Die Entscheidung auf einen Blick
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil – 990 Euro Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung – als unzulässig verworfen. Genügt eine erhobene Verfahrensrüge nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen und wird die Sachrüge nicht erhoben, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig. Und: Wer der Sache nach allein die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen beanstandet, erhebt damit keine Sachrüge.
Der Fall
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 990 Euro. Zusätzlich ordnete es ein dreimonatiges Fahrverbot an, unter Gewährung der im Urteil so genannten „Viermonatsfrist“; näher erläutert wird diese Frist im Beschluss nicht. Weitere Einzelheiten zum Tatgeschehen – etwa zum Messverfahren oder zur gefahrenen Geschwindigkeit – teilt der Beschluss nicht mit.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde – dem Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht angefochten wird. Er legte das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 01.12.2021 ein und begründete es mit Schriftsatz vom 18.01.2022; beantragt war ein Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Beschluss vom 21.02.2022 – und kam noch vor der Frage der Begründetheit zu einem für den Betroffenen ungünstigen Ergebnis.
Die Rechtsfrage
Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO muss aus der Begründung der Rechtsbeschwerde hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (Verfahrensrüge) oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm (Sachrüge) angefochten wird. Zu klären war zweierlei: Welche Folge hat es, wenn die Begründung diese Zuordnung nicht erkennen lässt und eine allenfalls angedeutete Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen nicht genügt? Und ist eine Begründung, die in Wahrheit nur die Beweiswürdigung – also die Bewertung der erhobenen Beweise durch den Tatrichter – und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen angreift, als Sachrüge zu verstehen?
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als bereits unzulässig. Ausgangspunkt ist der Maßstab der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO: „Im Falle der Erhebung einer Verfahrensrüge müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden“ – das Rechtsbeschwerdegericht muss also allein anhand der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen zutrifft.
Daran fehlte es hier auf mehreren Ebenen. Weder der Einlegungs- noch der Begründungsschriftsatz erklärte ausdrücklich, ob eine Verfahrensrüge oder die Sachrüge erhoben wird; auch der Antrag, den Betroffenen freizusprechen, verschaffte insoweit keine Klarheit. Soweit die Ausführungen eventuell als Rüge einer Verletzung des § 261 StPO oder des rechtlichen Gehörs verstanden werden könnten, ließ der Senat dies offen: Solche Rügen würden die Begründungsanforderungen jedenfalls nicht erfüllen. Die Bezugnahme auf eine „Einlassung des Unterzeichners im Rahmen des Schriftsatzes vom 18.08.2021“ ließ weder deren Inhalt noch deren Einführung in die Hauptverhandlung erkennen.
Auch eine Sachrüge konnte der Begründung nicht entnommen werden. Tragend ist die Formel: „Lassen die Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung erkennen, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstandet, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen, so handelt es sich nicht um eine Sachrüge.“ Denn: „Das Rechtsbeschwerdegericht ist keine Tatsacheninstanz, sondern überprüft nur die richtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter“. Der Betroffene setzte nach der Würdigung des Senats lediglich seine eigene, „unter Anführung zahlreicher urteilsfremder Umstände“ abweichende Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters – urteilsfremd meint: auf Umstände gestützt, die in den Urteilsgründen nicht vorkommen. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung, die aus den Urteilsgründen selbst erkennbar wären, bemängelte er hingegen nicht. „Das ist nicht angängig.“
Ergänzend merkte der Senat an, dass die Rechtsbeschwerde auch in der Sache gescheitert wäre: Sie wäre aus den Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft offensichtlich unbegründet gewesen.
Die Bedeutung für die Praxis
Der Beschluss führt vor Augen, dass die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren ein streng formalisiertes Rechtsmittel ist. Die Begründung muss erkennen lassen, welche Art von Rüge erhoben wird; eine Verfahrensrüge verlangt darüber hinaus einen vollständigen Tatsachenvortrag, der das Rechtsbeschwerdegericht aus sich heraus in die Lage versetzt, den behaupteten Fehler zu prüfen. Bloße Bezugnahmen auf frühere Schriftsätze, deren Inhalt und Verwertung in der Hauptverhandlung nicht dargelegt werden, genügen dafür nicht.
Zugleich zieht die Entscheidung eine klare Linie zur Sachrüge: Argumente, die sich in einer anderen Bewertung der Beweise erschöpfen oder Umstände außerhalb der Urteilsgründe heranziehen, verfehlen den Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts. Angreifbar ist die Beweiswürdigung dort nur über Rechtsfehler, die sich aus den Urteilsgründen selbst ergeben.
Die Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeitsanforderungen der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO. Sie besagt nicht, dass die Beweiswürdigung des Tatrichters jeder Kontrolle entzogen wäre: Der Senat stellt selbst darauf ab, dass aus den Urteilsgründen erkennbare Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung gerügt werden können – nur hatte der Betroffene solche Fehler gerade nicht aufgezeigt.
Ausdrücklich offen ließ das Gericht, ob die Ausführungen der Begründung überhaupt als Rüge einer Verletzung des § 261 StPO oder des rechtlichen Gehörs verstanden werden könnten; darauf kam es nicht an, weil solche Rügen jedenfalls unzureichend begründet gewesen wären. Zum zugrunde liegenden Tatvorwurf – etwa zur Messung oder zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – verhält sich der Beschluss nicht, sodass sich ihm hierzu keine Aussagen entnehmen lassen. Die Bemerkung, das Rechtsmittel wäre auch offensichtlich unbegründet gewesen, ist eine Hilfserwägung unter Verweis auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft und wird im Beschluss nicht näher ausgeführt.
Quelle
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.02.2022 ist in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht: 5 RBs 38/22.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.