Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Zweitunfall an einer abgesicherten Unfallstelle: Wann der Verursacher des Erstunfalls nicht haftet

Ein Auffahrunfall auf der A 3 bei Nacht und Regen — an einer Unfallstelle, die seit Minuten gesichert war und die andere Fahrzeuge bereits unfallfrei passiert hatten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verursacher des ersten Unfalls für die Folgen des zweiten nicht einzustehen hat.

Urteil vom 10.02.2004 – VI ZR 218/03 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Keine Haftung des Erstunfallverursachers für die Folgen des Zweitunfalls

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer einen Unfall verursacht und dadurch Fahrstreifen einer Autobahn blockiert, haftet nicht ohne weiteres auch für einen späteren Auffahrunfall an derselben Stelle. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs darf der Tatrichter — das Gericht, das den Sachverhalt feststellt und würdigt — den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Erst- und Zweitunfall je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen, wenn ein Kraftfahrer ungebremst in die ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen fährt, die der Erstunfall veranlasst hat. Auch die Abwägung der Betriebsgefahren nach § 17 StVG kann dann dazu führen, dass der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht aufkommen muss. Die Revision des Haftpflichtversicherers, der den Zweitunfallschaden reguliert hatte und die Hälfte zurückverlangte, blieb ohne Erfolg.

Der Fall: Ein zweiter Unfall an einer bereits gesicherten Unfallstelle

Das Unfallgeschehen ereignete sich am 29. Mai 1998 gegen 1:30 Uhr bei Dunkelheit und Regen auf der Bundesautobahn A 3. Der Beklagte zu 2 verursachte mit einem seinerzeit in Bosnien zugelassenen Kombi einen Zusammenstoß mit einem PKW Passat. Nach der Kollision standen beide Fahrzeuge schräg auf der an dieser Stelle dreispurigen Autobahn und blockierten den zweiten und dritten Fahrstreifen.

Der Fahrer eines nachfolgenden PKW Ford Transit erkannte den Unfall und hielt sein Fahrzeug etwa 20 m vor der Unfallstelle auf dem mittleren Fahrstreifen an. Er schaltete Fernlicht und Warnblinkanlage ein und aktivierte zusätzlich den Rückfahrscheinwerfer, indem er den Rückwärtsgang einlegte. Danach stellte er 150 m entfernt ein Warndreieck auf, erkundigte sich wegen des Erstunfalls und rief von seinem Fahrzeug aus die Polizei. In den folgenden Minuten fuhren nachkommende Fahrzeuge auf dem noch freien rechten Fahrstreifen an der Unfallstelle vorbei.

Dann fuhr ein in den Niederlanden zugelassener VW Vento, besetzt mit dem Fahrer und drei weiteren Personen, ungebremst auf den Ford Transit auf. Die Fahrzeuginsassen wurden zum Teil schwer verletzt.

Die Klägerin war der Haftpflichtversicherer dieses VW Vento. Sie hatte den Schaden reguliert und verlangte von den Beklagten die hälftige Erstattung ihrer Aufwendungen — mit einer Klage auf Zahlung und auf Feststellung. Beklagter zu 1 ist der inländische Regulierungsbeauftragte des Haftpflichtversicherers des Kombi, Beklagter zu 2 dessen Fahrer. Die Klägerin meinte, wer den Erstunfall verursacht habe, sei auch für den Unfall des bei ihr versicherten Fahrzeugs verantwortlich. Die Beklagten bestritten die Darstellung zum Hergang des Erstunfalls und zur Schadenshöhe und machten geltend, zwischen Erst- und Zweitunfall fehle der Zurechnungszusammenhang.

Mit dieser Begründung wies das Landgericht die Klage ab; das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ließ die Revision zu. Das Berufungsgericht hatte angenommen, die Beklagten hafteten für die Folgen des Zweitunfalls auch dann nicht, wenn man ein schweres Verschulden des Beklagten zu 2 am Erstunfall unterstelle: „angesichts der von dem Fahrer des Ford Transit nach dem Erstunfall getroffenen Sicherungsmaßnahmen sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 2 die Folgen des Zweitunfalls zuzurechnen“. Ausschlaggebend sei, „daß der Fahrer des VW Vento die ausreichenden Warnhinweise auf den Erstunfall unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet habe“; er sei „trotz der zu vorsichtiger Fahrweise Anlaß gebenden Witterung und Dunkelheit so gefahren, daß er auch auf jedes andere gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre“. Auch die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG verneinte das Berufungsgericht: „Da die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrerhöhung infolge der getroffenen Sicherungsmaßnahmen als ausgeglichen zu betrachten sei, könne sie bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile keine Rolle mehr spielen.“ Die verbleibende einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 trete hinter dem schwerwiegenden Verschulden des Fahrers des VW Vento zurück.

