Die Entscheidung auf einen Blick
Will ein Amtsgericht wegen einer unbilligen Härte — etwa eines drohenden Arbeitsplatzverlusts — vom Regelfahrverbot absehen, braucht es dafür eine eingehende, tatsachengestützte Begründung im Urteil. Angaben des Betroffenen und eine Bescheinigung des Arbeitgebers darf es dabei nicht ungeprüft übernehmen; es hat kritisch nachzuprüfen und im Urteil zu erklären, warum es ihnen glaubt.
Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Essen einem Autoverkäufer das zweimonatige Fahrverbot auf der Grundlage pauschaler Arbeitgeberangaben erlassen. Das Oberlandesgericht Hamm hob den Rechtsfolgenausspruch auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf: Urlaub, ein anderer Einsatz im Betrieb, eine Freistellung und ein bloß verkürztes Fahrverbot blieben unerörtert.
Der Fall: 52 km/h zu schnell innerorts — und ein Arbeitgeber, der eine Kündigung in den Raum stellt
Der Betroffene passierte ein Verkehrsschild, das die Geschwindigkeit innerorts auf 50 km/h begrenzte, und überschritt die erlaubte Geschwindigkeit um 52 km/h — mehr als das Doppelte des Zulässigen. Das Amtsgericht Essen verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 560 Euro, die er in monatlichen Raten von 100 Euro zahlen durfte. Das für einen solchen Verstoß vorgesehene Regelfahrverbot von zwei Monaten — die Bußgeldkatalog-Verordnung ordnet das Fahrverbot hier als Regelfolge an — verhängte es nicht.
Den Verzicht stützte das Amtsgericht auf die berufliche Situation des Betroffenen. Er arbeitet als Verkaufsberater in einem Autohaus, das im Urteil anonymisiert als „B Zentrum“ erscheint, und gab an, ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestehe in Probefahrten und Überführungsfahrten. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers vom 28.10.2021 ergänzte, zu seinen Aufgaben gehörten auch Bewertungen und Außentermine bei Kunden, teils im ländlichen Bereich außerhalb des Nahverkehrsnetzes; aus betrieblichen Gründen könne ihm weder ein Fahrer gestellt noch ein zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden. Für den Fall eines Fahrverbots behalte man sich arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung vor.
Die Staatsanwaltschaft Essen legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein — das Rechtsmittel, mit dem ein Bußgeldurteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird — und beschränkte sie auf den Rechtsfolgenausspruch, also auf die Entscheidung über Geldbuße und Fahrverbot. Weil das Urteil der Staatsanwaltschaft erst am 05.01.2022 förmlich zugestellt wurde, legt der Beschluss zunächst ausführlich dar, dass die schon im November 2021 eingelegte Rechtsbeschwerde rechtzeitig war: Die früheren Übersendungen der Akten hatten mangels Zustellungswillens der Vorsitzenden — also ohne den erkennbaren Willen, Rechtsmittelfristen in Gang zu setzen — keine Frist ausgelöst. Der Betroffene trat dem Rechtsmittel mit einer Gegenerklärung vom 14.01.2022 entgegen; die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, trat der Rechtsbeschwerde mit Antragsschrift vom 09.02.2022 bei. Der Senat entschied am 03.03.2022.
Die Rechtsfrage
Drei Fragen stellten sich dem Senat. Zunächst eine verfahrensrechtliche: Bleibt die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam, obwohl das Amtsgericht den Betroffenen aufgrund eines Rechtsfehlers wegen Vorsatzes verurteilt hatte?
Sodann die zentrale Sachfrage: Welche Feststellungen und welche Begründung verlangt das Rechtsbeschwerdegericht, wenn der Tatrichter — das Gericht, das die Tatsachen feststellt — wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlusts eine unbillige Härte annimmt und deshalb vom Regelfahrverbot absieht? Genügt es insbesondere, die Angaben des Betroffenen und eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers zu übernehmen?
