dazu mitteilt. Eine Zeitangabe von Polizeibeamten trägt die Verurteilung nach diesem Maßstab nur, wenn aus den schriftlichen Gründen hervorgeht, auf welchem Weg die Zeit ermittelt wurde. Fehlt diese Angabe, ist die Beweiswürdigung lückenhaft — und das ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung führt, ohne dass es auf die Richtigkeit der Zahl ankäme.

Ebenso wenig genügt eine Angabe, die etwas anderes belegt als das, was festgestellt wurde. Die Beobachtungsdauer der Beamten und die Dauer der Rotphase sind im Ausgangsfall auseinandergefallen; genau diese Lücke hat der Senat markiert.

Der zweite Punkt betrifft eine besondere Verkehrslage: mehrere Fahrstreifen mit je eigenen Lichtzeichen und ein Fahrer, der die Spur erst innerhalb der Kreuzung wechselt. Wer über eine Spur mit Grünlicht einfährt, überfährt keine bei Rot geschützte Haltelinie. Der Anknüpfungspunkt liegt dann weiter hinten: beim Einfahren in den Bereich, den die rotzeigende Ampel schützt. Für die Dauer der Rotphase kommt es folglich auf diesen Moment an, nicht auf das Einfahren in die Kreuzung — was die anzurechnende Rotzeit verkürzen kann.

Was der Beschluss nicht bringt, ist ein Freispruch. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen; das Amtsgericht verhandelt neu und kann die Feststellungen bei entsprechender Beweislage auch tragfähig treffen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht und entscheidet einen Einzelfall. Für die Anforderungen an die Darstellung der Zeitermittlung stützt sich der Senat auf einen eigenen früheren Beschluss; für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts zieht er Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie der Oberlandesgerichte Dresden und Hamm heran. Einen darüber hinausreichenden allgemeinen Rechtssatz stellt er nicht auf.

Die zweite Aussage ist an ihre Konstellation gebunden: mehrere Fahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen, Einfahren über eine Spur mit Grünlicht, Umentscheiden im Kreuzungsbereich — und, als ausdrückliche Voraussetzung, ein bewusstes Umfahren des Rotlichts war nicht festgestellt. Für den Fall der bewussten Rotlichtumfahrung trifft der Beschluss keine Aussage; er hält allein fest, dass sie hier nicht festgestellt war.

Auch die Sicherheit der Zuordnung sollte man dem Beschluss nicht abkaufen, die er selbst nicht behauptet. Der Senat formuliert zurückhaltend, es sei „nach dem Dafürhalten des Senats“ das Einfahren in den geschützten Bereich maßgeblich, und ordnet die herangezogene Dresdener Entscheidung mit den Worten „so wohl auch“ ein. Eine gefestigte, gerichtsübergreifende Linie reklamiert er damit nicht.

Ungeklärt bleibt der Vorwurf selbst. Der Beschluss stellt nicht fest, dass der Betroffene den Tatbestand nicht erfüllt hat; er benennt Lücken in den Gründen. Ob die Rotphase im maßgeblichen Moment — dem Einfahren in den geschützten Bereich — länger als eine Sekunde andauerte, ist eine Frage der neuen Beweisaufnahme.

Zwei weitere Punkte bleiben ausdrücklich offen. Zur gerügten Ablehnung des Beweisantrages verhält sich der Beschluss nicht; der Erfolg des Rechtsmittels beruht auf der Sachrüge. Und über das Fahrverbot entscheidet der Senat nicht: Er gibt dem Tatrichter auf, den groben Pflichtenverstoß insbesondere in subjektiver Hinsicht zu erörtern, benennt aber keine Maßstäbe dafür, wann die Umstände des Einzelfalls ihn ausschließen.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.02.2018 – 4 RBs 27/18, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz. Herangezogene Vorschriften: § 79 Abs. 6 OWiG und § 37 StVO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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