Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Autofahrer fuhr bei Rot in eine Kreuzung in Paderborn ein; ein Polizeifahrzeug aus dem Querverkehr wich aus. Das Amtsgericht setzte darauf eine Geldbuße von 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot fest — die Rotphase habe bereits drei bis fünf Sekunden gedauert, und andere seien gefährdet worden. Das Oberlandesgericht Hamm ließ den Schuldspruch bestehen, hob Geldbuße und Fahrverbot jedoch auf: Die Sekundenangabe beruhte auf der Schätzung von Beamten, die den Verstoß zufällig beobachtet hatten, und die festgestellte Ausweichbewegung belegte für sich genommen noch keine konkrete Gefahr. Über die Rechtsfolgen entscheidet nun das Amtsgericht in neuer Verhandlung.
Der Fall: 320 Euro, ein Monat Fahrverbot — und drei bis fünf geschätzte Sekunden
Am 02.02.2017 missachtete der Betroffene als Fahrer seines PKW an einer Kreuzung in Paderborn ein für ihn geltendes Rotlicht. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe ein aus dem Querverkehr in die Kreuzung einfahrendes Polizeifahrzeug „nur durch ein umsichtiges Ausweichfahrmanöver den Zusammenstoß mit dem Betroffenen und seinem PKW“ vermeiden können. Die Rotphase habe zu diesem Zeitpunkt bereits drei bis fünf Sekunden angedauert.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens — also einer Ampel — und wegen Gefährdung Anderer zu einer Geldbuße von 320 Euro. Zusätzlich ordnete es ein einmonatiges Fahrverbot an und gewährte die sogenannte „Viermonatsfrist“: die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen. Getragen wurden diese Rechtsfolgen von der Annahme, die Rotphase habe schon länger als eine Sekunde angedauert und es sei zu einer Gefährdung gekommen.
Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Urteile in Bußgeldsachen — und rügte die Verletzung materiellen Rechts, also einen Rechtsfehler im Urteil selbst. In erster Linie griff er die Verhängung des Fahrverbots an. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Diesem Antrag folgte das Oberlandesgericht Hamm nur zum Teil.
Die Rechtsfrage
Dass der Betroffene bei Rot gefahren war, stand nicht in Streit. Es ging um die Stufe darüber: um den qualifizierten Rotlichtverstoß, bei dem die Ampel bereits länger als eine Sekunde Rot zeigte, und um die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. An beides knüpfen Ziff. 132.3 und Ziff. 132.3.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) — der Verordnung mit den Regelsätzen für Geldbußen und Fahrverbote — die schärfere Ahndung.
Zu klären war deshalb zweierlei: Welchen Beweiswert hat die Zeitschätzung von Polizeibeamten, die einen Rotlichtverstoß zufällig beobachten, wenn kein technisches Hilfsmittel zur Verfügung stand? Und was hat ein Bußgeldurteil festzustellen, damit die Annahme einer Gefährdung trägt?
Der Senat ordnet diese Fragen ausdrücklich zu. Ob wegen der weiteren Voraussetzungen nach Ziff. 132.3.1. BKatV — Dauer länger als eine Sekunde und Gefährdung — ein Fahrverbot und eine höhere Geldbuße zu verhängen sind, betrifft den Rechtsfolgenausspruch: den Teil des Urteils, der die Sanktion festsetzt, nicht den Schuldspruch, der die Tat feststellt.
Wie das Oberlandesgericht entschieden hat
Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Senat hob das Urteil im Umfang des Tenors auf und verwies die Sache zurück (§ 79 Abs. 6 OWiG); im Übrigen war das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Der Angriff traf damit nicht die Tat, sondern ihre Ahndung.
Der Schuldspruch blieb bestehen
Zum Rotlichtverstoß selbst hält der Beschluss fest: „Der Schuldspruch selbst, also soweit festgestellt wurde, dass der Betroffene überhaupt einen Rotlichtverstoß nach §§ 37, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 24 StVG begangen hat, weist keine Rechtsfehler zu seinen Lasten auf.“ Der Vorwurf, bei Rot in die Kreuzung eingefahren zu sein, war damit erledigt.
Warum die drei bis fünf Sekunden nicht trugen
Anders beim Rechtsfolgenausspruch. Schon die Voraussetzung für ein Fahrverbot wegen einer länger als eine Sekunde andauernden Rotphase (BKatV Ziff. 132.3) sah der Senat als nicht hinreichend belegt an: „Die Beweiswürdigung ist hier insoweit lückenhaft.“ Beweiswürdigung meint die Begründung, aus der sich ergibt, warum das Gericht einen Sachverhalt für erwiesen hält.
