Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Absicherung eines liegen gebliebenen Lastzugs: Die Kfz-Haftpflicht deckt die Kosten der Autobahnmeisterei

Ein litauischer Sattelzug bleibt auf der A 93 liegen, die Autobahnmeisterei sperrt ab und stellt 616,70 Euro in Rechnung. Der Bundesgerichtshof klärt, ob die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung solche Kosten trägt, obwohl an der Straße nichts beschädigt wurde.

Urteil vom 28.09.2011 – IV ZR 294/10 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist über § 10 Nr. 1 AKB (heute A 1.1.1 AKB 2008) mitversichert, wenn er auf einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen beruht.

Die Entscheidung auf einen Blick

Bleibt ein Lastzug wegen eines technischen Defekts auf der Autobahn liegen und sichert die Autobahnmeisterei die Stelle ab, kann sie ihre Kosten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs ersetzt verlangen. Der Bundesgerichtshof stellt den Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag — dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch dessen, der ohne Auftrag ein fremdes Geschäft besorgt — dem versicherten Schadensersatzanspruch gleich, sofern die Aufwendungen auf einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen beruhen. Auf eine Beschädigung der Straße kommt es dafür nicht an. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; der Senat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung der Anspruchshöhe zurück.

Der Fall: Ein Sattelzug bleibt auf dem Verzögerungsstreifen liegen

Am 16. Mai 2008 blieb gegen 12.00 Uhr auf der Bundesautobahn A 93 in Richtung Norden ein litauischer Sattelzug wegen eines Defekts der Kraftstoffzufuhr liegen. Das Fahrzeug stand in Höhe einer Ausfahrt auf dem Verzögerungsstreifen und ragte teilweise in die rechte Fahrbahn hinein.

Zunächst sicherte die Polizei die Stelle ab; die weiteren Maßnahmen übernahm die Autobahnmeisterei. Für ihre Aufwendungen — Arbeitslohn, Einsatzkosten des Lastwagens sowie Absperr- und Vorwarntafel — stellte sie 616,70 € in Rechnung. Adressat war der Beklagte, der im System der sogenannten G. K. als Regulierungsstelle für den ausländischen Haftpflichtversicherer in Vorlage tritt. Er lehnte Leistungen ab.

Klägerin war die Bundesrepublik Deutschland. In den Vorinstanzen blieb ihre Klage erfolglos. Unmittelbare Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag schieden nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb aus, weil die Autobahnmeisterei kein Geschäft für den Versicherer des Sattelzuges geführt habe. Schadensersatzansprüche seien ebenfalls zu verneinen: Das Liegenbleiben habe die Substanz der Autobahn nicht verletzt, und die Absicherung habe die Klägerin freiwillig durchgeführt — daran ändere die gesetzliche Pflicht zur Absicherung nichts. So hatte das Berufungsgericht geurteilt; der Bundesgerichtshof teilte diese Würdigung nur zum Teil.

Mit der Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Die Rechtsfrage

Wer durch ein Fahrzeug geschädigt wird, kann seinen Anspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten; bei ausländischen Fahrzeugen tritt § 6 Abs. 1 AuslPflVG hinzu. Wie weit dieser Schutz reicht, bestimmen die Versicherungsbedingungen. § 10 Nr. 1 AKB in der damaligen Fassung — inhaltlich entsprechend heute A 1.1.1 AKB 2008 — beschreibt ihn so: Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfasst „die Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden".

Zu klären war deshalb, welche Reichweite der Begriff des Schadensersatzanspruchs in dieser Bestimmung hat — und ob auch Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag darunter fallen, die keinen Schaden ausgleichen, sondern getätigte Kosten erstatten. Der Senat hatte das zuvor unbeantwortet gelassen: „Der Senat hat es bisher ausdrücklich offengelassen, ob und in welchem Umfang privatrechtliche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil einem Schadensersatzanspruch zumindest gleichstehend, unter § 10 Nr. 1 AKB fallen können".

Die Entscheidung: Aufwendungen aus gesetzlicher Pflicht sind mitversichert

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf. Zur Würdigung der Vorinstanz heißt es knapp: „Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand."

