Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug mietet, tritt den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten häufig gleich an die Autovermietung ab; diese rechnet dann unmittelbar mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ab. Der Bundesgerichtshof hält eine solche Abtretung für wirksam, solange die Haftung dem Grunde nach außer Streit steht und der Versicherer allein die Höhe der Rechnung angreift: Das Einziehen der Forderung gehört dann als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Vermieters und ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erlaubt — der Vorschrift, die Rechtsdienstleistungen neben einer anderen beruflichen Tätigkeit zulässt. Wo mehr als die Höhe im Streit steht, endet diese Erlaubnis. Das Berufungsurteil, das die Abtretung für nichtig gehalten hatte, wurde aufgehoben; über die Höhe der Forderung ist damit noch nicht entschieden.
Der Fall: 1.246,41 € berechnet, 575 € erstattet
Am 4. November 2009 wurde bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt. Dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang einzustehen hatte, war im späteren Rechtsstreit unstreitig.
Für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Wagens mietete die Geschädigte bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug. Am 5./9. November 2009 unterzeichneten beide Seiten eine von der Vermietung vorformulierte Erklärung mit der Überschrift Abtretung und Zahlungsanweisung. Die Geschädigte trat darin ihre Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber ab und wies den Versicherer an, den Betrag unmittelbar an die Vermietung zu zahlen. Was erfüllungshalber bedeutet, sagt das Formular selbst: „Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet." Die eigene Zahlungspflicht der Kundin blieb also bestehen, bis der Versicherer zahlte.
Die Vermietung stellte 1.246,41 € in Rechnung. Das Original ging an die Geschädigte, eine Kopie an den Versicherer; dieser erstattete darauf 575 €. Mit der Klage verlangte die Vermietung die Differenz zu einem von ihr als berechtigt angesehenen Mindestbetrag von 1.147,40 €. Diesen Betrag bildete sie aus dem Normaltarif beziehungsweise Selbstzahlertarif nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zuzüglich eines Zuschlags von 262 € für unfallbedingte Zusatzleistungen. Eingeklagt waren danach 572,40 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht Waiblingen gab der Klage mit Urteil vom 5. November 2010 statt. Auf die Berufung des Versicherers wies das Landgericht Stuttgart die Klage mit Urteil vom 13. April 2011 ab. Es verneinte die Aktivlegitimation der Vermietung — die Befugnis, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen —, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB unwirksam sei; diese Vorschrift führt zur Unwirksamkeit, wenn ein Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Die Einziehung sei eine Rechtsdienstleistung und keine erlaubte Nebenleistung, so die Begründung des Berufungsgerichts: „Die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts gehöre nicht zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Autovermieters, der die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen regelmäßig nicht selbst beurteilen könne."
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — erstrebte die Vermietung die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Die Rechtsfrage
Ob die Vermietung überhaupt klagen konnte, hing an der Wirksamkeit der Abtretung. Verstößt das Einziehen der abgetretenen Forderung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, ist die Abtretung nichtig; dann fehlt der Vermietung die Aktivlegitimation, ohne dass es auf die Angemessenheit des Tarifs noch ankäme.
Die Prüfung verläuft in zwei Schritten. Zunächst: Ist das Einziehen einer erfüllungshalber abgetretenen Kundenforderung eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG — oder betreibt die Vermietung damit eine eigene Rechtsangelegenheit? Und sodann: Ist eine solche Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild eines Autovermieters erlaubt?
