Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat den Antrag eines Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Abstandsunterschreitung zuzulassen, in der Sache zurückgewiesen. Nimmt das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich auf das bei dem Verstoß gefertigte Lichtbild Bezug, so wird dieses Bestandteil der Urteilsgründe; das Rechtsbeschwerdegericht kann das Bild dann aus eigener Anschauung würdigen. Ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, bedarf es keiner zusätzlichen Beschreibung einzelner Erkennungsmerkmale — hier standen weder eine Sonnenbrille noch der verdeckte Haaransatz entgegen. Weil die Maßstäbe hierfür in der Rechtsprechung bereits geklärt sind, fehlte es an einem Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Der Fall: Abstandsverstoß, Radarfoto, Sonnenbrille
Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 18. Januar 2016 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 125,00 Euro. Der Abstandsverstoß war mit einem standardisierten Messverfahren erfasst worden — gemeint ist ein Verfahren, dessen Technik und Auswertung so vereinheitlicht sind, dass die Gerichte seine Zuverlässigkeit nicht in jedem Einzelfall neu begründen müssen. In den Feststellungen des Urteils standen neben dem angewendeten Messverfahren die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie der ermittelte vorwerfbare Abstandswert.
Wer am Steuer saß, entnahm das Amtsgericht dem bei dem Verstoß gefertigten Lichtbild. Es nahm dazu in den Urteilsgründen nach § 71 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozessordnung ausdrücklich auf das in der Verfahrensakte befindliche Foto Bezug — eine Verweisung, die das Bild zum Teil des Urteils macht. Das Amtsgericht hielt die Aufnahme trotz der Verdeckung der Haare des Fahrzeugführers und der von diesem getragenen Sonnenbrille für qualitativ und inhaltlich ausreichend, um ein Wiedererkennen zu ermöglichen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2016 beantragte der Betroffene die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Identität des Betroffenen beziehungsweise des Fahrers. Das Amtsgericht lehnte diesen Beweisantrag ab und beschränkte die Begründung zunächst darauf, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit aus seiner Sicht nicht erforderlich sei; die nähere Begründung folgte anschließend im Rahmen der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen.
Am 20. Januar 2016 beantragte der Betroffene, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dieser Weg ist bei niedrigen Geldbußen der einzige Zugang zum Oberlandesgericht: Die Rechtsbeschwerde findet erst statt, wenn das Gericht sie zulässt. Den Antrag hielt der Senat für statthaft nach § 80 Abs. 3 OWiG und auch im Übrigen für zulässig. In der Sache blieb er mit Beschluss vom 11. April 2016 ohne Erfolg.
Die Rechtsfrage
Zu klären war zweierlei. Erstens: Unter welchen Voraussetzungen ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen — zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs? Zweitens: Welche Anforderungen stellen die Urteilsgründe, wenn der Tatrichter den Betroffenen anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes als Fahrer identifiziert — genügt die Bezugnahme auf das Foto, oder muss das Urteil zusätzlich beschreiben, an welchen Merkmalen die Wiedererkennung festgemacht wird?
Hinter der zweiten Frage steht eine Grenze des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Das Oberlandesgericht sieht den Betroffenen nicht, es liest Akten. Ob es die Überzeugung des Amtsgerichts von der Identität überhaupt nachprüfen darf, hängt deshalb davon ab, was ihm das Urteil an prüfbarem Material liefert.
Die Entscheidung des Senats
Der Senat verneinte jeden der drei Zulassungsgründe und begründete das entlang der gesetzlichen Reihenfolge.
Keine Fortbildung des Rechts
Die tragende Formel lautet: „Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder zur rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken aufzustellen oder zu festigen“. In Betracht kommt das nach den Gründen nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen. Daran fehlte es hier: „Die Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung eines Betroffenen als Fahrer eines Pkws zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstoßes anhand eines bei dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.“ Was geklärt ist, bedarf keiner Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
Keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Dieser Zulassungsgrund greift, wenn sonst „schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung“ entstünden oder fortbestünden. Maßgeblich ist die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen; erfasst sind auch Fälle, in denen die Urteilsgründe besorgen lassen, dass der Tatrichter die höchstrichterliche Rechtsprechung auch künftig nicht beachten wird. Die Schwelle liegt jedoch hoch: „Bei einer Fehlentscheidung, die sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung allerdings noch nicht gefährdet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist.“ Hinzukommen müsse, dass die Entscheidung in einer grundsätzlichen Frage getroffen worden ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen gerechnet werden kann — wobei die Wiederholungsgefahr der maßgebliche, wenngleich nicht der einzige Gesichtspunkt ist. Eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung oder eine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze konnte der Senat hier nicht feststellen.
