Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Unfall auf der Anfahrt zum Feuerwehreinsatz: warum die Kfz-Haftpflicht nicht einzustehen hatte

Zwei freiwillige Feuerwehren sicherten dieselbe Unglücksstelle — an weit auseinanderliegenden Punkten. Der Bundesgerichtshof sah darin ein Zusammenwirken zur Hilfe bei Unglücksfällen und nahm den Haftpflichtversicherer des schädigenden Helfers aus der Einstandspflicht.

Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 235/06 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Kein Ersatz vom Kfz-Haftpflichtversicherer des schädigenden Helfers

Die Entscheidung auf einen Blick

Rücken zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan aus, um eine Unglücksstelle abzusperren, so wirken sie nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammen — und zwar auch dann, wenn sie an verschiedenen, räumlich getrennten Stellen tätig werden. Verletzt dabei ein Helfer der einen Wehr auf der Anfahrt einen Helfer der anderen, greift das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung: Die privatrechtliche Einstandspflicht entfällt. Der Senat erstreckte diesen Ausschluss auf den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, mit dem der Schädiger unterwegs war. Auch für den Fall, dass nicht der Fahrer, sondern seine Ehefrau Halterin des Wagens war, blieb es beim selben Ergebnis — dann über die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld.

Der Fall: zwei Wehren, eine Unglücksstelle

Am 3. Juni 2004 verunglückte auf einer Kreisstraße ein Lastkraftwagen. Über die Rettungsleitstelle wurden zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Sie vereinbarten über Funk, die Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren; nach dem Einsatzplan sollte die Freiwillige Feuerwehr A. nördlich der Unfallstelle absperren, die Freiwillige Feuerwehr G. südlich davon.

Der spätere Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr G., riegelte daraufhin den Verkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der Bundesstraße B 20 ab. Der spätere Beklagte zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A., war zu Hause alarmiert worden und fuhr mit einem privaten Personenkraftwagen zum Feuerwehrhaus in A. Dort traf er keine Einsatzkräfte mehr an. In der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der B 20 ereignet, fuhr er auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum bemerkte, bog er nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. Dabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und verletzte diesen schwer. Den Unfall verschuldete er allein.

Der Kläger verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens — also der Vermögenseinbußen und desjenigen Schadens, der sich nicht unmittelbar in Geld bemisst. Er nahm zwei Beklagte in Anspruch: den Fahrer selbst (Beklagter zu 1) und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2).

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte hinsichtlich der Beklagten zu 2 Erfolg; insoweit ließ das Berufungsgericht die Revision zu, mit der die Versicherung ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgte. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 hatte der Senat bereits durch Beschluss vom 25. September 2007 zurückgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof ging es deshalb nur noch um die Haftung des Haftpflichtversicherers.

Landgericht
Klage abgewiesen
Berufungsgericht
Erfolg gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung
Bundesgerichtshof
Revision der Versicherung erfolgreich

Die Begründung der Vorinstanz verlief in zwei Schritten. Der Beklagte zu 1 — so hatte das Berufungsgericht angenommen — sei in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden, weshalb die Verantwortlichkeit nach § 839 BGB und Art. 34 GG nicht ihn persönlich, sondern den Träger der Feuerwehr treffe. Die Beklagte zu 2 hafte gleichwohl nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG, also über die Vorschrift, die den Versicherer unmittelbar in die Pflicht nimmt, und zwar unabhängig davon, wer Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht ein: Die beteiligten Feuerwehren hätten zur Hilfe bei Unglücksfällen weder zusammengewirkt noch seien der Kläger und der Beklagte zu 1 auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen. Weil ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden.

Die Rechtsfrage

Den ehrenamtlichen Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr erfasst die gesetzliche Unfallversicherung; versichert war danach sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1. An diese Absicherung knüpft das Sozialgesetzbuch VII eine Rückseite: Bestimmte Schädiger werden aus der zivilrechtlichen Haftung herausgenommen. Die hier maßgebliche Vorschrift beschreibt der Senat wörtlich so: „Nach § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.“

Der Zweck dieser Regelung ist die spezifische Gefahrensituation, in der sich helfende Personen befinden. Die davon ausgehenden Risiken lassen es nach dem Senat geboten erscheinen, „die privatrechtliche Einstandspflicht für in derartigen Ausnahmesituationen verursachte Schäden auszuschließen“.

