Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Dienstunfall eines Beamten: Der Dienstherr kann weiter Regress nehmen

Ein Soldat rangiert auf einem Marinestützpunkt rückwärts gegen einen Dienstwagen, dahinter steht ein Beamter. Der Bundesgerichtshof klärt, ob die Bundesrepublik die für ihn aufgewendete Unfallfürsorge beim Haftpflichtversicherer zurückholen kann.

Urteil vom 19.03.2013 – VI ZR 174/12 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Der Regress des Dienstherrn bleibt eröffnet

Die Entscheidung auf einen Blick

Wird ein Beamter bei einem Dienstunfall verletzt, zahlt sein Dienstherr — die Körperschaft, in deren Dienst er steht — Unfallfürsorge und die Bezüge weiter. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 dem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Beamten auf den Dienstherrn nach § 76 BBG nicht entgegensteht.

Tragend war der Zweck der Vorschrift: Sie begrenzt die Ansprüche des verletzten Beamten selbst, regelt aber nicht, wer dem Dienstherrn dessen Aufwendungen erstattet. Die Verurteilung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers zur Zahlung von 18.943,75 € nebst Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden hatte damit Bestand.

Der Fall: Ein Rangierschaden auf dem Marinestützpunkt

Am 29. April 2010 ereignete sich auf dem Stützpunkt der Deutschen Marine in W. ein Verkehrsunfall. Der Bundesbeamte G. steuerte im Rahmen eines Dienstgeschäfts einen Pkw der Bundeswehr. Er hielt in einer Sackgasse auf dem Bundeswehrgelände an, stieg aus und wartete hinter dem Fahrzeug stehend auf einen Mitfahrer.

In dieser Lage fuhr der Soldat D. mit einem bei der späteren Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht gegen den Dienstwagen. Dieser wurde gegen den auf der Straße stehenden G. geschoben. G. wurde am linken Bein verletzt und war nach dem Unfall längere Zeit dienstunfähig.

Für ihn wandte die Bundesrepublik Deutschland als seine Dienstherrin Unfallfürsorgeleistungen auf und entrichtete seine Dienstbezüge weiter. Diese Aufwendungen verlangte sie von dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ersetzt. Rechtlich stützte sie sich auf einen gesetzlichen Forderungsübergang: Nach § 76 Satz 1 BBG geht der Schadensersatzanspruch eines körperlich verletzten Beamten gegen Dritte insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser wegen der Verletzung zu Leistungen verpflichtet ist. Der Dienstherr macht dann in eigenem Namen den Anspruch geltend, der ursprünglich dem Beamten zustand — das ist der Regress.

Der Instanzenzug verlief zunächst günstig für die Klägerin. Das Landgericht gab der Klage in voller Höhe von 25.422,69 € statt und stellte zusätzlich die Einstandspflicht für Zukunftsschäden fest. Das Berufungsgericht sprach 18.943,75 € nebst Feststellung zu; es berücksichtigte dabei einen Mitverschuldensanteil des G. von einem Fünftel. Die Revision — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — ließ es beschränkt auf den Anspruchsgrund zu. Mit ihr verfolgte der Versicherer seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Seine Entscheidung hatte das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in SP 2012, 426 veröffentlicht ist, so begründet: Der Anspruch des G. sei nach § 76 BBG auf die Klägerin übergegangen, und § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes stehe dem nicht entgegen. Aus dem Wortlaut der Neufassung lasse sich eine Änderung nicht entnehmen; es erscheine fernliegend anzunehmen, der Gesetzgeber habe bei Gelegenheit einer gesetzestechnischen Vereinfachung einen aus fiskalischer Sicht weitgehenden Zweck verfolgt, ohne dass dieser im Wortlaut selbst Niederschlag gefunden hätte. Darüber hinaus ermögliche jedenfalls § 46 Abs. 3 BeamtVG den Regress, weil der Halter und Versicherungsnehmer hier nicht dem öffentlichen Dienst angehörte — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung im Ergebnis.

Die Rechtsfrage

Neben dem Forderungsübergang steht eine zweite Vorschrift: § 46 Abs. 2 BeamtVG. Sie lässt weitergehende Ansprüche des verletzten Beamten gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und gegen die in dessen Dienst stehenden Personen in ihrer heutigen Fassung nur in zwei Fällen zu — bei einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung einer solchen Person und bei einem Dienstunfall, der bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Fachsprachlich heißt das Haftungsprivilegierung: Der Schädiger aus dem eigenen öffentlich-rechtlichen Bereich ist vor der Inanspruchnahme geschützt, weil der Beamte anstelle des allgemeinen Schadensersatzes die beamtenrechtliche Unfallfürsorge erhält.

