Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Verschmutzte Fahrbahn nach Viehtrieb: welche Feststellungen ein Mitverschulden tragen

Eine festgefahrene Kleieschicht auf der Kreisstraße, Regen nach langer Trockenheit, eine Zeitungsausträgerin im Dunkeln bei etwa 80 km/h — und am Ende eine Quote von 50 Prozent. Der Bundesgerichtshof hat diese Abwägung aufgehoben, weil die Tatsachen fehlten, auf die sie sich stützte.

Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 146/06 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Berufungsurteil aufgehoben — die hälftige Quote beruhte auf unvollständigen Feststellungen

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Landwirt trieb seine Rinder über eine Kreisstraße; eine festgefahrene Kleieschicht blieb zurück und wurde im Regen der folgenden Nacht spiegelglatt. Am frühen Morgen geriet die Ehefrau des klagenden Fahrzeughalters bei etwa 80 km/h ins Schleudern und wurde tödlich verletzt. Das Berufungsgericht rechnete dem Kläger ein Mitverschulden von 50 Prozent an. Der Bundesgerichtshof hob diese Abwägung der Verursachungsbeiträge auf, weil ihr die Tatsachengrundlage fehlte: Dazu, dass die Fahrerin mit der besonderen Glätte durch die Kleieschicht hätte rechnen können, war nichts festgestellt.

Der Fall: Viehtrieb am Abend, Regen in der Nacht

Am Abend des 22. September 2003 trieb der Beklagte eine Herde Rinder von der Weide auf seinen Hof — etwa 60 Meter weit über die Kreisstraße. Gröbere Verschmutzungen entfernte er anschließend, nicht aber eine Kleieschicht, die sich auf der Straße festgefahren hatte.

In der Nacht zum 23. September 2003 regnete es nach längerer Trockenzeit wieder; die Fahrbahn war deshalb spiegelglatt. Am nächsten Morgen befuhr die Ehefrau des Klägers die Strecke noch bei Dunkelheit mit dem Fahrzeug ihres Mannes, um Zeitungen auszutragen. Sie war nicht angeschnallt. „Aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h geriet sie auf dem verschmutzten Teilstück der Straße ins Schleudern, prallte gegen einen neben der Straße stehenden Baum und wurde tödlich verletzt.“

Halter des Fahrzeugs war der Kläger; er verlangte Ersatz seines Fahrzeugschadens. Vorgerichtlich ersetzte der Beklagte ihm 50 Prozent des Sachschadens. Mit der Klage begehrte der Kläger die restlichen 50 Prozent, hilfsweise Ersatz der ihm entstandenen Beerdigungskosten.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zum Ersatz weiterer 25 Prozent des Sachschadens und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Landgericht dieses Urteil ab und sprach dem Kläger nur noch die Hälfte der nach Abzug von Leistungen der Sozialversicherung verbleibenden Beerdigungskosten zu: 279,29 €. Von den geltend gemachten 4.638,57 € entfielen 4.080 € auf die unstreitige Leistung der Sozialversicherung.

Zur Begründung hatte das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe zwar „entgegen seiner Verpflichtung aus § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO die verkehrsgefährdende Beschmutzung der Straße nicht unverzüglich beseitigt und auch nicht ausreichend kenntlich gemacht“. Die Fahrerin habe aber ihrerseits gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen, „weil sie offensichtlich so schnell gefahren sei, dass sie ihr Fahrzeug nicht ständig beherrscht habe“. Sie sei bei Dunkelheit in eine durch eine Markierung als gefährlich gekennzeichnete Linkskurve eingefahren, die Straße sei nach den Aufnahmen in den beigezogenen Ermittlungsakten eher schmal. Weiter hieß es dort: „Da sie die Straße regelmäßig befahren habe, hätte ihr die Fahrbahnverschmutzung bekannt sein können; diese sei zudem auf kleineren Straßen im ländlichen Bereich nicht unüblich.“ Deshalb habe sie „wenigstens im Bereich der Kurve eine Geschwindigkeit deutlich unter den gefahrenen 80 km/h wählen“ müssen; die beiderseitigen Verursachungsbeiträge seien etwa gleich hoch zu bewerten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte der Kläger seinen Antrag weiter, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Rechtsfrage

Dass der Beklagte für den Unfallschaden einzustehen hatte, war zwischen den Parteien nicht umstritten. Gestritten wurde über die Verteilung: Nach § 254 BGB, der Vorschrift über das Mitverschulden des Geschädigten, sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Für den Halter kommt hinzu, dass ihm das Verhalten der Fahrerin über die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zugerechnet wird — über die Gefahr also, die vom Betrieb des Fahrzeugs selbst ausgeht.

