Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Straßenbahn gegen Linksabbieger: Warum der Halter auch aus § 831 BGB nur zwei Drittel erhält

Das Berufungsgericht rechnete dem geschädigten Fahrzeughalter das Verschulden seiner Fahrerin über eine Analogie zum Haftpflichtgesetz zu. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Weg — und kam über die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs zum selben Ergebnis.

Urteil vom 11.06.2013 – VI ZR 150/12 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 11.06.2013 – VI ZR 150/12

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, muss sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs entgegenhalten lassen — also die Gefahr, die schon vom bloßen Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgeht. Zu dieser Betriebsgefahr zählt der Bundesgerichtshof auch das haftungsrelevante Verhalten des Fahrers, und zwar selbst dann, wenn der Halter für diesen Fahrer nicht als Geschäftsherr einzustehen hat.

Den vom Berufungsgericht gewählten Weg — eine entsprechende Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 4 Halbsatz 2 HPflG auf Ansprüche aus § 831 Abs. 1 BGB — lehnte der Sechste Zivilsenat dagegen ab. Am Ergebnis änderte das nichts: Der Anspruch des Klägers blieb auf zwei Drittel seines Schadens beschränkt.

Der Fall

Am 11. Januar 2007 kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einer Straßenbahn und einem Personenwagen. Der Wagen gehörte zum Betriebsvermögen des Klägers; gefahren wurde er von einer weiteren Beteiligten, die im Prozess als Drittwiderbeklagte auftrat — das ist eine Person, die nicht von Anfang an Partei war, sondern erst durch eine Gegenklage in das Verfahren hineingezogen wird. Der Wagen hatte sich im Bereich der auf der Straße verlegten Schienen zum Linksabbiegen eingeordnet und war dort verkehrsbedingt zum Stehen gekommen. Die Straßenbahn der Beklagten zu 1), geführt vom Beklagten zu 2), stieß gegen das stehende Fahrzeug.

Das Amtsgericht verurteilte beide Beklagten als Gesamtschuldner — jeder haftet dann für die volle Summe, der Gläubiger kann sie aber nur einmal fordern — zur Zahlung von 2.889,64 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dieser Betrag entsprach zwei Dritteln des dem Kläger entstandenen Schadens; ein Drittel trug er nach der Würdigung des Amtsgerichts selbst. Das Verkehrsunternehmen als Beklagte zu 1) verurteilte das Amtsgericht darüber hinaus zur Zahlung weiterer 1.444,82 Euro, also des verbleibenden Drittels. Über eine Widerklage des Verkehrsunternehmens wegen dessen eigenen Schadens entschied das Amtsgericht teilweise zu dessen Gunsten.

Auf die Berufung der Beklagten änderte das Landgericht Görlitz dieses Urteil ab, soweit die Beklagte zu 1) zum Ersatz von mehr als zwei Dritteln verurteilt worden war; insoweit wies es die Klage ab. Nach Rücknahme mehrerer Rechtsmittel ging es in der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof nur noch um dieses dritte Drittel gegenüber dem Verkehrsunternehmen.

Die Rechtsfrage

Der Anspruch gegen das Verkehrsunternehmen ruhte auf zwei Säulen. Die erste war § 1 Abs. 1 HPflG, die Gefährdungshaftung des Bahnbetriebsunternehmers — eine Haftung also, die kein Verschulden voraussetzt, sondern an die besondere Gefahr der Anlage anknüpft. Dass dieser Anspruch wegen der Mitverantwortung auf der Klägerseite um ein Drittel zu kürzen war, stand zwischen den Beteiligten nicht mehr im Streit.

Die zweite Säule war § 831 Abs. 1 BGB: die Haftung des Geschäftsherrn für den von ihm eingesetzten Verrichtungsgehilfen. Diese Vorschrift setzt kein nachgewiesenes Verschulden des Geschäftsherrn voraus — sein Verschulden bei Auswahl und Überwachung wird vermutet; er kann sich davon entlasten. Für diesen Anspruch stellte sich die Frage, ob dem Kläger das Mitverschulden seiner Fahrerin überhaupt zugerechnet werden kann, obwohl ihn selbst kein Vorwurf traf.

