Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Abtretung „in Höhe der Gutachterkosten“ — warum sie an der Bestimmbarkeit scheitert

Ein Kfz-Sachverständiger klagte das offene Honorar beim Haftpflichtversicherer ein und stützte sich dabei auf eine formularmäßige Abtretung des Geschädigten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Abtretung ins Leere geht: Wer aus mehreren selbständigen Unfallforderungen nur einen betragsmäßig bemessenen Teil überträgt, ohne die erfassten Forderungen aufzuschlüsseln, überträgt nichts.

Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 Lesezeit etwa 7 Minuten
Das Ergebnis

Abtretung unwirksam — die Klage aus abgetretenem Recht bleibt ohne Erfolg

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Kfz-Sachverständigenbüro ließ sich vom Unfallgeschädigten dessen Schadensersatzansprüche „in Höhe der Gutachterkosten“ übertragen und verlangte den offenen Honorarrest vom Haftpflichtversicherer. Der Bundesgerichtshof sah darin die Übertragung eines allein summenmäßig bemessenen Teils aus einer Mehrzahl selbständiger Forderungen — und damit eine Abtretung, der die erforderliche Bestimmbarkeit fehlt. Sie ist unwirksam, weshalb der Restbetrag von 731,32 € nicht aus abgetretenem Recht durchgesetzt werden konnte. Auch eine Umdeutung in die Befugnis, die Gutachterkosten im eigenen Namen einzuklagen, lehnte der Senat ab.

Der Fall: ein Gutachten, eine Formularabtretung und ein offener Rest

Die Klägerin betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte H. sie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. Zugleich unterzeichnete er eine vorformulierte Erklärung, mit der er seine gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs bestehenden Schadensersatzansprüche „in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer“ erfüllungshalber an die Klägerin abtrat. Abtretung meint die Übertragung einer Forderung vom bisherigen auf einen neuen Gläubiger; erfüllungshalber bedeutet, dass der Honoraranspruch gegen den Auftraggeber daneben bestehen bleibt, bis tatsächlich gezahlt ist.

Die Klägerin berechnete ein Honorar von 1.202,32 €. Der beklagte Haftpflichtversicherer erstattete vorprozessual 471 €. Um den Restbetrag von 731,32 € nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde gestritten. Dass der Versicherer für den Unfall dem Grunde nach voll einzustehen hatte, war zwischen den Parteien unstreitig — der Streit betraf allein die Frage, ob die Klägerin die Forderung im eigenen Namen geltend machen durfte.

Das Amtsgericht wies die Klage ab; es hatte die Tätigkeit als erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit nach den §§ 3, 5 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes eingeordnet. Die Berufung blieb ohne Erfolg, allerdings mit anderer Begründung: Eine erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit liege nicht vor, so das Berufungsgericht, dessen Urteil in Schaden-Praxis 2010, 446 veröffentlicht ist — wohl aber sei die Abtretung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Sie erfasse nämlich, der Höhe nach beschränkt auf die Gutachterkosten, sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, ohne diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Damit bleibe offen, in welchem Umfang die Klägerin Inhaberin der Ansprüche auf Ersatz einzelner Schäden werde. Mit der zugelassenen Revision — der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

Zu klären war, ob eine Abtretung dem Bestimmtheitserfordernis des § 398 BGB genügt, wenn sie alle Ansprüche aus einem Verkehrsunfall erfasst, dabei aber betragsmäßig auf die Höhe der Gutachterkosten begrenzt ist. Dahinter steht die Vorfrage, ob der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten neben dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens eine eigenständige Forderung bildet oder lediglich einen Rechnungsposten innerhalb desselben Anspruchs.

Für den Fall der Unwirksamkeit stellten sich zwei Anschlussfragen: Lässt sich die nichtige Abtretung nach § 140 BGB in eine Ermächtigung umdeuten, die Gutachterkosten im eigenen Namen einzuklagen — juristisch eine Prozessführungsermächtigung, also die Befugnis, ein fremdes Recht als eigenes Klagerecht zu verfolgen? Und trägt hilfsweise die in derselben Urkunde enthaltene Anweisung an den Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das Büro zu zahlen?

