Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Verkehrs-Rechtsschutz: Deckung für Ansprüche aus dem Kauf des Ersatzfahrzeugs

Ein während der Vertragslaufzeit gekaufter Ersatzwagen mit Dieselmotor, eine Rechtsschutzversicherung, die keine Deckung erteilen wollte, und zwei Klauseln, die sich auf zwei Arten lesen lassen: Der Bundesgerichtshof entschied am 15. Oktober 2025, wen die verbleibenden Zweifel treffen.

Urteil vom 15.10.2025 – IV ZR 86/24 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Unklare Bedingungen gehen zulasten des Versicherers — der Schutz erfasst auch den Erwerb des Ersatzfahrzeugs

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung unterhält und während der Vertragslaufzeit ein Ersatzfahrzeug anschafft, kann auch für die Auseinandersetzung um den Erwerb dieses Fahrzeugs Deckungsschutz beanspruchen. Den vereinbarten Klauseln (§ 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994) lässt sich nach dem Bundesgerichtshof nicht eindeutig entnehmen, ob der Schutz erst mit der Zulassung des Ersatzwagens einsetzt oder auch vorher eingetretene Versicherungsfälle erfasst — beide Lesarten sind vertretbar. Solche Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB, der Unklarheitenregel für vorformulierte Vertragsbedingungen, zulasten desjenigen, der die Bedingungen gestellt hat. Den daneben verlangten Schadensersatz von 490 Euro für die Provision eines Prozessfinanzierers sprach der Senat der Klägerin dagegen nicht zu.

Der Fall: Ein Ersatzwagen mit Thermofenster

Die Klägerin unterhält seit März 1997 bei der A. Versicherung AG unter anderem eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 1994 für private Nutzung 1 PKW". Verklagt hat sie nicht den Versicherer selbst, sondern dessen Schadensabwicklungsunternehmen — die Gesellschaft, die für ihn über Deckungsanfragen befindet und die Ablehnung erklärt.

Im November 2017 erwarb sie einen gebrauchten Pkw mit 56.645 Kilometern zu einem Kaufpreis von 29.900 €. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor und verfügt seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster, also eine Steuerung, welche die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur innerhalb eines bestimmten Bereichs gewährleistet. Zugelassen wurde der Wagen einige Tage nach dem Erwerb. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klägerin ihn als Ersatz für einen vorher unterhaltenen Pkw angeschafft hatte — an dieser Einordnung hängt der gesamte Streit, denn ein Ersatzfahrzeug erhöht die Zahl der versicherten Fahrzeuge nicht.

Gegen die Herstellerin wollte die Klägerin Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung geltend machen und bat um Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 lehnte die Beklagte ab: Die Rechtsverfolgung habe keine Erfolgsaussichten. Zugleich wies sie auf den in den Bedingungen vorgesehenen Weg hin — der Versicherungsnehmer kann seinen Rechtsanwalt eine begründete Stellungnahme zur Erfolgsaussicht abgeben lassen, deren Kosten der Versicherer trägt. Diese Stellungnahme, in der die damaligen Prozessbevollmächtigten die Erfolgsaussicht bejahten, änderte nichts: Am 29. Dezember 2022 hielt die Beklagte an ihrer Ablehnung fest.

Im Februar 2023 beauftragte die Klägerin für die zwischenzeitlich erhobene Klage gegen die Herstellerin einen Prozessfinanzierer. Sie versprach ihm eine Erfolgsprovision in Höhe von 49 Prozent, unter anderem für den Fall, dass sie zur Rückgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet ist.

Mit ihrer Klage gegen die Beklagte verlangte sie die Feststellung, dass diese für die Ansprüche gegen die Herstellerin bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und ihr die aus der verweigerten Zusage entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen habe. Bereits in erster Instanz erklärte sie, ihr Begehren gegen die Herstellerin auf 15 Prozent des Bruttokaufpreises unter gegebenenfalls notwendiger Anrechnung eines Nutzungsersatzes zu konkretisieren. In der Berufungserwiderung passte sie den Schadensersatzantrag an und forderte die Zahlung von 490 € — den Betrag, den sie dem Prozessfinanzierer nach Abschluss des Verfahrens als Provision schuldet.