Feststellungen beim standardisierten Messverfahren
Zur Darstellung der Messung hielt der Senat fest: „Bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens reicht es grundsätzlich aus, dass im Urteil das angewendete Messverfahren und das Messergebnis mitgeteilt wird“. Konkret genügen danach neben dem Messverfahren regelmäßig die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie der ermittelte vorwerfbare Abstandswert. Ergänzend — und damit außerhalb der tragenden Begründung — wies der Senat darauf hin, dass „eine Abstandsmessung mit dem Verkehrs-Kontroll-System Typ VKS 3.0 (Auswerteprogramm Softwareversion VKS 3.2 3D) des Herstellers Vidit Systems GmbH von den erstinstanzlichen Gerichten bereits mehrfach als standardisiertes Messverfahren bewertet worden ist“; frühere Softwareversionen seien in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso eingeordnet worden.
Die Bezugnahme auf das Lichtbild
Den Kern der Entscheidung bildet der Prüfungsmaßstab für die Fahreridentifizierung. Der Senat formuliert: „Danach müssen die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.“ Diese Anforderung kann der Tatrichter über die ausdrückliche Verweisung nach § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO erfüllen. Denn: „Durch die Bezugnahme, welche deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe“ — das Rechtsbeschwerdegericht kann es dann selbst betrachten und beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifizierung generell taugt.
Macht der Tatrichter davon Gebrauch, sind darüber hinaus „keine weiteren Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers oder aussagekräftiger Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen erforderlich“. Diese Erleichterung steht allerdings unter einer Bedingung: „Dies setzt allerdings voraus, dass das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist.“ Für das konkrete Foto bejahte der Senat das aus eigener Anschauung: Es sei „trotz der Verdeckung seines Haaransatzes und der von ihm getragenen Sonnenbrille aufgrund der übrigen zu erkennenden Identifizierungsmerkmale (jedenfalls noch) ausreichend, um eine einwandfreie Identifizierung des Fahrzeugführers zu ermöglichen“. Damit teilte er die Würdigung des Amtsgerichts, das die Aufnahme trotz derselben Einschränkungen für tragfähig gehalten hatte.
Daraus folgt die entscheidende prozessuale Konsequenz für den Betroffenen: Ist das Lichtbild uneingeschränkt geeignet, kann mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden, man sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht die abgebildete Person. „Eine Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich untersagt“ — schon deshalb, weil sie eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, was „ohne eine unzulässige (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre“. Das Rechtsbeschwerdegericht prüft also die Eignung des Beweismittels, nicht die Richtigkeit der Überzeugung.
Rechtliches Gehör und die Ablehnung des Beweisantrags
Auch der dritte Zulassungsgrund trug nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nach den Gründen mit der Verfahrensrüge geltend zu machen und liegt nur dann vor, „wenn die erlassene Entscheidung des Tatrichters auf einem Verfahrensmangel beruht, der seinen Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei hat“. In der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags kann eine Gehörsverletzung deshalb nur liegen, „wenn die Ablehnung des Beweisantrages willkürlich ist, also ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgt“ und unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist. Das Prozessgrundrecht sichert, dass dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, und dass das Gericht diese zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss.
Gemessen daran war die Ablehnung nicht zu beanstanden. „Der § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG lässt die Ablehnung eines Beweisantrages zu, wenn das erkennende Gericht aufgrund der bereits durchgeführten Beweisaufnahme den Sachverhalt für so eindeutig geklärt hält“, dass die beantragte Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen an seiner Beurteilung nichts ändern würde. Davon war das Amtsgericht offenbar ausgegangen. Weder Willkür noch sachfremde Erwägungen sah der Senat. Zulässig war auch die zunächst knappe Begründung nach § 77 Abs. 3 OWiG, weil die Ablehnung in den Urteilsgründen anschließend so begründet wurde, dass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht möglich war. Ausreichend ist dafür nach den Gründen, dass sich dem Zusammenhang entnehmen lässt, der Sachverhalt sei aufgrund der bereits durchgeführten Beweisaufnahme so eindeutig geklärt gewesen, dass die zusätzliche Beweiserhebung entbehrlich war.
