Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Abtretung im Gutachtenauftrag: Wann das Sachverständigenbüro die Gutachtenkosten selbst einklagen kann

Der Bundesgerichtshof hat eine im Gutachtenauftrag nicht ungewöhnliche Formularabtretung am Transparenzgebot scheitern lassen — und zugleich ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine später nachgeholte Abtretung trägt und welches Gewicht eine vorab getroffene Honorarvereinbarung bei der Schadensschätzung hat.

Urteil vom 07.02.2023 – VI ZR 137/22 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Die erste Abtretung war intransparent — die zweite, an Erfüllungs statt, trug die Klage

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten in Auftrag gibt, unterschreibt dabei nicht selten zugleich eine Abtretungserklärung: Das Sachverständigenbüro soll sein Honorar unmittelbar beim gegnerischen Haftpflichtversicherer holen. Eine solche Formularklausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam gehalten, weil sie dem Geschädigten verschweigt, welche Rechte ihm zustehen, wenn das Büro trotz Abtretung auf ihn zurückgreift. Getragen hat die Klage gleichwohl — eine zwei Jahre später nachgeholte Abtretung an Erfüllungs statt, die die Honorarschuld des Geschädigten erlöschen ließ, verschaffte dem Büro die Berechtigung zur Klage; sie war auch als Abtretung allein gegen den Versicherer wirksam. Für die Höhe blieb es dabei: Eine vorab getroffene Honorarvereinbarung bildet ein Indiz dafür, welcher Betrag zur Schadensbehebung erforderlich war.

Der Fall: 77,08 € Restbetrag aus einer Gutachtenrechnung

Am 1. August 2018 wurde das Fahrzeug eines Unfallgeschädigten beschädigt. Dass der beklagte Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Noch am Unfalltag beauftragte der Geschädigte ein Sachverständigenbüro (im Urteil: T. GmbH) mit einem Gutachten zur Schadenshöhe.

Das Auftragsformular enthielt unter der Überschrift „Zahlungsanweisung und Abtretungserklärung“ eine vorformulierte Klausel: Der Geschädigte wies den gegnerischen Versicherer an, die Rechnung für das Gutachten an das Büro zu zahlen, und trat seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachtenkosten an das Büro ab. Zugleich hieß es dort: „Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen. Die Abtretung erfolgt nicht an Erfüllungs statt.“ Abgerechnet werden sollte nach der Honorartabelle des Büros.

Das Gutachten wies notwendige Reparaturkosten von netto 1.599,65 € und einen merkantilen Minderwert von 250 € aus — also den Betrag, um den das Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur im Wert gemindert bleibt; beigefügt war eine Anlage mit 13 Lichtbildern. Die Rechnung belief sich auf 576,08 €: 396 € Grundhonorar, 21 € Schreibkosten und Kopien, 15 € Porto und Telefon, 26 € Lichtbilder zum Original und 6,50 € zum Duplikat sowie 19,60 € Fahrtkosten für 28 Kilometer zu 0,70 € — zusammen 484,10 € zuzüglich 91,98 € Mehrwertsteuer. Der Versicherer zahlte vorgerichtlich 499 € an das Büro und lehnte eine weitergehende Zahlung ab.

Am 19./20. Oktober 2020 schlossen der Geschädigte und das Büro eine zweite, gesonderte Abtretungsvereinbarung. Darin trat er seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung ab — die Ansprüche gegen Unfallverursacher und Halter erwähnte der Wortlaut dagegen nicht. Ausdrücklich geregelt war diesmal: „Im Zeitpunkt der Abtretung erlischt der Anspruch der T. GmbH auf Erfüllung ihres Werklohnanspruchs gegenüber dem Auftraggeber.“ Nach fruchtloser Fristsetzung zum 5. August 2021 und einem weiteren Anwaltsschreiben vom 16. August 2021 blieb ein Restbetrag von 77,08 € offen; er wurde nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingeklagt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab: Beide Abtretungen seien unwirksam, dem Büro fehle deshalb die Aktivlegitimation — die Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Die Berufung ließ es zunächst nicht zu. Auf die Anhörungsrüge der Klägerin — den Rechtsbehelf gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs — führte es das Verfahren fort, wies die Klage mit identischer Begründung erneut ab und ließ die Berufung nun zu. Das Landgericht änderte diese Entscheidung ab und gab der Klage bis auf einen geringen Teil der Rechtsanwaltskosten statt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Versicherer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600 Euro nicht; ohne Zulassung durch das Erstgericht wäre die Berufung deshalb nicht statthaft gewesen (§ 511 Abs. 2 ZPO). Eine nachträgliche Zulassung durchbricht zugleich die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung (§ 318 ZPO). Vorab war daher zu klären, ob ein Gericht die Berufung auf eine Anhörungsrüge hin nachträglich zulassen darf.

