Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall am finanzierten Fahrzeug: Wann der bloße Besitzer Schadensersatz verlangen kann

Der Kläger fuhr ein Fahrzeug, dessen Kredit auf seine Schwester lief und das der Bank zur Sicherheit übereignet war. Nach dem Unfall verlangte er die Reparaturkosten für sich selbst. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum der geschützte Besitz allein dafür nicht genügt — und welche Frage er erneut offengelassen hat.

Urteil vom 24.05.2022 – VI ZR 1215/20 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Der berechtigte unmittelbare Besitzer kann jedenfalls Haftungs- und Nutzungsschaden ersetzt verlangen — beim Substanzschaden bleibt die Frage offen.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer eine Sache berechtigt unmittelbar besitzt — sie also selbst tatsächlich innehat und dazu befugt ist —, ist auch ohne Eigentum gegen ihre Beschädigung geschützt; das gilt über § 823 Abs. 1 BGB ebenso wie über § 7 StVG. Ersetzt verlangen kann er nach gefestigter Rechtsprechung jedenfalls den Haftungsschaden und den Nutzungsschaden; ob darüber hinaus auch der Substanzschaden — der Schaden an der Sachsubstanz selbst — dazugehört, hat der Bundesgerichtshof erneut offengelassen. Im entschiedenen Fall kam es darauf nicht an: Aus den Feststellungen ergab sich schon nicht, auf welcher Grundlage der Kläger das Fahrzeug besaß und welche Rechte und Pflichten ihn dabei trafen.

Der Fall: Der Kredit lief über die Schwester, gefahren hat der Bruder

Nach einem Verkehrsunfall nahm der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Er war zum Unfallzeitpunkt Besitzer und Halter eines Fahrzeugs — Halter ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung im Betrieb hat —, das durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt wurde. Das Fahrzeug war an ein Kreditunternehmen sicherungsübereignet, das den Erwerb finanziert hatte: Bei einer Sicherungsübereignung geht das Eigentum zur Sicherheit auf den Geldgeber über, während die Sache beim Kreditnehmer verbleibt. Darlehensnehmerin war die Schwester des Klägers.

Geltend machte der Kläger fiktive Reparaturkosten — also Kosten, die auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, ohne dass repariert wird —, ferner die Wertminderung des Fahrzeugs, Sachverständigengebühren, eine Auslagenpauschale und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

Das Landgericht gab der Klage statt. Es verurteilte die Beklagte, an die für den Kläger vorprozessual tätigen Sachverständigen 1.378,85 € und an den Kläger persönlich 12.325,95 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen, und den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 526,58 € freizustellen.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und wies die Klage ab. Zwar könne sich eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes aus § 7 StVG ergeben — so die Begründung des Berufungsgerichts. Ein Besitzer, der einem Kreditnehmer wirtschaftlich vergleichbar sei wie ein Leasingnehmer, könne den Ersatz des Substanzschadens in Form der Herstellungskosten aus eigenem Recht aber allenfalls dann verlangen, wenn er gegenüber dem Eigentümer die Pflicht zur Instandsetzung übernommen habe und dieser zugestimmt habe, dass er die fiktiven Herstellungskosten an dessen Stelle verlangen dürfe. Beides habe der Kläger nicht dargelegt; Vertragspartnerin des Autokreditvertrags sei seine Schwester. Auch die Wertminderung könne er deshalb nicht ersetzt verlangen: Diese Wertdifferenz stelle einen unmittelbaren Sachschaden dar und sei damit Teil des grundsätzlich nur dem Eigentümer zustehenden Substanzschadens — ebenfalls die Würdigung des Berufungsgerichts.

Erstmals in der Berufungsinstanz stützte der Kläger sein Begehren hilfsweise auf abgetretenes Recht aus einer Vereinbarung mit dem Kreditunternehmen und seiner Schwester. Dem stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen, befand das Berufungsgericht; zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Kläger nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Eigentumsverletzung befugt gewesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Die Rechtsfrage

Geschützt ist nicht nur das Eigentum: „Der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache wird durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt." Offen war, welche Schadenspositionen der Besitzer aus diesem eigenen Recht ersetzt verlangen kann, wenn die besessene Sache beschädigt wird — namentlich, ob dazu auch der Substanzschaden zählt, der nach der Würdigung des Berufungsgerichts grundsätzlich dem Eigentümer zusteht.

Genau deshalb hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen: weil die Rechtsfrage, ob der berechtigte unmittelbare Besitzer zum Ersatz des Substanzschadens berechtigt sei, wenn seine Nutzung beeinträchtigt sei, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Daneben stellte sich eine verfahrensrechtliche Frage: Erfasst eine im Urteilsausspruch unbeschränkt erteilte Revisionszulassung auch den hilfsweise auf abgetretenes Recht gestützten Teil der Klage, wenn die Entscheidungsgründe eine andere Frage als zulassungsrelevant bezeichnen?