Damit stellten sich drei Fragen. Erstens: Wirken zwei freiwillige Feuerwehren, die dieselbe Unglücksstelle nach Absprache an getrennten Punkten absperren, im Sinne dieser Vorschrift zusammen? Zweitens: War die Fahrt des Beklagten zu 1 im eigenen Wagen — noch dazu über einen Umweg — eine betriebliche Tätigkeit, an die der Haftungsausschluss anknüpft? Und drittens: Wirkt der Ausschluss auch zugunsten des Haftpflichtversicherers, wenn Halterin des Fahrzeugs eine Person war, der das Privileg selbst nicht zugutekommt?

Die Entscheidung: Haftung des Versicherers verneint

Die Revision der Beklagten zu 2 hatte Erfolg. Der Senat fasst das Ergebnis in einem Satz zusammen: „Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.“ Geprüft wurden getrennt die beiden Möglichkeiten, die das Berufungsgericht offengelassen hatte: Halter des Fahrzeugs konnte der Beklagte zu 1 selbst gewesen sein oder seine Ehefrau.

Freiwillige Feuerwehren als Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen

Freiwillige Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind nach dem Senat „Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen“ im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 1 SGB VII. In Bayern werden sie als solche jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG erfüllen. Dazu gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende „ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen“ — und zu diesen Unglücksfällen zählen nach der Entscheidung auch Verkehrsunfälle.

Was Zusammenwirken bedeutet

Den Maßstab entnimmt der Senat seiner Rechtsprechung zu § 106 Abs. 3 SGB VII insgesamt. Der Gesetzgeber habe bei allen Alternativen der Vorschrift Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen „im faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist“. In solchen Fällen besteht zwischen Angehörigen fremder Unternehmen eine besondere Gefahrengemeinschaft, die die entsprechende Anwendung der §§ 104, 105 SGB VII rechtfertigt.

Die Gegenprobe stammt aus der Rechtsprechung zur dritten Alternative, der gemeinsamen Betriebsstätte: Dort greift das Privileg nicht, wenn die Tätigkeiten von Angehörigen fremder Unternehmen „beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zufällig aufeinandertreffen“ — der Senat spricht von „Arbeitsberührung statt Arbeitsverknüpfung“. Das ist etwa der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem Schadensereignis überhaupt nicht verständigt haben, auch nicht stillschweigend oder durch bloßes Tun. Diese Grundsätze sind nach der Entscheidung auch für die Auslegung der ersten Alternative heranzuziehen.

Im Streitfall lag eine ausdrückliche Absprache darüber vor, in welchem Bereich der Unglücksstelle die beiden Wehren jeweils tätig werden sollten. Daraus folgt für den Senat: „Die Absperrmaßnahmen liefen nicht zufällig und beziehungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verknüpft“. Bei einer Straße, die von beiden Seiten befahren wird, lassen sich Bergungsarbeiten nämlich nur ungestört durchführen, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden Seiten gesperrt ist.

Getrennte Einsatzorte stehen dem nicht entgegen

Den tragenden Einwand des Berufungsgerichts — die Einsatzorte lagen weit auseinander — ließ der Senat nicht gelten. Die Regelung trage der Gefahrensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelmäßig befinden. Es geht um die von einem Unglücksfall ausgehenden Risiken, „welche durch die erforderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder wenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gefährlichem Gerät sowie die gegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verstärkt werden“. Unter solchen Umständen sei es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden kreuzen und diese sich dabei „ablaufbedingt in die Quere kommen“.

