Urteilsbesprechung · Oberlandesgericht Hamm

Powerbank und Ladekabel am Steuer: wann das Handyverbot nicht greift

Wer während der Fahrt ein Ladekabel mit einem externen Akku verbindet, verstößt nicht schon deshalb gegen § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht Hamm verlangt, dass das Gerät selbst aufgenommen oder gehalten wird.

Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19 Lesezeit etwa 6 Minuten
Das Ergebnis

OLG Hamm, 28.05.2019

Die Entscheidung auf einen Blick

Eine Powerbank — ein externer Zusatzakku zum Laden unterwegs — und ein Ladekabel sind für sich genommen keine elektronischen Geräte im Sinne des Handyverbots am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 28.05.2019 entschieden, dass der Bußgeldvorwurf auch nicht schon dadurch getragen wird, dass ein Fahrzeugführer Kabel und Powerbank als vermeintliche Geräteeinheit in die Hand nimmt. Tragend ist vielmehr, ob das Mobiltelefon als solches aufgenommen oder gehalten wurde — auch mittelbar, etwa wenn es frei am Kabel hängt. Das Amtsgericht muss den Sachverhalt deshalb erneut aufklären.

Der Fall: Telefonat über die Freisprechanlage, Akku fast leer

Am 30.04.2018 gegen 7:47 Uhr führte der Betroffene einen PKW auf einer Straße im Bezirk des Amtsgerichts Detmold. Er telefonierte dabei über die Freisprechanlage. Der eingebaute Akku seines Smartphones war nach den Feststellungen des Amtsgerichts weitgehend entleert, das Gerät bereits mit einem Ladekabel verbunden. Um den Abbruch des Gesprächs zu verhindern, nahm er Powerbank und Ladekabel in die Hand und schloss beides aneinander an.

Das Amtsgericht verurteilte ihn deswegen zu einer Geldbuße von 180 Euro. Seine Feststellungen stützte es auf die geständige Einlassung des Betroffenen und die Ordnungswidrigkeitenanzeige; den Vorsatz — also das Wissen und Wollen der Tatumstände — sah es mit der Formulierung als belegt an: „Dies geschah wissentlich und willentlich.“

Rechtlich hatte das Amtsgericht zwei Wege beschritten. Zum einen bildete es eine Geräteeinheit: Smartphone, eingestecktes Ladekabel und verbundene Powerbank seien als Einheit zu verstehen, „von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf“. Zum anderen qualifizierte es Powerbank und Ladekabel auch für sich genommen als der Kommunikation dienende Geräte, weil ihr Zweck darin liege, die Kommunikationsfähigkeit des Telefons aufrechtzuerhalten.

Der Betroffene beantragte, die Rechtsbeschwerde zuzulassen — im Bußgeldverfahren wird die Überprüfung eines amtsgerichtlichen Urteils durch das Oberlandesgericht nur unter engen Voraussetzungen eröffnet. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und machte geltend, „habe das Amtsgericht den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1a StVO n.F. überdehnt“, soweit es den Verstoß auf das Halten einer Powerbank stützte; das Telefon selbst habe er nicht zur Kommunikation in der Hand gehabt, da die Freisprechanlage in Betrieb gewesen sei. Die Verfahrensrüge — die Beanstandung des Verfahrensablaufs — führte er nicht weiter aus. Die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft auf Ebene des Oberlandesgerichts, beantragte, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.

Der Senat ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zu (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und übertrug die Sache auf drei Richter einschließlich des Vorsitzenden (§ 80a Abs. 3 S. 1 OWiG). Die aufgeworfene Frage sei „soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt und erscheint klärungsbedürftig“.

Die Rechtsfrage

Zu klären waren zwei voneinander getrennte Punkte.

Erstens: Sind eine Powerbank und ein Ladekabel, isoliert betrachtet, elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind? Nur solche Geräte erfasst § 23 Abs. 1a StVO in der seit dem 19.10.2017 geltenden Fassung.

Zweitens: Genügt es für das Tatbestandsmerkmal des Aufnehmens oder Haltens — also für den Teil der Vorschrift, an den die Ahndung anknüpft —, dass ein mit dem Mobiltelefon verbundenes Zubehörteil angefasst wird, wenn man Telefon, Kabel und Akku als eine Geräteeinheit begreift?

Der rechtliche Hintergrund: Die alte Fassung der Vorschrift knüpfte an das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers des Autotelefons an und formulierte ein Verbot. Die Neufassung regelt demgegenüber „nunmehr ein Gebot, unter welchen Voraussetzungen eine Gerätenutzung zulässig ist“. Der Verordnungsgeber gab dabei die Beschränkung auf Mobil- und Autotelefone auf und „dehnte den Anwendungsbereich der Norm mit Blick auf die von dieser erfassten elektronischen Geräte deutlich aus“. Genau diese Ausweitung warf die Frage auf, wo ihre Grenze verläuft.

