Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Schockschaden: Krankheitswert genügt – der Vergleich mit dem üblichen Angehörigenleid entfällt

Der Bundesgerichtshof gibt eine jahrzehntealte Zusatzhürde auf. Wer durch die Verletzung eines nahen Angehörigen selbst psychisch erkrankt, muss nicht mehr belegen, dass sein Leiden über das hinausgeht, was Angehörige in solchen Lagen erfahrungsgemäß trifft.

Urteil vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

BGH, 06.12.2022 – Zusatzschwelle aufgegeben

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer psychisch erkrankt, weil einem nahen Angehörigen etwas zugestoßen ist, kann Schmerzensgeld verlangen, sobald die Störung Krankheitswert hat — medizinisch also als Krankheit fassbar ist. Die frühere Zusatzhürde, das Leiden müsse über das übliche Angehörigenleid hinausreichen, hat der Bundesgerichtshof aufgegeben. Begrenzt wird die Haftung nun über das strenge Beweismaß für die Erkrankung und über die Zurechnung, für die eine persönliche Nähe zur verletzten Person erforderlich bleibt. Über die Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat nicht entschieden; sie ging zurück an das Berufungsgericht.

Der Fall

Die Tochter des Klägers wurde im Alter von fünf und sechs Jahren von dem Beklagten sexuell missbraucht. Das Landgericht Lüneburg verurteilte ihn dafür am 17. Juni 2016 rechtskräftig, unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs der Tochter des Klägers in zehn Fällen.

Der Vater — im Zivilprozess der Kläger — trug vor, er habe nach Kenntnis von den Vorwürfen eine tiefgreifende reaktive depressive Verstimmung erlitten und diese bei einer Psychologin mit einer Hypnosetherapie behandeln lassen. Vom 9. Juni 2015 bis zum 5. August 2016 sei er arbeitsunfähig gewesen, gedanklich nur mit dem Geschehen um seine Tochter beschäftigt und in Konzentration und Antrieb erheblich eingeschränkt. Erst mit Abschluss des Verfahrens habe sich seine Verfassung langsam stabilisiert.

Das Landgericht holte ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten ein, hörte den Sachverständigen und den Kläger persönlich an und sprach 4.000 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu; im Übrigen wies es die Klage ab. Der Sachverständige stellte eine Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.2 fest — eine ärztlich klassifizierte seelische Reaktion auf eine schwere Belastung — mit depressiver Symptomatik, Angst und Besorgnis, Einschränkungen bei der Bewältigung der alltäglichen Routinen und einem Rückzug von Sozialkontakten über einen Zeitraum von über einem Jahr.

Die Berufung des Beklagten blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die damals geltende höhere Schwelle für überschritten — der Bundesgerichtshof hat diese Würdigung im Ergebnis gebilligt: Nach den Angaben des Sachverständigen bessere sich eine Anpassungsstörung im üblichen Verlauf oft rasch, ein chronischer Verlaufstyp finde sich bei einer Untergruppe von unter 20 Prozent; der Kläger habe an einer aggravierten Form gelitten. Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Bemerkenswert an der Ausgangslage: Bei der Tochter selbst waren körperliche oder psychische Schäden bislang nicht festgestellt.

Die Rechtsfrage

§ 823 Abs. 1 BGB verpflichtet zum Schadensersatz, wer die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt; § 253 Abs. 2 BGB eröffnet dafür ein Schmerzensgeld — also einen Ausgleich in Geld für Schäden, die sich nicht beziffern lassen. Dass eine psychische Störung von Krankheitswert eine solche Gesundheitsverletzung sein kann, entsprach bereits ständiger Rechtsprechung des Senats.

Für die sogenannten Schockschäden — psychische Erkrankungen, die dadurch entstehen, dass einem anderen Menschen etwas zugestoßen ist — galt jedoch eine Einschränkung. Solche Beeinträchtigungen sollten dort nur dann als Gesundheitsverletzung gelten, wenn sie krankhaft fassbar waren und zusätzlich über das hinausgingen, was nahe Angehörige beim Tod oder einer schweren Verletzung in der Regel trifft. Zu klären war, ob der Senat an dieser zweiten Hürde festhält.

Daneben standen zwei weitere Fragen im Raum: Setzt der Ersatz voraus, dass der unmittelbar betroffene Angehörige getötet oder schwer verletzt wurde? Und muss der Anspruchsteller am schädigenden Geschehen selbst beteiligt gewesen sein?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Dem Berufungsurteil stellte der Senat ein geteiltes Zeugnis aus: „Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand." Den Haftungsgrund bestätigte er im Ergebnis, die Bemessung des Schmerzensgeldes hob er auf.

Die Zusatzschwelle entfällt

An der einschränkenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Gesundheitsverletzung, die in der Literatur verbreitet auf Kritik gestoßen war, „hält der Senat nicht länger fest". Maßgeblich ist nun allein der Krankheitswert: „Ist die psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar, hat sie also Krankheitswert, ist für die Bejahung einer Gesundheitsverletzung nicht erforderlich, dass die Störung über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsgutes eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind."

Drei Erwägungen tragen diese Aufgabe der bisherigen Linie. Der Senat hält „diese Änderung im Sinne einer konsequenten Gleichstellung von physischen und psychischen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB für geboten". Die Wertung der §§ 844, 845 BGB, nach der mittelbare Beeinträchtigungen im Grundsatz ersatzlos bleiben, steht dem nicht entgegen, weil in diesen Fällen „Grundlage der Haftung nicht die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten" ist, sondern eine eigene psychische Gesundheitsverletzung des Anspruchstellers. Und der bisherige Vergleich mit der zu erwartenden Reaktion anderer Angehöriger führte zu unbilligen Ergebnissen: Gerade bei einer besonders schwerwiegenden Straftat wäre der Anspruch entfallen, weil schwere Depressionen dort als Reaktion zu erwarten sind — während umgekehrt eine geringfügige Straftat den Anspruch begründet hätte, weil eine solche Reaktion dort regelmäßig ausbleibt.

Wo die Haftung stattdessen begrenzt wird

Das Anliegen, die Haftung für mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen nicht ins Uferlose auszuweiten, bleibt berechtigt; es wird nur an anderer Stelle verwirklicht. Zuerst über das Beweisrecht: Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden geltend gemacht werden, kommt „nur in Betracht kommt, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt und insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert". Hinzu treten Adäquanz und Verschulden als weitere Filter sowie eine gesonderte Prüfung des Zurechnungszusammenhangs. Bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen kann ein Schmerzensgeld im Einzelfall zudem versagt werden.

Die beweisrechtlichen Punkte

Die Revision hatte beanstandet, dass die Feststellung der Anpassungsstörung auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhe. Das ließ der Senat nicht gelten: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) „ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugungsbildung auf eine Parteierklärung zu stützen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist". Ein konkreter Anhaltspunkt für Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lag darin also nicht.

Wichtig ist eine Verschiebung im Prüfungsaufbau. Ob die Anpassungsstörung gegenüber üblichen Fällen einen verlängerten Zeitverlauf hatte, „ist nach den dargelegten Maßstäben für die Feststellung der Primärverletzung unerheblich und lediglich für die nach § 287 ZPO durchzuführende Ermittlung des Umfangs des verursachten Schadens von Bedeutung". Für die Verletzung selbst gilt das strenge Maß des § 286 ZPO, für den Umfang des Schadens das erleichterte des § 287 ZPO.

Auch die Ursächlichkeit hielt der Prüfung stand. „Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist." Dass die Beschwerden erst während des Strafverfahrens zwischen Juni 2015 und August 2016 auftraten und nicht schon nach dem ersten Bericht der Tochter im Sommer 2013, schließt die Annahme einer Folge der Straftaten nicht von vornherein aus.

Zurechnung: Schutzzweck statt Schweregrad

Der Zurechnungszusammenhang bedarf bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung. Maßstab ist der Schutzzweck der verletzten Norm: „Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist." Daran fehlt es in der Regel, wenn sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht — „Der Schädiger kann nicht für solche Verletzungen oder Schäden haftbar gemacht werden, die der Betroffene in seinem Leben auch sonst üblicherweise zu gewärtigen hat."

Für den Streitfall folgen daraus drei Klarstellungen. Der Ersatz ist „nicht von vornherein auf Fälle beschränkt, in denen der Angehörige getötet oder schwer verletzt wurde"; dass bei der Tochter bislang keine Schäden festgestellt sind, steht der Haftung daher nicht entgegen. Die Ansicht, ohne Beteiligung am Geschehen sei kein Ersatz zu verlangen, trifft in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht zu — bei nahen Angehörigen hat der Senat den Ersatz eines Fernwirkungsschadens für möglich gehalten. Und die seelische Vorbelastung des Klägers schadet dem Anspruch dem Grunde nach nicht, denn es „scheitert die Zurechnung psychischer Schäden grundsätzlich nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist"; der Schädiger darf nicht verlangen, so behandelt zu werden, als habe er einen bis dahin gesunden Menschen verletzt.

Warum der Missbrauch des Kindes ein hinreichender Anlass ist, begründete der Senat mit der Elternstellung. Eltern empfinden aufgrund ihrer engen personalen Verbundenheit mit ihren Kindern, zu deren Sorge sie nach § 1626 BGB verpflichtet sind, „einen Integritätsverlust des Kindes als Beeinträchtigung der eigenen Integrität" und nicht als normales Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt. Im zehnfachen sexuellen Missbrauch der Tochter durfte das Berufungsgericht deshalb einen unter Zurechnungsgesichtspunkten ausreichenden Anlass sehen.

