Die Entscheidung auf einen Blick
Wer auf einem Parkplatz rückwärts fährt, hat sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs so zu verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann — auch dort, wo die Vorschrift über das Rückwärtsfahren im Straßenverkehr nicht unmittelbar gilt. Kommt es dabei zu einem Zusammenstoß, kann sich derjenige, der sich auf ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, auf den Beweis des ersten Anscheins stützen: die Beweisregel, die aus einem typischen Ablauf auf ein schuldhaftes Verhalten schließt, ohne dass dieses im Einzelfall nachgewiesen wäre. Vorausgesetzt ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren geschah und der Rückwärtsfahrende im Zeitpunkt des Zusammenstoßes selbst noch nicht stand. Das Berufungsurteil, das für Parkplätze einen solchen Erfahrungssatz abgelehnt hatte, hielt der Überprüfung durch den Senat deshalb nicht stand.
Der Fall: Zusammenstoß beim Ausparken vor einem Einkaufszentrum
Im Dezember 2012 kollidierten auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums zwei Pkw. Am Steuer des einen Fahrzeugs saß die spätere Beklagte zu 1; ihr Wagen war bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert. Das andere Fahrzeug gehörte der Klägerin. Der Höhe nach war der an ihrem Fahrzeug entstandene Schaden unstreitig. Die Haftpflichtversicherung regulierte ihn zu 60 Prozent und stützte sich dabei auf die Behauptung, die Klägerin treffe eine Mithaftung von 40 Prozent. Die verbleibenden 40 Prozent, ein Betrag von 939,88 Euro, waren Gegenstand der Klage.
Den Hergang schilderte die Klägerin so: Sie sei zunächst hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 hergefahren, die dann versucht habe, in eine Parklücke einzuparken. Sie selbst habe mit ihrem Pkw quer zur Parklücke hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 gestanden. Da es dieser nicht gelungen sei, ganz in die Lücke einzufahren, habe sie den Rückwärtsgang eingelegt und sei aus der Parklücke rückwärts wieder herausgefahren; dabei sei es zum Zusammenstoß mit dem zu diesem Zeitpunkt stehenden Fahrzeug der Klägerin gekommen. Vermeiden habe sie den Unfall nicht können: Ein Zurücksetzen sei schon deshalb ausgeschieden, weil sich hinter ihr ein anderes Fahrzeug befunden habe; ein Hupen, um die Beklagte zu 1 auf sich aufmerksam zu machen, sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung hatte das Berufungsgericht ausgeführt, aus der nach dem Straßenverkehrsgesetz vorzunehmenden Abwägung folge kein weitergehender Anspruch; einzustellen seien im Streitfall nur die gleich zu wertenden Betriebsgefahren beider Fahrzeuge — also die Gefahr, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs unabhängig von einem Verschulden ausgeht. Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Fahrzeugführer stehe dagegen nicht fest. Auf einen Verstoß gegen die Vorschrift über das Rückwärtsfahren könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese Bestimmung auf Parkplatzunfälle nicht unmittelbar anwendbar sei. Und einen Anscheinsbeweis nehme die Kammer nicht an: Es fehle im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden Besonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf. Die Revision — das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — ließ das Berufungsgericht ausdrücklich zu; mit ihr verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Die Rechtsfrage
Die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall folgt einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge. In sie fließen die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge ein, daneben ein etwaiges Verschulden der Beteiligten. Genau an diesem Punkt entschied sich der Streitfall: Blieb es bei den gleichwertigen Betriebsgefahren, war die Regulierung zu 60 Prozent nicht zu beanstanden; ließ sich dagegen ein Verschulden der rückwärts ausparkenden Beklagten zu 1 in die Abwägung einstellen, konnte der Klägerin mehr zustehen.
Für das Rückwärtsfahren stellt die Straßenverkehrs-Ordnung in § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltsanforderungen auf. Ein Parkplatz ist jedoch keine Straße im herkömmlichen Sinn: Dort wird rangiert, gewendet und rückwärts gefahren, und Fahrzeuge bewegen sich in wechselnden Richtungen. Zu klären war deshalb erstens, ob und auf welchem Weg die für das Rückwärtsfahren geltende Sorgfaltsanforderung auf Parkplätzen überhaupt Wirkung entfaltet.
Zweitens ging es um die Beweisführung. Der Beweis des ersten Anscheins erlaubt es, bei einem typischen Geschehensablauf auf ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass dieses im konkreten Fall festgestellt ist. Das Berufungsgericht hatte gerade diese Typizität für Parkplatzunfälle verneint: Wenn es beim Rückwärtsausparken zu einem Unfall komme, sei es gerade nicht typisch, dass allein den Ausparkenden ein Vorwurf treffe und der Unfallgegner den ihm aufzuerlegenden, ebenfalls erhöhten Sorgfaltspflichten genügt habe. Ob diese Würdigung Bestand hat oder ob auch auf Parkplätzen ein allgemeiner Erfahrungssatz zu Lasten des Rückwärtsfahrenden besteht, hatte der Senat zu entscheiden.
Die Entscheidung: Die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO wirkt über § 1 StVO
Die Revision hatte Erfolg. „Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand." Beanstandet wurden die Ausführungen zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge.
Der Prüfungsmaßstab ist dabei eng. Die Haftungsverteilung ist grundsätzlich „Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind". Für die Grundlage der Abwägung gilt: Sie „ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben"; dabei ist „in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden". Diesem Maßstab hielt die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand.