Schließlich: Darf sich das Gericht auf die Alternativen „Regelfahrverbot“ oder „vollständiger Verzicht gegen erhöhte Geldbuße“ beschränken, oder ist auch ein der Dauer nach reduziertes Fahrverbot zu erwägen?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Der Senat hob das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Essen zurück; einen Anlass, eine andere Abteilung mit der Sache zu betrauen, sah er nicht. In weiten Teilen übernimmt der Beschluss die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft, deren Ausführungen sich der Senat nach eigener Prüfung anschloss — mit einer Ausnahme bei der Einordnung des Vorsatzfehlers.
Wirksame Beschränkung trotz Subsumtionsfehlers
Die Urteilsgründe enthielten eine Unstimmigkeit: Im Tenor und in der rechtlichen Würdigung ging das Amtsgericht von Vorsatz aus, in den Feststellungen hieß es aber, der Betroffene hätte das Verkehrsschild „bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“ wahrnehmen können — eine Formulierung, die auf Fahrlässigkeit hindeutet. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte darin ein bloßes Fassungsversehen gesehen, also einen offenkundigen Schreibfehler ohne inhaltliche Bedeutung. Der Senat bewertete das anders: Das Amtsgericht sei ersichtlich davon ausgegangen, für eine Vorsatzverurteilung genüge, dass der Betroffene seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit kennt und die zulässige lediglich hätte erkennen müssen. Das trifft nicht zu: „Vielmehr muss der Betroffene sowohl bzgl. der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch bzgl. der von ihm gefahrenen tatsächlichen Geschwindigkeit mindestens Eventualvorsatz haben.“ Eventualvorsatz bedeutet, dass der Betroffene den Umstand zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.
Die gleichwohl erfolgte Verurteilung wegen Vorsatzes wertete der Senat als Subsumtionsfehler — einen Fehler bei der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt: „Ein solcher hindert indes die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung nicht.“ Der Schuldspruch blieb damit bestehen; zu überprüfen waren allein die Rechtsfolgen.
Der Maßstab: enge Grenzen für das Absehen vom Regelfahrverbot
Ob ein Ausnahmefall vorliegt, beurteilt in erster Linie der Tatrichter. Ein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen hat er dabei nach dem Beschluss nicht; die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sowie die Gebote der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit setzen ihm enge Grenzen. Vom Fahrverbot abgesehen werden kann danach, wenn der Sachverhalt so erheblich zugunsten des Betroffenen vom Normalfall abweicht, dass er „als Ausnahme im Sinne einer unbilligen Härte zu werten ist“ — insbesondere, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Existenz droht und sich das nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermeiden lässt. Seit § 25 Abs. 2a StVG dem Betroffenen erlaubt, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten selbst zu bestimmen, ist sogar ein noch strengerer Maßstab anzulegen.
Wer absehen will, trägt dafür eine gesteigerte Begründungslast: Das Amtsgericht ist gehalten, „eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen, die es dem Senat ermöglicht, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können“. Dem Tatrichter ist zwar nicht verwehrt, den Angaben des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers zu glauben. „Er hat jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.“ Den Grund für diesen Aufwand benennt der Beschluss offen: Es sei regelmäßig nicht hinnehmbar, „wenn sich ein Verkehrsteilnehmer unter Hinweis auf vermeintliche berufliche Nachteile durch ein zwar erhöhtes, aber selten wirklich belastendes Bußgeld von der Verhängung eines Fahrverbotes frei kauft“. Der Grundsatz, „dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten von dem jeweils Betroffenen als selbstverschuldet hinzunehmen sind“, gilt grundsätzlich auch für Personen, die beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind.