Die Rechtsfrage: Wie weit reicht die Verantwortung für den Erstunfall?

Dass der Erstunfall den Zweitunfall im tatsächlichen Sinne mitverursacht hat, stand außer Streit. Die Frage war eine andere: Bis wohin reicht die rechtliche Verantwortung für eine einmal gesetzte Ursache? Diese Begrenzung leistet der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang — eine wertende Prüfung, die über die bloße Ursächlichkeit hinaus danach fragt, ob der eingetretene Schaden dem Schädiger billigerweise noch zugerechnet werden kann.

Die Frage stellte sich auf zwei Ebenen. Erstens bei der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB, die ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt. Zweitens bei der Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 Abs. 1 StVG — der Einstandspflicht ohne Verschulden für Schäden, die bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen — und der daran anschließenden Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 StVG, wenn mehrere Fahrzeuge an einem Schaden beteiligt sind.

Die Revision setzte an einer Formel früherer Senatsentscheidungen an. Der Senat hatte in den Urteilen vom 16. Februar 1972 (BGHZ 58, 162, 165) und vom 9. Februar 1988 (VI ZR 168/87) ausgeführt, „für eine Verneinung der Zurechnung sei erforderlich, daß die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis bei rechtlicher Wertung nach dem Schutzzweck völlig unerheblich war, die Grenze der Zurechnung liege dort, wo das schädigende Verhalten nur noch der äußere Anlaß für ein Verhalten des Dritten aus freien Stücken gewesen sei“. Daraus wollte die Klägerin herleiten, die Zurechnung dürfe hier nicht entfallen: Die Blockade der Autobahn sei mehr als ein äußerer Anlass gewesen, und der Fahrer des VW Vento habe nicht bewusst eingegriffen, sondern aus bloßer Unachtsamkeit gehandelt.

Zu klären war damit, ob der Zurechnungszusammenhang nur dann entfallen kann, wenn ein Dritter vorsätzlich in den Geschehensablauf eingreift — und wie sich das Ergebnis auf der Ebene der Betriebsgefahr auswirkt.

Die Entscheidung: Auch unachtsames Verhalten kann die Zurechnung unterbrechen

„Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.“ Der Bundesgerichtshof billigte das Berufungsurteil in beiden Punkten: „Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die Folgen des zweiten Unfalls ohne Rechtsfehler verneint.“

Zur Verschuldenshaftung stellte der Senat zunächst klar, was unstreitig gegeben war. Das Berufungsgericht habe nicht verkannt, dass der Erstunfall für den Zweitunfall im naturwissenschaftlichen Sinne ursächlich war: „Es bestand ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Unfällen. Ohne das vom Fahrzeug des Beklagten zu 2 geschaffene Hindernis wäre es zu dem Zweitunfall nicht gekommen.“ Auch die Adäquanz — die Frage, ob der Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ganz unwahrscheinlich war — bejahte der Senat unter Verweis auf BGHZ 58, 162, 164.

Gleichwohl durfte das Berufungsgericht die Zurechnung verneinen. Der Senat verwies auf eigene ältere Rechtsprechung: „Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß eine solche Wertung je nach den Umständen des Einzelfalls möglich sein kann, wenn es zu einem Zweitunfall deshalb kommt, weil dessen Verursacher ordnungsgemäße und ausreichende Absicherungsmaßnahmen nicht beachtet, die nach einem die Fahrbahn versperrenden oder verengenden Erstunfall getroffen worden sind“ (Senatsurteil vom 20. Juni 1969 – VI ZR 32/68). Tragend war der Gedanke, dass „der unaufmerksame Verursacher des Zweitunfalls diesen in einer Weise herbeiführt, für die es letztlich unwesentlich ist, ob das bestehende Hindernis durch einen vorangegangenen Unfall oder aus anderen Gründen (etwa einen Verkehrsstau) geschaffen wurde“. Dazu der Senat knapp: „Diese Überlegung ist naheliegend, jedenfalls aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.“ Auf einen vergleichbaren Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NZV 1991, 269 f.) hatte er bereits 1991 einen Nichtannahmebeschluss gestützt.

Dem Einwand der Revision trat der Senat entgegen. Zunächst zum Prüfungsmaßstab: „Allgemeinverbindliche Grundsätze dazu, in welchen Fällen ein Zurechnungszusammenhang bejaht werden muß oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.“ Und weiter: „Die von der Revision gezogene Folgerung läßt sich aus den zitierten Senatsurteilen und auch aus der sonstigen bisherigen Senatsrechtsprechung nicht herleiten.“ Der entscheidende Satz lautet: „Die Verneinung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen der vorliegenden Art ist nicht bereits stets dann ausgeschlossen, wenn es an dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten in den Geschehensablauf fehlt.“ Es genüge vielmehr: „Es kann ausreichen, daß ein eigenständiges Verhalten eines Dritten dem Geschehen eine Wendung gibt, die die Wertung erlaubt, das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko sei für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung, eine Haftung des Erstunfallverursachers sei daher nicht gerechtfertigt.“ Auch ein nicht vorsätzliches Verhalten könne damit ein neues Risiko schaffen, das mit dem Risiko des Erstunfalls nur noch äußerlich zusammenhängt.

