Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Werkstattrisiko bei unbezahlter Reparaturrechnung: Zahlung an die Werkstatt statt an sich selbst

Rechnet eine Werkstatt zu hoch oder unsauber ab, geht das nach ständiger Rechtsprechung zulasten des Schädigers, nicht des Geschädigten. Ob das auch gilt, solange die Rechnung offen ist, war umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bejaht — verlangt dafür aber, dass der Geschädigte Zahlung an die Werkstatt beantragt.

Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Das Werkstattrisiko setzt keine bezahlte Rechnung voraus — der offene Betrag ist jedoch an die Werkstatt zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen sie.

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sein Unfallfahrzeug in eine Fachwerkstatt gibt, trägt gegenüber dem Schädiger nicht das Risiko, dass dort zu teuer oder unwirtschaftlich gearbeitet und abgerechnet wird. Dieses sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Geschädigte darauf auch dann berufen kann, wenn er die Rechnung der Werkstatt noch nicht bezahlt hat.

Das hat eine Bedingung: Bei offener Rechnung kann der Geschädigte den Restbetrag nicht an sich selbst verlangen, sondern nur an die Werkstatt — Zug um Zug gegen Abtretung seiner das Werkstattrisiko betreffenden Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger. Wer stattdessen Zahlung an sich beantragt, trägt das Risiko selbst und hat die Erforderlichkeit der Kosten zu beweisen.

Der Fall: 665,23 € Restforderung und eine offene Werkstattrechnung

Am 25. Juni 2021 wurde der Pkw der Klägerin bei einem Verkehrsunfall beschädigt; verursacht hatte ihn ein Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung. Dass die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe haftet, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Gestritten wurde allein über die Höhe der Reparaturkosten.

Noch am Unfalltag ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Dessen schriftliches Gutachten vom 28. Juni 2021 bezifferte die Reparaturkosten auf 4.415,16 € brutto. Ebenfalls am Unfalltag erteilte sie dem Autohaus S. den Reparaturauftrag. Die Werkstatt stellte am 3. August 2021 einen Betrag von 4.683,15 € brutto in Rechnung — rund 6 % mehr, als der Privatgutachter kalkuliert hatte.

Diese Rechnung beglich die Klägerin nicht. Die Beklagte erstattete sie nur zum Teil und verwies dabei auf den Prüfbericht eines Drittunternehmens vom 5. August 2021, der um 1.054,46 € geringere Reparaturkosten auswies. Genau diese Differenz wurde zur Klageforderung.

Das Amtsgericht holte ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Höhe der objektiv erforderlichen Reparaturkosten ein und sprach der Klägerin auf dieser Grundlage weitere 389,23 € nebst Zinsen zu; im Übrigen wies es die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten ab. Das Landgericht wies die Berufung der Klägerin insoweit zurück, ließ aber die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Klägerin die restlichen 665,23 € nebst Zinsen weiter, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen das Autohaus.

Das Berufungsgericht hatte seine Abweisung darauf gestützt, dass „nur die bezahlte Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entfalte“. Solange die Rechnung offen sei, sei das Vermögen des Geschädigten nur in Höhe der tatsächlich berechtigten Forderung der Werkstatt vermindert. Die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten endeten nach dieser Würdigung nicht mit der Auftragserteilung, sondern bestünden bis zur Erfüllung fort; nach Vorliegen des Gerichtsgutachtens bestehe daher keine Veranlassung mehr, einen erkennbar überhöhten Rechnungsbetrag auszugleichen. Eine zu hohe Rechnungstellung, so das Berufungsgericht, „habe letztlich zu Lasten der Werkstatt und nicht zu Lasten des Geschädigten oder des Schädigers zu gehen“. Bei bezahlter Rechnung könne der Geschädigte seinen Rückzahlungsanspruch abtreten — bei offener Rechnung stehe ihm ein solcher Anspruch noch gar nicht zu.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, ob die Grundsätze zum Werkstattrisiko voraussetzen, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Dahinter steht ein doppeltes Problem: Bleibt die Rechnung offen und erhält der Geschädigte gleichwohl den vollen Rechnungsbetrag ersetzt, könnte er gegenüber der Werkstatt die Zahlung eines Teilbetrags verweigern und wäre damit besser gestellt als ohne den Unfall. Zugleich liefe der Ausgleich, über den der Schädiger sich sonst schadlos hält — die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt —, ins Leere.

Die zweite, damit verbundene Frage lautete deshalb: An wen ist zu zahlen, wenn das Werkstattrisiko beim Schädiger bleiben soll, die Rechnung aber noch offen ist?

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Senat hielt die Begründung des Berufungsgerichts nicht in jeder Hinsicht für tragfähig. Ausgangspunkt ist der Prüfungsmaßstab: „Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters“ und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob dieser Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat. Solche Fehler sah der Senat hier.