Die Höhe geht zurück an das Berufungsgericht

An diesem Punkt scheiterte das Berufungsurteil. Die Bemessung ist Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters, und die Kontrolle durch das Revisionsgericht ist eng: „Die Bemessung des Schmerzensgeldes kann in aller Regel nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu dürftig oder als zu reichlich erscheint." Auch an diesem Maßstab gemessen genügte die Begründung nicht, weil sie sich nicht damit auseinandersetzte, dass der Sachverständige die Beeinträchtigung und gerade deren Verlauf zumindest auch auf die psychische Prädisposition des Klägers zurückgeführt hatte. Dazu bestand Veranlassung, denn anders als bei der haftungsbegründenden Zurechnung ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes „eine bereits vorhandene Schadensanfälligkeit des Geschädigten ein berücksichtigungsfähiger Umstand ist".

Das Berufungsurteil wurde daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), „weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist".

Was das praktisch bedeutet

Für Angehörige verschiebt sich der Streitpunkt. Zu belegen ist die Erkrankung selbst, nicht mehr ihr Verhältnis zu einem gedachten Durchschnittsleid. Die Auseinandersetzung darüber, ob eine Depression noch im Rahmen des Erwartbaren lag, entfällt auf der Ebene der Gesundheitsverletzung.

Anspruchsvoll bleibt das Beweismaß. Das Gericht muss von der Erkrankung die volle Überzeugung gewinnen — eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall stützte sich die Feststellung auf ein schriftliches psychiatrisches Sachverständigengutachten, die Anhörung des Sachverständigen und die persönliche Anhörung des Klägers; dass dabei auch dessen eigene Angaben verwertet wurden, war rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Vorbelastung wirkt damit auf zwei Ebenen unterschiedlich: Dem Grunde nach hindert sie die Haftung nicht, bei der Höhe darf sie berücksichtigt werden. Wer eine psychische Vorgeschichte hat, verliert den Anspruch deshalb nicht, sollte aber mit einer Auseinandersetzung über deren Gewicht rechnen.

Der Anwendungsbereich reicht über Verkehrsunfälle hinaus. Der entschiedene Fall betraf eine vorsätzliche Sexualstraftat gegen ein Kind, und der Senat hat die Zurechnung ausdrücklich weder an eine Tötung oder schwere Verletzung des Angehörigen noch an eine eigene Beteiligung am Geschehen geknüpft.

Reichweite und offene Fragen

Die Entscheidung erweitert den Tatbestand, sie öffnet ihn nicht schrankenlos. Vier Grenzen benennt der Senat selbst.

Die erste ist die personale Nähe. Am erforderlichen Schutzzweckzusammenhang fehlt es, „wenn der Dritte, auf dessen Verletzung die psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zurückgehen, diesem nicht persönlich nahesteht". Für Außenstehende, die ein fremdes Schicksal erschüttert, ändert das Urteil nichts.

Die zweite betrifft den Anlass. „Zwar wird nicht jede vorsätzliche Straftat zum Nachteil eines nahen Angehörigen ein verständlicher und nachvollziehbarer Anlass für die Entwicklung eines pathologischen psychischen Zustandes sein." Für die hier zu beurteilende Lage bejahte der Senat die Eignung: „Die Konfrontation eines Elternteils mit dem wiederholten sexuellen Missbrauch seines Kindes kann hierzu jedoch auch dann geeignet sein, wenn körperliche oder psychische Verletzungen des Kindes bisher nicht feststellbar sind." Wo die Grenze bei weniger gravierenden Taten verläuft, ist damit nicht bestimmt.

Die dritte sind die Bagatellfälle. Bei geringfügigen Verletzungen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Lebensführung und ohne Dauerfolgen kann ein Schmerzensgeld versagt werden. Nicht abschließend beantwortet ist ferner die Frage, ob der Anspruch zu versagen ist, wenn jemand besonders empfindlich auf Ereignisse reagiert, die eine solche Reaktion objektiv nicht rechtfertigen. Der Senat hat diese Erwägung angestellt und für den Streitfall verneint: „Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor."

Die vierte ist die Höhe. Über den Betrag ist noch nicht entschieden. Die 4.000 Euro der Vorinstanzen sind durch dieses Urteil nicht bestätigt; das Berufungsgericht hat neu zu verhandeln und dabei die psychische Prädisposition des Klägers einzubeziehen. Wie stark sie den Betrag mindert, sagt die Entscheidung nicht.

Ehrlich benannt sei auch der Zuschnitt des Verfahrens: Es ging um die Haftung nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB im Verhältnis zwischen dem Täter und dem Vater des Opfers. Ob und wie sich die Grundsätze auf andere Anspruchsgrundlagen übertragen lassen, war nicht Gegenstand der Entscheidung.

Quelle

Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022, Aktenzeichen VI ZR 168/21, in der amtlich veröffentlichten Fassung. Herangezogene Vorschriften sind § 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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