Hinzu kommt ein praktisches Argument: Bei Feuerwehren kann sich der Tätigkeitsort im Laufe des Einsatzes verändern, etwa bei Waldbränden oder Überschwemmungen. Hinge das Eingreifen des Haftungsprivilegs vom Ort des konkreten Einsatzes ab, wäre das nach der Entscheidung unpraktikabel und unbefriedigend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war damit eine Gefahrengemeinschaft gegeben.

Die Anfahrt im Privatwagen war betriebliche Tätigkeit

Der Haftungsausschluss setzt voraus, dass die Schädigung durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde. Bei Wegeunfällen ist dafür maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat. Das bloße Zurücklegen der in § 8 Abs. 2 SGB VII genannten Wege genügt dafür nicht; diese Wege sind nach dem Senat nur aus sozialpolitischen Gründen in der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert.

Für den Feuerwehrdienst zieht die Entscheidung die Grenze anders: „Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betriebliche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt.“ Begründet wird das mit dem Charakter der Fahrt, die sich nicht nach Belieben gestalten lässt: „Sie ist nach plötzlicher Alarmierung besonders eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter Anspannung und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt“.

Auch der Umweg über die Bundesstraße änderte daran nichts. Der Senat hält fest: „Bei Abwegen besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der Abweg nicht anzulasten ist“. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Beklagten zu 1 die Lage der Unfallstelle nur ungenau beschrieben worden; unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Unglücksfalles war ihm deshalb nicht vorzuwerfen, dass er den direkten Weg zu seinem Einsatzort verfehlte.

Versicherungsfall, Vorsatz und die Reichweite des Ausschlusses

Der Kläger erlitt den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr; nach derselben Vorschrift war auch der Beklagte zu 1 Versicherter. Damit lag ein Versicherungsfall im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 SGB VII vor.

Zwei weitere Punkte trugen das Ergebnis mit, und beide entschieden sich an Tatsachen, die das Berufungsgericht festgestellt hatte. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt das Privileg entfallen, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde; das war nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Und aus der Sicht des geschädigten Klägers, der sich bereits an seinem Einsatzort befand, ereignete sich der Unfall auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.

Greift der Ausschluss, dann greift er breit: „Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 1, 105 Abs. 1 SGB VII ist umfassend.“ Er erfasst sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere Ansprüche nach den §§ 7 und 18 StVG, Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB sowie Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG. Er kommt zudem dem Dienstherrn des Beamten zugute, denn „die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe“.

Die zweite Variante: die Ehefrau als Halterin

War nicht der Beklagte zu 1, sondern seine Ehefrau Halterin des Fahrzeugs, so kommt ihr das Privileg der §§ 104 ff. SGB VII nicht zugute. Ein Anspruch gegen die Versicherung ergibt sich daraus gleichwohl nicht — der Senat gelangt über die Grundsätze der sogenannten gestörten Gesamtschuld zum selben Ergebnis.

Als Halterin oder Mithalterin wäre die Ehefrau dem Kläger nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ersatzpflichtig gewesen, und zwar gesamtschuldnerisch mit dem Träger der freiwilligen Feuerwehr. Dessen Haftung folgt aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG und setzt voraus, dass der Beklagte zu 1 Beamter im haftungsrechtlichen Sinne war — ein Begriff, der nicht den Dienststatus meint, sondern danach fragt, ob die eigentliche Zielsetzung der ausgeübten Tätigkeit hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist.

Diese Voraussetzung bejahte der Senat. „Die Feuerwehr handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig hoheitlich“; für Bayern formuliert die Entscheidung als Leitsatz: „Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.“ Abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst sind Teil des Sicherheitsrechts und öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinden; die Feuerwehren nehmen sie für diese wahr und sind dafür mit besonderen Eingriffsbefugnissen nach Art. 24 ff. BayFwG ausgestattet. Dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich als Vereine organisiert sind, steht dem nicht entgegen: Auch Private können mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden, und in Bayern sind die freiwilligen Feuerwehren zugleich öffentliche Einrichtungen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayFwG.

Zur hoheitlichen Tätigkeit zählte bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt zur Unglücksstelle. Es genügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort „ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht“. Dass die Fahrt im Privatwagen zurückgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies zur Verwirklichung des hoheitlichen Ziels geboten war.