Die Entscheidung: Bestimmbarkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung

Der VI. Zivilsenat wies die Revision zurück. Das angefochtene Urteil, so die knappe Feststellung des Senats, „hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand“. Die Würdigung des Berufungsgerichts wurde damit in ihren tragenden Punkten gebilligt.

Ausgangspunkt ist ein allgemeiner Grundsatz des Abtretungsrechts. Eine Abtretung ist nach der Formulierung des Senats „nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist“. Der Senat leitet dies aus der Rechtsnatur der Abtretung als dinglichem Rechtsgeschäft ab — einem Geschäft also, das unmittelbar die Zuordnung des Rechts verändert: Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung bestehen kann, kann auch nur ein solches Gläubigerrecht übertragen werden. Es fehlt an dieser Voraussetzung, „wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll“.

Auf den Verkehrsunfall übertragen heißt das: Entstehen aus einem Unfall mehrere Forderungen, so „kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden“. Als Beispiele verschiedener Forderungen nennt der Senat das Nebeneinander von Sachschaden am Fahrzeug und Verdienstausfall sowie das Verhältnis von Fahrzeugschaden und Schäden an der Ladung. Das entscheidende Abgrenzungskriterium formuliert er so: „Für die Annahme verschiedener Forderungen spricht in diesen Fällen schon die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft“ — die Ersatzansprüche können im Regulierungsfall auf verschiedene Versicherer übergehen, etwa auf den Kasko-, Betriebsausfall- oder Transportversicherer, und dann getrennte Wege nehmen. Umgekehrt gilt: „Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt“, wie dies bei den Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist.

Die Gutachterkosten sind eine eigenständige Forderung

Nach diesem Maßstab genügte die Erklärung des Geschädigten H. den Anforderungen nicht. „Nach ihrem eindeutigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall.“ Die Nennung der Gutachterkosten begrenzt lediglich den Umfang der Übertragung, sie wählt keine bestimmte Forderung aus: „Mit Recht hat das Berufungsgericht in der Bezugnahme der Abtretung auf die Höhe der Gutachterkosten lediglich eine Beschränkung hinsichtlich des Umfangs der Abtretung gesehen.“

Dem Einwand der Revision, die Gutachterkosten seien bloß ein Rechnungsposten des Fahrzeugschadens, trat der Senat entgegen: „Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Revision auch kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern im Verhältnis zu dem Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens vielmehr eine selbständige Forderung.“ Tragend dafür ist wiederum die mögliche Trennung der Anspruchsinhaberschaft: Anders als der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens geht der Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Regulierungsfall nach § 86 Abs. 1 VVG — der gesetzliche Übergang der Forderung auf den leistenden Versicherer — nur unter engen Voraussetzungen auf den Kaskoversicherer über; der Senat verweist dazu auf Ziffer A.2.8 AKB 08.

Daraus ergibt sich, was die Formularerklärung hätte leisten müssen: „Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, wäre es deshalb erforderlich gewesen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.“ Eine Beweisfrage stellte sich dabei nicht — die Einstandspflicht des Versicherers stand außer Streit, und die Feststellung, dass die Erklärung von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen enthielt, also vorformulierte Vertragsbedingungen des Verwenders, hatte das Berufungsgericht getroffen. An diese tatrichterliche Feststellung war der Senat gebunden. Die Risikoverteilung folgte daraus über eine Auslegungsregel: „Da es sich dabei nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen um von der Klägerin gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gehen bestehende Unklarheiten zu ihren Lasten“ (§ 305c Abs. 2 BGB).