Der Instanzenzug verlief wechselhaft. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab; seine Entscheidung ist unter anderem in VersR 2024, 1137 veröffentlicht. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, schon der von ihm als unmissverständlich bezeichnete Wortlaut des § 21 Abs. 1 VRB 1994 stelle auf zugelassene Fahrzeuge ab; aus der ausdrücklichen Erweiterung für hinzuerworbene Fahrzeuge in § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 werde eine Versicherungsnehmerin erst recht schließen, dass für den Ersatzfall nichts Entsprechendes gelten solle. Für die Unklarheitenregel sei daher kein Raum. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Der Verkehrs-Rechtsschutz knüpft den Schutz an Fahrzeuge, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind. Ein Streit über den Kauf entsteht dagegen typischerweise, bevor das Fahrzeug zugelassen ist. Wann der Rechtsschutzfall eintritt, regeln die Bedingungen selbst: „Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten erforderlich wird." Für Schadensersatzansprüche ist das nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a) VRB 1994 der Zeitpunkt, in dem das zugrundeliegende Schadensereignis eingetreten ist.

Daraus ergab sich die erste und tragende Frage: Erstreckt sich das Leistungsversprechen auch auf einen Versicherungsfall, der mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs zusammenfällt und damit vor dessen Zulassung liegt? Die Bedingungen nennen Erwerbsfälle an zwei Stellen ausdrücklich — beim Hinzuerwerb eines weiteren Fahrzeugs (§ 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994) und bei der Zulassung eines Fahrzeugs, nachdem sämtliche versicherten Fahrzeuge weggefallen sind (§ 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994). Der Austausch eines Fahrzeugs gegen ein anderes ist dort nicht geregelt.

Die zweite Frage betraf die Erfolgsaussicht. Nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 kann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen, soweit die Interessenwahrnehmung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zu klären war, auf welchen Zeitpunkt es dabei ankommt, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erst nach der Ablehnung zugunsten des Versicherungsnehmers klärt — und ob der Versicherer für die Kosten einzustehen hat, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass er den Prozess ohne Deckungszusage führt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision hatte teilweise Erfolg. In der Deckungsfrage hielt das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand; hinsichtlich des Zahlungsantrags über 490 € erwies es sich aus anderen Gründen als richtig.

Der Versicherungsfall liegt im Erwerb des Fahrzeugs

Ob eine beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter das Leistungsversprechen fällt, bestimmt der Senat vom Versicherungsfall her. Maßgeblich ist der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch begründet: „Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt". Verlangt ein Käufer Ersatz des Schadens, der ihm aus dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, bildet der Erwerb dieses Fahrzeugs den Versicherungsfall — erst ab diesem Zeitpunkt besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zum Hersteller, auf das sich der Anspruch stützen lässt.

Zwei vertretbare Lesarten derselben Bedingungen

Für die Auslegung gilt der gefestigte Maßstab: „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht." Unklar sind Klauseln dann, wenn „nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind".

Die erste Lesart spricht gegen die Deckung, und insoweit folgte der Senat der Vorinstanz. Aus § 21 Abs. 1 VRB 1994 ergibt sich der Schutz nicht, weil das Fahrzeug bei Vertragsschluss noch nicht auf die Klägerin zugelassen war; die Klausel erfasst nach ihrem Wortlaut die bei Vertragsabschluss zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. Auch Sinn und Zweck eines Verkehrs-Rechtsschutzes sprechen dafür, dass Deckung für Fälle gewährt wird, die ihre Ursache in der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr haben — der Senat verweist auf die allgemein bekannte Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dass § 21 Abs. 8 Satz 2 VRB 1994 hinzukommende Fahrzeuge „vom Zeitpunkt der Zulassung" mitversichert und die Anmeldepflicht in § 21 Abs. 2 Satz 2 VRB 1994 auf zugelassene Fahrzeuge beschränkt ist, stützt dieses Verständnis zusätzlich.