Für die Konstruktion wichtig ist ein weiterer Punkt: Die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB war nicht nachrangig. Das Verweisungsprivileg des Satzes 2 — nach ihm tritt die Amtshaftung zurück, soweit der Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangen kann, wozu nach der Rechtsprechung auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gehören — gilt bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr nicht. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten „gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg“. Eine Rückausnahme benennt der Senat ausdrücklich: „Allerdings bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das Verweisungsprivileg anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von Sonderrechten“. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte zu 1 jedoch keine Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen; der Unfall beruhte allein darauf, dass er beim Linksabbiegen aus Unachtsamkeit ein entgegenkommendes Fahrzeug übersah.

Schließlich leitet Art. 34 Satz 1 GG die Haftung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Anstellungskörperschaft über — hier den Träger der freiwilligen Feuerwehr — und schließt die persönliche Haftung des Beklagten zu 1 als Fahrzeugführer nach § 18 StVG aus.

Die gestörte Gesamtschuld: warum die Versicherung frei wird

Zwischen dem Träger der freiwilligen Feuerwehr und der Ehefrau bestünde damit ein Gesamtschuldverhältnis. Dieses ist gestört, weil dem Träger das Haftungsprivileg zugutekommt. Für solche Lagen gilt nach ständiger Senatsrechtsprechung: Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) können auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zum anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung gestört wäre.

Der Gedanke dahinter hat zwei Seiten: Die Privilegierung soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Privilegierte über den Gesamtschuldnerausgleich doch herangezogen wird; zugleich wäre es mit Blick auf den Grund der Privilegierung — „der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung“ — nicht gerechtfertigt, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen. Der Zweitschädiger wird deshalb in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man dessen Privilegierung hinwegdenkt. Unter Verantwortungsteil versteht der Senat „die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung“.

Die Rechnung fiel im Streitfall eindeutig aus. Denkt man das Privileg hinweg, so hätte die Beklagte zu 2 aus Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVG gehaftet; zwischen ihr und dem Träger der Feuerwehr bestünde ein Gesamtschuldverhältnis nach § 840 Abs. 1 BGB. Im Innenverhältnis greift jedoch § 840 Abs. 2 BGB: Steht neben der Gefährdungshaftung des einen das erwiesene Verschulden des anderen, so ist im Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet. Insoweit ist „ein anderes bestimmt“ im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn in solchen Konstellationen „soll im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat“. Hier lag genau das vor: Der Beklagte zu 1 hatte den Unfall allein verschuldet.

Der Träger der freiwilligen Feuerwehr hätte den Schaden im Innenverhältnis also in vollem Umfang zu tragen gehabt. Damit wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer der Halterin gleichwohl endgültig für den Personenschaden des Klägers einstehen zu lassen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Beklagte zu 1 und seine Ehefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für ehrenamtliche Helfer verschiebt die Entscheidung den Adressaten. Wer bei einem koordinierten Einsatz von einem Angehörigen einer anderen beteiligten Einheit verletzt wird, kann sich für seinen Personenschaden regelmäßig nicht an dessen Kfz-Haftpflichtversicherung halten. Den Grund benennt der Senat offen: Die Absicherung läuft über die gesetzliche Unfallversicherung, und gerade sie rechtfertigt es, die privatrechtliche Einstandspflicht zurücktreten zu lassen.

Maßgeblich ist die vorherige Absprache, nicht die räumliche Nähe. Zwei Einheiten, die sich über Funk auf einen Einsatzplan verständigen, wirken auch dann zusammen, wenn sie an weit auseinanderliegenden Punkten arbeiten. Umgekehrt bleibt Raum für Fälle, in denen Tätigkeiten beziehungslos nebeneinander herlaufen und rein zufällig aufeinandertreffen; dort greift das Privileg nach den herangezogenen Grundsätzen nicht.