In der Sache ging es um die Berechtigung und um die Höhe. Genügt eine Formularabtretung im Gutachtenauftrag, die die persönliche Haftung des Geschädigten aufrechterhält, dem Transparenzgebot — dem Gebot, Rechte und Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und durchschaubar darzustellen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB)? Und trägt andernfalls eine später nachgeholte Abtretung, die sich allein gegen den Haftpflichtversicherer richtet, obwohl dieser mit Unfallverursacher und Halter als Gesamtschuldner haftet (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG)? Für die Höhe war zu bestimmen, nach welchem Maßstab sich die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten bemessen, wenn Geschädigter und Sachverständiger vorab eine Honorarvereinbarung getroffen haben.

Die Entscheidung: Das Berufungsurteil hält im Ergebnis stand

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Die Erwägungen des Berufungsgerichts hielten „der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand“ — im Ergebnis deshalb, weil der Senat die erste Abtretung anders beurteilte als die Vorinstanz.

Der Weg in die Berufung: die Anhörungsrüge als eng begrenzte Ausnahme

Ist die Zulässigkeit der Berufung Bedingung für die Fortsetzung des Prozesses, prüft das Revisionsgericht ihre Statthaftigkeit von Amts wegen. An eine ausgesprochene Zulassung ist es grundsätzlich gebunden, auch wenn es die vom Erstgericht angenommenen Zulassungsgründe nicht teilt. Durfte die Zulassung verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie dagegen unwirksam.

Für die Anhörungsrüge gilt eine Besonderheit: Sie „stellt einen gesetzlich geregelten Rechtsbehelf eigener Art dar, durch den das Gericht von der Bindungswirkung des § 318 ZPO sowie von der formellen und materiellen Rechtskraft freigestellt wird“. Das Rechtsmittelgericht bleibt jedoch verpflichtet zu überprüfen, ob die Rüge statthaft, zulässig und begründet war; an die Begründung des unteren Gerichts ist es nicht gebunden.

Die Grenze zieht der Senat scharf: „Die unterbliebene Zulassung der Berufung kann für sich genommen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag der Beteiligten wurde verfahrensfehlerhaft übergangen.“ Art. 103 Abs. 1 GG schützt das Verfahren, nicht die Richtigkeit des Ergebnisses; sein „Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet“. Zulässig ist eine nachträgliche Zulassung daher in zwei Konstellationen — wenn sich der Zulassungsgrund erst aus dem nachgeholten rechtlichen Gehör ergibt, oder wenn das Erstgericht schon bei der ursprünglichen Nichtzulassung bezogen auf diese Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt hat.

Der zweite Fall lag hier vor. Die Klägerin hatte am Ende ihrer Klageschrift, durch Einrücken und Fettdruck optisch hervorgehoben, hilfsweise die Zulassung der Berufung beantragt und zuvor auf eine Vielzahl ihr günstiger Entscheidungen anderer Instanzgerichte hingewiesen, darunter eine andere Abteilung desselben Amtsgerichts. Damit befasste sich das erste Urteil nicht erkennbar inhaltlich; es hatte die Nichtzulassung „lediglich formelhaft damit begründet, dass die Berufungszulassungsgründe nicht gegeben seien“. Das verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und war für die Zulassungsfrage auch entscheidungserheblich: Im zweiten Urteil ließ dasselbe Gericht die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu.

Die erste Abtretung: am Transparenzgebot gescheitert

Anders als das Berufungsgericht angenommen hatte, hielt der Senat die Klausel vom 1. August 2018 für unwirksam. Als Allgemeine Geschäftsbedingung durfte er sie selbst auslegen, in erster Linie nach dem Wortlaut und aus Sicht des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen; die Klausel muss zudem die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit wie möglich verdeutlichen. Über Rechte, die sich aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur des Vertrages ergeben, muss er dagegen nicht belehren — das Transparenzgebot zwingt ihn nicht, jede Regelung mit einem umfassenden Kommentar zu versehen.

