Die Entscheidung auf einen Blick
Reguliert der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den Schaden, den ein Fahrzeugdieb mit dem gestohlenen Wagen anrichtet, kann er den gezahlten Betrag nicht ohne Weiteres von einem Gehilfen des Diebes zurückholen. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Versicherers zurück: Ein gesetzlicher Forderungsübergang scheidet aus, zwischen Versicherer und Gehilfin besteht kein Gesamtschuldverhältnis, und soweit die Gehilfin von einer Schuld befreit wurde, geschah das mit rechtlichem Grund.
Auch ein vom Fahrer abgeleiteter Ausgleichsanspruch trug den Rückgriff nicht, weil die Gehilfin im Verhältnis zum betrunkenen Fahrer keinen Anteil an dem Schaden zu tragen hatte.
Der Fall: eine durchzechte Nacht, ein aufgebrochener Wagen, ein zerstörtes Rolltor
In der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2000 verbrachte die damals minderjährige Beklagte die Zeit mit ihren Bekannten R. und K., die Haschisch und Alkohol konsumierten. R. konnte kaum noch laufen; die Beklagte erkannte das. In diesem Zustand brachen R. und K. einen Personenkraftwagen auf, der bei der späteren Klägerin – einem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer – versichert war, und befuhren damit öffentliche Straßen. Die Beklagte saß während der Fahrt auf dem Rücksitz.
Kurz nach Mitternacht steuerte R. den Wagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille gegen ein Rolltor. Der Eigentümerin des Rolltors entstand dadurch ein Schaden von 25.199,56 Euro, den die Klägerin ihr ersetzte. Strafrechtlich wurden alle drei verurteilt: R. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall, die Beklagte wegen Beihilfe zu einem gemeinschaftlichen Diebstahl in einem besonders schweren Fall.
Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe beim Aufbrechen des Wagens „Schmiere gestanden", und verlangte von ihr – gesamtschuldnerisch mit R. und K. – den an die Eigentümerin des Rolltors gezahlten Betrag ersetzt. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, ließ jedoch die Revision zu. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Rechtsfrage
Der Versicherer hatte an die Geschädigte gezahlt, ohne dass ihn der Versicherungsvertrag dazu verpflichtete – er stand allein kraft Gesetzes gegenüber der Geschädigten ein. Zu klären war, ob ihm daraus ein eigener Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erwuchs, die an dem Diebstahl als Gehilfin beteiligt war, aber weder Versicherungsnehmerin noch mitversicherte Person war.
Vier Wege kamen dafür in Betracht: der gesetzliche Forderungsübergang auf den Versicherer nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG sowie nach § 158 f VVG; der Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach §§ 421, 426 BGB – Gesamtschuldner sind mehrere Schuldner, von denen jeder die ganze Leistung schuldet, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern kann; die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB; und schließlich der Übergang eines Ausgleichsanspruchs des Fahrers gegen die Beklagte als Nebenrecht entsprechend §§ 412, 401 BGB.
Die Entscheidung: vier Wege, vier Absagen
Zum Prüfungsmaßstab: Das Berufungsgericht hatte offengelassen, ob die geschädigte Eigentümerin des Rolltors überhaupt einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte hatte. Für das Revisionsverfahren war deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch bestand. Die Klage scheiterte damit nicht an einer Beweisfrage, sondern auch dann, wenn man den Vortrag der Klägerin über den Tatbeitrag der Beklagten als richtig unterstellte.
Zum Forderungsübergang nach § 67 VVG: Ein Übergang der Ansprüche der Geschädigten auf die Klägerin fand nicht statt. Die Begründung der Vorinstanz korrigierte der Senat dabei ergänzend. Das Berufungsgericht hatte den Übergang schon daran scheitern lassen, dass die entschädigte Eigentümerin nicht Versicherungsnehmerin der Klägerin war; der Bundesgerichtshof hielt dem entgegen, dass sich die Vorschrift bei der Haftpflichtversicherung nicht auf den Schaden des Haftpflichtgläubigers bezieht, sondern auf den Vermögensnachteil des Versicherungsnehmers. Sie greift bereits ein, wenn der Versicherer durch die Leistung an den Geschädigten dessen gegen den Versicherungsnehmer begründete Forderung erfüllt.