Die zweite Lesart trägt die Deckung — und sie ist nach dem Senat ebenso vertretbar. Dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, ob die Zulassung schon bei Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen muss oder ob eine spätere Zulassung genügt. Wendet sich der Versicherungsnehmer sodann § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 zu, liest er dort: „Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen." Anders als das Berufungsgericht meinte, beschränkt diese Klausel den Schutz nicht auf den Vertrags-Rechtsschutz. Weil das Leistungsversprechen nach § 21 Abs. 6 a) VRB 1994 auch den Schadensersatz-Rechtsschutz umfasst, wird der Versicherungsnehmer annehmen, dass ebenso Ansprüche gegen einen Dritten — hier die Herstellerin — mitversichert sind, wenn der Versicherungsfall „in einer inneren Beziehung" zum Erwerbsvertrag steht. Diese Verbindung liegt für ihn nahe, weil der Zeitpunkt des Schadensereignisses und der des Kaufvertragsschlusses zusammenfallen. Der Ausschluss für den gewerblichen Weiterverkauf ändert daran nichts; er hat für den Versicherungsnehmer erkennbar seinen Grund darin, dass ein in Gewinnerzielungsabsicht erworbenes Fahrzeug nicht dauerhaft im öffentlichen Verkehr genutzt wird.

Denselben Befund liefert der Blick auf § 21 Abs. 9 und § 23 VRB 1994: Fallen sämtliche versicherten Fahrzeuge weg, wird der Vertrag als Fahrer-Rechtsschutz fortgeführt; lässt der Versicherungsnehmer später wieder ein Fahrzeug auf sich zu, greift die Vorsorgeversicherung, und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 erstreckt den Schutz ausdrücklich auf Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit dem Erwerbsvertrag. Daraus zieht der Senat den entscheidenden Schluss: „es ist aus seiner maßgeblichen Sicht kein sachlicher Grund gegeben, warum bei gleichbleibender Prämienhöhe nur für ein hinzukommendes, nicht aber für ein das versicherte Fahrzeug ersetzendes Fahrzeug Versicherungsschutz gewährt werden sollte". Hinzu kommt eine praktische Beobachtung: Abmeldung des alten und Zulassung des neuen Wagens fallen regelmäßig zeitlich auseinander. Je nach Reihenfolge liegt entweder ein Wegfall im Sinne des § 21 Abs. 9 VRB 1994 oder kurzfristig eine Erhöhung der Fahrzeugzahl im Sinne des § 21 Abs. 8 VRB 1994 vor — in beiden Varianten bestünde Deckung. Dass sie gerade dann entfallen soll, wenn beides am selben Tag geschieht, wird der Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nicht annehmen.

Damit stehen zwei vertretbare Auslegungen nebeneinander, und die Folge ist eindeutig: „Diese Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders." Der geltend gemachte Rechtsschutzfall ist versichert.

Die Erfolgsaussicht und der maßgebliche Zeitpunkt

Auf die Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht konnte sich die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht stützen. Die aus § 114 Abs. 1 ZPO übernommene Formulierung „hinreichende Aussicht auf Erfolg" bedeutet, dass der Versicherer unter denselben sachlichen Voraussetzungen einzutreten hat, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Es genügt, dass der eingenommene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und eine Beweisführung möglich ist: „Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist".

Der Zeitpunkt dieser Beurteilung verschiebt sich, wenn nach Bewilligungsreife eine höchstrichterliche Klärung zugunsten des Versicherungsnehmers eintritt; dann ist auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abzustellen. Genau das war hier der Fall: Nach der Ablehnung vom 19. Oktober 2022, aber vor der Verhandlung am 3. Juni 2024 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union am 21. März 2023 (Mercedes-Benz Group, C-100/21), dass die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften die Einzelinteressen des individuellen Käufers gegenüber dem Hersteller schützen. Der Bundesgerichtshof sprach dem Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung mit Urteilen vom 26. Juni 2023 einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu — also einen Ersatzbetrag, der beim Käufer verbleibendem Fahrzeug den zu viel gezahlten Kaufpreisanteil ausgleicht, im Unterschied zur Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens.

