Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Verkehrsunfall den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer gemeinsam verklagt, führt zwei Verfahren, die prozessual getrennte Wege gehen können — mit Folgen, die sich erst beim Rechtsmittel zeigen. Weist das Amtsgericht die Klage gegen den Versicherer aus sachlichen Gründen ab und wird dieses Urteil rechtskräftig, weil die Berufungssumme nicht erreicht ist und das Gericht die Berufung insoweit nicht zulässt, wirkt die Abweisung nach § 3 Nr. 8 PflVG auch zugunsten des mitverklagten Versicherungsnehmers: Die Haftungsfrage darf im weiterlaufenden Verfahren gegen ihn nicht erneut überprüft werden. Auf die Frage, ob der Klage gegen ihn eine außergerichtliche Streitschlichtung nach nordrhein-westfälischem Recht hätte vorausgehen müssen, kam es deshalb nicht mehr an — obwohl das Berufungsgericht gerade sie für grundsätzlich bedeutsam gehalten und deswegen die Revision zugelassen hatte.
Der Fall: 387,05 Euro und eine nur teilweise zugelassene Berufung
Der Kläger machte gegen den Beklagten restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 387,05 € aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Beklagte war an diesem Unfall als Führer und Halter eines Pkw beteiligt, der bei der ursprünglich mitverklagten Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war. Kläger und Beklagter wohnen im selben Ort in Nordrhein-Westfalen; der Haftpflichtversicherer hat seinen Sitz in einem anderen Bundesland — an diesem Umstand entzündete sich später der Streit über die Schlichtungspflicht.
Das Amtsgericht wies die Klage in zwei unterschiedlichen Formen ab. Gegen den Beklagten hielt es sie für unzulässig, weil keine außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW stattgefunden hatte; eine Abweisung als unzulässig bedeutet, dass das Gericht über die Berechtigung des Anspruchs nicht befindet, sondern schon den Weg der Klage für nicht eröffnet hält. Gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer wies es die Klage dagegen nach Beweisaufnahme als unbegründet ab — dort hatte es die Haftungsfrage also sachlich geprüft und verneint.
Entscheidend wurde, was das Amtsgericht anschließend mit dem Rechtsmittel tat: Es ließ die Berufung lediglich insoweit zu, als es die Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer als unzulässig abgewiesen hatte. Für den Teil des Urteils, der den Versicherer betraf, blieb damit kein Rechtsmittel offen — die Berufungssumme, also der Beschwerdebetrag, ab dem eine Berufung ohne besondere Zulassung des Gerichts eröffnet ist, war bei einer Forderung von 387,05 € nicht erreicht.
Das Landgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Es teilte die Auffassung des Amtsgerichts, die Klage gegen den Beklagten sei ohne vorherige Streitschlichtung unzulässig. Dass der räumliche Anwendungsbereich des § 11 GüSchlG NRW nur im Verhältnis zum Beklagten, nicht aber im Verhältnis zum auswärtigen Versicherer eröffnet war, hielt das Berufungsgericht für unerheblich: Die Vorschrift setze bereits nach ihrem Wortlaut nicht voraus, „dass sämtliche am Rechtsstreit beteiligten Parteien im gleichen Landgerichtsbezirk wohnten“.
Weiter führte das Berufungsgericht aus, bei der hier vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft — mehrere Beklagte in einem Prozess, deren Verfahren rechtlich selbständig bleiben — müssten die besonderen Prozessvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen. Die Notwendigkeit, die obligatorische Streitschlichtung als Institut zu etablieren, sei höher zu bewerten als die im Einzelfall verursachten zusätzlichen Kosten und die längere Verfahrensdauer. Eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter sei zudem „auch nicht von vornherein faktisch aussichtslos“ — gerade bei geringfügigen Blechschäden und unstreitiger Verursachung könne der Schädiger zur gütlichen Einigung bereit sein, weil er durch eigene Regulierung eine Prämienrückstufung vermeide.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird. Mit ihr verfolgte der Kläger sein Klagebegehren gegen den Beklagten weiter.