Zur zweiten Frage standen sich in Rechtsprechung und Schrifttum drei Positionen gegenüber. Eine Auffassung — ihr folgte auch das Berufungsgericht — beschränkt das Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen und sieht die Befassung mit komplexen Fragen des Schadensersatzrechts davon schon mangels ausreichender Rechtskenntnisse des durchschnittlichen Autovermieters nicht erfasst. Eine zweite hält die Einziehung abgetretener Kundenforderungen für eine übliche Nebenleistung, weil der Vermieter gegenüber der gegnerischen Versicherung lediglich die Berechtigung der abgerechneten Kosten nachweise; eine vertiefte rechtliche Prüfung sei damit nicht verbunden. Eine dritte Auffassung unterscheidet nach der Streitlage: erlaubt, solange es um die Höhe der Mietwagenkosten geht — nicht erlaubt, wenn der Haftungsgrund oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden ohne Zusammenhang mit der Haupttätigkeit verfolgt werden, etwa Schmerzensgeldansprüche.
Die Entscheidung: Die Abtretung ist wirksam
Die Revision hatte Erfolg. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand." Die Abtretung ist nicht nichtig, denn: „Die von der Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung ausgeübte Tätigkeit ist jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt."
Die erste der beiden Fragen ließ der Senat offen. Ob das Einziehen der Forderung eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist oder eine eigene Angelegenheit der Vermietung, brauchte er nicht zu entscheiden: „Auch wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, ist diese jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt."
Den Maßstab entnimmt der Senat dem Gesetz. „Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören." Und weiter: „Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind" (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Das Ergebnis nimmt der Senat vorweg: „Danach sind im Streitfall die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erfüllt."
Warum die differenzierende Auffassung den Ausschlag gibt
Von den drei Positionen wählt der Senat die dritte: „Die letztgenannte Auffassung ist richtig und führt im Streitfall dazu, dass eine erlaubte Tätigkeit der Klägerin vorliegt." Tragend ist die Entstehungsgeschichte der Norm: „Dies entspricht dem im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und den Interessen der Beteiligten."
Unter dem früheren Rechtsberatungsgesetz hatte derselbe Senat die Direktabrechnung durch gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter für unzulässig gehalten, weil deren Berufstätigkeit es nicht erfordere, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen ihrer Kunden zu befassen. Bereits 1994 hatte er allerdings auf die tatsächliche Übung hingewiesen: „Für die Einschaltung des Kfz-Vermieters in die Verfolgung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers spreche ein starkes praktisches Bedürfnis." Abhelfen könne dem aber nicht die Rechtsprechung: „Es müsse vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung zu überprüfen und gegebenenfalls das Gesetz zu ändern."
Genau das ist mit § 5 RDG geschehen. Der geforderte Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebentätigkeit ist dort lockerer gefasst als zuvor: „Anders als nach Art. 1 § 5 RBerG erfordert die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG aber nicht mehr einen unmittelbaren, unlösbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, sondern setzt lediglich voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehören." Maßgeblich ist danach: „Entscheidend ist, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht". Eine Schranke bleibt: „Im Vordergrund muss also die allgemeine, nicht rechtliche Dienstleistung stehen" — die Rechtsdienstleistung darf kein solches Gewicht haben, dass dafür die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer nach den §§ 10 ff. RDG registrierten Person erforderlich wäre.
Die Gesetzesmaterialien nennen den hier entschiedenen Fall ausdrücklich. Die Einziehung von Kundenforderungen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden, soll danach grundsätzlich erlaubt sein, auch wenn sie eine rechtliche Prüfung erfordert, weil sie besonders eng mit der Haupttätigkeit verbunden ist, die den Vergütungsanspruch auslöst. „Als ein Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit wird der Bereich der Unfallschadenregulierung, etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten, genannt, wobei häufig Streit über die Höhe der Mietwagenrechnung entstehe, insbesondere bei Zugrundelegung eines so genannten Unfallersatztarifs." Und: „Gerade die in einem Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung durch den Unternehmer belege die in § 5 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung."
Dieselben Materialien ziehen aber auch die Grenze: „Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle soll keine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Kraftfahrzeugs sein, weil die Klärung der Verschuldensfrage für den Unfallgeschädigten von essentieller Bedeutung sei." Hinzu kommt: „Zudem gehöre die rechtliche Beurteilung von Verkehrsunfällen nicht zum Berufsbild des Mietwagenunternehmers, so dass es auch an dem erforderlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Hauptleistung fehle."
