Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Der Auslieferungsscanner am Steuer: das elektronische Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO

Ein Paketauslieferungsfahrer hielt während der Fahrt den Scanner seines Auftraggebers in der rechten Hand und tippte darauf. Das Oberlandesgericht Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zu — und verwarf sie in der Sache: Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift fällt auch ein solches Arbeitsgerät darunter.

Beschluss vom 03.11.2020 – 4 RBs 345/20 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

Rechtsbeschwerde zugelassen, in der Sache ohne Erfolg — die Geldbuße von 120 Euro bleibt

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer am Steuer den Auslieferungsscanner in die Hand nimmt und darauf tippt, benutzt nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO — jener Vorschrift, deren Tatbestand nach den Gründen erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer ein solches Gerät benutzt und hierzu aufnimmt. Tragend war, dass der Scanner mit Akku oder Batterie arbeitet, dem Fahrer die Aufträge und Lieferadressen anzeigt und dem Auftraggeber die Erledigung meldet: Er dient damit der Information, der Organisation und der Kommunikation. Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zu, verwarf sie aber in der Sache — die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 120 Euro blieb bestehen.

Der Fall: Tippbewegungen auf dem Gerät der Spedition

Am 5. November 2019 um 15.08 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen A-BC 123 die D Straße in P auf Höhe der Hausnummer 17. Dabei nutzte er einen sogenannten Scanner der Marke N — nach den Feststellungen des Amtsgerichts, „indem er diesen mit seiner rechten Hand halbhoch hielt und Tippbewegungen durchführte“. Zum inneren Vorgang hielt das Amtsgericht fest: „Dies geschah wissentlich und willentlich.“

Wozu das Gerät dient, hat das Amtsgericht ebenfalls festgestellt: „Der Scanner dient dazu, dem Betroffenen die ihm auszuführenden Aufträge vor Augen zu führen.“ Angezeigt wird dabei die Lieferadresse. Weiter heißt es in den Feststellungen: „Sobald der Betroffene einen Auftrag erledigt hat, bestätigt er dies auf dem Scanner und die Spedition erhält Mitteilung davon, dass der Auftrag ausgeführt worden ist.“ Zum Erscheinungsbild hielt das Amtsgericht fest: „Er ähnelt seinem Aussehen nach einem Mobiltelefon, da er über ein Display und eine Tastatur verfügt.“ Er sei jedoch etwas breiter als ein handelsübliches Mobiltelefon. Aus den Urteilsgründen ergab sich ferner, dass der Scanner mit einem Akku oder einer Batterie betrieben wird.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 120 Euro. Dagegen wandte sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhob die Sachrüge — die Beanstandung, das Urteil halte einer Prüfung am sachlichen Recht nicht stand. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Der Instanzenzug führte damit vom Amtsgericht unmittelbar zum Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm.

Die Rechtsfrage

Den Tatbestand, an dem der Senat die Feststellungen misst, beschreibt der Beschluss so, dass der Fahrzeugführer ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat. Ob auch ein Auslieferungsscanner ein solches Gerät ist, war offen.

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde deshalb zur Fortbildung des materiellen Rechts zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und übertrug die Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung heißt es: „Die Frage, ob ein Scanner ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO in der Neufassung (mit Wirkung ab dem 19. Oktober 2017) darstellt, ist – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden und erscheint klärungsbedürftig.“

Daneben führte die Verteidigung eine zweite Rechtsansicht an: Die Straßenverkehrs-Ordnung sei wegen Verletzung des Zitiergebotes teilweise nichtig — nicht nur in der im Jahr 2020 in Kraft getretenen Fassung, sondern auch in der ab dem Jahr 2013 geltenden.

