Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Abfindungsvergleich: Der Vorbehalt für künftige Schäden hält die Verjährung nicht auf

Wer sich mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer abfindet und dabei den materiellen Zukunftsschaden vorbehält, hat für diesen Anspruch noch drei Jahre ab der Zahlung. Der Bundesgerichtshof erklärt, warum der Vergleich die Hemmung der Verjährung auch ohne gesonderte Mitteilung des Versicherers beendet.

Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 230/01 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Der Abfindungsvergleich beendet die Hemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch für die vorbehaltenen Ansprüche auf künftigen materiellen Schaden.

Die Entscheidung auf einen Blick

Meldet ein Geschädigter seine Ansprüche beim Kfz-Haftpflichtversicherer an, ist die Verjährung gehemmt — die Frist läuft für diese Zeit nicht weiter (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Kommt in einem Abfindungsvergleich eindeutig die Einstellung des Versicherers zum Ausdruck, die Schadensregulierung sei endgültig abgeschlossen, endet diese Hemmung auch für die im Vergleich vorbehaltenen Ansprüche auf erst künftig mögliche materielle Schäden, soweit diese angemeldet waren. Eine gesonderte Mitteilung des Versicherers über seine Entscheidung ist dafür nicht nötig. Mit der Zahlung des Abfindungsbetrags beginnt die dreijährige Frist erneut zu laufen.

Der Fall: Ein Vorbehalt für spätere Unfallfolgen

Am 17. März 1987 verursachte der Versicherungsnehmer des beklagten Kfz-Haftpflichtversicherers einen Verkehrsunfall. Der Kläger wurde als Beifahrer verletzt; er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma. Dass die Beklagte für die Unfallfolgen in vollem Umfang haftet, war zwischen den Parteien nicht streitig. Gestritten wurde allein darüber, ob die Ansprüche des Klägers verjährt sind.

Anfang Juli 1988 verlor der Kläger kurzzeitig das Bewusstsein. Ein Neurologe und Psychiater stellte daraufhin in einer gutachtlichen Äußerung fest, nach dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma sei noch nach Jahren mit einem Anfallsleiden zu rechnen. Die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt dieses Gutachten am 28. April 1989.

Mit Schreiben vom 3. Juni 1993 regte sie gegenüber der Beklagten einen Abfindungsvergleich an. Nach weiteren Verhandlungen über mögliche künftige Gesundheitsprobleme aus einem unfallbedingten Hüftschaden unterzeichnete der Kläger am 12. August 1993 einen Vordruck der Beklagten mit der Überschrift „Vergleich und Abfindungserklärung“. Gegen Zahlung weiterer 49.729,40 DM erklärte er sich „wegen aller Ersatzansprüche aus dem Unfall, auch hinsichtlich etwaiger unvorhersehbarer Schäden, die sich künftig ergeben sollten“ für abgefunden. Auf seinen Wunsch wurde handschriftlich eingefügt: „Der materielle Zukunftsschaden bleibt von diesem Vergleich ausgeschlossen, soweit hierfür keine Sozialversicherungsträger eintreten“. Das Formular hielt zugleich fest, die Zahlung des Abfindungsbetrags bedeute kein Anerkenntnis der Haftung.

Erst mit Anwaltsschreiben vom 5. März 1997 begehrte der Kläger weiteren materiellen Schadensersatz. Die Beklagte lehnte Zahlungen mit Schreiben vom 25. März 1997 und vom 9. März 1999 ab und verwies dabei auf die Abfindungserklärung und auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß § 3 Nr. 3 PflVG.

Am 8. November 1999 kollabierte der Kläger und war für einige Minuten bewusstlos. Die behandelnden Ärzte gingen vom dringenden Verdacht einer unfallbedingten Epilepsie aus. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 2000 forderte der Kläger die Beklagte erneut zu der Erklärung auf, seine Ansprüche seien nicht verjährt; die Beklagte lehnte dies am 14. Februar 2000 ab. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2000 erhob der Kläger Klage auf ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM und auf die Feststellung, dass die Beklagte den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien.

Das Landgericht hielt die Beklagte für verpflichtet, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei; im Übrigen — hinsichtlich des Schmerzensgeldes und der Einstandspflicht für den immateriellen Zukunftsschaden — wies es die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Mit der zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof das Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger die Zurückweisung der Berufung weiter.

Die Rechtsfrage

Meldet der Geschädigte seine Ansprüche beim Kfz-Haftpflichtversicherer an, tritt nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG eine Hemmung der Verjährung ein: Die Frist läuft für die Dauer der Regulierungsprüfung nicht weiter. Sie endet sonst mit der Mitteilung über die Entscheidung des Versicherers — so das Senatsurteil vom 5. Dezember 1995, auf das die Gründe verweisen.