Die Kostenentscheidung stützte der Senat auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Für die Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid, der auf einem Messfoto beruht, verschiebt der Beschluss den Angriffspunkt. Wer erst im Rechtsbeschwerdeverfahren bestreitet, die abgebildete Person zu sein, greift eine Würdigung an, die das Oberlandesgericht nach den Gründen grundsätzlich nicht überprüfen darf. Ergiebiger sind zwei andere Fragen: Hat der Tatrichter die Bezugnahme auf das Lichtbild deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht? Und ist das Bild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet? Fehlt es an der zweiten Voraussetzung, greift nach der zitierten Formel die Erleichterung nicht, wonach weitere Ausführungen zu den Erkennungsmerkmalen entbehrlich sind.
Für die Darstellung der Messung selbst setzt der Beschluss die Schwelle niedrig an: Beim standardisierten Messverfahren genügen regelmäßig Verfahren, gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug und vorwerfbarer Abstandswert. Ein Urteil ist demnach nicht schon deshalb lückenhaft, weil es zur Messtechnik im Übrigen schweigt.
Und für den Beweisantrag: Eine Ablehnung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit knapper Begründung ist nach dieser Entscheidung nicht per se angreifbar, solange die Urteilsgründe die Ablehnung nachträglich überprüfbar tragen. Der Maßstab für die Gehörsrüge ist Willkür, nicht Unrichtigkeit — eine sachlich unzutreffende, aber nachvollziehbar begründete Ablehnung genügt dafür nach den Gründen nicht.
Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung
Der Beschluss entscheidet über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht über die Sache selbst. Er bestätigt damit nicht positiv, dass die Verurteilung inhaltlich richtig war, sondern stellt fest, dass keiner der Zulassungsgründe des § 80 Abs. 1 OWiG vorlag. Der Senat begründet die Ablehnung ausdrücklich damit, dass die einschlägigen Anforderungen bereits geklärt sind — die Entscheidung beansprucht also selbst keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Eignung des Lichtbildes hat der Senat für dieses eine Foto beurteilt, und zwar mit der einschränkenden Wendung „jedenfalls noch“ ausreichend. Für andere Aufnahmen mit Sonnenbrille oder verdecktem Haaransatz folgt daraus keine Vorfestlegung; die Beurteilung hängt an den übrigen erkennbaren Merkmalen des jeweiligen Bildes.
Die Einordnung des Verkehrs-Kontroll-Systems VKS 3.0 als standardisiertes Messverfahren hat der Senat ausdrücklich als ergänzenden Hinweis formuliert und dabei auf amtsgerichtliche Entscheidungen sowie auf obergerichtliche Rechtsprechung zu früheren Softwareversionen verwiesen. Diese Passage trägt die Entscheidung nicht; sie ist kein eigener Ausspruch des Senats über die Zuverlässigkeit dieses Systems.
Offengelassen hat der Senat, ob die Gehörsrüge formgerecht war: „Unabhängig von der Frage, ob die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hier überhaupt in der erforderlichen Form erhoben worden ist“, sei sie jedenfalls in der Sache unbegründet. Wie eine Verfahrensrüge im Zulassungsverfahren auszuführen ist, klärt der Beschluss deshalb nicht.
Schließlich: Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts über einen Einzelfall. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Abstandsmessung im Einzelfall verwertbar ist, welche Unterlagen der Verteidigung zugänglich zu machen sind oder wie zu verfahren ist, wenn das Lichtbild zur Identifizierung nicht taugt, äußert sich der Beschluss nicht.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist allein der amtlich veröffentlichte Text der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. April 2016 – 4 RBs 74/16, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz. Angewendete Vorschriften: § 80 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 77 Abs. 3, § 71 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 OWiG sowie § 267 Abs. 1 Satz 3, § 473 Abs. 1 StPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.