Was sie noch hergab, benennt der Beschluss genau: „Zwar trägt sie noch soweit, dass die Rotlichtphase für den Betroffenen jedenfalls mindestens seit dem Zeitpunkt andauerte, seit dem das Lichtzeichen für das Polizeifahrzeug Grünlicht zeigte.“ Dass die Beamten erst „3-5 Sekunden“ später losfuhren, half nicht weiter: Es blieb unklar, wo sich das Fahrzeug des Betroffenen zu diesem Zeitpunkt befand. Maßgeblich ist nämlich grundsätzlich der Moment, in dem eine etwa vorhandene Haltelinie überfahren wird — zu einer solchen Haltelinie verhielt sich das Urteil überhaupt nicht.
Den Kern der Entscheidung bildet der Beweiswert der Schätzung. Die tragende Formel lautet: „Für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügt die bloße gefühlsmäßige Schätzung eines den Rotlichtverstoß zufällig beobachtenden (ggf. in der Verkehrsüberwachung erfahrenen) Polizeibeamten alleine nicht, um zuverlässig entscheiden zu können, ob nur ein einfacher oder ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.“ Daran schließt der Senat eine Anforderung an das Urteil an: „Soll durch Zeugenbeweis - ohne technische Hilfsmittel - ein qualifizierter Rotlichtverstoß bewiesen werden, so ist eine kritische Würdigung des Beweiswertes der Aussagen geboten.“ Den Maßstab dafür zieht er aus dem Vergleich mit der planmäßigen Überwachung: „Die Anforderungen können hier nicht niedriger sein, als bei einer gezielten Kreuzungsüberwachung im Hinblick auf Rotlichtverstöße.“
Woran es im konkreten Fall fehlte, sagt der Beschluss deutlich: „Hier hätte kritisch gewürdigt werden müssen, wie die Zeugen zu ihrer Schätzung kommen.“ Angegeben war lediglich, die Beamten hätten es „nicht eilig“ gehabt. Dem hält der Senat entgegen: „Andererseits ist kaum anzunehmen, dass sie vor der späteren Schrecksituation überhaupt ein Augenmerk darauf gelegt haben, wie lange es vom Beginn der Grünphase bis zum Anfahren des Polizeifahrzeugs dauerte“ — denn nach den bisherigen Feststellungen bestand dafür in jenem Moment kein Anlass.
Auch der Abstand zur Ampel fehlte
Eine zweite Lücke betrifft die Vorgeschichte des Verstoßes: „Auch fehlt es an einer hinreichenden Angabe, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete.“ Das Amtsgericht gab dazu die Einschätzung eines Zeugen wieder, der Betroffene habe „problemlos“ anhalten können, da er „mit normaler Geschwindigkeit von geschätzt 50 km/h gefahren sei“. Auch an dieser Stelle stellt sich für den Senat die Frage, inwieweit die Zeugen darauf vor der eigentlichen Gefahrensituation ihr Augenmerk gerichtet hatten.
Die Gefährdung: ein Ausweichmanöver genügt nicht
Ebenso wenig war die für die Regelgeldbuße von 320 Euro erforderliche Gefährdung nach Ziff. 132.3.1. BKatV hinreichend festgestellt. Der Maßstab dafür ist eng: „Diese Alternative des BKatV greift nur bei einer konkreten Gefährdung ein. Sie ist nur dann gegeben, wenn der Täter eine Lage herbeiführt, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet. Dabei muss die Sicherheit eines bestimmten Rechtsgutes so stark beeinträchtigt sein, dass es vom Zufall abhängt, ob es verletzt wird oder nicht.“
„Dem werden die Feststellungen des Amtsgerichts nicht gerecht“: Von einem „umsichtigen Ausweichmanöver“ zu sprechen, lässt offen, ob und inwieweit es zu einer „kritischen Annäherung“ der beiden Fahrzeuge gekommen ist.
Entscheidend ist dabei eine Unterscheidung, die im Bußgeldurteil leicht verschwimmt: Die Feststellungen sind das, was das Gericht als geschehen zugrunde legt; die Beweiswürdigung erklärt lediglich, warum es davon überzeugt ist. Beides hält der Senat auseinander: „Soweit in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils Aussagen von Zeugen aus dem Polizeifahrzeug wiedergegeben sind, kann dies die Lücke in den Feststellungen nicht schließen.“ Die dort bekundete „Vollbremsung“ des Polizeifahrzeugs tauchte in den Feststellungen gerade nicht auf. Und soweit die Zeugen bekundeten, ein Zusammenstoß sei nur durch das sofortige Brems- und Ausweich-Fahrmanöver vermieden worden, „wäre dies eine Wertung, die der Tatrichter im Rahmen der Frage, ob eine Gefährdung eingetreten ist, zu treffen und im Urteil nachvollziehbar darzulegen hat“ — Tatrichter ist der Richter, der die Beweise in der Hauptverhandlung erhebt und würdigt.