Dass ein Geschädigter seinen Ersatzanspruch zur Sicherung des vereinbarten Honorars abtritt, hielt der Senat für „nicht ungewöhnlich und grundsätzlich auch für beide Seiten interessengerecht“: Der Sachverständige erhält einen in der Regel zahlungsfähigen Schuldner, der Geschädigte einen schnellen Ausgleich ohne eigene finanzielle Vorlage. Der Bruch lag anderswo: „Doch wird für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten aus der Klausel nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er vom Sachverständigen trotz erfolgter Abtretung weiterhin wegen der Gutachtenkosten in Anspruch genommen werden kann.“

Zwei Folgen blieben ungesagt. Wird erfüllungshalber abgetreten — die abgetretene Forderung dient zunächst nur der Befriedigung, die Honorarschuld bleibt bestehen —, ist diese Honorarforderung regelmäßig gestundet; der Sachverständige darf auf sie erst zurückgreifen, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, sich aus der abgetretenen Forderung gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer zu befriedigen. Und auch danach schuldet der Geschädigte die Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs. Beides ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, und die Kenntnis dieser Konsequenzen „kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedoch nicht erwartet werden“ — er könnte in der Gesamtschau von der Durchsetzung seiner Gegenrechte abgehalten werden.

Die zweite Abtretung: an Erfüllungs statt — und deshalb wirksam

Die Aktivlegitimation folgte aus der Vereinbarung vom 19./20. Oktober 2020. Eine Abtretung an Erfüllungs statt bedeutet: Mit ihr erlischt die Honorarschuld des Geschädigten (§ 364 Abs. 1 BGB). Genau das begünstigt ihn umfassend; die Nachteile, an denen die erste Klausel scheiterte, können sich dann nicht mehr verwirklichen.

Zwei Einwände der Revision blieben ohne Erfolg. Dass die Vereinbarung die Klägerin zugleich ermächtigt, die Kosten gerichtlich geltend zu machen, stellt die Abtretung nicht in Frage: Überschrift und die wiederholte Verwendung der Begriffe Zedent, Zessionarin und abtreten „lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass eine Abtretung im Sinne des § 398 BGB gemeint ist“; die Formulierung verdeutlicht dem juristischen Laien lediglich, wer den Anspruch fortan gerichtlich verfolgen kann. Wirksam wurde die Vereinbarung ferner nicht schon mit der Erklärung des Geschädigten am 19. Oktober 2020, sondern erst mit deren Annahme durch die Klägerin am Folgetag. Den Vortrag, die Annahme sei durch eine seinerzeit vollmachtlose Mitarbeiterin erklärt und erst am 2. September 2021 rückwirkend genehmigt worden, sperrte die Beweiskraft des Tatbestands des Berufungsurteils (§§ 314, 525 ZPO): Dort war der Vertragsschluss zu diesen Daten als unstreitig festgestellt.

Abtretung an nur einen von mehreren Gesamtschuldnern

Abgetreten wurde allein der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer, während die Ansprüche gegen Unfallverursacher und Halter beim Geschädigten verblieben. Ob eine tatsächliche Vermutung für einen weitergehenden Übergang spricht, ließ der Senat offen: „Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob im Streitfall die nach vorherrschender Auffassung allgemein bestehende tatsächliche Vermutung greift, wonach bei der Abtretung einer Forderung, für die mehrere gesamtschuldnerisch haften, der Zessionar die gegen alle Gesamtschuldner gerichtete Forderung erhalten soll“.

Denn die isolierte Abtretung war hier auch für sich genommen wirksam, und zwar ohne Zustimmung der übrigen Gesamtschuldner. Der in Rechtsprechung und Literatur teilweise erhobene Einwand, die zurückbleibenden Schuldner seien schutzbedürftig, weil sie über Zahlungen an den neuen Gläubiger im Unklaren blieben, trägt in dieser Konstellation nicht: „Ein bei isolierter Inanspruchnahme drohendes Informationsdefizit der weiterhin dem Zedenten verpflichteten Gesamtschuldner besteht hier jedoch nicht.“ Der Haftpflichtversicherer prüft die Haftpflichtfrage ohnehin für seinen Versicherungsnehmer mit, wehrt unberechtigte Ansprüche ab, stellt von berechtigten frei und schuldet ihm über die Regulierung Auskunft und Rechenschaft. Ergänzend kam hinzu, dass der Anspruch des Zedenten mit der Abtretung an Erfüllungs statt erloschen war — eine isolierte Inanspruchnahme durch ihn stand damit nicht mehr im Raum.