Dem Einwand des Berufungsgerichts, ein im Regierungsentwurf noch enthaltener Satzteil sei im Gesetzgebungsverfahren gestrichen worden, tritt der Senat entgegen: „Nach der Begründung der Beschlussempfehlung diente diese Änderung lediglich dazu, den Nebenleistungstatbestand zu straffen und möglicherweise unklare Tatbestandselemente zu vermeiden." Verschärft wurden die Anforderungen dadurch nicht; verhindert werden sollte allein, dass die gesetzliche Erlaubnispflicht zur Disposition der Vertragsparteien steht.
Die Anwendung auf den Streitfall
Hier war die Haftung dem Grunde nach von Anfang an unstreitig, der Versicherer hatte nach Übersendung der Rechnungskopie teilweise erstattet und griff die Forderung allein ihrer Höhe wegen an. Damit „liegt eine Fallgestaltung vor, in welcher der Forderungseinzug durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Klägerin gehört".
Das entspricht auch der Interessenlage. Die an der Anmietung interessierten Unfallgeschädigten gehen nach den Worten des Senats „für den Vermieter erkennbar davon aus, dass die Mietwagenkosten von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der ihnen gegenüber dem Grunde nach zu deren Übernahme verpflichtet ist, erstattet werden und sie mit der Schadensregulierung in keinem größeren Umfang behelligt werden, als unbedingt notwendig". Und: „Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet".
Daraus folgt zugleich eine Anforderung an den Vermieter selbst. Weil bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall eine Aufklärungspflicht über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer bestehen kann und dem Vermieter bei deren Verletzung unter Umständen nur der Betrag zusteht, „der in einem Rechtsstreit mit dem Haftpflichtversicherer als nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlich angesehen wird", muss er sich Kenntnisse über die Erstattungsfähigkeit seiner Rechnungen aneignen — auch rechtliche. Anhaltspunkte dafür fehlen dagegen, „dass sich dann bei der nach einer Abtretung erfolgten Geltendmachung einer dem Grunde nach unstreitigen Forderung regelmäßig komplexe juristische Fragen stellten, die darüber hinausgehende Rechtskenntnisse erforderten".
Beweisrechtlich bleibt die Höhe eine Schätzungsfrage: „Die Höhe des Mietpreises ist nach § 287 ZPO von dem insoweit besonders frei gestellten Tatrichter zu schätzen, der dabei auf regelmäßig zu Grunde gelegte Listen oder Tabellen zurückgreifen kann". Der Tatrichter ist dabei nach den Worten des Senats besonders frei gestellt; er entscheidet über den Tarif, nicht das Revisionsgericht.
Auch § 4 RDG steht der Einziehung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift „dürfen Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird". Dazu stellt der Senat knapp fest: „Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung nicht".
Schließlich prüft der Senat die Abtretung auf weitere Wirksamkeitshindernisse. „Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist". Das war hier erfüllt, „weil nur die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurden und für die Klägerin auch hinreichend deutlich ist, unter welchen Umständen sie durch die Abtretung nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung befreit wird". Ferner: „Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich." Von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung weicht die Geschäftspraxis der Vermietung ebenfalls nicht ab — Maßstab dafür ist § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, an dem sich vorformulierte Vertragsklauseln messen lassen.
Weil die Abtretung wirksam ist, wurde das Berufungsurteil nach § 562 Abs. 1 ZPO aufgehoben. Entschieden ist die Sache damit nicht: Der Rechtsstreit ging nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurück, weil dieses — von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig — „keine Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe getroffen hat".
