Die Entscheidung auf einen Blick
Im entschiedenen Fall — einer Cannabisfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung — war die Beschränkung des Einspruchs auf die Geldbuße unwirksam, weil der Bußgeldbescheid die im Blut nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitteilte; das Gericht hatte deshalb über Schuldspruch und Rechtsfolgen insgesamt zu entscheiden. Zugleich eröffnet das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Ausweg für Betroffene, die ihren Führerschein im Vertrauen auf eine vermeintliche Rechtskraft bereits abgegeben hatten: Die Dauer der amtlichen Verwahrung kann aus Gründen des Vertrauensschutzes auf das Fahrverbot angerechnet werden. Geklärt wird das gegebenenfalls erst im Vollstreckungsverfahren, also in dem Verfahrensabschnitt, in dem die verhängten Rechtsfolgen durchgesetzt werden.
Der Fall: Eine Mofa-Fahrt unter Cannabis und ein zu früh abgegebener Führerschein
Der Betroffene, zur Tatzeit Jugendlicher, führte ein Mofa unter der Wirkung von Cannabis. Die Bußgeldbehörde setzte in ihrem Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 500 Euro fest und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Welche THC-Konzentration im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden war, teilte der Bescheid nicht mit — genannt wurde lediglich das berauschende Mittel Cannabis als solches.
Der Betroffene legte Einspruch ein, beschränkte ihn aber auf die festgesetzte Geldbuße. Das Fahrverbot hielt er damit für rechtskräftig. Zusammen mit dem Einspruch übersandte er seine Mofa-Prüfbescheinigung — das Dokument nach § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, das hier die Stelle des Führerscheins einnimmt — an die Bußgeldbehörde, wo sie am 28. Januar 2016 einging. Die Behörde sandte sie mit Schreiben vom 12. Februar 2016 zurück. Nach dem Vortrag des Betroffenen hatte ihm die Behörde mit Schreiben vom 28. Januar 2016 mitgeteilt, das Fahrverbot werde am 26. Februar 2016 um 24.00 Uhr enden; am 23. Februar 2016 habe er die Prüfbescheinigung erneut übersandt und an Eides Statt versichert, das Fahrverbot seit der erstmaligen Übersendung eingehalten zu haben.
Das Amtsgericht ging nicht von einer Teilrechtskraft aus, sondern verhandelte den Fall vollständig: Es verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 200 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an. Dabei stellte es eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml fest. Mit der Rechtsbeschwerde — dem Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil in Bußgeldsachen — wandte sich der Betroffene allein gegen das Fahrverbot: Dessen Anordnung sei „rechtsunwirksam“, weil das behördlich angeordnete Fahrverbot rechtskräftig und durch die amtliche Verwahrung der Prüfbescheinigung bereits erledigt sei.
Die Rechtsfrage
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zwei Fragen zu beantworten. Erstens: Ist die Beschränkung des Einspruchs auf die Geldbuße nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksam, wenn der Bußgeldbescheid beim Vorwurf einer Cannabisfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG die nachgewiesene THC-Konzentration nicht mitteilt? Davon hing ab, ob das Fahrverbot aus dem Bescheid rechtskräftig geworden war oder das Amtsgericht über den gesamten Fall zu entscheiden hatte.
Zweitens: Kann die Zeit, in der der Führerschein im beiderseitigen Irrtum über die Rechtskraft in amtlicher Verwahrung lag, auf das Fahrverbot angerechnet werden — und wer entscheidet darüber, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts dafür nicht ausreichen?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Vorab stellte der Senat klar, dass Gegenstand seiner Prüfung der Rechtsfolgenausspruch insgesamt war: Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot konnte die Rechtsbeschwerde nicht wirksam allein auf die Anordnung des Fahrverbots beschränkt werden.
In der Sache verneinte der Senat zunächst die Rechtskraft des behördlich angeordneten Fahrverbots. Eine Beschränkung des Einspruchs auf die Geldbuße ist nach § 67 Abs. 2 OWiG zwar grundsätzlich zulässig — die angestrebte Herabsetzung der Geldbuße kann kein Grund sein, ein daneben angeordnetes Fahrverbot zu verändern. Hier fehlte dem Bußgeldbescheid jedoch die notwendige Tatsachengrundlage. Nach § 24a Abs. 2 Satz 2 StVG liegt die Wirkung eines berauschenden Mittels vor, wenn die Substanz im Blut nachgewiesen wird; erforderlich ist dabei eine Konzentration, die „eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt“. Das ist nach der Entscheidung der Fall, wenn der von der Grenzwertkommission empfohlene analytische Grenzwert erreicht ist, der für THC seinerzeit bei 1 ng/ml lag. Da der Bescheid keine Angaben zur konkreten THC-Konzentration enthielt, ließ sich ihm nicht entnehmen, ob überhaupt von einer beeinträchtigenden Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden konnte. Der Senat formulierte: „Die somit unzureichende Sachverhaltsdarstellung stellt keine hinreichende Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen dar“ — die Beschränkung des Einspruchs war deshalb unwirksam. Zugleich stellte der Senat klar, dass dieser Darstellungsmangel die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides selbst nicht in Frage stellt; es geht allein um die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung.