Für die Erfolgsaussicht kommt es damit auf eine Verteilung der Beweislasten an, die der Senat im Einzelnen nachzeichnet: „Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung trifft den Kläger als Anspruchsteller"; dass eine festgestellte Abschalteinrichtung zulässig ist, hat dagegen der Hersteller darzulegen und zu beweisen. Für die Frage, ob der Käufer den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte, kann er sich auf einen Erfahrungssatz stützen; Umstände, die dessen Anwendung in Frage stellen, muss der Hersteller vortragen. Wegen der von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehenden Verschuldensvermutung muss er außerdem Umstände darlegen und beweisen, die sein Verhalten ausnahmsweise nicht als fahrlässig erscheinen lassen. Die Höhe schätzt das Gericht nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei gilt: „Unionsrechtliche Vorgaben begrenzen dieses Schätzungsermessen rechtlich innerhalb einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises". Auch die Voraussetzungen einer Anrechnung von Nutzungsvorteilen und Restwert hat der Hersteller darzulegen und zu beweisen.

Dass in dem Fahrzeug ein Thermofenster verbaut ist, hatte die Klägerin in ihrer Deckungsanfrage dargelegt. Darin kann eine unzulässige Abschalteinrichtung liegen: Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits mit Urteil vom 14. Juli 2022 (GSMB Invest, C-128/20) entschieden, dass eine Einrichtung, welche die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur innerhalb eines Thermofensters gewährleistet, eine Abschalteinrichtung darstellt. Der Übergang vom großen Schadensersatz zum Differenzschaden ist dabei keine Klageänderung, sondern eine andere Berechnungsmethode.

Kein Schadensersatz für die Provision des Prozessfinanzierers

Den in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag über 490 € hielt der Senat für zulässig: Der Übergang von der Feststellungs- zur deckungsgleichen Leistungsklage ist eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, und in dem Antrag lag zugleich eine konkludente Anschlussberufung, die die Klägerin am 22. Mai 2024 und damit fristgerecht erklärt hat.

Begründet ist er dennoch nicht. Eine Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB setzt eine Pflichtverletzung voraus, und daran fehlt es. Im Oktober und Dezember 2022 lag das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 noch nicht vor; die bis dahin gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften, und daran änderten weder das Vorabentscheidungsersuchen noch die Schlussanträge des Generalanwalts etwas. Orientiert sich der Versicherer an der zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, „ist für den Vorwurf einer Vertragsverletzung wegen Verweigerung der Deckungszusage kein Raum".

Auch der Stichentscheid half nicht weiter. Nach § 17 Abs. 3 VRB 1994 gilt: „Die unparteiische Entscheidung des Gutachters ist für beide Seiten bindend, es sei denn, daß sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht." Ob dem Stichentscheid hier Bindungswirkung zukam, ließ der Senat offen — jedenfalls fehlte es am Verschulden. Bis zur Klärung durch den Gerichtshof durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die damalige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der „wirklichen Rechtslage" beruht, und deshalb annehmen, die anwaltliche Stellungnahme weiche davon erheblich ab.

Im Ergebnis hob der Senat das Berufungsurteil auf, soweit die Feststellungsklage zum Deckungsschutz abgewiesen worden war, und verwies die Sache zurück. Das Berufungsgericht hatte sich — von seinem Standpunkt aus folgerichtig — mit der Schadenshöhe im Verfahren gegen die Herstellerin noch nicht befasst.

Was das praktisch bedeutet

Für Versicherungsnehmer verschiebt die Entscheidung eine verbreitete Argumentationslinie. Die Begründung, ein Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht zugelassen gewesen, trägt bei dieser Bedingungslage nicht, wenn der Wagen ein bisher versichertes Fahrzeug derselben Gruppe ersetzt. Ausschlaggebend ist die Systematik der Bedingungen: Wer für den Hinzuerwerb und für die Neuzulassung nach dem Wegfall aller Fahrzeuge ausdrücklich Erwerbsfälle einschließt, kann den Austauschfall nicht stillschweigend ausnehmen, ohne sich dem Vorwurf der Unklarheit auszusetzen.