Was das praktisch bedeutet
Die Abtretung der Mietwagenkosten an die Vermietung ist ein Massengeschäft: Sie erspart der geschädigten Person die Vorleistung und dem Vermieter das Inkasso beim eigenen Kunden. Diese Entscheidung sichert das Modell für den Regelfall ab — und benennt zugleich, wo es kippt.
Ausschlaggebend ist die Streitlage. Steht die Einstandspflicht des gegnerischen Versicherers dem Grunde nach fest und geht es nur noch darum, welcher Tarif angemessen ist, darf die Vermietung die abgetretene Forderung selbst verfolgen. Wird dagegen über das Verschulden oder über eine Haftungsquote gestritten, greift die Erlaubnis des § 5 Abs. 1 RDG nach den Erwägungen des Senats nicht; dasselbe gilt für Schadenspositionen ohne Zusammenhang mit der Vermietung.
Für die geschädigte Person bleibt ein Punkt wichtig, der im Formular des Streitfalls ausdrücklich stand: Die Abtretung befreit sie nicht von ihrer eigenen Zahlungspflicht gegenüber der Vermietung, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit oder Höhe leistet. Zahlt der Versicherer nur einen Teil, kann der Rest also zunächst bei ihr offenbleiben — im entschiedenen Fall verrechnete das Formular Zahlungen mit den Ansprüchen der Geschädigten.
Für die Vermietung folgt aus dem Urteil eine eigene Anforderung: Wer nach einem Unfall vermietet, hat sich mit der Erstattungsfähigkeit der eigenen Rechnung zu befassen. Über mögliche Regulierungsschwierigkeiten mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer kann eine Aufklärungspflicht bestehen, deren Verletzung den eigenen Vergütungsanspruch der Höhe nach begrenzen kann.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil beantwortet eine Vorfrage, nicht die Frage nach dem Geld. Ob der Vermietung die eingeklagten 572,40 € zustehen, ob der Schwacke-Mietpreisspiegel eine taugliche Schätzgrundlage ist und ob der Zuschlag von 262 € für unfallbedingte Zusatzleistungen berechtigt war, hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden; dazu fehlten die Feststellungen des Berufungsgerichts. Genau deshalb ging die Sache zurück.
Ausdrücklich offengelassen hat der Senat außerdem, ob das Einziehen der abgetretenen Forderung überhaupt eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstellt oder ob die Vermietung damit eine eigene Rechtsangelegenheit betreibt. Die Begründung trägt beide Lesarten, weil die Tätigkeit in jedem Fall nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt ist. Wer aus dem Urteil ableiten wollte, der Forderungseinzug sei von vornherein keine Rechtsdienstleistung, überdehnt es.
Die Erlaubnis gilt nach dem Leitsatz „grundsätzlich", und die Gegenausnahme ist ausdrücklich benannt: „Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen." Wie zu beurteilen wäre, wenn der Haftungsgrund erst im Verlauf der Regulierung streitig wird, sagt das Urteil nicht.
Zur Aufklärungspflicht des Vermieters äußert sich der Senat zurückhaltend: Sie kann bestehen, und die Folge einer Verletzung tritt nach dem Urteilstext unter Umständen ein. Ein fester Rechtssatz für jede Anmietung nach einem Unfall lässt sich daraus nicht gewinnen; die Ausführungen stützen im Zusammenhang der Entscheidung das Argument, dass sich der Vermieter ohnehin mit der Erstattungsfähigkeit befassen muss.
Entschieden ist schließlich ein Fall der Direktabrechnung zwischen Autovermietung und gegnerischem Haftpflichtversicherer, beurteilt nach dem Recht, das der Senat am 31. Januar 2012 anzuwenden hatte. Zu anderen Berufsgruppen trifft das Urteil keine eigene Aussage; die herangezogenen Gesetzesmaterialien sprechen allerdings allgemeiner von Kundenforderungen, die einem Unternehmer, Arzt oder einer Werkstatt erfüllungshalber abgetreten wurden.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Herangezogene Vorschrift: § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.