Das Amtsgericht hatte danach ohne Beschränkung über Schuldspruch und Rechtsfolgen zu entscheiden — die sogenannte Kognitionspflicht, also die Pflicht des Gerichts, den angeklagten Sachverhalt vollständig zu würdigen. Es hatte die erforderlichen Feststellungen einschließlich der THC-Konzentration von 2,1 ng/ml getroffen; die Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 3 BKatV beanstandete der Senat nicht. Ausdrücklich heißt es: „Rechtsfehlerhaft wäre es gewesen, von Teilrechtskraft des Bußgeldbescheides auszugehen und nur noch über die Höhe der Geldbuße zu entscheiden.“
Zur Anrechnung führte der Senat aus, dass der Einwand der Erledigung die Vollstreckung betrifft und der Anordnung des Fahrverbots nicht entgegensteht — ein Fahrverbot wird auch dann angeordnet, wenn es durch Anrechnung bereits erledigt ist, weil die Eintragung im Fahreignungsregister im Wiederholungsfall für künftige Zumessungserwägungen regelmäßig von Bedeutung ist. Der Sache nach hielt der Senat eine Anrechnung der Verwahrungsdauer aus Gründen des Vertrauensschutzes aber grundsätzlich für möglich, obwohl keine gesetzliche Regelung unmittelbar eingreift: Gehen Betroffener und Behörde irrtümlich von der Rechtskraft des Fahrverbots aus und wird der Führerschein daraufhin amtlich verwahrt, „besteht faktisch kein Unterschied zu der Vollziehung eines rechtswirksamen Fahrverbots“. Dafür spreche auch der Rechtsgedanke des § 25 Abs. 6 Satz 3 StVG, wonach die Verwahrung des Führerscheins der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gleichsteht.
Für eine eigene Sachentscheidung reichten die Feststellungen des Amtsgerichts jedoch nicht aus: Zum behaupteten Behördenschreiben vom 28. Januar 2016 mit dem mitgeteilten Fristende — einem für den Vertrauenstatbestand wesentlichen Umstand — enthielt das Urteil keine Angaben, ebenso wenig zur geltend gemachten nochmaligen Übersendung der Prüfbescheinigung und zum Inhalt des Rücksendeschreibens vom 12. Februar 2016, durch das ein Vertrauenstatbestand nachträglich beseitigt worden sein kann. Einer Aufhebung und Zurückverweisung bedurfte es dennoch nicht: Die Entscheidung über die Anrechnung kann mit geringerem Aufwand im Vollstreckungsverfahren getroffen werden, und zwar noch bevor das Fahrverbot wirksam wird, da dem Betroffenen die viermonatige Schonfrist des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eingeräumt worden ist. Weil der Betroffene zur Tatzeit Jugendlicher war, ist der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter zur Entscheidung berufen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Die Entscheidung betrifft eine im Bußgeldverfahren verbreitete Strategie: den Einspruch auf die Geldbuße zu beschränken, um das Fahrverbot rechtskräftig werden zu lassen und früh „abzusitzen“. Bei Drogenfahrten nach § 24a Abs. 2 StVG trägt diese Strategie nach der Entscheidung nur, wenn der Bußgeldbescheid die nachgewiesene Wirkstoffkonzentration mitteilt. Fehlt der THC-Wert, ist die Beschränkung unwirksam — mit der Folge, dass das Gericht den gesamten Fall neu verhandelt und auch das Fahrverbot erneut anordnen kann, obwohl der Betroffene seinen Führerschein womöglich längst abgegeben hat.
Für Betroffene, die in dieser Lage bereits auf das Fahren verzichtet haben, ist die zweite Aussage der Entscheidung wertvoll: Die Zeit der amtlichen Verwahrung geht nicht zwingend verloren, sondern kann aus Vertrauensschutzgründen angerechnet werden. Entscheidend sind dabei die Umstände, die das Vertrauen begründen oder wieder beseitigen — etwa behördliche Mitteilungen über das Fristende oder der Inhalt eines Rücksendeschreibens. Solche Schriftstücke sollten aufbewahrt und im Verfahren vorgelegt werden.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Die Entscheidung stellt die Beschränkung des Einspruchs auf die Geldbuße nicht generell in Frage; sie bleibt nach § 67 Abs. 2 OWiG grundsätzlich zulässig. Unwirksam war sie hier allein deshalb, weil der Bescheid die THC-Konzentration nicht mitteilte und die Tat damit nicht hinreichend konkretisiert war. Der Senat weist zudem darauf hin, dass diese Auffassung nicht unbestritten ist — die Gegenansicht in der Literatur wird ausdrücklich genannt. Klargestellt ist auch die Grenze des Mangels: Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides selbst bleibt von dem Darstellungsfehler unberührt.
Zur Anrechnung hat der Senat keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hält sie aus Gründen des Vertrauensschutzes „grundsätzlich für möglich“ — ob sie dem Betroffenen im konkreten Fall zugutekam, blieb offen und wurde dem Vollstreckungsverfahren überlassen, weil die tatrichterlichen Feststellungen zu den vertrauensbegründenden Umständen nicht ausreichten. Die Aussage ist außerdem auf die entschiedene Konstellation zugeschnitten: Betroffener und Behörde gingen beiderseits irrtümlich von der Rechtskraft aus, und der Führerschein wurde daraufhin amtlich verwahrt. Ob eine Anrechnung auch in anders gelagerten Fällen in Betracht kommt, besagt die Entscheidung nicht. Der genannte THC-Grenzwert von 1 ng/ml ist schließlich der Stand zum Entscheidungszeitpunkt im November 2016 — der Senat spricht selbst davon, dass der Grenzwert „derzeit“ bei diesem Wert liegt.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist der amtlich veröffentlichte Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen, vom 2. November 2016, Aktenzeichen IV-2 RBs 157/16.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.