Die Entscheidung: Wortlaut und Zweck der Vorschrift

„Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.“ Prüfungsgegenstand war, ob die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch tragen — und sie taten es: „Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung stand.“ Der Senat formuliert das Ergebnis dieser Prüfung so: „Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat.“

Vier Schritte tragen diese Annahme. Zur Geräteeigenschaft: „Der Scanner wird den Feststellungen zufolge mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar.“ Zur Information und Organisation: „Dieses Gerät zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation.“ Zur Kommunikation: „Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente.“ Und zur Handlung des Fahrers: „Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient.“ Daraus zieht der Senat den Schluss: „Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich.“

Auf den Wortlaut allein stützt sich der Beschluss dabei nicht — „Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und dem Zweck der Norm“. Dazu heißt es: „Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert.“ Für das konkrete Gerät zieht der Senat den Vergleich zum Telefon: „Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display.“ Entscheidend ist für ihn die Gleichartigkeit des Vorgangs: „Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers.“

Auch die Höhe der Geldbuße blieb unbeanstandet: „Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf.“

Die Rüge zum Zitiergebot führte zu keiner weiteren Zulassung. Insoweit bedurfte es nach dem Beschluss keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Frage bereits höchstrichterlich entschieden sei; der Senat verweist auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Oktober 2020 – 2 Ss (OWi) 230/20 – und schließt sich dieser Auffassung an: „Danach ist nicht von der Nichtigkeit der StVO vom 6. März 2013 wegen einer Verletzung des Zitiergebotes auszugehen.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Was das praktisch bedeutet

Für Fahrten mit dienstlichen Geräten macht der Beschluss den Maßstab sichtbar: Es kommt nicht auf die Bezeichnung des Geräts an, sondern auf drei Punkte — die elektronische Arbeitsweise, die Funktion für Kommunikation, Information oder Organisation und das Aufnehmen zur Bedienung. Treffen diese drei Punkte zusammen, steht ein Arbeitsgerät nach dieser Entscheidung unter derselben Vorschrift wie ein privates Mobiltelefon. Ob sich das auf ein anderes Gerät übertragen lässt, hängt davon ab, ob sich dieselben Punkte auch dafür feststellen lassen; entschieden ist der Fall des Scanners der Marke N.

Die berufliche Veranlassung hat der Senat nicht zugunsten des Betroffenen gewertet — dass das Gerät der Auftragsabwicklung diente, war im Gegenteil gerade der Grund, warum es der Information, der Organisation und der Kommunikation zugeordnet wurde. Einen eigenen Gesichtspunkt, der die dienstliche Nutzung entlasten würde, führen die Gründe nicht an.

Für das Ergebnis war ferner entscheidend, dass das Amtsgericht drei Dinge ausdrücklich festgestellt hatte: das Halten in der Hand, die Tippbewegungen auf der Tastatur und den inneren Vorgang. Auf diesen Feststellungen beruht die Prüfung des Senats; ohne sie hätte der Tatbestand nicht in dieser Weise belegt werden können.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Beschluss betrifft ein genau beschriebenes Gerät in einer genau beschriebenen Handhabung: einen mit Akku oder Batterie betriebenen Scanner mit Display und Tastatur, den der Fahrer während der Fahrt halbhoch in der Hand hielt und auf dessen Tastatur er tippte. Zu Geräten, die anders bedient werden — fest verbaut, in einer Halterung oder ohne Aufnehmen —, verhält sich der Beschluss nicht; das Aufnehmen und Bedienen war hier gerade der tragende Punkt.

Grundlage der Prüfung sind die Feststellungen des Amtsgerichts. Der Senat hat sie zugrunde gelegt und den Tatbestand daran gemessen. Zur Beweiswürdigung — etwa dazu, wie lange oder wie häufig getippt wurde oder woraus sich der Vorsatz im Einzelnen ergab — enthalten die Gründe keine eigene Aussage.

Beim Zitiergebot ist nur ein Teil beantwortet. Der Senat schließt sich für die Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 dem Oberlandesgericht Oldenburg an. Zu der von der Verteidigung ebenfalls angeführten, im Jahr 2020 in Kraft getretenen Fassung enthält der Beschluss keine eigene Bewertung.

Und schließlich zur Ebene der Entscheidung: Es handelt sich um den Beschluss eines Oberlandesgerichts. Der Senat selbst bezeichnet die Frage, ob ein Scanner ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift ist, als – soweit ersichtlich – noch nicht höchstrichterlich entschieden und stützt gerade darauf die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. November 2020 – 4 RBs 345/20 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung ist zu § 23 StVO, zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 und § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG sowie zu § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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