Der Weg für die neue Hauptverhandlung
Für die erneute Verhandlung gab der Senat einen Hinweis mit: dass sich „womöglich die Dauer der Rotlichtphase bei Überfahren der Haltelinie am sichersten durch entsprechende Berechnung der Fahrzeiten und Wegstrecken der beteiligten Fahrzeuge bis zur etwaigen Gefahrenstelle“ feststellen lässt — gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung. An die Stelle der erinnerten Sekundenzahl tritt damit eine rechnerisch nachprüfbare Größe.
Was das praktisch bedeutet
Die Entscheidung trennt zwei Ebenen, die im Bußgeldbescheid zusammenfließen. Dass bei Rot gefahren wurde, ist die eine Frage. Ob die Rotphase schon länger als eine Sekunde lief und ob jemand konkret gefährdet wurde, ist die andere — und an ihr hängen die Verschärfungen: die erhöhte Geldbuße und das Fahrverbot. Angreifbar war hier allein diese zweite Ebene.
Für die Sekundendauer heißt das: Beruht sie auf der Erinnerung von Zeugen statt auf einer Messung, hat das Urteil offenzulegen, wie die Zeugen zu ihrer Schätzung gelangt sind. Der Senat benennt dabei einen typischen Schwachpunkt — wer einen Verstoß zufällig beobachtet, hat vor dem Schreckmoment regelmäßig keinen Anlass, auf Sekunden zu achten. Hinzu kommt der Bezugspunkt: Gerechnet wird ab dem Überfahren einer etwa vorhandenen Haltelinie, nicht ab einem beliebigen Punkt der Annäherung. Ob eine solche Linie vorhanden ist und wo sie liegt, gehört deshalb in die Urteilsgründe.
Für die Gefährdung gilt: Ein Ausweichmanöver, für sich genommen beschrieben, belegt noch keine konkrete Gefahr. Verlangt ist eine Lage, die auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet und bei der es vom Zufall abhängt, ob ein Rechtsgut verletzt wird. Wie nah sich die Fahrzeuge gekommen sind, gehört daher in die Feststellungen — nicht bloß in die Wiedergabe von Zeugenaussagen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Beschluss stammt von einem Oberlandesgericht und entscheidet einen Einzelfall im Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die Maßstäbe stützt sich der Senat auf Entscheidungen anderer Obergerichte — unter anderem der Oberlandesgerichte Jena, Düsseldorf, Köln und Dresden sowie des Kammergerichts Berlin; einen darüber hinausreichenden eigenen Rechtssatz stellt er nicht auf.
Aufgehoben ist nicht der Vorwurf, sondern seine Ahndung. Der Senat sagt nicht, dass die Rotphase kürzer war oder dass keine Gefährdung vorlag — er sagt, dass beides nicht hinreichend belegt war. Das Amtsgericht verhandelt neu und kann zu denselben Rechtsfolgen gelangen, wenn die Feststellungen sie diesmal tragen.
Ebenso wenig erklärt der Beschluss den Zeugenbeweis für untauglich. Verlangt ist eine kritische Würdigung seines Beweiswertes; woran sich bemisst, wann diese Würdigung ausreicht, legt der Senat nicht fest. Auch für den Abstand zur Ampel beim Umschalten von Gelb auf Rot nennt er keinen Wert, sondern beanstandet allein das Fehlen einer hinreichenden Angabe.
Der Rechenweg über Fahrzeiten und Wegstrecken ist ein Hinweis für die neue Hauptverhandlung, kein zwingend vorgeschriebenes Verfahren: Der Senat bezeichnet ihn als womöglich sichersten Weg und stellt die sachverständige Beratung ausdrücklich unter einen Vorbehalt. Ob an der Kreuzung überhaupt eine Haltelinie vorhanden war, bleibt offen — das Urteil verhielt sich dazu nicht. Zur Höhe einer Geldbuße und zur Dauer eines etwaigen Fahrverbots nach neuer Verhandlung sagt der Beschluss nichts.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2017 – 4 RBs 404/17, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der nordrhein-westfälischen Justiz. Herangezogene Vorschriften: § 79 Abs. 3 und § 79 Abs. 6 OWiG sowie § 37 StVO; in den Gründen angeführt sind zudem § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG, § 349 Abs. 2 StPO und Ziff. 132.3 sowie Ziff. 132.3.1 BKatV.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.