Die Rechtsfrage: Welche Vorfrage der Schlichtungspflicht vorgeht
Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen, weil es die Reichweite des räumlichen Anwendungsbereichs des § 11 GüSchlG NRW für grundsätzlich bedeutsam hielt: Genügt es für die Schlichtungspflicht, dass Kläger und einer von mehreren Beklagten im selben Bezirk wohnen, oder entfällt sie, sobald ein weiterer Beklagter außerhalb ansässig ist?
Der Bundesgerichtshof beantwortete diese Frage nicht. Er stellte eine andere voran, die sich aus dem Zuschnitt des erstinstanzlichen Urteils ergab: Welche Folgen hat es für das Verfahren gegen den Versicherungsnehmer, wenn das klageabweisende Urteil gegen den Haftpflichtversicherer rechtskräftig geworden ist — also mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar?
Dahinter steht § 3 Nr. 8 PflVG. Die Vorschrift verknüpft zwei Ansprüche, die derselbe Unfall auslöst: den Direktanspruch des Geschädigten unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer und den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger selbst.
Die Entscheidung: Was gegen den Versicherer feststeht, bindet auch gegenüber dem Fahrer
Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat formulierte knapp: „Das Urteil des Berufungsgerichts hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.“ Der Zusatz im Ergebnis trägt Gewicht — er bedeutet, dass der Senat den Ausgang billigte, nicht aber den Weg dorthin.
Die Begründung des Berufungsgerichts trug für ihn nämlich nicht: „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es allerdings auf die von ihm als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des § 11 GüSchlG NRW unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht an.“
Die Regel: Rechtskraft zugunsten des Versicherungsnehmers
Der tragende Satz lautet: „Nach § 3 Nr. 8 PflVG wirkt das rechtskräftige klageabweisende Urteil, das zwischen dem Kläger und dem Versicherer ergangen ist, auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers.“ Diese Wirkung greift nicht nur, wenn Direktanspruch und Haftpflichtanspruch nacheinander in getrennten Prozessen verfolgt werden. „Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann“, wenn Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden — so wie hier. Der Senat stützt sich dafür auf eine Reihe eigener Urteile aus den Jahren 1977 bis 2005.
Der Zweck: keine Ansprüche über das Haftpflichtrecht hinaus
„Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen.“ Daraus folgt eine prozessuale Symmetrie: „Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich“. Und weiter: „Eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig.“
In welche Richtung sich das hier auswirkt, sagt der Senat ausdrücklich: „Dies gilt insbesondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen ist.“ Geschützt wird dabei mittelbar der Versicherer: „Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden.“ Das Deckungsverhältnis ist die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, aus der die Zahlungspflicht des Versicherers folgt.
Die Anwendung auf den Streitfall
Das Amtsgericht hatte die Klage gegen den Haftpflichtversicherer als unbegründet abgewiesen — und zwar nach Beweisaufnahme, also nach sachlicher Klärung der Haftungsfrage. Für den Eintritt der Rechtskraft war anschließend die Zulassungsentscheidung maßgeblich: „Da die Berufungssumme nicht erreicht war und das erstinstanzliche Gericht die Berufung gegen sein klageabweisendes Urteil gegen den mitverklagten Haftpflichtversicherer nicht zugelassen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden.“
Damit war der Ausgang vorgezeichnet: „Dies hat nach § 3 Nr. 8 PflVG zur Folge, dass im Verhältnis zum beklagten Versicherungsnehmer eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage ausgeschlossen ist.“ Beweisrechtlich heißt das: Die in erster Instanz erhobenen Beweise haben die Haftungsfrage abschließend beantwortet; im weiterlaufenden Verfahren gegen den Versicherungsnehmer wird darüber weder neu verhandelt noch neu Beweis erhoben.
Auf die Schlichtung kam es deshalb nicht mehr an: „Auf die Frage, ob der Klage gegen den beklagten Versicherungsnehmer ein Schlichtungsverfahren im Sinne der §§ 10, 11 GüSchlG NRW hätte vorausgehen müssen, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.“ Ob die Klage gegen den Beklagten zulässig war oder nicht, änderte am Ergebnis nichts — abgewiesen wurde sie in beiden Lesarten. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt der Kläger: „Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.“
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Geschädigte, die nach einem Unfall den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer gemeinsam verklagen, verschiebt die Entscheidung den Blick weg von der einzelnen Klage hin zum Zuschnitt des Urteils. Beide Beklagte stehen in einem Verfahren, aber ihre Prozesse können unterschiedlich ausgehen — als unzulässig gegen den einen, als unbegründet gegen den anderen — und sie können zu unterschiedlichen Zeitpunkten rechtskräftig werden.
Besonders spürbar wird das bei kleinen Streitwerten. Wird die Berufungssumme nicht erreicht, hängt es allein von der Zulassungsentscheidung des Amtsgerichts ab, welcher Teil des Urteils noch angreifbar bleibt. Lässt das Gericht die Berufung nur im Verhältnis zu einem der Beklagten zu, wird der andere Teil sogleich rechtskräftig — und nimmt nach dieser Entscheidung die Haftungsfrage mit.
Die Folge für das weiterlaufende Verfahren ist einschneidend: Einwendungen zum Unfallhergang, zur Verursachung und zum Verschulden lassen sich dort nicht mehr anbringen. Was im Verhältnis zum Versicherer sachlich entschieden ist, steht auch im Verhältnis zum Versicherungsnehmer fest.
Für den Versicherungsnehmer wirkt die Regel als Schutz. Er kann sich auf das für seinen Versicherer günstige Urteil berufen, ohne dass es darauf ankäme, wie er sich selbst verteidigt hat. Der Grund liegt nach der Begründung des Senats nicht in seiner Person, sondern in der Zahlungspflicht des Versicherers aus dem Deckungsverhältnis, die sonst über den Umweg einer Verurteilung des Versicherungsnehmers doch noch ausgelöst werden könnte.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Senat begrenzt seine Aussage selbst. Er stellt darauf ab, dass es „unter den besonderen Umständen des Streitfalls“ auf die Schlichtungsfrage nicht ankam. Die Entscheidung beantwortet also nicht allgemein, wann eine obligatorische Streitschlichtung entbehrlich ist, sondern ordnet eine besondere prozessuale Lage.
Tragend ist, dass die Klage gegen den Haftpflichtversicherer „aus sachlichen Gründen“ abgewiesen wurde, also als unbegründet nach Prüfung der Haftung. Welche Wirkung eine Abweisung als unzulässig im Verhältnis zum Versicherer hätte, sagt die Entscheidung nicht.
Ausdrücklich offen bleibt die Frage, die das Berufungsgericht für grundsätzlich gehalten hatte: der räumliche Anwendungsbereich des § 11 GüSchlG NRW. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu — dass die Vorschrift den Wohnsitz sämtlicher Parteien im selben Landgerichtsbezirk nicht voraussetze und dass die besonderen Prozessvoraussetzungen bei jedem Streitgenossen selbständig vorliegen müssten — sind damit nicht bestätigt. Ebenso wenig ist entschieden, ob die Klage gegen den Versicherungsnehmer ohne vorheriges Schlichtungsverfahren zulässig war.
Die Konstellation setzt eine bestimmte Rechtsmittellage voraus: Die Berufungssumme war nicht erreicht, weshalb die Zulassungsentscheidung des Amtsgerichts darüber bestimmte, welcher Teil des Urteils rechtskräftig wurde. Wo gegen den den Versicherer betreffenden Teil ein Rechtsmittel offensteht und ergriffen wird, fehlt es an der Voraussetzung, an die der Senat anknüpft.
Entschieden ist zudem nur eine Richtung: vorab abgewiesene Klage gegen den Versicherer, anschließend gesperrte Haftungsprüfung gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die vom Senat zitierte Formel, wonach eine erneute Überprüfung im Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherer nicht mehr zulässig ist, weist über diese Richtung hinaus; im Streitfall lag jedoch nur diese eine Konstellation vor.
Schließlich betrifft die Schlichtungsfrage nordrhein-westfälisches Landesrecht. Zu Schlichtungsregelungen anderer Bundesländer verhält sich die Entscheidung nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts. Die Entscheidung ist zu § 3 Nr. 8 PflVG ergangen; die Kostenentscheidung stützt der Senat auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.