Die Höhe: Schätzung des Tatrichters, gebunden an den Erforderlichkeitsmaßstab

Dem Grunde nach stand der Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG außer Streit; Gutachtenkosten gehören zu den nach § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.“ Revisionsrechtlich wird nur geprüft, ob erhebliches Parteivorbringen unberücksichtigt blieb, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren ausgeklammert oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt wurden; eine bestimmte Berechnungsmethode darf das Revisionsgericht dem Tatgericht nicht vorschreiben.

Inhaltlich gilt: Der Geschädigte ist „in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei“ und grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen; zu einer Erforschung des Marktes nach dem günstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet. Begrenzt wird das durch das Wirtschaftlichkeitsgebot: „Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.“ Dabei ist auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (subjektbezogene Schadensbetrachtung). Daraus folgt eine Obliegenheit zu „einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise“: Bei einer Preisvereinbarung kann Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wer diese bei seiner Kontrolle nicht als erkennbar deutlich überhöht erkennen konnte. Das Risiko, ohne nähere Erkundigungen einen später als erkennbar zu teuer erweisenden Sachverständigen zu beauftragen, verbleibt beim Geschädigten.

An dieser Stelle setzt der dritte Leitsatz an: „Hat der Geschädigte vorab mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz“ — ein Indiz nämlich für den zur Herstellung erforderlichen Betrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund: In einer solchen Vereinbarung spiegeln sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, der für das Honorar zunächst selbst einzustehen hat.

Nach diesen Maßstäben war die Prüfung des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei. Es hatte gefragt, ob die Honorarvereinbarung hinreichend bestimmt ist, ob sie für den Geschädigten erkennbar überhöhte Positionen enthält und ob die abgerechneten Positionen ihr entsprechen. Die Bemessungsgrundlage des Grundhonorars ergab sich aus der Honorartabelle mit der Überschrift „Honorare für Schadengutachten (ohne MwSt.)“: gestaffelt nach dem Nettoschaden, hier also den Netto-Reparaturkosten zuzüglich des merkantilen Minderwerts; der Auftrag zu einem Schadensgutachten war dabei als Gutachten mit Kalkulation nach Stufe 1 der Tabelle zu verstehen. Zur Angemessenheit hatte sich das Berufungsgericht im Rahmen seines Schätzungsermessens an den BVSK-Honorarbefragungen der Jahre 2015 und 2018 orientiert — das Grundhonorar lag unter dem arithmetischen Mittelwert der Befragung 2018 und unter dem Höchstwert der Befragung 2015 — und bei den Nebenkosten ergänzend an den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung.

Den Einwand, es komme auf den tatsächlich getriebenen Aufwand an, ließ der Senat bei den Nebenkosten nicht gelten: Nach der Honorarvereinbarung zählte bei den Fotokosten die Anzahl der für das Gutachten gefertigten Bilder für Original und Duplikat, und für Schreib-, Porto- und Telefonkosten war eine Pauschale vereinbart. Auch die Umsatzsteuer durfte berechnet werden, weil die Honorartabelle ihre Sätze erkennbar ohne Mehrwertsteuer auswies. Ein möglicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, die zur Angabe des Gesamtpreises gegenüber Verbrauchern verpflichtet, ändert daran nichts: Es handelt sich um formelles Preisrecht, das „auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der zwischen dem Geschädigten und der Klägerin geschlossenen Preisvereinbarung ohne Einfluss“ ist.

Schließlich verschob die Abtretung die Höhe nicht: „Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand.“ Einwendungen gegen die Höhe konnte der Versicherer dem Sachverständigenbüro nicht mit Erfolg entgegenhalten, denn das vereinbarte Honorar war nicht nur aus Sicht des Geschädigten nicht erkennbar überhöht, sondern lag „auch objektiv allenfalls teilweise und geringfügig über den ortsüblichen Sätzen“. Verzugszinsen schuldete der Versicherer seit dem 6. August 2021. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten löste nicht schon das Schreiben vom 9. Oktober 2018 aus — damals fehlte der Klägerin mangels wirksamer erster Abtretung die Berechtigung —, sondern das weitere Schreiben vom 16. August 2021; angefallen ist dafür eine 1,3-Gebühr, und wegen der ernsthaften Zahlungsverweigerung konnte die Klägerin nach § 250 Satz 2 BGB Zahlung an sich selbst verlangen.