Das Berufungsgericht bejahte das über eine Analogie zu § 4 Halbsatz 2 HPflG — also über die Übertragung einer Vorschrift auf einen von ihr nicht erfassten, aber vergleichbaren Fall. Seine Überlegung: Die inhaltsgleiche Regelung des § 9 StVG werde deshalb nicht auf das allgemeine Deliktsrecht übertragen, weil die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz schon bei vermutetem Verschulden eingreife und die Zurechnung dafür einen Ausgleich schaffe. Da auch § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Haftung für vermutetes Verschulden anordne, passe dieses Argument hier nicht — so hatte das Berufungsgericht argumentiert. Es ließ die Revision wegen dieser Frage ausdrücklich zu.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Sechste Zivilsenat verwarf die Revision zunächst teilweise als unzulässig. Sie umfasste ihrem Antrag nach auch die Abänderungen zu Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten, begründet worden war sie insoweit aber nicht. Der Senat hielt fest: „Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Revisionsbegründung gegeben werden“. Die Begründung des Klägers wandte sich allein gegen die Beschränkung auf zwei Drittel der Hauptforderung; die Zins- und Kostenpositionen erfasste diese Rüge nicht.

In der Sache stellte der Senat der Aberkennung des dritten Drittels ein doppeltes Zeugnis aus: Sie „hält dies einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand“ — die Begründung des Berufungsgerichts trug jedoch nicht.

Die Kürzung des Anspruchs aus dem Haftpflichtgesetz

Die Kürzung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 HPflG um ein Drittel beanstandete der Senat nicht. Die Feststellungen zum Unfallhergang und die darauf gestützte Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge hatte die Revision nicht angegriffen. Rechtsgrundlage der Verteilung sind in dieser Konstellation die Sonderregelungen der §§ 17 StVG, 13 HPflG, denn der Kläger war zugleich Halter des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Wagens. Für die Abwägung gilt: „das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung“; in erster Linie zählt das Maß der Verursachung.

Keine Übertragung der Zurechnungsvorschriften auf das Deliktsrecht

Dem Analogieschluss des Berufungsgerichts trat der Senat entgegen. Ausgangspunkt ist der Anwendungsbereich der Norm: „§ 4 HPflG gilt auf Grund seiner systematischen Stellung im Haftpflichtgesetz ausschließlich für die in diesem Spezialgesetz geregelten Haftpflichttatbestände“. Die entsprechende Regelung des § 9 StVG wendet der Senat nach gefestigter Rechtsprechung auf Ansprüche aus § 823 BGB nicht an, „weil dies die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen würde“.

Dem Berufungsgericht räumte der Senat ein, dass die tragende Erwägung des älteren Senatsurteils aus dem Jahr 1965 — die Zurechnung als Ausgleich für die Haftung bei vermutetem Verschulden — die Ablehnung einer Analogie bei § 831 Abs. 1 BGB für sich genommen nicht trägt. Entscheidend ist ein anderer Punkt: „Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält“, und diese Unvollständigkeit muss planwidrig sein, also dem Regelungsplan des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Daran fehlt es hier.

Der Senat zeichnet dazu die Entstehungsgeschichte nach: Der Rechtssatz stammt aus landesrechtlichen Eisenbahn-Haftpflichtvorschriften des 19. Jahrhunderts, wurde 1909 nach diesem Vorbild in § 9 des Kraftfahrzeuggesetzes übernommen und später in zahlreiche weitere Spezialgesetze überführt. Ausweislich der amtlichen Begründung von 1909 schuf der Gesetzgeber bewusst eine auf den Bereich dieses Gesetzes beschränkte Sonderregelung, „weil gegenüber der verschärften Haftpflicht des Automobilhalters das Verschulden des Inhabers der Sache billiger Weise nicht unberücksichtigt bleiben könne“. Aus den Materialien zu den späteren Gesetzen „ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Regelungsplan verfolgt hätte, der über den Bereich der jeweils spezialgesetzlich geregelten Haftpflichttatbestände hinausgegangen wäre“.

Der sachliche Grund dafür liegt in der Struktur der betroffenen Normen: Bei ihnen handelt es sich — abgesehen von der Fahrerhaftung nach § 18 StVG — „um Tatbestände der Gefährdungshaftung handelt, die unabhängig von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln des Haftpflichtigen eingreifen“, anders als bei §§ 823, 831 BGB. Dass § 9 StVG über die Verweisung in § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG auch für die Fahrerhaftung gilt, ändert daran nichts: Insoweit „handelt es sich um einen speziellen Einzelfall“, aus dem sich keine weiterreichenden Schlüsse ziehen lassen. Auch die Schadensrechtsreform von 2002 nahm der Gesetzgeber nicht zum Anlass, an dieser Lage etwas zu ändern.