Die Entscheidung: teils unzulässig, im Übrigen ohne Erfolg

Die Revision blieb erfolglos. Soweit sie sich gegen die Abweisung des aus eigenem Recht verfolgten Hauptantrags richtete, war sie zulässig, aber unbegründet: „Die Abweisung der im Hauptantrag auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützten Klage hält rechtlicher Prüfung stand." Soweit sie den hilfsweise auf abgetretenes Recht gestützten Teil betraf, war sie bereits nicht statthaft.

Ausgangspunkt ist die Reichweite des Besitzschutzes. Neben § 823 Abs. 1 BGB nennt der Senat § 7 StVG: „Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben." Diese Vorschrift „bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein".

Wie weit dieser Schutz in Geld reicht, umschreibt der Senat mit einer festen Formel: „Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der in seinem berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- und des Nutzungsschadens verlangen." Beim Substanzschaden bleibt es dagegen bei der bisherigen Zurückhaltung: „Ob der Verletzte darüber hinaus Ersatz des Substanzschadens verlangen kann, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung."

Der Haftungsschaden ist dabei keine Wertdifferenz am Fahrzeug, sondern eine Verpflichtung: „Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Schaden des Besitzers in einem Haftungsschaden, das heißt in einer durch den Schadensfall ausgelösten Verpflichtung des Besitzers zu einer Reparatur gegenüber der Person, von der er sein Recht zum Besitz ableitet, bestehen". Genau daran fehlte es hier. „Den Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Besitzer des Fahrzeugs war." Und weiter: „Daraus ergibt sich nicht, ob, wie und wem gegenüber er zur Instandsetzung verpflichtet war."

Die Revision hatte auf Instanzvortrag verwiesen, wonach der Kläger als Fahrzeughalter das Fahrzeug nach den Finanzierungsbedingungen instandsetzen zu lassen habe, und auf eine Verpflichtung im Sicherungsübereignungsvertrag. Das ließ der Senat nicht gelten: „Denn Kreditnehmerin und Sicherungsgeberin war die Schwester des Klägers." Sie traf die im Sicherungsübereignungsvertrag angesprochene Reparaturverpflichtung. Auch die weiteren Erwägungen der Revision — der Kreditvertrag sei wirtschaftlich zugunsten des Klägers geschlossen worden, sodass ihn die Vertragspflichten jedenfalls indirekt träfen; ebenso denkbar sei, dass die Bank an den Kläger übereignet habe; eine Instandsetzungspflicht habe jedenfalls gegenüber seiner Schwester bestanden — hatten nach den Worten des Senats weder in den Feststellungen noch in dem in der Revisionsbegründung angeführten Instanzvortrag eine Grundlage.

Der Nutzungsschaden, also der Ausgleich für Nachteile, die durch einen etwaigen zeitweiligen Ausfall des Fahrzeugs infolge der Beschädigung entstanden sind, war nicht Gegenstand des Rechtsstreits: Der Kläger machte ihn nicht geltend.

Beim Substanzschaden entschied der Senat den Fall auf einer davor liegenden Stufe: „Denn weder ist festgestellt noch legt die Revision Instanzvortrag dazu dar, auf welcher Grundlage der Kläger den Besitz über das Fahrzeug ausübte." Damit blieb die entscheidende Anschlussfrage unbeantwortet: „Insbesondere kann nicht beurteilt werden, welche Rechte und Pflichten er in diesem Zusammenhang hatte." Der Kläger hatte erst in der Berufungsinstanz eingeräumt, dass Vertragspartnerin der finanzierenden Bank seine Schwester gewesen ist; zu den Rechtsbeziehungen zwischen ihr und ihm zum Unfallzeitpunkt fehlte Vortrag. „Ein Recht zum Besitz zum Unfallzeitpunkt konnte der Kläger, der nicht Partei des Kredit- und Sicherungsübereignungsvertrags war, aber nur von seiner bzw. über seine Schwester erwerben."

Auch der Hinweis der Revision auf ein Anwartschaftsrecht — eine bereits gesicherte Rechtsposition auf dem Weg zum Eigentumserwerb — trug nicht: Es erschließe sich schon nicht, auf welcher Grundlage der Kläger ein solches erlangt haben sollte.

Der Prüfungsmaßstab prägt dieses Ergebnis. Der Senat entschied „unter Zugrundelegung des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts", also anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts und des in der Revisionsbegründung bezeichneten Instanzvortrags. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Haftungsschaden scheide mangels Instandsetzungspflicht des Klägers aus, war danach „revisionsrechtlich nicht zu beanstanden". Die Aufgabe, die Grundlage des eigenen Besitzes vorzutragen, lag beim Kläger; die Lücke in seinem Vortrag ging zu seinen Lasten.

Getrennt davon steht der hilfsweise auf abgetretenes Recht gestützte Teil. Insoweit war die Revision nicht statthaft, weil das Berufungsgericht sie dafür nicht zugelassen hatte — obwohl der Ausspruch des Berufungsurteils keine Beschränkung enthielt. Maßgeblich sind dann die Gründe: „Der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und es ist deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt." Regelmäßig anzunehmen ist das, wenn sich die als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt. Hier war die Zulassung mit der ungeklärten Substanzschadensfrage begründet — für den Anspruch aus abgetretenem Recht war diese Frage nicht relevant.

Wirksam ist eine solche Beschränkung allerdings nur unter Voraussetzungen, die der Senat ausdrücklich benennt: „Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann." Nach Rechtsfragen darf dagegen nicht aufgeteilt werden: „Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken." Im Streitfall lag ein selbständiger Teil vor, denn die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar — einen anderen prozessualen Gegenstand also, über den entschieden wird — als die Geltendmachung aus eigenem Recht, und zwar „weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird".

Was das praktisch bedeutet

Fahrzeuge werden häufig finanziert und dabei der Bank zur Sicherheit übereignet; gefahren werden sie oft von jemand anderem als dem Kreditnehmer. Wer in einer solchen Konstellation nach einem Unfall aus eigenem Recht Ersatz verlangt, stützt sich auf sein Besitzrecht. Diese Entscheidung zeigt, woran ein solcher Anspruch scheitern kann, bevor es überhaupt um die Höhe geht.

Erstens die Grundlage des Besitzes: Von wem wird das Recht zum Besitz abgeleitet, und was wurde dazu vereinbart? Wer weder Eigentümer noch Vertragspartner des Finanzierungsvertrags ist, leitet sein Besitzrecht von einem Dritten ab — im Streitfall konnte der Kläger es nur von seiner bzw. über seine Schwester erwerben. Fehlt Vortrag dazu, lässt sich weder ein Haftungs- noch ein Substanzschaden begründen.

Zweitens die Instandsetzungspflicht: Der Haftungsschaden setzt eine Reparaturverpflichtung gegenüber derjenigen Person voraus, von der das Besitzrecht abgeleitet wird. Eine Pflicht, die im Vertrag einer angehörigen Person steht, genügt dafür nach dieser Entscheidung nicht; wirtschaftliche Erwägungen ersetzen die fehlende vertragliche Bindung nicht.

Drittens der Zeitpunkt: Wer Ansprüche des Eigentümers geltend machen will, hat die Abtretung vor Klageerhebung zu klären. Im Streitfall wurde der Anspruch aus abgetretenem Recht erstmals in der Berufungsinstanz eingeführt und scheiterte an der Verjährungseinrede — nach der Würdigung des Berufungsgerichts, die der Bundesgerichtshof aus prozessualen Gründen nicht mehr überprüfen konnte. Hinzu kommt, dass der Wechsel von eigenem auf fremdes Recht den Streitgegenstand ändert.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Grundsatzfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hatte, ist weiterhin nicht beantwortet. Der Senat sagt das ausdrücklich: „Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der berechtigte unmittelbare Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der besessenen Sache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz des Substanzschadens verlangen kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz aufzulösen wäre." Wer aus dem Urteil ableiten wollte, ein Besitzer könne den Substanzschaden nicht ersetzt verlangen, überdehnt es.

Entschieden ist etwas Engeres: Es fehlte an Feststellungen und an Vortrag dazu, auf welcher Grundlage der Kläger besaß. Wie zu entscheiden wäre, wenn diese Grundlage festgestanden hätte — etwa bei einer belegten Überlassung durch die Schwester samt Reparaturabrede —, sagt das Urteil nicht.

Der Nutzungsschaden war nicht Streitgegenstand, weil der Kläger ihn nicht geltend gemacht hat; zu seiner Berechnung enthält die Entscheidung deshalb nichts. Zum Anwartschaftsrecht trifft der Senat ebenfalls keine Sachaussage — er hält allein fest, dass sich nicht erschließe, auf welcher Grundlage der Kläger ein solches erlangt haben sollte.

Über den Anspruch aus abgetretenem Recht hat der Bundesgerichtshof in der Sache nicht befunden: Die Revision war insoweit unzulässig. Ob die Einrede der Verjährung tatsächlich durchgriff, bleibt damit die Würdigung des Berufungsgerichts. Die Ausführungen zur Auslegung des Zulassungsausspruchs betreffen die Frage, wann eine unbeschränkt ausgesprochene Zulassung durch die Entscheidungsgründe begrenzt wird — zur materiellen Rechtslage sagen sie nichts.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Mai 2022 – VI ZR 1215/20 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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