Die Entscheidung des Senats

Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg — zunächst allerdings nur vorläufig: „Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.“ Das angefochtene Urteil „hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand“. Maßstab dieser Prüfung ist nicht die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, sondern die Frage, ob die schriftlich niedergelegten Feststellungen den Vorwurf tragen: „Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht eine (vorsätzlich begangene) verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.“

Erster Schritt: Powerbank und Ladekabel sind keine elektronischen Geräte

Der Senat setzt bei der Auslegungsgrenze an. Für Bußgeldtatbestände gilt ein strenger Gesetzesvorbehalt (§ 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG): Gerichte dürfen Tatbestände nicht durch Analogie oder durch das Verschleifen von Tatbestandsmerkmalen ausweiten. Der Senat macht sich insoweit die Erwägungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausdrücklich zu eigen, darunter den Satz: „Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.“ Und: „Dieser Wortsinn ist aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen.“

Von dort aus entwickelt der Senat seine Begriffsbestimmung: „Ein elektronisches Gerät ist ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich ist.“ Eine Powerbank erfüllt das nicht — bei ihr „handelt es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte“; ein Kabel wiederum „dient der Übertragung von Energie“. Die Folgerung des Senats: „Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, der gerade der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst.“

Dieses Ergebnis stützt der Senat zusätzlich auf Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte der technischen Entwicklung Rechnung tragen, jedoch „kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren“. Er hat berücksichtigt, dass es zahlreiche ablenkende Tätigkeiten am Steuer gibt — Rauchen, Essen, Trinken, Radio hören, Gespräche mit Mitfahrern —, „die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben“. Für sie gilt weiterhin die allgemeine Rücksichtnahmepflicht: Es soll dabei bleiben, „dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird“.

Hinzu kommt ein tatsächliches Argument zur Gefährlichkeit: Mit der Nutzung von Kabel und Powerbank „geht mit deren Nutzung während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig bzw. typischerweise eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher“ wie bei klassischen Geräten. Ausschlaggebend ist für den Senat, dass beide Gegenstände kein „Display aufweisen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können“. Dass es im Einzelfall dennoch zu erheblicher Ablenkung kommen kann, verkennt der Senat nicht — „Dies richtet sich jedoch maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls“, etwa nach Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile, und ist an § 1 StVO zu messen.

Zweiter Schritt: Die Geräteeinheit trägt den Vorwurf nicht

Auch der zweite Begründungsweg des Amtsgerichts hält nicht. Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens „genügt auch nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels“. Erforderlich ist nach Ansicht des Senats vielmehr, „dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i.S.d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird – sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird“. Als Beispiel für diese mittelbare Variante nennt der Senat das Telefon, das ohne Befestigung frei am Ladekabel hängt.

Davon grenzt er den nicht tatbestandsmäßigen Fall ab: Das Telefon wurde „vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o.ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt“ und mit einer Powerbank verbunden.

Folge: Aufhebung und Zurückverweisung

Der Senat konnte nicht selbst freisprechen: „Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine abschließende Entscheidung.“ Das Urteil wurde daher samt der zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen. Aufzuklären ist dort, „ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hat, sei es auch nur dadurch, dass er es mittelbar über das Ladekabel bewegt hat“.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Der entscheidende Punkt verschiebt sich vom Zubehör auf das Gerät. Nicht das Hantieren mit Kabel oder Zusatzakku begründet den Vorwurf, sondern die Frage, ob dabei das Telefon selbst aufgenommen, gehalten oder über das Kabel bewegt wurde. Wo das Telefon vor Fahrtbeginn fest in einer Halterung steckt und während der Fahrt allein am Kabel hantiert wird, fehlt es nach der Auffassung des Senats an dieser Voraussetzung.

Für die gerichtliche Praxis folgt daraus eine Anforderung an die Urteilsgründe: Ein Urteil trägt den Schuldspruch nur, wenn die Feststellungen erkennen lassen, dass das Gerät als solches aufgenommen oder gehalten wurde. Bleiben die Feststellungen bei Kabel und Powerbank stehen, ist das Urteil auf die Rechtsbeschwerde hin angreifbar.

Ein Freispruch folgt daraus jedoch nicht von selbst. Der Senat hat ausdrücklich offengehalten, dass ein solches Verhalten an der Grundregel des § 1 StVO zu messen ist — und dass eine erhebliche Ablenkung im Einzelfall bestehen kann, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden und die Hände für die Fahraufgabe fehlen.

Reichweite und Grenzen dieser Entscheidung

Die Entscheidung klärt zwei Auslegungsfragen, sie entscheidet den Fall aber nicht abschließend. Diese Grenzen sind zu beachten:

  • Der Fall ist offen. Der Senat hat das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen; über den Vorwurf ist damit nicht entschieden. Es bedarf einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dazu, ob der Betroffene das Smartphone selbst — auch mittelbar über das Kabel — aufgenommen oder gehalten hat.
  • Die Geldbuße war nicht Gegenstand der Prüfung. Zur Höhe der 180 Euro trifft die Entscheidung keine Aussage; die Feststellungen wurden mit dem Urteil aufgehoben.
  • Die Verfahrensrüge blieb außen vor. Sie wurde nicht weiter ausgeführt und daher nicht beschieden.
  • Die Grenze des mittelbaren Haltens bleibt unscharf. Der Senat nennt für das mittelbare Bewegen über das Ladekabel ein Beispiel — ein frei am Kabel hängendes Telefon ohne Befestigung — und für den straflosen Fall die Halterung am Armaturenbrett. Zwischen diesen Polen ist die Abgrenzung nicht ausformuliert.
  • § 1 StVO bleibt der Auffangmaßstab. Der Senat hält die Nutzung nicht für grundsätzlich unzulässig, sondern verweist sie in die Einzelfallprüfung nach der Grundregel. Ob dort ein Verstoß vorliegt, hängt nach seinen Worten maßgeblich von Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile ab.
  • Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts. Der Senat selbst hat die Rechtsbeschwerde gerade deshalb zugelassen, weil die Frage obergerichtlich noch nicht geklärt war und ihm klärungsbedürftig erschien. Andere Obergerichte sind daran nicht gebunden.
  • Zeitlicher Bezug. Geprüft wurde § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung, die durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 mit Wirkung zum 19.10.2017 in Kraft trat.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 RBs 92/19, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen. Herangezogene Vorschriften: § 23 Abs. 1a StVO, § 1 StVO, § 3 OWiG, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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