Zu klären war, was gilt, wenn die Parteien einen Abfindungsvergleich schließen und darin Ansprüche auf erst künftig mögliche materielle Schäden ausdrücklich vorbehalten: Endet die Hemmung auch für diese vorbehaltenen Ansprüche, ohne dass der Versicherer förmlich eine Entscheidung mitteilt? Diese Frage hatte der erkennende Senat, wie das Urteil ausdrücklich festhält, „bislang nicht entschieden“.

Daneben ging es um die Frage, ob dem Kläger eine längere Frist zugutekam. Denkbar war das aus drei Gründen: weil der Vergleich ein schuldumschaffendes Anerkenntnis nach § 781 BGB enthalten könnte, weil er wie ein Feststellungsurteil wirken und damit entsprechend § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der damaligen Fassung eine dreißigjährige Frist auslösen könnte, oder weil sich die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Verjährung berufen dürfte.

Die Entscheidung: Die Revision bleibt ohne Erfolg

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück; die Erwägungen des Berufungsgerichts hielten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Ausgangspunkt ist die Grundfrist: „Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer verjährt wie der Anspruch gegen den Schädiger in drei Jahren“ (§ 3 Nr. 3 Satz 1 PflVG, § 14 StVG, § 852 Abs. 1 BGB in der damaligen Fassung) — der Direktanspruch ist die Möglichkeit, den Versicherer selbst statt dessen Versicherungsnehmer in Anspruch zu nehmen. Die Frist läuft „ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt“.

Für die Auslegung des Vergleichs gilt ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab: „Die Auslegung des Abfindungsvergleichs ist Sache des Tatrichters.“ Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Inhaltlich hat sie vom Wortlaut auszugehen, „wobei jedoch der wirkliche Wille der Vertragschließenden zu erforschen ist“, und den Interessen der Parteien gerecht zu werden.

Ein schuldumschaffendes (konstitutives) Anerkenntnis nach § 781 BGB — eine Erklärung, die eine vom Unfall losgelöste, eigenständige Anspruchsgrundlage schafft — hatte das Berufungsgericht verneint; der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung. Zweck des Vorbehalts war es, den materiellen Zukunftsschaden von dem Verzicht des Klägers auf Ansprüche auszunehmen, die den Abfindungsbetrag übersteigen. Dass die Parteien für diese Schäden eine selbständige, vom Haftungsgrund gelöste Rechtsgrundlage hätten schaffen wollen, war nicht ersichtlich. Beweisrechtlich fiel ins Gewicht: „Feststellungen des Berufungsgerichts oder Vortrag der Revision dazu, die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei streitig gewesen, fehlen.“ War die Einstandspflicht aber nicht umstritten, bedurfte es keiner neuen Anspruchsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt ohnehin: „Die Erklärung des Haftpflichtversicherers, er erkenne die Ansprüche des Geschädigten an, ist nur als schuldbestätigend (deklaratorisch) anzusehen“ — sie bestätigt also lediglich, was ohnehin geschuldet ist.

Dass der Kläger möglicherweise von der Vorstellung geleitet war, die Beklagte habe mit der Annahme des Vorbehalts zugleich auf die Einrede der Verjährung verzichtet, änderte daran nichts: Die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung ist allein nicht maßgebend. Den Parteien war die Problematik bekannt, wie die Erklärung zeigt, die Zahlung des Abfindungsbetrags bedeute kein Anerkenntnis der Haftung. Der Senat zieht daraus eine klare Folgerung: „Der Kläger war nicht schutzbedürftig. Er konnte auf eine deutliche Erklärung der Beklagten zur Verjährung seiner Ansprüche auf Ersatz zukünftiger materieller Schäden hinwirken oder Feststellungsklage erheben.“

Auch ein titelersetzendes Anerkenntnis lag nicht vor — gemeint ist eine Erklärung, die ein Feststellungsurteil ersetzt und deshalb nach damaligem Recht entsprechend § 218 Abs. 1 BGB zu einer dreißigjährigen Frist geführt hätte. Der Maßstab lautet: „Ein titelersetzendes Anerkenntnis ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats anzunehmen, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer den Geschädigten klaglos stellen.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ohne eine die Verjährung hinausschiebende Erklärung konkret mit einer Feststellungsklage rechnen musste, zeigte die Revision nicht auf; dass der Kläger anwaltlich vertreten war und eine solche Klage deshalb näher gelegen haben mag, genügte nicht. Von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München, in der der Versicherer von sich aus ein umfassendes Vergleichsangebot formuliert und den Vorbehalt selbst vorgesehen hatte, unterscheidet sich der Streitfall: „Hier ist jedenfalls der Vorbehalt hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden erst auf Betreiben des Geschädigten aufgenommen worden.“ Dass der Vorbehalt ohne gleichzeitigen Verzicht auf die Verjährungseinrede möglicherweise kein ausreichender Schutz war, reichte für sich genommen nicht aus, um einen Willen zur Klaglosstellung zu belegen.

Einen stillschweigenden Verzicht auf die Einrede der Verjährung verneinte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung — auch das ohne Rechtsfehler. Ein solcher Verzicht wäre nach § 225 BGB in der damaligen Fassung unwirksam gewesen; sich auf diese Unwirksamkeit zu berufen, könnte allerdings gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und ihn dadurch von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte. Beides war nicht der Fall: Die Vereinbarung enthielt — anders als im Fall des Senatsurteils vom 23. Juni 1998 — keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede, und „Die Beklagte hat auch nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen.“ Eine Regelungslücke, die eine ergänzende Auslegung getragen hätte, sah der Senat nicht: Der Kläger hatte ab der Zahlung drei Jahre Zeit, sich zu entscheiden.

Tragend für den Fristablauf ist der vierte Prüfungspunkt. Mit der Anmeldung der Ansprüche setzte die Hemmung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG ein; zu ihrer Reichweite heißt es: „Sie umfaßte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit alle Folgeschäden“, die voraussehbar waren — nach dem Grundsatz der Schadenseinheit wird ein Schaden mit seinen voraussehbaren Folgen als ein einheitliches Ganzes behandelt. Sodann: „Der Abfindungsvergleich vom 12. August 1993 erledigte die angemeldeten Ansprüche. Von dieser Erledigung waren nur die Ansprüche auf Ersatz künftig entstehender materieller Schäden ausgenommen, die vorbehalten blieben.“ Die Zahlung des Abfindungsbetrags im September 1993 setzte die Frist erneut in Lauf (§§ 208, 217 BGB in der damaligen Fassung); die durch die Anmeldung eingetretene Hemmung endete mit dieser Zahlung.

Für die vorbehaltenen Ansprüche schloss sich der Senat einer Ansicht in der Rechtsprechung an, der bereits das Berufungsgericht gefolgt war: Der Abfindungsvergleich bringe auch ohne förmliche Erklärung eindeutig die Einstellung des Versicherers zum Ausdruck, die Schadensregulierung sei endgültig abgeschlossen; auf einer schriftlichen Erklärung zu bestehen, wäre eine bloße Förmelei. Die Begründung ist eine Folgenbetrachtung: „Wollte man eine Fortdauer der Verjährungshemmung für die in einem Abfindungsvergleich vorbehaltenen Ansprüche annehmen, müßte sie selbst dann andauern, wenn mögliche Folgeschäden ausblieben. Das erscheint nicht sinnvoll.“

Auf seinen Nichtannahmebeschluss vom 11. Juli 1995 konnte sich die Revision dafür nicht stützen: Dort hatten die Parteien nach Abschluss des Abfindungsvergleichs über die vorbehaltenen Ansprüche weiter verhandelt, sodass noch eine abschließende Entscheidung des Versicherers in Betracht kam. Hier dagegen hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe seinen damaligen Schaden endgültig reguliert haben wollen; nach Vergleichsabschluss begehrte er erstmals am 5. März 1997 Ersatz weiterer Schäden. Das beanstandete die Revision nicht. Damit hatte die Beklagte keine Veranlassung, noch eine Entscheidung über eine weitere Regulierung zu treffen und mitzuteilen.

Auch der Vorbehalt selbst rechtfertigte keine andere Beurteilung. Für eine umfassende Regulierung sprach schon die Bezeichnung der Regelung als Vergleich und Abfindungserklärung; hinzu kam, dass sich der Kläger wegen aller Ersatzansprüche aus dem Unfall für abgefunden erklärte. „Ausgenommen von dieser Regelung wurde lediglich ein Zukunftsschaden, der sich noch nicht konkret abzeichnete.“ Für die Annahme eines Teilvergleichs wären konkrete Hinweise darauf erforderlich gewesen, dass die Parteien Regelungsbedarf auch für Schäden gesehen haben, deren Eintreten nur möglich und nicht auszuschließen war, sich aber noch nicht andeutete; tatsächliche Anhaltspunkte dafür zeigte die Revision nicht auf. Nach der Berechnung des Berufungsgerichts, die der Senat nicht beanstandete, lief die Frist spätestens Ende September 1993 erneut an und endete mit Ablauf des Septembers 1996. Die im Februar 2000 eingereichte Feststellungsklage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr unterbrechen.