Inhaltlich knüpft die Entscheidung an die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB an: Statt der Herstellung durch den Schädiger kann der Geschädigte den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind die Kosten, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen“. Dabei ist auf die spezielle Situation des Geschädigten Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten — die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung. Begrenzt wird das durch das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll durch den Ersatz weder ärmer noch reicher werden.

Daraus folgt die tragende Formel: Gibt der Geschädigte das Fahrzeug ohne Auswahl- oder Überwachungsverschulden in eine Fachwerkstatt, sind die anfallenden Reparaturkosten auch dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sie wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind. „Das Werkstattrisiko verbleibt damit - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger.“ Der Grund liegt darin, dass die Schadensbeseitigung „in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss“. Etwaige Ansprüche gegen die Werkstatt spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Wege des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann.

Diese Grundsätze erstreckt der Senat ausdrücklich auf Positionen, die gar nicht ausgeführt wurden: „Die genannten Grundsätze, an denen der Senat festhält, gelten auch für Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen.“ Soweit einem früheren Senatsurteil vom 26. April 2022 etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.

Wo die Beweislast liegt

Der Senat setzt zugleich Grenzen. „Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen.“ Zwei Punkte bleiben beim Geschädigten:

Erstens die Zuordnung zum Unfall. „Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der jeweiligen Fahrzeugschäden und dafür, dass die abgerechneten Instandsetzungsarbeiten Teil der Reparatur dieser Unfallschäden sind.“ Insoweit hilft weder das Werkstattrisiko noch eine unzutreffende Einschätzung des eigenen Privatgutachters. Reparaturen, die nur bei Gelegenheit mitausgeführt wurden, scheiden aus.

Zweitens das wirtschaftliche Vorgehen: „An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.“ Andernfalls schlüge sich mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung im Kostenniveau nieder.

Warum die Zahlung an die Werkstatt geht

Die Anwendung dieser Grundsätze setzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht voraus, dass die Rechnung bezahlt ist. Schon der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1974 ist eine solche Bedingung nicht zu entnehmen; der Gedanke, dem Geschädigten das Risiko nicht aufzubürden, wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gibt, hängt von der Begleichung der Rechnung nicht ab. Zugleich gilt: „Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen.“

Der Senat begründet das mit dem Vorteilsausgleich, der bei offener Rechnung aus Rechtsgründen nicht funktioniert. Ist der Vergütungsanspruch der Werkstatt gar nicht erst entstanden, scheitert ein abgetretener Bereicherungsanspruch daran, dass die Werkstatt mangels Zahlung nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt hat. Besteht der Vergütungsanspruch, kann dem Geschädigten zwar ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Freistellung zustehen — etwa wenn die abgerechneten Stunden zwar erbracht wurden, aber auf unwirtschaftlicher Betriebsführung beruhen. Doch: „Der Freistellungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt ist aber gemäß § 399 Alt. 1 BGB nicht an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abtretbar, weil die Leistung der Werkstatt an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger (den Geschädigten) nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könnte.“

Erhielte der Geschädigte den vollen Rechnungsbetrag und verweigerte gegenüber der Werkstatt einen Teil, wäre er bereichert — insoweit gab der Senat dem Berufungsgericht recht. Der Schädiger stünde schlechter da als bei eigener Beauftragung, denn dann hätte er als Vertragspartner die überhöhte Vergütung verweigern können. Der Senat formuliert die Balance so: „Die Mühe und das Risiko einer Auseinandersetzung mit der Werkstatt sollen zwar bei ihm verbleiben und nicht dem Geschädigten überbürdet werden, die Auseinandersetzung soll ihm aber rechtlich möglich sein.“

Die Zahlung an die Werkstatt ändert die Gläubigerstellung nicht: „(Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte. Die Werkstatt erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit.“ Das Urteil entfaltet daher keine Rechtskraftwirkung gegenüber der Werkstatt. Mit abgetretenen Ansprüchen kann der Schädiger mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen; auf den dolo-agit-Einwand des § 242 BGB — den Einwand, treuwidrig handle, wer etwas verlange, was er sofort zurückgeben müsste — kann er sich nicht stützen, da der Geschädigte ihm nichts schuldet. Den überzahlten Betrag kann der Schädiger von der Werkstatt zurückfordern.

Zwei Alternativen stellt der Senat gegenüber. „Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen - auch nach gerichtlichem Hinweis - Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko.“ Er hat dann zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen durchgeführt wurden und die Kosten erforderlich waren. Ebenso kann er statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der Werkstatt verlangen; dann ist „die Berechtigung der Forderung, von der freizustellen ist, und damit die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Werkstatt maßgeblich“ — auch in diesem Fall trägt der Geschädigte das Risiko selbst.