In zwei Punkten bestätigte der Senat das Berufungsgericht allerdings. Ein unmittelbarer Anspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB gegen den Beklagten besteht nicht, denn dieser tritt als Regulierungsstelle lediglich in Vorlage für den ausländischen Haftpflichtversicherer: „Ein unmittelbares Haftpflichtversicherungsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Büro der G. K. wird nicht begründet." Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten ein Anspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zusteht. Hinzu kommt: Maßnahmen, die eine Behörde zur Absicherung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Fahrzeughalters vornimmt, sind nach der Rechtsprechung keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers des Halters.

Auch eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB verneinte der Senat. Zwar setzt sie keinen Eingriff in die Substanz der Sache voraus; auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung kann genügen. „Es darf sich allerdings nicht nur um die kurzfristige Beeinträchtigung des Sachgebrauchs handeln." Der Senat verwies auf zwei Vergleichsfälle: eine Lokomotive, die wegen eines Oberleitungsschadens höchstens elf Stunden ausfiel, und ein Fahrzeug, das wenige Stunden an der geplanten Weiterfahrt gehindert war — in beiden Fällen wurde eine Eigentumsverletzung verneint. Hier entstand kein Substanzschaden an Leitplanken, anderen Straßeneinrichtungen oder der Fahrbahn; ausweislich der Abrechnung standen die Absperrtafeln vier Stunden, und der linke Fahrstreifen war ungehindert nutzbar. „Auch wurde die Nutzung der Autobahn nur kurzfristig beeinträchtigt." Aus denselben Gründen scheiterte der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, der Gefährdungshaftung des Halters für Schäden beim Betrieb des Fahrzeugs.

Tragend ist der vierte Prüfungspunkt. Ob Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter § 10 Nr. 1 AKB fallen, wurde unterschiedlich beurteilt. Der VI. Zivilsenat hatte 1978 einem privaten Ölschadendienst, der einen Ölschaden ohne Beauftragung beseitigt hatte, einen Anspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer versagt; er stellte auf die Freiwilligkeit des Vermögensopfers ab. Umstritten waren vor allem die Fälle, in denen die öffentliche Hand aufgrund ihrer Pflicht zur Gefahrenabwehr oder zur Verkehrssicherung tätig wird — teils wurden solche Ansprüche als versichert angesehen, teils als freiwillige Aufwendungen ohne schadensersatzähnlichen Charakter behandelt.

Den Ausschlag gab der Prüfungsmaßstab für Versicherungsbedingungen. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung „so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann". Ergänzend gilt: „Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an."

Aus dieser Perspektive tritt die dogmatische Einordnung zurück: „Aus der Sicht eines derartigen Versicherungsnehmers ist der Begriff des Schadensersatzanspruchs nicht aufgrund einer abstrakten rechtlichen Einordnung im Vergleich zu einem Aufwendungsersatzanspruch zu verstehen, sondern es kommt für ihn maßgeblich darauf an, dass er mit dem durch Prämien erkauften Haftpflichtschutz gegen jede Inanspruchnahme geschützt ist, die weder er noch der geschädigte Dritte vermeiden kann." Daran schließt die tragende Formel an: „Hierunter fällt jedes unfreiwillige Vermögensopfer des Dritten, unabhängig davon, ob es sich um einen Schaden handelt oder um zu finanziellen Einbußen führende Aufwendungen, zu denen der Dritte gesetzlich gezwungen war."

Für die öffentliche Hand löst der Senat damit den Einwand der Freiwilligkeit auf: „Zwar erfolgt auch in einem solchen Fall das Vermögensopfer freiwillig, es wird aber durch die den Geschäftsführer treffenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflichten zur Gefahrenabwehr bzw. Verkehrssicherung erzwungen." Als Regel steht fest: „Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen unter § 10 Nr. 1 AKB (jetzt AKB A 1.1.1 2008), wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben." Der Senat ergänzt: „Das ist bei Aufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden sind." Auf die Art des Vorfalls kommt es nicht an — eine Unterscheidung danach, ob das liegen gebliebene Fahrzeug einen Unfall oder eine Verschmutzung der Straße verursacht hat oder ob es allein wegen eines technischen Defekts stehen blieb, leuchtet dem Senat nicht ein; auch im letzten Fall müssen zur Sicherung des Verkehrs Absperrmaßnahmen vorgenommen werden.