Was das praktisch bedeutet

Die Entscheidung betrifft einen Vorgang am Anfang fast jeder Unfallregulierung: die Unterschrift unter das Auftragsformular des Sachverständigen. Sie zeigt, dass die dort abgedruckte Abtretungsklausel zwei sehr unterschiedliche Gestalten annehmen kann. Bleibt die persönliche Haftung bestehen — rechtlich eine Abtretung erfüllungshalber —, muss die Klausel die daraus folgenden Rechte offenlegen, sonst hält sie der Inhaltskontrolle nicht stand. Erlischt die Honorarschuld mit der Abtretung, ist der Geschädigte umfassend begünstigt; die Transparenzbedenken entfallen dann.

Für den Streit über die Höhe hat das eine Kehrseite, die auf den ersten Blick überrascht. Gerade weil der Geschädigte bei Vertragsschluss selbst in der Haftung stand, wirkt die von ihm getroffene Honorarvereinbarung als Indiz für den erforderlichen Betrag. Eine sogleich vereinbarte Abtretung an Erfüllungs statt, die ihn von Beginn an entlastet, nimmt der Vereinbarung diese indizielle Kraft. Für eine erst später nachgeholte Abtretung gilt das nicht: Die Forderung war beim Geschädigten bereits in der Höhe entstanden, in der das Büro sie erworben hat.

Verfahrensrechtlich hält das Urteil einen schmalen Weg offen. Wer in einem Streit unterhalb der Berufungssumme die Zulassung der Berufung beantragt und dies begründet — etwa mit abweichender Rechtsprechung anderer Gerichte —, kann verlangen, dass sich das Urteil damit auseinandersetzt. Eine bloß formelhafte Ablehnung kann das rechtliche Gehör verletzen und über die Anhörungsrüge zur nachträglichen Zulassung führen. Ein allgemeiner Rechtsbehelf gegen eine unerwünschte Nichtzulassung entsteht daraus nicht.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein Restbetrag von 77,08 € aus einer einzelnen Gutachtenrechnung, bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach. Die Aussagen zur Höhe beruhen auf einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft wird. Damit ist weder gesagt, dass die BVSK-Honorarbefragungen die maßgebliche Schätzgrundlage bilden, noch dass die hier abgerechneten Beträge in anderen Fällen angemessen wären — die Berechnungsmethode bleibt dem Tatgericht überlassen.

Die Unwirksamkeit der ersten Klausel beruht auf der Gesamtschau dieser konkreten Formulierung. Der Senat verweist selbst darauf, dass Instanzgerichte sie unterschiedlich beurteilt haben, und hält zugleich fest, dass eine Sicherungsabtretung im Gutachtenauftrag im Ausgangspunkt zulässig bleibt und der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen über gesetzliche Rechtsfolgen nicht belehren muss. Beanstandet ist, was diese Klausel zur fortbestehenden Inanspruchnahme des Geschädigten offenlässt — daraus folgt kein Muster dafür, welche Fassung tragfähig wäre.

Ausdrücklich offengelassen ist, ob die tatsächliche Vermutung zugunsten eines Übergangs der Forderung gegen sämtliche Gesamtschuldner besteht und ob sie bei der objektiven Auslegung einer formularmäßigen Abtretungsklausel überhaupt Anwendung findet. Die Wirksamkeit der isolierten Abtretung trägt der Senat allein für die hier vorliegende Konstellation: Abgetreten war die Forderung gegen den Haftpflichtversicherer, während die Forderung gegen dessen Versicherungsnehmer beim Zedenten verblieb. Für andere Gesamtschuldverhältnisse ist damit nichts entschieden. Ebenfalls unbeantwortet bleibt, wie die vom Versicherer erhobenen Einwendungen gegen die Honorarhöhe rechtlich einzuordnen wären; darauf kam es nicht an, weil sie in der Sache unbegründet waren.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2023 – VI ZR 137/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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