Bedeutung für die Praxis

Wer nach einem Verkehrsunfall einen Abfindungsvergleich schließt und darin den materiellen Zukunftsschaden vorbehält, gewinnt damit nach dieser Entscheidung keine zusätzliche Zeit. Der Vorbehalt nimmt diese Ansprüche von der Abfindung aus — er hält die Verjährung nicht an. Mit der Zahlung des Abfindungsbetrags beginnt die dreijährige Frist erneut, und zwar unabhängig davon, ob sich die befürchteten Spätfolgen bis dahin gezeigt haben. Im Streitfall kollabierte der Kläger erst im November 1999 und damit mehr als drei Jahre nach dem Ablauf der Frist.

Die Entscheidung benennt zugleich die beiden Wege, die dem Geschädigten offenstanden: eine deutliche Erklärung des Versicherers zur Verjährung — praktisch ein Verzicht auf die Einrede — oder eine Feststellungsklage, mit der gerichtlich festgestellt wird, dass der Versicherer für künftige Schäden einzustehen hat. Nach den Worten des Urteils hatte der Kläger „ab Zahlung drei Jahre Zeit für die Entscheidung, ob er einen materiellen Zukunftsschaden erstattet verlangen oder seinen Anspruch durch eine Feststellungsklage absichern wollte“.

Bemerkenswert ist auch, wem die Entscheidung die Initiative zuweist. Dass der Vorbehalt auf Wunsch des Geschädigten in das Formular des Versicherers aufgenommen wurde, sprach hier gegen ihn: Wer den Vorbehalt selbst durchsetzt, kann sich nicht darauf berufen, der Versicherer habe ihn von einer Feststellungsklage abgehalten. Und die eigene Erwartung, mit dem Vorbehalt langfristig abgesichert zu sein, trug nicht — maßgeblich ist der beiderseits interessengerecht ausgelegte Vertragstext, nicht die Vorstellung einer Seite.

Reichweite der Entscheidung

Das Urteil wendet die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer damaligen Fassung an — es bezeichnet sie durchgehend als a.F. — und verweist für den Übergang auf Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 26. November 2001. Wie sich spätere Änderungen der Gesetzeslage auswirken, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

Der Leitsatz zieht eine eigene Grenze: Das Ende der Hemmung erfasst die vorbehaltenen Ansprüche, „soweit diese von der Anspruchsanmeldung umfaßt sind“. Maßgeblich ist damit, welche Folgeschäden bei der Anmeldung nach dem Grundsatz der Schadenseinheit voraussehbar waren. Ebenso setzt der Leitsatz voraus, dass in dem Vergleich eindeutig die Einstellung des Versicherers zum Ausdruck kommt, die Regulierung sei endgültig abgeschlossen.

Ausdrücklich offengelassen hat der Senat die Behandlung eines Teilvergleichs: „Dabei bedarf die Frage, ob ein Teilvergleich eine nur eingeschränkte Hemmung der Verjährung zur Folge haben könnte, im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.“ Der Streitfall war kein solcher, weil die Parteien den Schaden nach der Auslegung des Berufungsgerichts umfassend reguliert hatten.

Offen ist ferner, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherer das Vergleichsangebot und den Vorbehalt selbst formuliert hat: „Es kann dahinstehen, ob ein solcher Umstand allein stets für die Annahme ausreichend wäre, der Geschädigte sei von der Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten worden.“ Hier ging der Vorbehalt auf das Betreiben des Geschädigten zurück; über die umgekehrte Konstellation ist damit nicht entschieden.

Schließlich beruht das Ergebnis auf der Auslegung eines konkreten Vertragstextes durch den Tatrichter, die das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft. Eine anders gefasste Vereinbarung kann anders zu beurteilen sein — etwa eine mit ausdrücklichem Verzicht auf die Verjährungseinrede, wie sie dem Senatsurteil vom 23. Juni 1998 zugrunde lag. Und wird nach dem Vergleich über die vorbehaltenen Ansprüche weiter verhandelt, kann noch eine abschließende Entscheidung des Versicherers in Betracht kommen; das war der Unterschied zu dem Fall des Nichtannahmebeschlusses vom 11. Juli 1995.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2002 – VI ZR 230/01 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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