Daran fehlte es hier. Der Versicherungsnehmer – Eigentümer und Halter des Fahrzeugs – schuldete der Eigentümerin des Rolltors nichts: Weil R. den Wagen aufgebrochen hatte und ohne Wissen und Wollen des Halters benutzte, traf ihn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG die Haftpflicht anstelle des Halters; ein Verschulden des Halters, durch das R. die Benutzung ermöglicht worden wäre, war nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich. Auf eine Befreiung des R. ließ sich ebenfalls nicht abstellen: Nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen war die Klägerin unbeschränkt leistungsfrei, weil R. den Wagen unberechtigt fuhr, nachdem er ihn durch eine strafbare Handlung erlangt hatte. Sie zahlte allein aufgrund der in § 3 Nr. 1, 2 PflVG angeordneten Gesamtschuld mit R. und konnte der Geschädigten ihre Leistungsfreiheit gemäß § 3 Nr. 4 PflVG nicht entgegenhalten. Im Verhältnis zur Klägerin haftet R. allein und schuldet ihr vollen Ausgleich: „Er wurde mithin durch die Zahlung der Klägerin nicht von seiner Verbindlichkeit befreit; für ihn änderte sich lediglich der Inhaber der Forderung."
Zu § 158 f VVG: Diese Vorschrift ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar; an ihre Stelle treten gemäß § 3 Satz 1 PflVG die besonderen Vorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes. Die Revision griff diesen Punkt nicht an.
Zum Gesamtschuldverhältnis: Die gesetzliche Gesamtschuld aus § 3 Nr. 1, 2 PflVG verbindet den Versicherer mit dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen; „andere Haftpflichtige außerhalb des Versicherungsverhältnisses nehmen daran jedoch nicht teil". Eine Gesamtschuld folgte auch nicht aus § 421 BGB. Wo sie weder durch Gesetz bestimmt noch vertraglich ausdrücklich vereinbart ist, bedarf es zusätzlich „einer Gleichstufigkeit zwischen den für die Begründung einer Gesamtschuld in Betracht kommenden Verpflichtungen". Daran fehlt es insbesondere, wenn eine Verpflichtung im Außenverhältnis nur für die Liquidität einer anderen begründet wurde, wenn also „ihr Leistungszweck gegenüber dieser anderen Verpflichtung sich als vorläufig und/oder subsidiär und somit nachrangig darstellt".
Genau so lag es hier: Wegen ihrer Leistungsfreiheit gegenüber R. diente die Einstandspflicht der Klägerin gegenüber der Geschädigten „nur der leichten und sicheren Durchsetzung" des dieser zustehenden Haftpflichtanspruchs. „Die Verpflichtung der Klägerin ähnelte damit im Verhältnis zu R. der eines selbstschuldnerisch haftenden Bürgen." Welche Folgen ein Verzicht auf die Gleichstufigkeit hätte, führte der Senat am Insolvenzfall vor: Wäre die Beklagte Gesamtschuldnerin, hätte sie bei einer Insolvenz des R. nach § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB die Hälfte des Schadens zu tragen, selbst wenn ihr Anteil im Innenverhältnis bei Null läge – denn der Anteil der Klägerin liegt gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG ebenfalls bei Null. Der abweichenden Auffassung in der Literatur folgte der Senat deshalb nicht.
Zur ungerechtfertigten Bereicherung: „Soweit die Beklagte durch die Zahlung an die Eigentümerin des Rolltors von einer Verbindlichkeit befreit wurde, geschah dies mit rechtlichem Grund." Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag haftete die Beklagte für den Schaden am Rolltor gemäß § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit R.; die Zahlung der Klägerin war für die Beklagte wie eine Zahlung des R. zu behandeln. Soweit die Beklagte ihm im Innenverhältnis Ausgleich schuldete, wechselte damit nur der Anspruchsinhaber. Soweit sie den Schaden im Innenverhältnis nicht zu tragen hatte, wurde sie zwar befreit – jedoch mit Rechtsgrund, weil R. sie insoweit von ihrer Verbindlichkeit hätte befreien müssen.
Zum Nebenrecht nach §§ 412, 401 BGB: Ob mit dem auf die Klägerin übergegangenen Anspruch gegen R. zugleich dessen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte überging, prüfte das Berufungsgericht nicht. Der Senat stellte seine unterschiedlichen früheren Linien zu Gesamtschuld und Bürgschaft einander gegenüber und hielt eine entsprechende Anwendung für erwägenswert, ließ die Frage aber offen: „Dem muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden." Denn ein solcher Ausgleichsanspruch bestünde nur in dem Umfang, in dem die Beklagte R. im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet wäre – und dort entfiel auf sie kein Anteil: „Ersichtlich beruht die Kollision mit dem Rolltor ganz überwiegend auf der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des R. und seinem Entschluss trotz Kenntnis dieser Fahruntüchtigkeit überhaupt eine solche Fahrt anzutreten und hierfür einen PKW zu stehlen." Diese Würdigung durfte das Revisionsgericht selbst vornehmen, „weil weitere als die von den Parteien bereits vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ersichtlich und nicht zu erwarten sind". Damit schied ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus; auch eine Abtretung des Anspruchs der Geschädigten gegen die Beklagte, wie sie die Revisionserwiderung in solchen Fällen für geboten hielt, hätte der Klage nicht zum Erfolg verholfen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Versicherer zieht das Urteil eine klare Linie um den Kreis der Rückgriffsschuldner: Nach einer Regulierung im Rahmen der Pflichtversicherung führen der Forderungsübergang und der Gesamtschuldnerausgleich zum Versicherungsnehmer, zu den mitversicherten Personen und zu demjenigen, den – wie hier den Fahrzeugdieb – die Haftpflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG anstelle des Halters trifft. Gegen weitere Haftpflichtige außerhalb des Versicherungsverhältnisses lässt sich der Regress darauf nicht stützen. Er hängt dann davon ab, ob der eigentliche Schädiger seinerseits Ausgleich verlangen könnte – und damit an einer Wertung, die den Tatbeitrag der Beteiligten gewichtet.
Für Halter zeigt der Fall, dass die Haftung nach einem Diebstahl auf den Schwarzfahrer übergeht, solange kein eigenes Verschulden des Halters ersichtlich ist, durch das die Benutzung ermöglicht worden wäre.
Für Beteiligte am Rand einer Tat verschiebt die Entscheidung die wirtschaftliche Last: Eine mögliche Haftung gegenüber der Geschädigten selbst bleibt davon unberührt – über sie hat der Senat nicht entschieden –, doch der zahlende Versicherer tritt ihnen nicht ohne Weiteres als neuer Gläubiger gegenüber.
Reichweite und Grenzen
Ob die Beklagte der Eigentümerin des Rolltors gegenüber aus unerlaubter Handlung haftete, klärt das Urteil nicht. Das Berufungsgericht hatte diese Frage offengelassen; im Revisionsverfahren war zugunsten der Klägerin von einer Haftung auszugehen. Über die deliktische Verantwortlichkeit eines Gehilfen ist damit nichts entschieden.
Ausdrücklich offen bleibt außerdem, ob §§ 412, 401 BGB auf diese Fallgestaltung entsprechend anwendbar sind. Der Senat hielt eine entsprechende Anwendung für erwägenswert, entschied die Frage jedoch nicht, weil es darauf nicht ankam.
Die tragende Erwägung zur fehlenden Gleichstufigkeit knüpft an eine Besonderheit dieses Falls an: Die Klägerin war gegenüber dem Fahrer nach den vorgelegten Versicherungsbedingungen leistungsfrei, weil er den Wagen nach einer strafbaren Erlangung unberechtigt fuhr, und ihr Anteil im Innenverhältnis lag gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG bei Null. Erst diese Nachrangigkeit gegenüber R. rückte ihre Einstandspflicht in die Nähe einer Bürgschaft.
Auch die Bewertung des Innenverhältnisses ist an den konkreten Sachverhalt gebunden. Sie stützt sich auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Fahrers, auf seinen Entschluss zur Fahrt und darauf, dass der Beitrag der Beklagten dahinter zurücktrat: „In Anbetracht des ganz untergeordneten Tatbeitrags der Beklagten könnte R. von dieser keinen Ausgleich verlangen." Bei einem gewichtigeren Beitrag kann die Verteilung anders ausfallen. Dass das Revisionsgericht die Abwägung hier selbst vornahm, beruhte darauf, dass weitere Gesichtspunkte weder ersichtlich noch zu erwarten waren.
Schließlich betrifft die Entscheidung den Rückgriff nach einer Regulierung durch den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer im Rahmen der Pflichtversicherung. Zur Höhe oder Berechtigung des Anspruchs der Geschädigten gegen den Versicherer verhält sie sich nicht; dieser Anspruch war zwischen den Parteien nicht im Streit.
Quelle
Die Darstellung beruht auf der amtlichen Fassung der Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. November 2006 – VI ZR 136/05.
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