Kein Überwachungsverschulden durch das Gerichtsgutachten

Soweit der Schädiger das Werkstattrisiko trägt, „verbietet sich im Schadensersatzprozess zwischen Geschädigtem und Schädiger mangels Entscheidungserheblichkeit eine Beweisaufnahme über die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Reparaturkosten“. Wurde sie dennoch durchgeführt, lässt sich aus ihrem Ergebnis kein Überwachungsverschulden herleiten. Der Senat hält dem Berufungsgericht entgegen, die Grundsätze zum Werkstattrisiko würden dadurch in ihr Gegenteil verkehrt: Der Geschädigte würde mit neu gewonnenen Erkenntnissen belastet und darauf verwiesen, sie selbst gegenüber der Werkstatt geltend zu machen — mit genau dieser Auseinandersetzung soll er nicht belastet werden.

Verfahrensrechtlich hätte es bereits in den Vorinstanzen eines Hinweises bedurft, dass das Werkstattrisiko bei offener Rechnung nur bei Antrag auf Zahlung an die Werkstatt beim Schädiger bleibt. Der Senat holte den Hinweis in der Revisionsverhandlung nach; die Klägerin stellte ihren Antrag um. Diese Umstellung war in der Revisionsinstanz gleichwohl unzulässig, weil sie die Würdigung eines vom Tatrichter noch nicht beurteilten Sachverhalts erfordert hätte. Deshalb „gebieten es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch auf ein faires Verfahren, der Klägerin durch Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, ihren geänderten Klageantrag dort weiter zu verfolgen“.

Was das praktisch bedeutet

Für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens verschiebt die Entscheidung den entscheidenden Punkt weg von der Frage, ob bereits gezahlt wurde, hin zur Frage, wie der Antrag formuliert ist. Wer die Werkstattrechnung vorfinanzieren kann, verlangt Zahlung an sich, Zug um Zug gegen Abtretung. Wer das nicht kann oder nicht will, verliert dadurch den Schutz nicht — beantragt dann aber Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung der das Werkstattrisiko betreffenden Ansprüche.

Für die Beweisführung folgt daraus eine klare Trennung. Über die Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen wird in diesem Prozess nicht Beweis erhoben, soweit der Schädiger das Risiko trägt. Worüber sehr wohl gestritten werden kann, ist die Zuordnung der Schäden zum Unfall, die Zugehörigkeit der Arbeiten zur Unfallreparatur und ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden bei der Beauftragung. Prüfberichte von Drittunternehmen, wie ihn die Beklagte hier vorlegte, verlieren an Gewicht, soweit sie sich lediglich gegen die Höhe einzelner Ansätze richten.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist ein Streit über eine Restforderung von 665,23 € nebst Zinsen, bei dem die volle Haftung dem Grunde nach außer Streit stand. Der Senat hat die Sache nicht abschließend zugesprochen: Die Klägerin erhält Gelegenheit, ihren umgestellten Antrag im wiedereröffneten Berufungsverfahren weiterzuverfolgen. Ob und in welcher Höhe die streitigen Positionen vom Werkstattrisiko erfasst sind, ist damit offen — eine solche Prüfung hatte das Berufungsgericht nicht vorgenommen.

Für das weitere Verfahren benennt der Senat zwei Punkte, die noch zu klären sind: ob die Feststellungen des Sachverständigen darauf schließen lassen, dass reparierte Schäden nicht unfallbedingt oder Arbeiten nicht Teil der Unfallreparatur waren, und ob die Klägerin bei der Beauftragung ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Zum zweiten Punkt gibt er eine Richtung vor, ohne die Frage zu entscheiden: „Insbesondere genügt der bloße Umstand, dass der von der Werkstatt nach Durchführung der Reparatur abgerechnete Betrag von 4.683,15 € brutto rund 6 % über der Kalkulation des von der Klägerin beauftragten Privatgutachters liegt, für die Annahme eines Verschuldens nicht.“ Eine Grenze, ab welcher Abweichung ein Verschulden anzunehmen wäre, nennt das Urteil nicht.

Ausdrücklich offengelassen ist, ob Schädiger und Haftpflichtversicherer in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen Geschädigtem und Werkstatt einbezogen sind. Der Senat referiert diese in der Literatur vertretene Auffassung und merkt an, dass davon „unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze allerdings nicht ohne Weiteres auszugehen ist“. Er benötigt die Frage für sein Ergebnis nicht, weil eine Bereicherung des Geschädigten auch in dieser Konstruktion einträte.

Ebenfalls nicht entschieden ist das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Werkstatt selbst. Ob der Klägerin ein Freistellungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen das Autohaus zusteht, behandelt der Senat als Möglichkeit, deren Voraussetzungen im Werkvertragsrecht liegen; darüber war hier nicht zu befinden.

Schließlich enthält die Entscheidung eine Korrektur der eigenen Rechtsprechung: Soweit dem Senatsurteil vom 26. April 2022 zu entnehmen sein sollte, dass nicht durchgeführte Reparaturschritte vom Werkstattrisiko ausgenommen sind, hält der Senat daran nicht fest. Im Übrigen schreibt das Urteil eine Linie fort, die bis zur Grundsatzentscheidung vom 29. Oktober 1974 zurückreicht.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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