Warum die Begründung hier nicht standhielt
An diesem Maßstab scheiterte das Urteil. Schon die Bezeichnung als „B Zentrum“ lege nahe, dass es sich um ein größeres Unternehmen mit einer entsprechenden Zahl von Beschäftigten handelt. Die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, dem Betroffenen könne weder ein Fahrer gestellt noch zusammenhängender Urlaub von drei Wochen gewährt werden, sei vor diesem Hintergrund „nicht ansatzweise nachvollziehbar“. Indem das Amtsgericht sie ungeprüft übernahm, habe es die naheliegende Gefahr übergangen, dass lediglich „eine sowohl im Interesse des Betroffenen als auch im Interesse des Arbeitgebers stehende Gefälligkeitsbescheinigung“ ausgestellt wurde. In solchen Fällen sei der Tatrichter regelmäßig gehalten, den Arbeitgeber — den Betriebsinhaber, Geschäftsführer oder einen verantwortlichen Personalsachbearbeiter — in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen.
Hinzu kamen unerörterte Auswege. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt der Urlaub mindestens 24 Werktage und ist im Regelfall zusammenhängend zu gewähren; damit ließe sich bereits ein Zeitraum abdecken, der einen Monat des Fahrverbots überschreitet. Offen blieb auch, warum der Betroffene — der als Verkaufsberater erkennbar auch Kunden in den Verkaufsräumen berät — nicht für die verbleibende Zeit ohne Fahraufgaben eingesetzt oder notfalls unbezahlt freigestellt werden konnte; Rücklagen für eine solche Phase habe er angesichts des seit geraumer Zeit absehbaren Fahrverbots bilden können.
Auch die Kündigungsandrohung trug das Absehen nicht. Der Arbeitgeber hatte sich arbeitsrechtliche Sanktionen lediglich vorbehalten — eine nach dem Beschluss vage und wenig aussagekräftige Erklärung. Das Gericht dürfe seiner Entscheidung nicht jede Kündigungsandrohung zugrunde legen, sondern habe zu prüfen, ob sie rechtlich Bestand hätte: „Ist eine solche Kündigungsdrohung offensichtlich rechtswidrig, stellt sie keinen Grund dar, deswegen von einem Regelfahrverbot abzusehen.“ Kurzfristige Fahrverbote rechtfertigten eine Kündigung nur in Ausnahmefällen, weil die Kündigung als letztes Mittel ausscheide, wenn dem Arbeitgeber ein anderweitiger Einsatz des Arbeitnehmers zumutbar ist. Schließlich half dem Betroffenen auch seine fehlende Vorbelastung nicht: Die Regelahndung des Bußgeldkatalogs geht von einem nicht vorbelasteten Betroffenen aus, so dass „die Verhängung des Regelfahrverbotes bei einem unvorbelasteten Betroffenen den Regelfall darstellt“.
Die Ergänzungen des Senats: verkürztes Fahrverbot und verdoppelte Geldbuße
Über die Antragsschrift hinaus beanstandet der Senat, dass das Amtsgericht erkennbar nur zwei Wege erwogen hat: das Regelfahrverbot von zwei Monaten oder den vollständigen Verzicht gegen eine erhöhte Geldbuße. Bei so schweren Verstößen sei auch ein lediglich reduziertes Fahrverbot — etwa von einem Monat — in den Blick zu nehmen, „denn auch dieses kann womöglich schon ausreichen, eine drohende Existenzgefährdung zu verhindern“. Dazu bestand hier besonderer Anlass: Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich der Kündigungsvorbehalt des Arbeitgebers auf den Fall der „Entziehung der Fahrerlaubnis“ — also des Entzugs der Fahrberechtigung selbst, der etwas anderes ist als ein vorübergehendes Fahrverbot. Ob bei einem bloßen, womöglich nur einmonatigen Fahrverbot überhaupt eine Kündigung droht, blieb damit offen.