Warum das Ergebnis dennoch Bestand hat

Die Aberkennung des dritten Drittels „erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig“ (§ 561 ZPO — das Revisionsgericht bestätigt ein Urteil, dessen Ergebnis trotz fehlerhafter Begründung zutrifft). Zwar unterlief dem Kläger selbst kein Bedienungsfehler, den er sich nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsste. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann sich aber „die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder Auslegung des § 254 BGB anspruchsmindernd auswirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss“. Das ist der Fall, wenn der Geschädigte „zugleich als Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber aus § 7 Abs. 1 StVG haftet“.

Innerhalb dieser Betriebsgefahr ist dann „als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht“. Damit steht dem Geschädigten in dieser Konstellation bereits über die Betriebsgefahr ein Zurechnungsweg gegenüber — eine Regelungslücke, die eine Analogie tragen könnte, besteht daher gar nicht erst.

Die Quote bleibt in allen Anspruchsgrundlagen dieselbe, „weil bei der erweiternden Auslegung des § 254 BGB für die Schadensverteilung dieselben Maßstäbe maßgebend sind“ wie bei den nachgebildeten Vorschriften des § 17 Abs. 1 StVG und des § 13 Abs. 1 HPflG. Auch der Anspruch aus § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB war deshalb um den Mithaftungsanteil von einem Drittel zu kürzen.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für Unternehmen und Privatleute, deren Fahrzeug von einer anderen Person gefahren wird, verschiebt die Entscheidung die Argumentationslinie, ohne das wirtschaftliche Ergebnis zu verändern. Wer Eigentümer und zugleich Halter ist, kann sich der Mitverantwortung für Fahrfehler seines Fahrers nicht dadurch entziehen, dass er den Anspruch statt auf die Gefährdungshaftung auf das allgemeine Deliktsrecht stützt. Der Umweg über § 831 BGB führt zu derselben Quote.

Der Streit lohnt sich damit an einer anderen Stelle: bei der Abwägung selbst. Da die Quote nach denselben Maßstäben für sämtliche konkurrierenden Ansprüche gilt, entscheidet sich der Umfang des Ersatzes an den Feststellungen zum Unfallhergang und an der Gewichtung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge — nicht an der Auswahl der Anspruchsgrundlage.

Verfahrensrechtlich enthält das Urteil eine zweite, davon unabhängige Lehre: Wer mit einem Rechtsmittel mehrere prozessuale Ansprüche angreift, sollte zu jedem einzelnen davon Gründe vortragen. Der Kläger verlor hier die Positionen zu Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht in der Sache, sondern weil die Revisionsbegründung sie nicht ansprach.

Reichweite dieser Entscheidung

Der Senat entschied über eine klar umrissene Konstellation: Der geschädigte Eigentümer war zugleich Halter des Fahrzeugs und haftete dem Schädiger deshalb seinerseits aus § 7 Abs. 1 StVG. Gerade daraus leitet der Senat ab, dass für die Zurechnung bereits ein Weg besteht und eine Regelungslücke fehlt. Konstellationen, in denen Eigentum und Halterstellung auseinanderfallen, lagen dem Senat nicht zur Entscheidung vor; das Urteil trifft dazu keine Aussage.

Die Quote von zwei Dritteln zu einem Drittel überprüfte der Bundesgerichtshof inhaltlich nicht. Die Abwägung der Vorinstanzen war von der Revision nicht angegriffen worden; der Senat bezeichnete sie bei Anwendung der §§ 17 StVG, 13 HPflG lediglich als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Urteil lässt sich daher keine Regelquote für Zusammenstöße zwischen Straßenbahn und einordnendem Linksabbieger ableiten.

Über die Ansprüche auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten, soweit sie das zweite Drittel betrafen, entschied der Senat nicht sachlich — er verwarf die Revision insoweit als unzulässig. Die materielle Berechtigung dieser Positionen blieb damit offen.

Die Ablehnung der Analogie erstreckt der Senat ausdrücklich auf die inhaltsgleichen Vorschriften weiterer Spezialgesetze, etwa § 34 LuftVG, § 27 AtomG, § 118 BBergG, § 11 UmweltHG, § 6 Abs. 1 ProdHaftG und § 32 Abs. 3 Satz 1 GenTG. Die Fahrerhaftung nach § 18 StVG behandelt er dagegen als Sonderfall, aus dem sich für andere Haftungssysteme nichts herleiten lässt.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist der amtlich veröffentlichte Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 – VI ZR 150/12. Herangezogene Vorschriften sind § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 und § 9 StVG sowie § 4 Halbsatz 2 HPflG. Vorinstanz war das Landgericht Görlitz (Urteil vom 19. März 2012 – 2 S 76/11).

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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