Der Vorwurf gegen die Fahrerin stützte sich auf § 3 Abs. 1 StVO, das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit. Zu klären war, welche Tatsachen festgestellt sein müssen, damit dieser Vorwurf in die Abwägung eingestellt werden darf: Genügt es, dass eine Fahrbahnverschmutzung im ländlichen Bereich nicht unüblich ist und die Fahrerin die Strecke regelmäßig befuhr? Oder bedarf es der Feststellung, dass sie die besondere Glätte gerade dieser Kleieschicht erkennen konnte?

Dahinter steht eine prozessuale Frage. Die Gewichtung der Verursachungsbeiträge ist Sache des Tatrichters, also der Instanz, die den Sachverhalt feststellt; das Revisionsgericht prüft sie nur eingeschränkt. Zu entscheiden war deshalb auch, wo die Grenze zwischen einer hinzunehmenden Würdigung und einer Abwägung ohne ausreichende Tatsachengrundlage verläuft — und welche Rolle dabei die beigezogenen Strafakten spielen, aus denen sich ein Polizeibericht und ein Sachverständigengutachten ergaben.

Die Entscheidung: Die Abwägung braucht eine Tatsachengrundlage

Die Revision hatte Erfolg. „Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.“ Zulässig war sie, nachdem dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) und der Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 ZPO) gewährt worden war.

Am Haftungsgrund rüttelte der Senat nicht: Das Berufungsgericht sei „im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler“ davon ausgegangen, „dass der Beklagte den Unfall verursacht und deshalb für den unfallbedingten Schaden einzustehen hat“ (§ 823 Abs. 1 BGB). Aufgehoben wurde das Urteil an anderer Stelle: „Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es dem Kläger ein Mitverschulden seiner bei dem Unfall getöteten Ehefrau in Höhe von 50% anlastet.“

Die Zurechnung als solche bestätigte der Senat. Richtig sei, „dass sich der Kläger eine Mitverursachung des Unfalls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand ohne Entlastungsmöglichkeit entgegenhalten lassen muss“. Der Halter kann sich also nicht damit verteidigen, ihn selbst treffe kein Vorwurf.

Eng ist dagegen der Maßstab für die Quote. Eine Entscheidung über die Haftungsverteilung ist „im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. Genau daran scheiterte das Berufungsurteil: „Mit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Abwägung des Berufungsgerichts auf unvollständiger Tatsachenfeststellung beruht.“

Der erste Mangel betrifft die Erkennbarkeit. Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht davon ausgehen, die Fahrerin habe sich auf die besondere Glätte durch die Kleieschicht einstellen müssen: „Es hat nicht festgestellt, dass die Kleieschicht am frühen Morgen bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht zu sehen war.“ Die Erwägung des Landgerichts, eine Fahrbahnverschmutzung sei im ländlichen Bereich nicht unüblich und der Fahrerin habe dies bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein können, beanstandete die Revision „zu Recht als nicht ausreichend für die Annahme einer vermeidbaren Mitverursachung des Unfalls durch überhöhte Geschwindigkeit“.