Daraus entwickelte die Revision ihren Angriff: Wenn dem Beamten selbst schon kein Anspruch gegen den Schädiger zusteht, kann auch nichts auf den Dienstherrn übergehen. Sie wollte § 46 Abs. 2 BeamtVG deshalb ebenso auslegen wie § 105 Abs. 1 SGB VII — die Parallelvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung, die den Anspruch des Geschädigten gegen einen Angehörigen desselben Betriebs tatsächlich ausschließt und seit 1997 über ihren Satz 2 auch versicherungsfreie Personen wie Beamte einbezieht. Zwei Gesetzesänderungen sollten dafür sprechen: die Überführung des Unfallversicherungsrechts in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1997 und die Neufassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz.

Zu entscheiden war damit zweierlei. Hat die Neufassung von 2009 den Rückgriff des Dienstherrn gegen den Schädiger ausgeschlossen? Und geht § 105 Abs. 1 SGB VII der beamtenrechtlichen Vorschrift vor, wenn — wie hier — auf beiden Seiten Angehörige des öffentlichen Dienstes beteiligt sind?

Die Entscheidung: Der Regress bleibt eröffnet

Die Revision war zulässig, blieb in der Sache aber ohne Erfolg. Der Senat stellte zunächst den Prüfungsmaßstab klar: „Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand." Inhaltlich hieß das: „Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) einem Übergang des Schadensersatzanspruchs des geschädigten Bundesbeamten G. auf die klagende Bundesrepublik nicht entgegensteht."

Der Ausgangspunkt: Die Leistungspflicht löst den Übergang aus

§ 76 Satz 1 BBG knüpft den Forderungsübergang daran, dass der Dienstherr wegen der Körperverletzung zu Leistungen verpflichtet ist. Dass ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorlag, stellte die Revision nach den Gründen nicht in Frage. Der Klägerin waren damit Aufwendungen entstanden, weil sie zur Gewährung von Unfallfürsorge nach den §§ 30 ff. BeamtVG und zur Weitergewährung der Besoldung nach § 3 BBesG verpflichtet war. Der Streit verlagerte sich deshalb auf die Frage, ob überhaupt ein übergangsfähiger Anspruch des Beamten bestand.

Die gefestigte Auslegung: Die Vorschrift umreißt Ansprüche, sie verteilt keine Lasten

Der Senat knüpfte an eine Linie an, die bis zum Urteil des III. Zivilsenats vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3) zur Vorgängervorschrift des § 124 Abs. 2 DBG zurückreicht und seither mehrfach bestätigt wurde — für § 46 Abs. 2 BeamtVG zuletzt im Senatsurteil vom 17. Juni 1997 (BGHZ 136, 78). Danach „nehmen die beamtenrechtlichen Vorschriften in den §§ 30 ff. BeamtVG lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn im Wege des Regresses aus".

Die tragende Formel bezeichnet den Zweck der Norm: Sie hat den Zweck, „die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber Regelungen darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind". Die Haftungsprivilegierung wirkt danach in der Beziehung zwischen Beamtem und Schädiger, sie entscheidet aber nicht über die Lastenverteilung zwischen den Verwaltungsträgern.

Was die Neufassung von 2009 geändert hat

Der entscheidende Einwand der Revision lautete, die Neufassung sei an die §§ 104 ff. SGB VII herangerückt. Dem trat der Senat entgegen: Er billigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass „die jetzige Formulierung der Bestimmung allein dazu dient, den bisher mittels einer Verweisung auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen einbezogenen Regelungsgehalt explizit in den Gesetzestext aufzunehmen". Der Vergleich beider Fassungen zeigt das: Der Verweis auf das Gesetz von 1943 entfiel, sein für Dienstunfälle fortgeltender Inhalt wanderte in den Normtext — die Ausnahme für die Teilnahme am allgemeinen Verkehr in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und der Ausschluss des Ersatzanspruchs gegen einen anderen Dienstherrn in § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2.

Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/7076, S. 159) trug den Standpunkt der Revision nicht. Ihre Formulierung „Die Neuregelung trägt dem auch für Dienstunfälle Rechnung" bedeutet nach der Lesart des Senats, „dass die Neufassung mit dem für Dienstunfälle fortgeltenden Regelungsgehalt des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen in Einklang steht". Und weiter: „Nachdem die Gesetzesbegründung lediglich die Geltung der §§ 104 ff. SGB VII für den Bereich der Arbeitsunfälle erwähnt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Entsprechendes nunmehr etwa auch für Dienstunfälle von Beamten zu gelten habe."