Getragen wurde das Ergebnis von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz: „Es stellt beanstandungsfrei darauf ab, daß die Erstunfallstelle bereits seit einiger Zeit abgesichert und auch von mehreren Autofahrern unfallfrei auf dem freien rechten Fahrstreifen passiert worden war und daß angesichts des Unfallhergangs davon ausgegangen werden muß, daß der Fahrer des VW Vento auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren wäre.“

Auf der zweiten Ebene, der Gefährdungshaftung, kam der Senat zum selben Ergebnis: „Das Berufungsgericht hat auch eine Gefährdungshaftung der Beklagten aus revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.“ Der Ansicht der Klägerin, die Verursachungsanteile seien bei dieser Fallgestaltung stets nach §§ 7, 17 StVG abzuwägen, folgte er in dieser Allgemeinheit nicht: „Eine solche Abwägung hat nur stattzufinden, wenn die Schäden, für die Ersatz nach Gefährdungshaftungsgrundsätzen verlangt wird, auf die Betriebsgefahr zurückzuführen sind, für die die in Anspruch Genommenen haften.“ Ergebe die wertende Betrachtung, dass eine Zurechnung zur Betriebsgefahr ausscheidet, gilt: „Ist dies der Fall, scheidet eine Abwägung der Verursachungsanteile aus.“

An dieser Stelle setzte der Senat der Vorinstanz allerdings eine Grenze. „Allerdings kann zweifelhaft sein, ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr schon deshalb verneint werden kann, weil das Hindernis für den nachfolgenden Verkehr ordnungsgemäß abgesichert war.“ Denn der für die Zurechnung zur Betriebsgefahr maßgebliche nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang lag im Streitfall vor. Dazu formulierte der Senat einen Grundsatz von eigenständigem Gewicht: „Wird eine Autobahn durch ein Unfallgeschehen ganz oder teilweise gesperrt, so kann auch die Betriebsgefahr der für die Sperrung ursächlichen Fahrzeuge fortwirken, bis die Unfallstelle geräumt, ausreichend abgesichert oder jedenfalls so weit wieder befahrbar ist, daß keine besonderen Gefahren des Unfallgeschehens für nachfolgende Fahrer mehr bestehen.“

Das Ergebnis rechtfertigte sich deshalb aus der Abwägung selbst. Der Senat ging davon aus, „daß sowohl die schuldhafte Verursachung eines Hindernisses auf der Autobahn als auch das schuldhaft ungebremste Auffahren auf ein eine Unfallstelle sicherndes Fahrzeug Umstände darstellen, die die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge grundsätzlich erhöhen“. Entscheidend war dann die tatrichterliche Würdigung: „Indessen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt tatrichterlich dahin gewürdigt, der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2 komme wegen der ausreichenden Absicherung der Unfallstelle durch den Fahrer des Ford Transit keine wesentliche Bedeutung für den Zweitunfall zu, dieser sei ganz maßgeblich durch die unangepaßte Fahrweise des Fahrers des VW Vento verursacht worden.“ Daran hielt die revisionsrechtliche Prüfung fest: „Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 2 ausgehende Betriebsgefahr im Hinblick auf den Zweitunfall völlig hinter der von dem VW Vento ausgehenden - im Hinblick auf das Verschulden des Fahrers erhöhten - Betriebsgefahr zurücktreten läßt.“

Beweisrechtlich entschied sich der Fall bereits in den Tatsacheninstanzen. Die Revision rügte, für das schwere Verschulden des Fahrers des VW Vento fehlten ausreichende Feststellungen. Der Senat hielt dem entgegen: „Die Revision zeigt nicht auf, daß die Klägerin ein schweres Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verlaufe des Rechtsstreits je in Abrede gestellt hat.“ Dazu hätte aller Anlass bestanden, „zumal sich ein schweres Verschulden beim ungebremsten Auffahren auf ein mit voller Beleuchtung und eingeschalteter Warnblinkanlage auf dem Mittelstreifen der Autobahn stehendes, 150 m vorher durch ein Warndreieck angekündigtes Fahrzeug geradezu aufdrängt“. Hinzu kam der Anscheinsbeweis — die Beweiserleichterung, die aus einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache schließen lässt. Das Landgericht hatte ausgeführt, „wonach angesichts der Umstände der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Fahrers des VW Vento an dem Zweitunfall spreche“; diesen Ausführungen war die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten. Deshalb galt: „Im Hinblick auf diese mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts durfte sich das Berufungsgericht damit begnügen, den gegen den Fahrer des VW Vento gerichteten Verschuldensvorwurf lediglich wertend aufzugreifen und in die Abwägung einfließen zu lassen.“

„Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.“

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die im Regressverkehr zwischen Versicherern regelmäßig auftritt: Nach einem Unfall staut oder sperrt sich die Fahrbahn, und ein nachfolgendes Fahrzeug fährt in die Unfallstelle oder in ein sicherndes Fahrzeug. Wer in dieser Lage Ersatz vom Erstunfallverursacher verlangt, kann sich nicht darauf beschränken, dessen Verursachungsbeitrag darzulegen. Es kommt hinzu, ob das mit dem Erstunfall gesetzte Risiko für den zweiten Unfall noch Gewicht hatte.

Den Ausschlag gibt dabei die Absicherung. Solange die Unfallstelle ungesichert ist, wirkt die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge nach diesem Urteil fort — die Zurechnung endet erst, wenn geräumt, ausreichend abgesichert oder wieder gefahrlos befahrbar ist. Umgekehrt kann eine wirksame Absicherung, die andere Verkehrsteilnehmer bereits gefahrlos passiert haben, das Gewicht dieses Beitrags so weit verringern, dass für den Erstunfallverursacher nichts übrig bleibt. Für die Praxis heißt das: Zeitpunkt, Art und Wirkung der Sicherungsmaßnahmen, die Dauer bis zum Zweitunfall und das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sind die Umstände, auf die es ankommt.

Ebenso wichtig ist die prozessuale Seite. Die Klägerin verlor nicht an einer offenen Rechtsfrage, sondern daran, dass das schwere Verschulden ihres Versicherungsnehmers im Verfahren unbestritten geblieben und der Anscheinsbeweis des Landgerichts in der Berufung nicht angegriffen worden war. Was in den Tatsacheninstanzen unwidersprochen bleibt, lässt sich in der Revision nur noch selten korrigieren.

Schließlich weitet das Urteil die Möglichkeit, die Zurechnung zu verneinen, gegenüber der von der Revision vertretenen Lesart aus: Ein bewusstes Dazwischentreten eines Dritten ist dafür nicht erforderlich. Auch grobe Unachtsamkeit kann dem Geschehen die Wendung geben, die den ersten Beitrag rechtlich in den Hintergrund treten lässt.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil gibt keine Regel vor, die sich auf ähnliche Sachverhalte übertragen ließe. Der Senat sagt das selbst: Feste Grundsätze dazu, wann ein Zurechnungszusammenhang zu bejahen oder zu verneinen ist, lassen sich nicht aufstellen; maßgeblich bleibt die wertende Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Die Entscheidung eröffnet dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum — sie schreibt ein Ergebnis nicht vor.

Eine Frage hat der Senat ausdrücklich offengelassen: ob die Zurechnung zur Betriebsgefahr bereits deshalb entfällt, weil das Hindernis ordnungsgemäß abgesichert war. Diese Erwägung des Berufungsgerichts hat er als zweifelhaft bezeichnet und den nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang im Streitfall bejaht. Das Ergebnis trägt er deshalb nicht über den Wegfall der Zurechnung zur Betriebsgefahr, sondern über die Abwägung nach § 17 StVG, bei der die Betriebsgefahr des Kombi vollständig zurücktrat. Wer sich auf die Begründung der Vorinstanz stützen will, beruft sich damit auf eine Erwägung, der der Bundesgerichtshof nicht gefolgt ist.

Getragen wird das Ergebnis von einer Reihe konkreter Umstände: Die Unfallstelle war seit einiger Zeit gesichert — mit Fernlicht, Warnblinkanlage, Rückfahrscheinwerfer und einem 150 m vorher aufgestellten Warndreieck; der rechte Fahrstreifen war frei; mehrere Fahrzeuge hatten die Stelle unfallfrei passiert; und der Fahrer des VW Vento wäre nach der Würdigung des Berufungsgerichts auf jedes gut abgesicherte Hindernis aufgefahren. Fehlt einer dieser Umstände, ist über den Fall nichts entschieden.

Ungeklärt blieb schließlich der Hergang des Erstunfalls selbst. Die Beklagten hatten die Darstellung der Klägerin dazu und zur Schadenshöhe bestritten; ein schweres Verschulden des Beklagten zu 2 wurde lediglich unterstellt. Das Urteil sagt daher nichts darüber, wie sich der Erstunfall zugetragen hat oder in welcher Höhe ein Schaden entstanden war — es beantwortet allein die Zurechnungsfrage.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2004 – VI ZR 218/03 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 7 Abs. 1 StVG, § 17 StVG und § 823 Abs. 1 BGB ergangen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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