Der zweite Mangel betrifft die Geschwindigkeit. Im Ausgangspunkt bleibt es dabei, dass „der Fahrer des Kraftfahrzeugs nur so schnell fahren darf, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Aus dem Schleudern allein ließ sich der Vorwurf aber nicht herleiten: Dass die Fahrerin bei etwa 80 km/h ins Schleudern geriet, erlaubte dem Landgericht nicht den Schluss, sie habe im Bereich der Unfallstelle deutlich langsamer fahren dürfen. Der Senat trennt hier die objektive Lage von der Vorwerfbarkeit: „Die Geschwindigkeit von 80 km/h war zwar objektiv in Anbetracht der Glätte der Straße zu hoch. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Fahrerin mit einer solchen Glätte hätte rechnen können und müssen.“

Damit rückt der Senat den Bezugspunkt zurecht: „Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die allgemeinen Gefahren, die von einer verschmutzten Straße ausgehen können, sondern um die besondere Rutschgefahr durch die nasse Kleieschicht.“ Zu dieser besonderen Gefahr fehlten Feststellungen. Insbesondere war nicht festgestellt, dass der Fahrerin die durch die Kleieschicht verursachte Glätte am Unfalltag bekannt gewesen wäre — wie sie sich aus dem Bericht eines Polizeibeamten vom 24. September 2003 bei den Strafakten ergab — und sie deshalb zu besonders vorsichtiger Fahrweise Veranlassung gehabt hätte.

Den Einwand der Revisionserwiderung, dieser Bericht sei nicht verwertbar, ließ der Senat nicht gelten: Das Berufungsgericht hatte die Strafakten auch im Übrigen verwertet und hätte deshalb auch diesen Umstand berücksichtigen müssen, zumal sich der Kläger zum Unfallhergang hierauf bezogen hatte. Aus der Gewohnheit folgt die Kenntnis ebenfalls nicht: „Die erforderliche Kenntnis der Ehefrau des Klägers von der besonderen Glätte ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie als Zeitungsausträgerin die Straße regelmäßig morgens befuhr.“ Ob die Schicht bei ihrer letzten Fahrt vor dem Unfall überhaupt schon vorhanden und für sie bemerkbar war, hatte niemand festgestellt: „Vielmehr ist nicht auszuschließen, dass die Kleieschicht erst vom Viehtrieb am Vorabend des Unfalls stammte und die Ehefrau danach die Straße nicht mehr befahren hatte.“

Der dritte Mangel betrifft die Örtlichkeit. Auch aus den Feststellungen zum Unfallort ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Der Annahme, die Fahrerin habe im Bereich der Kurve deutlich unter 80 km/h fahren müssen, fehlt nach dem Senat „eine tatsächliche Grundlage“, und aus der Unfallörtlichkeit lässt sie sich nicht gewinnen: „Feststellungen zur Straßenbreite fehlen“; dass die Straße nach den Aufnahmen in der Ermittlungsakte eher schmal gewesen sei, genügte dafür nicht.

Hinzu kam ein Widerspruch im Kern des Sachverhalts. Das Berufungsurteil ging von einer als gefährlich gekennzeichneten Linkskurve aus. Nach den Ausführungen des im Ermittlungsverfahren eingeschalteten Sachverständigen war jedoch „aus der Sicht der Fahrzeugfahrerin eine lang gestreckte Rechtskurve mit einem Kurvenradius von etwa 250 m zu durchfahren, wobei die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf nasser, aber nicht verunreinigter Fahrbahn bei etwa 127 km/h gelegen habe“. Dazu der Senat: „All dies ist mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Einklang zu bringen. Eigene Sachkunde legt das Berufungsgericht nicht dar.“ Soweit das Urteil nicht schon deshalb als widersprüchlich anzusehen sei, leide es „jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat“ (§ 286 ZPO).

Auch dem möglichen Widerspruch zwischen den den Strafakten entnommenen Leiteinrichtungen, die an gefährlichen Stellen angebracht werden können, und den Ausführungen des Sachverständigen zum Straßenverlauf und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Der Senat benennt die Folge: „Wenn das Gericht bei dieser Sachlage das Befahren einer gefährlichen Stelle in die Abwägung einstellen wollte, hätte es den Straßenverlauf durch Beweisaufnahme klären müssen“ (§ 286 ZPO).