Außerdem fehlte eine Auseinandersetzung mit § 3 Abs. 4a BKatV, wonach sich der Regelsatz der Geldbuße bei vorsätzlicher Begehung regelmäßig verdoppelt; das Amtsgericht hatte die Verdoppelung allein als Ausgleich für das entfallene Fahrverbot vorgenommen. Wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot hob der Senat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt auf. Eine eigene Entscheidung in der Sache traf er nicht, weil das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen zur Frage einer unverhältnismäßigen Härte treffen kann; dabei liege es nahe, gegebenenfalls durch Zeugen aufzuklären, welche zeitlichen Anteile der Tätigkeit auf Fahrten entfallen und inwieweit sich die Arbeit für die Dauer eines Fahrverbots vorübergehend umstrukturieren lässt.
Was das praktisch bedeutet
Für Betroffene, die auf ein Absehen vom Fahrverbot hinwirken wollen, markiert die Entscheidung die Hürde deutlich. Der Beschluss ruft in Erinnerung, dass ein Fahrverbot nach dieser Rechtsprechung „in aller Regel die einzig angemessene und vor allem wegen der einschneidenden Wirkung spürbare und erzieherische Reaktion auf schweres verkehrsrechtliches Fehlverhalten ist“. Wer eine Ausnahme erreichen will, braucht deshalb mehr als eine wohlwollende Bescheinigung: konkrete, nachprüfbare Tatsachen zur Größe des Betriebs, zum Urlaubsanspruch und seiner Lage sowie zu den betrieblichen Gründen, aus denen Vertretung oder Umorganisation ausscheiden — und einen Arbeitgeber, der diese Angaben als Zeuge bestätigen kann.
Eine Kündigungsandrohung entfaltet nur Gewicht, wenn sie sich auf das Fahrverbot selbst bezieht und einer arbeitsrechtlichen Kontrolle standhielte. Und wer den vollständigen Verzicht anstrebt, sollte einkalkulieren, dass das Gericht zunächst die mildere Lösung prüft: ein der Dauer nach reduziertes Fahrverbot, kombiniert mit Urlaub, verändertem Einsatz im Betrieb oder einer überbrückten Freistellung.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Beschluss legt nicht fest, dass gegen den Betroffenen ein Fahrverbot zu verhängen ist. Aufgehoben wurde die Begründung, nicht das Ergebnis: Das Amtsgericht kann in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen treffen, die ein Absehen oder jedenfalls eine Verkürzung tragen — gerade deshalb hat der Senat von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen.
Offen blieb ausdrücklich, ob dem Betroffenen bei einem Fahrverbot tatsächlich die Kündigung droht — der im Urteil wiedergegebene Vorbehalt des Arbeitgebers betraf die Entziehung der Fahrerlaubnis — und wie sich die betrieblichen Verhältnisse des Autohauses konkret darstellen. Nicht entschieden hat der Senat auch, ob das Amtsgericht die Kenntnis des Betroffenen von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu Unrecht als bloß fahrlässige Unkenntnis bewertet hat; er merkt lediglich an, dass dafür vieles spricht, ohne dass es darauf ankam. Der rechtskräftig gewordene Schuldspruch wegen Vorsatzes blieb unberührt.
Zu beachten ist schließlich der Rahmen: Es handelt sich um die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Bußgeldverfahren. Die arbeitsrechtlichen Erwägungen — zum Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, zur Kündigung als letztem Mittel — dienen der Plausibilitätskontrolle der behaupteten Härte; über arbeitsrechtliche Streitfragen selbst war nicht zu entscheiden. Und der Beschluss verlangt nicht, dass ein Absehen vom Regelfahrverbot ausscheidet; er verlangt, dass es auf überprüften Tatsachen beruht und die naheliegenden milderen Wege erörtert werden.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist der amtliche Volltext der Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. März 2022 – 5 RBs 48/22, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE der Justiz Nordrhein-Westfalen. Angeführte Vorschriften: § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 6 OWiG, § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 4 BKatV, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie § 36 Abs. 1 S. 1, § 41 und § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
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