Das Verhältnis zum Sozialrecht: Vorrang der beamtenrechtlichen Regelung

Für das Nebeneinander der beiden Vorschriften formulierte der Senat den Maßstab ausdrücklich: „Die seit Inkrafttreten des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch bestehende Normenkonkurrenz zwischen § 105 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB VII und § 46 Abs. 2 BeamtVG ist sachgerecht nur unter Berücksichtigung des Spezialitätsverhältnisses zugunsten der beamtenrechtlichen Regelung zu lösen." Das gilt nach den Gründen für beide Fassungen der beamtenrechtlichen Vorschrift.

Der Überlegung, die jüngere sozialrechtliche Norm verdränge die ältere beamtenrechtliche, hielt der Senat entgegen, dass § 46 Abs. 2 BeamtVG „nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz im Jahre 2009 neu gefasst worden ist und deshalb jedenfalls für die Zeit seit der Neufassung nicht als ältere Norm gelten kann". Hinzu kommt ein struktureller Grund: Eine im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geregelte Haftungsprivilegierung kann nach den Gründen nur eingreifen, wenn wenigstens für einen der Beteiligten das Schadensausgleichsmodell der gesetzlichen Unfallversicherung gilt — „daran fehlt es aber, wenn auf beiden Seiten nur Beamte beteiligt sind".

Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Die Revision hatte die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen für willkürlich gehalten. Der Senat sah darin keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG: Der Unterschied gehört in den größeren Rahmen zweier Ordnungen, die jeweils besonderen Grundgedanken folgen. „Ein Vergleich mit der Sozialversicherung scheitert auch in diesem Zusammenhang von vornherein an der besonderen Zweckbestimmung und Grundlage der beamtenrechtlichen Versorgung". An dieser Ausgangslage habe die Überführung in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch nichts geändert, denn „an der Dualität von Sozialversicherungsrecht und Beamtenrecht als zweier unterschiedlicher Ordnungssysteme hat sich hierdurch nichts geändert".

Der Streitfall: die Voraussetzungen lagen vor

Beweisrechtlich stützte sich der Senat auf die Tatsachengrundlage der Vorinstanz. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG lagen „nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts" vor, da „weder D. vorsätzlich handelte noch die Unfallörtlichkeit für den allgemeinen Verkehr freigegeben war". Feststellungen der Vorinstanz binden das Revisionsgericht, soweit sie mit der Revision nicht angegriffen werden — das prägte den Prüfungsstoff hier maßgeblich. Der Anspruch des G. gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ging deshalb in der vom Berufungsgericht festgestellten Höhe von 18.943,75 € auf die Klägerin über.

Halterhaftung und die Frage der gestörten Gesamtschuld

Auf die zweite Begründung des Berufungsgerichts kam es nach den Gründen nicht mehr an; der Senat hielt sie gleichwohl für zutreffend. § 46 Abs. 3 BeamtVG lässt Ersatzansprüche gegen andere Personen unberührt: „Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass der Haftungsausschluss lediglich die gegen den Dienstherrn und die in seinem Dienst stehenden Personen gerichteten Ersatzansprüche des Geschädigten ergreift." Der Halter des von D. geführten Fahrzeugs war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder Soldat noch Beamter, sodass die Privilegierung zu seinen Gunsten nicht eingriff.

Damit stellte sich die Frage der gestörten Gesamtschuld — der Lage, in der ein Schuldner privilegiert ist und der Mitschuldner deshalb den Innenausgleich verliert. Der Senat verneinte sie: „Entgegen der Auffassung der Revision liegt aber insoweit kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor, da sich die Haftungsprivilegierung des D. im konkreten Fall nicht auswirkt." Denn die Klägerin verlangte Ersatz der Leistungen, die sie im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge erbracht hatte; gesperrt sind nach der Vorschrift lediglich weitergehende Ansprüche, „etwa auf das von der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge nicht umfasste Schmerzensgeld". Folglich gilt: „Soweit der verletzte Beamte kongruente Unfallfürsorgeleistungen beanspruchen kann, ist mithin Raum für ein Gesamtschuldverhältnis, in dem der Ausgleich nach § 426 BGB erfolgt". Dass im Innenverhältnis zwischen Halter und schuldhaft handelndem Fahrer regelmäßig der Fahrer allein verpflichtet ist, änderte daran nichts, weil Halter und Fahrer dem Geschädigten hier auf denselben Betrag hafteten.

Was das praktisch bedeutet

Für Dienstherren des Bundes sichert die Entscheidung eine Regulierungspraxis ab, die vor der Gesetzesänderung selbstverständlich schien: Aufwendungen für Unfallfürsorge und fortgezahlte Bezüge lassen sich beim Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen, auch wenn der Schädiger selbst im öffentlichen Dienst steht. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach den kongruenten Leistungen, also nach denjenigen Aufwendungen, die dem Schaden des Beamten der Art nach entsprechen.