Im Ausgangspunkt bestätigte der Senat die Vorinstanz: Ein Verschulden lässt sich nicht aus einem unmittelbaren Verstoß gegen die Rückwärtsfahr-Vorschrift herleiten, denn „Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar." Damit endet die Prüfung jedoch nicht. „Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO" — über das allgemeine Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr. Daraus folgt die tragende Sorgfaltsanforderung: „Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann".
Beweisrechtlich knüpft der Senat hieran an: „Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen." Die Voraussetzungen benennt das Urteil ausdrücklich: „Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat". Der zweite Halbsatz trägt die eigentliche Abgrenzung: Es genügt nicht, dass ein Rückwärtsfahrvorgang stattgefunden hat — der Rückwärtsfahrende darf im Moment des Zusammenstoßes noch nicht zum Stehen gekommen sein.
Diese Grundsätze hatte der Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils entwickelt; er durfte sie im Revisionsverfahren gleichwohl zugrunde legen. Auf den Streitfall angewandt führte das zu einem Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten: Die Klägerin hatte ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils vorgetragen, die rückwärts aus der Parklücke ausfahrende Beklagte zu 1 sei auf ihr im Kollisionszeitpunkt bereits stehendes Fahrzeug aufgefahren. „Davon abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weshalb dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist." Ebenso wenig war eine Erschütterung des Erfahrungssatzes festgestellt: „Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt."
Auf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin mehr als die ihr von der Beklagten zu 2 bereits gezahlten 60 % des Schadens zu ersetzen sind, wenn bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO berücksichtigt wird." Für das weitere Verfahren gab der Senat zwei Hinweise: Das Berufungsgericht hat zu klären, ob der Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, der zu ihren Lasten in die Abwägung einzustellen wäre. Gegebenenfalls wird es sich auch mit der davon unabhängig zu beurteilenden Frage zu befassen haben, ob der Unfall auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Für diesen zweiten Punkt gilt eine ausdrückliche Beweisanforderung: dass „das dafür erforderliche sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Klägerin, sollte es nicht unstreitig sein, ebenfalls positiv festgestellt werden muss".
Was das praktisch bedeutet
Für Zusammenstöße auf Parkplätzen verschiebt die Entscheidung die Beweislage zugunsten desjenigen, der von einem rückwärts fahrenden Fahrzeug getroffen wird. Er muss den Sorgfaltsverstoß nicht im Einzelnen nachweisen, sondern kann sich auf den Erfahrungssatz stützen — vorausgesetzt, zwei Tatsachen stehen fest: dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignet hat und dass der Rückwärtsfahrende zu diesem Zeitpunkt selbst noch nicht stand. Beides gehört damit ins Zentrum jeder Unfallaufnahme; Endstellungen der Fahrzeuge, Zeugenangaben und Schadensbilder gewinnen an Gewicht.
Umgekehrt lohnt der genaue Blick für die Gegenseite. Der Erfahrungssatz greift nicht, wenn der Rückwärtsfahrende im Kollisionszeitpunkt bereits stand — dann fehlt es an einer seiner Voraussetzungen. Und selbst wenn er greift, bleibt er eine widerlegliche Beweiserleichterung: Werden Umstände festgestellt, die den typischen Ablauf in Frage stellen, ist er erschüttert.
Ein zweiter Punkt betrifft die Gegenrichtung. Der Anscheinsbeweis wirkt zugunsten desjenigen, der sich auf ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft; er sagt nichts darüber, ob den Unfallgegner ein Mitverschulden trifft. Dafür bleibt es bei der gewöhnlichen Beweisführung: Ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Unfallgegners ist positiv festzustellen, sofern es nicht unstreitig ist. Eine pauschale Quote nach dem Muster „auf Parkplätzen haften beide" lässt sich auf diese Entscheidung nicht stützen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Senat hat den Rechtsstreit nicht selbst entschieden. Er hat festgehalten, dass sich ein weitergehender Anspruch mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht verneinen lässt und dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Klägerin mehr als 60 Prozent zustehen. Eine bestimmte Quote gibt das Urteil nicht vor; die Abwägung ist neu vorzunehmen. Wer aus dieser Entscheidung eine Haftung des Rückwärtsfahrenden zu 100 Prozent ableiten möchte, findet dafür im Urteil keine Grundlage.
Der räumliche Anwendungsbereich ist begrenzt formuliert: Die Rückwärtsfahr-Vorschrift ist auf Parkplätzen „ohne eindeutigen Straßencharakter" nicht unmittelbar anwendbar. Was einen solchen Straßencharakter ausmacht und wie in diesen Fällen zu verfahren wäre, behandelt das Urteil nicht.
Auch die Beweiserleichterung selbst ist eng gefasst. Sie setzt voraus, dass feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete und der Rückwärtsfahrende noch nicht stand. Bleibt eines von beidem offen, trägt die Entscheidung den Schluss nicht. Welche Umstände geeignet wären, den Erfahrungssatz zu erschüttern, benennt das Urteil ebenfalls nicht — es stellt lediglich fest, dass das Berufungsgericht solche Umstände nicht festgestellt hatte.
Schließlich beruht das Ergebnis auf einer Besonderheit des Revisionsverfahrens: Der Vortrag der Klägerin, ihr Fahrzeug habe im Kollisionszeitpunkt gestanden, war zu unterstellen, weil das Berufungsgericht davon abweichende Feststellungen nicht getroffen hatte. Im weiteren Verfahren kann sich der Sachverhalt anders darstellen. Ausdrücklich offen geblieben sind beide Verschuldensfragen: ob der Beklagten zu 1 ein in die Abwägung einzustellender Vorwurf zu machen ist und ob der Unfall auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Über die zweite Frage ist unabhängig von der ersten zu befinden.
Herangezogene Entscheidung
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 17 StVG sowie zu § 1 und § 9 Abs. 5 StVO ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.