Beweisrechtlich läuft das auf einen schlichten Satz hinaus: Was die Abwägung tragen soll, ist festzustellen; bloße Möglichkeiten genügen dafür nicht. Der Senat hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, soweit dieses zum Nachteil des Klägers entschieden hatte (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst entscheiden konnte er nicht: „Die Voraussetzungen für eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 563 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor.“

Was das praktisch bedeutet

Für Unfälle auf verschmutzten Straßen verschiebt die Entscheidung das Gewicht. Wer die Fahrbahn verschmutzt, sie nicht unverzüglich beseitigt und die Gefahr auch nicht kenntlich macht, steht für die Folgen ein — hier war das zwischen den Parteien nicht umstritten. Eine Kürzung dieser Haftung um ein Mitverschulden des Geschädigten setzt dagegen voraus, dass die Umstände festgestellt sind, aus denen sich der Vorwurf ergibt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gefahrene Geschwindigkeit rückblickend zu hoch war. Der Senat hält ausdrücklich fest, dass 80 km/h angesichts der Glätte objektiv zu hoch waren — und verneint gleichwohl die Grundlage für den Vorwurf, weil nichts dafür festgestellt war, dass die Fahrerin mit dieser Glätte rechnen konnte. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit im Zeitpunkt der Fahrt: ob die Verschmutzung im Scheinwerferlicht zu sehen war, seit wann sie dort lag, ob die Fahrerin von ihr wusste.

Für die Regulierung heißt das: Eine Quote von 50 Prozent, wie sie der Beklagte hier vorgerichtlich angesetzt hatte, ist kein Selbstläufer. Sie trägt nur, soweit sich die Umstände belegen lassen, auf die sie sich stützt. Und wo die Akten dazu etwas hergeben — hier die beigezogenen Strafakten mit Polizeibericht und Sachverständigengutachten —, ist ihr Inhalt auszuschöpfen; wer sie in einem Punkt verwertet, kann einen anderen nicht übergehen.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil stellt nicht fest, dass die Fahrerin den Unfall nicht mitverursacht hat. Es stellt fest, dass die bisherigen Feststellungen diesen Vorwurf nicht tragen. Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück; dort kann sich nach neuer Verhandlung durchaus ergeben, dass die besondere Glätte erkennbar war. Eine Quote gibt der Senat für den weiteren Verlauf nicht vor.

Ebenso wenig ist entschieden, welche Geschwindigkeit auf diesem Straßenstück angemessen gewesen wäre. Beanstandet wird die Herleitung der Vorgabe „deutlich unter 80 km/h“ aus dem Schleudervorgang und aus der Örtlichkeit; einen eigenen Wert setzt der Senat nicht an ihre Stelle. Auch die vom Sachverständigen genannte Kurvengrenzgeschwindigkeit von etwa 127 km/h beantwortet die Frage nicht — sie galt für eine nasse, aber nicht verunreinigte Fahrbahn.

Zum Umfang der Pflichten des Beklagten verhält sich das Urteil kaum. Dass er die Beschmutzung nicht unverzüglich beseitigt und nicht ausreichend kenntlich gemacht hatte, hatte das Berufungsgericht angenommen — der Senat gibt diese Würdigung wieder, ohne sie zu vertiefen, weil die Einstandspflicht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit stand. Wie weit die Pflicht reicht, eine Verschmutzung zu beseitigen oder abzusichern, klärt die Entscheidung deshalb nicht.

Zwei Punkte des Sachverhalts bleiben in den Gründen unbehandelt: dass die Fahrerin nicht angeschnallt war und dass der Kläger hilfsweise Beerdigungskosten geltend gemacht hatte. Zum Gurt äußert sich der Senat nicht; die Beerdigungskosten sind nur mittelbar berührt, weil das Berufungsurteil aufgehoben wurde, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Zur Höhe des Schadens verhält sich die Entscheidung ebenfalls nicht.

Und schließlich bleibt die Beweisaufnahme selbst offen. Der Senat verlangt, den Straßenverlauf zu klären, falls das Befahren einer gefährlichen Stelle in die Abwägung eingestellt werden soll. Wie diese Klärung ausfällt und welches Gewicht ihr Ergebnis in der Abwägung hätte, ist mit dem Urteil nicht vorgezeichnet.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 – VI ZR 146/06 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 1 StVO, zu § 823 Abs. 1 und § 254 BGB sowie zu § 286 und § 563 ZPO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden