Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Linksabbieger und Gelblicht: Haftungsquote und Kürzung der Gutachterkosten

Ein Linksabbieger kollidiert mit einem Entgegenkommenden, der bei Gelb in die Kreuzung einfährt. Das Oberlandesgericht teilte den Schaden hälftig und sprach die Gutachterkosten in voller Höhe zu. Der Bundesgerichtshof beanstandete beides.

Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Hälftige Teilung aufgehoben — Gutachterkosten folgen der Quote

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer als Linksabbieger die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr missachtet, haftet für die Unfallfolgen nach diesem Urteil regelmäßig in vollem Umfang allein oder zumindest zum größten Teil. Eine hälftige Teilung des Schadens bleibt besonders gelagerten Einzelfällen vorbehalten; der Gelblichtverstoß des Entgegenkommenden trug sie hier nicht. Haftet der Schädiger nur nach einer Quote, hat er dem Geschädigten auch die Kosten des Schadensgutachtens im Umfang dieser Quote zu erstatten. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück.

Der Fall

Am 6. März 2008 befuhr der Kläger mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N.-I. Er wollte an einer mit einer Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abbiegen. Aus der Gegenrichtung fuhr der Beklagte zu 1 über die Wilhelmstraße auf dieselbe Kreuzung zu; er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision, beide Fahrzeuge wurden jeweils auf der rechten Seite beschädigt. Verklagt war neben dem Fahrer die Beklagte zu 2, der Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs.

Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert seines Pkw — den Betrag für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug — auf 7.300 Euro brutto und den Restwert, also den im beschädigten Zustand noch erzielbaren Erlös, auf 2.700 Euro. Der Kläger verlangte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 Euro, der Sachverständigenkosten von 747,57 Euro, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers gab ihr das Oberlandesgericht in Höhe von 2.988,02 Euro nebst Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten statt. Es erkannte dem Kläger jeweils 50 Prozent des mit 4.428,90 Euro errechneten Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst Ummeldekosten von insgesamt 52 Euro zu — die Sachverständigenkosten von 747,57 Euro dagegen in voller Höhe. Sein Urteil ist in SP 2011, 255 veröffentlicht.

Das Oberlandesgericht ließ die Revision zu, also die Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler durch die nächsthöhere Instanz, weil die obergerichtliche Rechtsprechung zur Behandlung der Sachverständigenkosten uneinheitlich sei. Mit ihr erstrebten die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579,91 Euro nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 Euro nebst Zinsen verurteilt worden waren.

Die Rechtsfrage

Zur Entscheidung standen zwei Fragen. Die erste betraf die Haftungsverteilung: Trägt eine hälftige Teilung des Schadens, wenn ein Linksabbieger die Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr verletzt und der Entgegenkommende bei Gelb in die Kreuzung einfährt? Das Berufungsgericht hatte beide Sorgfaltspflichtverstöße als gleich schwerwiegend bewertet und daraus eine Quote von 50 Prozent abgeleitet.

Die zweite Frage betraf die Kosten des Schadensgutachtens: Sind sie bei einer Mitverantwortung des Geschädigten entsprechend der Haftungsquote zu kürzen oder in voller Höhe zu ersetzen? Das Berufungsgericht hatte den vollen Ersatz damit begründet, eine Quotelung komme nur in Betracht, wenn der Geschädigte das Entstehen dieser Kosten entsprechend der späteren gerichtlichen Quotelung begrenzen könne; praktisch sei ihm das verwehrt. In den Worten des Urteils, das die Erwägung der Vorinstanz wiedergibt: „Da der Geschädigte vielmehr immer den gesamten Fahrzeugschaden durch einen Gutachter ermitteln lassen müsse, seien die Sachverständigenkosten auch im Falle einer Haftungsteilung in vollem Umfang erforderliche Kosten der Schadensfeststellung.“

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VI. Zivilsenat hielt die Revision für zulässig und begründet. Statthaft war sie uneingeschränkt: Das Berufungsgericht hatte sie im Tenor ohne Einschränkung zugelassen, und den Entscheidungsgründen ließ sich eine Beschränkung „nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit“ entnehmen.

Der Maßstab für die Haftungsverteilung

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist „grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat“. Tatrichter ist das Gericht, das die Tatsachen feststellt — hier das Oberlandesgericht. Einzustellen sind nur Umstände, die unstreitig, zugestanden oder nach den Beweisregeln der Zivilprozessordnung bewiesen sind und sich auf den Unfall ausgewirkt haben. Dabei gilt: „in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben“; „das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung“. Dieser Überprüfung hielt das Berufungsurteil nicht stand.

Was festgestellt war — und was nicht

Die Tatsachengrundlage war begrenzt. Das Berufungsgericht hatte nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, sondern dies nur für möglich gehalten. Daraus folgte für die Revisionsinstanz: „Im Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage für den Beklagten zu 1 noch nicht auf Rot umgesprungen war.“ Festgestellt war dagegen, dass er einfuhr, obwohl die Anlage für ihn bereits mehrere Sekunden Gelb zeigte. Darin sah der Senat mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO, „wonach das Wechsellichtzeichen Gelb an einer Kreuzung anordnet, auf das nächste Zeichen zu warten“. Weil ein Anhalten vor der Kreuzung möglich gewesen wäre, war der Beklagte zu 1 dazu auch verpflichtet.

Das Gewicht des Wartepflichtverstoßes

Rechtsfehlerhaft war die Gleichbewertung beider Verstöße. Der Kläger bog nach links ab, obwohl ihm der vom Beklagten zu 1 gelenkte Pkw erkennbar entgegenkam, und verstieß damit gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO: „Nach dieser Vorschrift muss, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Den Linksabbieger trifft mithin eine Wartepflicht. Deren Nichtbeachtung stellt nach ständiger Rechtsprechung einen besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar.“ Daran knüpft die tragende Regel an: „Genügt ein Verkehrsteilnehmer dieser Wartepflicht nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, hat er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zumindest zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften“.

Das Vorrecht des Gegenverkehrs entfällt dabei nicht dadurch, dass dieser sich selbst falsch verhält: „Der Linksabbieger muss den Vorrang des Gegenverkehrs grundsätzlich auch dann beachten, wenn dieser bei Gelb oder bei frühem Rot einfährt“; „Selbst eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des geradeaus Fahrenden hebt dessen Vorrecht nicht auf“. Zur Alleinhaftung des Abbiegers führt das gleichwohl nicht: „In Fallgestaltungen dieser Art wird allerdings je nach Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände regelmäßig eine Mithaftung beider Unfallbeteiligter anzunehmen sein.“ Sowohl ein Übergewicht zulasten des Geradeausfahrenden als auch eine Quote von 50 Prozent sind nach dem Senat nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen gerechtfertigt.

Als eine solche Ausnahme benennt das Urteil die in der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, dass der Entgegenkommende „in später Gelbphase oder beginnender Rotphase an anderen, auf einem parallelen Fahrstreifen bereits haltenden Fahrzeugen vorbei in den Kreuzungsbereich eingefahren ist“. So lag es hier nicht. Da das Berufungsgericht abgesehen vom Gelblichtverstoß keine Besonderheiten festgestellt hatte, konnte die Quote von 50 Prozent keinen Bestand haben.

Warum die Gutachterkosten der Quote folgen

Auch im zweiten Punkt hatte die Revision Erfolg. Ausgangspunkt ist der Grundsatz: Soweit „zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen“. Ebenso können sie zum erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zählen, wenn eine vorherige Begutachtung für die Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. „Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.“

Ist der geschädigte Fahrzeughalter jedoch in erheblicher Weise mitverantwortlich, beschränkt § 17 Abs. 1 und 2 StVG Grund und Umfang des Anspruchs. Die Vorschrift statuiert „eine Ausnahme von dem Grundsatz der Totalreparation“ — dem Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensersatzrechts. Ungeschmälert fortbestehen kann der Anspruch auf die Gutachterkosten daher nur, wenn die Umstände, insbesondere die Verursachungsbeiträge, dieses Ergebnis rechtfertigen.

Das verneinte der Senat und setzte sich mit den Gegenargumenten auseinander. Erstens sind auch diese Kosten unfallbedingt: „Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht, denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es dazu nicht gekommen.“ Zweitens dient die Einholung des Gutachtens nicht allein dem Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteils; sie liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, „weil das Gutachten ihm Gewissheit über das Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft“.

Drittens tragen die Grundsätze zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten die Gegenauffassung nicht. Bei ihnen handelt es sich „um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist“ — dort wird die Mitverantwortung über eine Quotelung des Streitwerts berücksichtigt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höhe der Gebühren bestimmt. Sachverständigenkosten sind dagegen dem Sachschaden zuzurechnen und damit Bestandteil der Hauptforderung; „Zudem hängt ihre Höhe nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab.“ Deshalb gilt: „Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotelung dieser Kosten Berücksichtigung finden“.

Viertens steht die Differenzhypothese nicht entgegen — der Vergleich der nach dem Schadensereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne das Ereignis ergeben hätte. Diese „Grundsätze betreffen allein die Frage der Schadenshöhe, nicht die Frage der Haftungsverteilung“. Das Ergebnis lautet: „Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten mithin im Umfang der Haftungsquote zu erstatten“.

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Der Senat verwies die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück, das über die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 StVG erneut zu befinden hat.

Was das praktisch bedeutet

Für die Regulierung von Kreuzungsunfällen ergeben sich zwei getrennte Folgen. Die erste betrifft die Quote selbst: Wer beim Linksabbiegen mit dem Gegenverkehr zusammenstößt, steht nach dieser Rechtsprechung in einer ungünstigen Ausgangsposition. Ein Gelblichtverstoß des Entgegenkommenden führt regelmäßig zu dessen Mithaftung, verschiebt das Gewicht aber nicht ohne Weiteres bis zur Hälfte; dafür bedarf es besonderer Umstände des Einzelfalls, die festgestellt sein müssen.

Die zweite Folge ist wirtschaftlich spürbar: Steht eine Quote fest, wird jede Schadensposition daran gemessen — auch die Rechnung des Schadensgutachters. Im entschiedenen Fall ging es um 747,57 Euro; bei einer Haftung des Gegners zu 50 Prozent bliebe die Hälfte davon beim Geschädigten. Anders liegt es bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten: Dort wirkt die Mitverantwortung nicht über eine Kürzung der Gebühren, sondern über den Streitwert, aus dem sich die Gebühren berechnen.

Aufschlussreich ist auch der Blick des Senats auf die Feststellungen: Ein Rotlichtverstoß des Gegners, der lediglich möglich erscheint, aber nicht festgestellt ist, wirkt sich nicht zu dessen Lasten aus. Was in die Abwägung einfließen soll, muss unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein — und es muss sich auf den Unfall ausgewirkt haben.

Reichweite und Grenzen

Der Senat hat keine Quote festgesetzt. Er hat die hälftige Teilung als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache zurückverwiesen; wie die Verursachungsanteile am Ende zu gewichten sind, hatte das Oberlandesgericht erneut zu entscheiden. Aus dem Urteil folgt daher weder ein bestimmter Prozentsatz noch die Alleinhaftung des Abbiegers.

Die Aussagen ruhen auf einer schmalen Tatsachengrundlage. Zugunsten der Beklagten war zu unterstellen, dass die Lichtzeichenanlage noch nicht auf Rot umgesprungen war — über die Bewertung eines festgestellten Rotlichtverstoßes ist damit nichts gesagt. Beurteilt wurde die Einfahrt in eine lichtzeichengeregelte Kreuzung bei einem bereits mehrere Sekunden andauernden Gelb.

Die Regelhaftung des Linksabbiegers steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass „keine Besonderheiten vorliegen“. Welche Umstände diese Schwelle erreichen, beantwortet das Urteil nicht abschließend. Es benennt als Beispiel die Vorbeifahrt an bereits haltenden Fahrzeugen eines parallelen Fahrstreifens und hält fest, dass eine solche oder eine ähnlich zu bewertende Fallgestaltung hier fehlte.

Die Quotelung der Gutachterkosten setzt eine Mitverantwortung des Geschädigten voraus. Haftet der Schädiger in vollem Umfang, bleibt es bei der vollen Erstattung, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Ob die abgerechneten 747,57 Euro der Höhe nach erforderlich waren, war nicht Gegenstand der Entscheidung; ebenso wenig hat der Senat über die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten befunden — sie diente ihm als Vergleichsmaßstab.

Offen bleibt zudem die Übertragung auf Konstellationen außerhalb der Gefährdungshaftung des Straßenverkehrs. Der Senat stützt die Quotelung auf § 17 Abs. 1 und 2 StVG und stellt diese Vorschrift in eine Reihe mit § 254 Abs. 1 BGB, § 9 StVG und § 4 HaftPflG, ohne die Übertragung im Einzelnen auszuführen.

Quelle

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen VI ZR 133/11. Herangezogene Vorschriften: § 249 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 17 Abs. 1 und 2 StVG, § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO, § 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO. Die Darstellung folgt dem amtlichen Text der Entscheidung.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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