Auch die Anfahrt gehört bereits zum Einsatz. Das gilt für die Fahrt im eigenen Wagen ebenso wie für einen Umweg, der dem Fahrenden nicht anzulasten ist — hier: eine nur ungenau beschriebene Unfallstelle. Wer den Haftungsausschluss angreifen will, setzt damit an tatsächlichen Umständen an: an der Frage, ob eine Absprache bestand, ob die Fahrt der Alarmierung zuzurechnen war, ob Sonderrechte in Anspruch genommen wurden und ob der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Der Ausschluss lässt sich zudem nicht dadurch umgehen, dass statt des Schädigers eine andere Person aus seinem Umfeld in Anspruch genommen wird. Das zeigt der zweite Teil der Entscheidung: Selbst wenn die Halterin des Fahrzeugs nicht privilegiert ist, führt der Weg über die gestörte Gesamtschuld zur Freistellung ihres Versicherers, weil der allein schuldhaft handelnde Erstschädiger den Schaden im Innenverhältnis ganz zu tragen hätte.

Wie weit die Entscheidung trägt

Die Aussage zur hoheitlichen Tätigkeit ist an bayerisches Landesrecht gebunden und zudem selbst begrenzt. Der Senat formuliert sie mit einem „jedenfalls dann“: hoheitlich ist der Einsatz, wenn Aufgaben nach Art. 1 BayFwG verrichtet werden, also abwehrender Brandschutz oder technischer Hilfsdienst. Zu anderen Tätigkeiten freiwilliger Feuerwehren trifft die Entscheidung keine Aussage. Für andere Länder verweist der Senat auf gesonderte Entscheidungen zu Nordbaden und Nordrhein-Westfalen.

Auch der erste Leitsatz steht unter einem Vorbehalt: Beim Ausrücken nach einem gemeinsamen Einsatzplan liegt „regelmäßig“ ein Zusammenwirken vor. Tragend war im Streitfall die ausdrückliche Absprache über die jeweiligen Absperrbereiche. Wo eine solche Verständigung fehlt — auch eine stillschweigende oder eine durch bloßes Tun —, ist über den Fall damit nicht entschieden.

Zwei Fragen hat der Senat ausdrücklich offengelassen: ob bei der Fahrt mit einem privaten Personenkraftwagen zum Einsatzort überhaupt Sonderrechte in Anspruch genommen werden können, und ob dies im Streitfall zur Aufgabenerfüllung gemäß § 35 Abs. 1 StVO „dringend geboten“ gewesen wäre. Beides konnte dahinstehen, weil der Fahrer nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Sonderrechte in Anspruch genommen hatte. Für Fälle, in denen mit Sonderrechten gefahren wird, bleibt das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der Entscheidung anwendbar — mit möglicherweise anderem Ergebnis.

Offen blieb ferner die Haltereigenschaft. Das Berufungsgericht hatte sie nicht festgestellt; der Senat prüfte beide Varianten durch und kam jeweils zur Verneinung der Haftung. Eine Feststellung dazu, wer Halter des Fahrzeugs war, enthält das Urteil deshalb nicht.

Nicht mehr Gegenstand war die persönliche Haftung des Fahrers. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegenüber dem Beklagten zu 1 war bereits im September 2007 zurückgewiesen worden; das Urteil befasst sich mit der Einstandspflicht der Beklagten zu 2.

Schließlich betrifft die Entscheidung den Personenschaden eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII versicherten Helfers, der sich zum Unfallzeitpunkt bereits an seinem Einsatzort befand. Zu Ansprüchen unbeteiligter Dritter oder zu Sachschäden verhält sie sich nicht. Sie erging am 18. Dezember 2007 zu einem Unfall vom 3. Juni 2004 und beurteilt ihn nach den dabei herangezogenen Vorschriften.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 – VI ZR 235/06 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts. Herangezogen sind dort insbesondere § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG, § 7 Abs. 1 und § 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 823 BGB, § 426 Abs. 1 Satz 1 sowie § 840 Abs. 1 und 2 BGB, § 35 StVO und § 91 ZPO.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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