Ebenso praktisch bedeutsam ist die Zeitpunktfrage. Ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung nach der Ablehnung, aber noch während des Deckungsprozesses zugunsten des Versicherungsnehmers, kann die Deckung nachträglich geschuldet sein. Das Urteil trennt diese Frage sauber von der Haftungsfrage: Für die Deckung zählt die spätere Klärung, für einen Schadensersatzanspruch dagegen der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Ablehnung.

Daraus folgt eine nüchterne Konsequenz für die Finanzierung eines Rechtsstreits, den man ohne Deckungszusage führt. Wer die Kosten eines Prozessfinanzierers auf den Versicherer abwälzen will, scheitert nach dieser Entscheidung schon an der Pflichtverletzung, wenn sich der Versicherer an der damals geltenden Rechtsprechung orientiert hat. Der in den Bedingungen vorgesehene Weg über die begründete anwaltliche Stellungnahme bleibt davon unberührt; seine Kosten trägt nach § 17 Abs. 2 VRB 1994 der Versicherer.

Schließlich lohnt der Blick auf die Form der Ablehnung. Sie ist nach den Bedingungen unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist, und mit dem Hinweis auf das Schiedsgutachterverfahren zu verbinden. Beides hat die Beklagte hier beachtet — dass die Ablehnung inhaltlich dennoch keinen Bestand hatte, entschied sich an der Auslegung der Klauseln.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein konkretes Bedingungswerk: die Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen 1994 eines bestimmten Versicherers, dort § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4. Der Senat formuliert seinen Schluss ausdrücklich mit einer Einschränkung — der vereinbarte Versicherungsschutz beziehe sich „jedenfalls dann auch auf ein Ersatzfahrzeug", wenn dieses der Gruppe des versicherten Fahrzeugs angehört. Für abweichend gefasste Bedingungen ist damit nichts gesagt. Dass die Frage umstritten war, zeigt der Senat selbst: Er zitiert eine Reihe zustimmender Instanzgerichte, benennt aber auch die abweichende Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 5. März 2025 und eine gegenteilige Literaturstimme.

Die Klägerin hat den Rechtsstreit mit diesem Urteil noch nicht gewonnen. Der Senat hat die Sache zurückverwiesen, weil eine Frage der Erfolgsaussicht offen ist: „Nicht abschließend geklärt ist bisher aber, ob der Differenzschaden durch Nutzungsvorteile, welche die Klägerin erlangt hat, und den Restwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz im Verfahren gegen die Herstellerin bereits aufgezehrt war". Fällt diese Prüfung zulasten der Klägerin aus, bleibt es trotz bestehenden Versicherungsschutzes bei der Abweisung.

Zwei Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Ob und in welcher Höhe die Kosten eines Prozessfinanzierers einen erstattungsfähigen Schaden darstellen, konnte dahinstehen, weil es bereits an der Pflichtverletzung fehlte; der Senat verweist dazu lediglich auf divergierende Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte. Und ob dem Stichentscheid nach § 17 Abs. 3 VRB 1994 in dieser Konstellation Bindungswirkung zukommt, blieb unentschieden, weil es jedenfalls am Verschulden fehlte — auch insoweit hat das Oberlandesgericht Düsseldorf anders geurteilt.

Keine Aussage enthält das Urteil darüber, ob in dem gekauften Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und ob der Klägerin gegen die Herstellerin Schadensersatz zusteht. Geprüft wurde die Erfolgsaussicht, also die Frage, ob der Prozessausgang offen erscheint — nicht der Anspruch selbst. Ebenso wenig verhält sich die Entscheidung dazu, wie ein Ersatzfahrzeug einer anderen Fahrzeuggruppe oder ein zum gewerblichen Weiterverkauf erworbenes Fahrzeug zu behandeln wäre.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2025 – IV ZR 86/24 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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