Für Haftpflichtversicherer verengt sich damit ein Einwand. Das Argument, die beamtenrechtliche Privilegierung lasse beim Beamten schon keinen übergangsfähigen Anspruch entstehen, trägt nach dieser Entscheidung nicht — auch nicht mit dem Hinweis auf die Neufassung von 2009 oder auf § 105 Abs. 1 SGB VII. Ein Teil des Schrifttums hatte das anders gesehen; der Senat setzte sich mit diesen Stimmen ausdrücklich auseinander und folgte ihnen nicht.

Für den verletzten Beamten bleibt die Kehrseite bestehen. Gegenüber dem eigenen Dienstherrn und den in dessen Dienst stehenden Personen sind seine über die Unfallfürsorge hinausgehenden Ansprüche gesperrt, solange keine der beiden gesetzlichen Ausnahmen greift. Das betrifft insbesondere das Schmerzensgeld, das die Unfallfürsorge nicht abdeckt. Gegenüber Schädigern außerhalb des öffentlichen Dienstes wirkt diese Sperre nach § 46 Abs. 3 BeamtVG dagegen nicht.

Ein Mitverschulden des verletzten Beamten schlägt auf den Rückgriff durch, weil der Dienstherr denselben Anspruch geltend macht, der dem Beamten zustand. Im entschiedenen Fall setzte das Berufungsgericht dafür einen Anteil von einem Fünftel an und kürzte die Forderung von 25.422,69 € auf 18.943,75 €. Über diese Quote hatte der Bundesgerichtshof nicht zu befinden, weil die Revision beschränkt auf den Anspruchsgrund zugelassen worden war.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist eine eng umrissene Konstellation: ein Bundesbeamter, ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ein Unfallort, der für den allgemeinen Verkehr nicht freigegeben war, ein fahrlässig handelnder Schädiger aus dem öffentlichen Dienst und ein Fahrzeughalter, der weder Soldat noch Beamter war. Verschiebt sich einer dieser Punkte, verschiebt sich der Prüfungsstoff.

Besonders deutlich wird das beim Unfallort. Wäre die Örtlichkeit für den allgemeinen Verkehr freigegeben gewesen, hätte die Ausnahme des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gegriffen — mit der Folge, dass Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen sind und der leistende Dienstherr gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet keinen Ersatzanspruch hat. Über diese Fallgestaltung ist hier nicht entschieden worden.

Der Senat betrat mit dem Kernpunkt Neuland und sagt das selbst: „Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob angesichts dieser Gesetzesänderung die bisherige Auslegung des § 46 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf den Regress des Dienstherrn für die Fälle beibehalten werden kann, in denen ein Beamter einen Beamten verletzt, ist noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen." Sämtliche früheren höchstrichterlichen Entscheidungen stammten aus der Zeit vor dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und vor dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz.

Auch beim gesetzgeberischen Willen bleibt die Entscheidung ehrlich zurückhaltend. Der Senat räumt ein: „Dass der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 46 Abs. 2 BeamtVG bei der Neufassung beibehalten hat, lässt entgegen der Auffassung der Revision nicht zwingend darauf schließen, dass er die hier in Rede stehende Problematik nicht gesehen hat; ebenso gut ist es möglich, dass er die bisher zum Anspruchsübergang auf den Dienstherrn vertretene Auslegung nicht mit einem veränderten Regelungsgehalt in Frage stellen wollte." Die Auslegung stützt sich damit auf Wortlaut, Systematik und Begründungsmaterial, nicht auf eine eindeutige Aussage des Gesetzgebers zur Streitfrage.

Die Ausführungen zur Halterhaftung tragen das Ergebnis nicht. Nachdem der Anspruchsübergang bereits feststand, kam es auf § 46 Abs. 3 BeamtVG nach den Gründen nicht mehr an. Nicht zum tragenden Grund erhoben hat der Senat insbesondere die Erwägung des Berufungsgerichts, der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer sei dann keine andere Person im Sinne dieser Vorschrift, wenn der unfallverantwortliche Halter und Versicherungsnehmer selbst öffentlich-rechtlich Bediensteter ist. Diese Konstellation lag hier nicht vor.

Offen bleibt schließlich alles, was die beschränkte Revisionszulassung ausgeklammert hat: die Höhe der Forderung und die Mitverschuldensquote von einem Fünftel. Zeitlich bezieht sich die Entscheidung auf die Fassung des § 46 Abs. 2 BeamtVG nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz; deren Wortlaut wurde durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund vom 15. März 2012 rückwirkend zum 12. Februar 2009 in Einzelheiten geändert. Aussagen zu entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze enthalten die Gründe für den hier entschiedenen Fall nicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2013 – VI ZR 174/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Als einschlägige Vorschriften weist der amtliche Datensatz § 76 BBG, § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB aus.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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