Vorrangige öffentlich-rechtliche Ansprüche verdrängen den Anspruch schließlich nicht. Die Autobahnmeisterei hatte ihre Kosten lediglich in Rechnung gestellt und keinen Kostenbescheid erlassen — also keinen Verwaltungsakt, mit dem eine Behörde eine Zahlungspflicht hoheitlich festsetzt. „Vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht ersichtlich." Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht nur im hoheitlichen Pflichtenkreis tätig wurde: „Sie ist Eigentümerin der Bundesautobahn, so dass ihr jedenfalls zugleich ein privatrechtlicher Aufwendungsersatzanspruch zusteht."

Abschließend entscheiden konnte der Senat gleichwohl nicht. Er verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück, weil zur Höhe des Anspruchs weitere Feststellungen zu treffen sind — gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien. Über den Betrag von 616,70 € ist damit noch nichts gesagt: Die Grundlage des Anspruchs steht fest, seine Höhe bleibt Gegenstand des weiteren Verfahrens.

Was das praktisch bedeutet

Bleibt ein Fahrzeug liegen und sichert die öffentliche Hand die Stelle ab, trifft die Rechnung wirtschaftlich nicht den Halter allein: Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung deckt solche Aufwendungen, wenn die absichernde Stelle gesetzlich zum Eingreifen verpflichtet war. Das gilt nach dieser Entscheidung auch dann, wenn an der Straße nichts beschädigt wurde und es zu keinem Unfall gekommen ist.

Für die öffentliche Hand als Anspruchstellerin sind zwei Umstände bedeutsam, auf die der Senat abgestellt hat: Sie hatte ihre Kosten in Rechnung gestellt statt sie durch Bescheid festzusetzen, und sie war als Eigentümerin der Bundesautobahn zugleich privatrechtlich betroffen. Der Anspruch beruhte damit nicht nur auf ihrer hoheitlichen Aufgabe.

Für die Abwicklung folgt daraus zweierlei: Der Grund des Anspruchs war nach diesem Urteil geklärt, seine Höhe blieb offen. Wer Aufwendungsersatz verlangt, hat die einzelnen Positionen darzulegen; im Streitfall waren dazu weitere Feststellungen der Tatsacheninstanz erforderlich.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Entscheidung betrifft Aufwendungen, die auf einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen beruhen. Den Fall des Privaten, der ohne jede Verpflichtung Aufwendungen macht, hat der Senat als anders gelagert dargestellt: Dort hatte der VI. Zivilsenat auf die Freiwilligkeit des Vermögensopfers abgestellt und einen Anspruch versagt. Für diese Fallgruppe trifft das Urteil keine neue Aussage.

Begrenzt ist auch die Aussage zur Eigentumsverletzung. Dass hier keine vorlag, beruhte auf den konkreten Umständen: kein Substanzschaden, vier Stunden Absperrung, der linke Fahrstreifen frei befahrbar. Wo die Grenze zwischen einer nur kurzfristigen und einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Sachgebrauchs verläuft, ist damit für andere Sachverhalte nicht festgelegt.

Der Senat hatte 2006 offengelassen, ob und in welchem Umfang Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag unter § 10 Nr. 1 AKB fallen. Entschieden ist nun die Gruppe der Ansprüche mit schadensersatzähnlichem Charakter. Für Aufwendungen, die weder aus einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen folgen noch einen Schaden des Geschäftsführers ausgleichen, bleibt es bei der ungeklärten Lage.

Zum Verhältnis gegenüber öffentlich-rechtlichen Ansprüchen entschied der Senat den Fall, in dem die Behörde ihre Kosten in Rechnung stellte und vorrangige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ersichtlich waren. Wie zu urteilen wäre, wenn ein Kostenbescheid ergangen oder eine vorrangige Kostenregelung einschlägig wäre, war nicht Gegenstand dieses Urteils.

Offen blieb im Streitfall zuletzt die Anspruchshöhe. Eine eigene Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO schied aus, weil dazu weitere tatsächliche Feststellungen fehlten; darüber befindet nun erneut das Berufungsgericht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011 – IV ZR 294/10 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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