Keine Rettung über Umdeutung oder Zahlungsanweisung

Auch der zweite Weg blieb versperrt. Die Umdeutung nach § 140 BGB ersetzt ein nichtiges Geschäft durch ein wirksames mit vergleichbarem wirtschaftlichem Ziel, findet aber eine Grenze: „Eine Umdeutung in ein Ersatzgeschäft darf nicht dazu führen, dass an die Stelle des nichtigen Geschäfts ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäfts hinausgeht.“ Genau das wäre hier geschehen. Da sich der Erklärung gerade nicht entnehmen ließ, dass die Klägerin Gläubigerin der gesamten Forderung auf Ersatz der Gutachterkosten werden sollte, verbot sich eine Umdeutung dahin, sie dürfe diese Forderung in voller Höhe im eigenen Namen einklagen.

Ebenso wenig half die in derselben Vereinbarung enthaltene Anweisung an den regulierungspflichtigen Versicherer, die Sachverständigenkosten unmittelbar an die Klägerin zu zahlen: „Diese Zahlungsanweisung darf nicht isoliert ausgelegt werden, sondern ist im Zusammenhang mit der im vorausgehenden Satz geregelten Abtretung zu sehen.“ Sie nimmt Bezug auf den von der vorgesehenen Abtretung erfassten Betrag und erweitert ihn nicht. Der Senat zog daraus eine prozessuale Folgerung: „Eine auf diese Zahlungsanweisung gestützte Klage wäre mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet

Für Sachverständigenbüros betrifft das Urteil den Kern des verbreiteten Abrechnungsmodells. Eine Formularabtretung, die alle Ansprüche aus dem Unfall erfasst und sie lediglich betragsmäßig auf das Gutachterhonorar deckelt, verschafft dem Büro keine Forderung gegen den Versicherer — die Klage aus abgetretenem Recht scheitert dann bereits daran, dass der Kläger nicht Inhaber des Anspruchs geworden ist. Wer dieses Modell nutzt, findet in der Entscheidung zugleich den Maßstab für eine tragfähige Gestaltung: Die Erklärung hat die erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln, damit erkennbar wird, welche Forderung in welchem Umfang übergehen soll.

Für Geschädigte ist die Kehrseite bedeutsam. Scheitert die Abtretung, bleibt der Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Auftraggeber bestehen — dieser Gesichtspunkt trug im Berufungsurteil die Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung, und der Bundesgerichtshof beanstandete das Ergebnis nicht. Der Geschädigte kann dann selbst in Anspruch genommen werden und ist darauf verwiesen, den Ersatz beim Versicherer geltend zu machen.

Für Haftpflichtversicherer bestätigt die Entscheidung einen Einwand, der vor der Sachprüfung greift: Steht die Berechtigung des Klägers nicht fest, kommt es auf die Angemessenheit des Honorars nicht mehr an.

Das bedeutet für Sie

Haben Sie nach einem Unfall eine vorformulierte Abtretung unterschrieben, lohnt der Blick auf deren Wortlaut: Überträgt sie Ihre Ansprüche aus dem Unfall lediglich „in Höhe“ eines Betrages, ohne die einzelnen Forderungen zu benennen und zu ordnen, spricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dafür, dass sie unwirksam ist. Rechnen Sie in diesem Fall damit, dass Sie gegenüber dem Sachverständigen zahlungspflichtig bleiben und den Ersatz selbst beim Versicherer einfordern müssen. Ob die hier dargestellten Grundsätze auf Ihre Erklärung zutreffen, hängt von deren konkretem Text ab.

Reichweite und Grenzen der Entscheidung

Das Urteil beantwortet eine Frage der Berechtigung, keine Frage der Höhe. Ob das berechnete Honorar von 1.202,32 € angemessen war und in welchem Umfang Gutachterkosten erstattungsfähig sind, wird in den Gründen nicht behandelt — die Klage scheiterte, bevor es darauf ankam.

Offen bleibt die berufsrechtliche Einordnung. Das Amtsgericht hatte eine nach den §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Inkassotätigkeit angenommen, das Berufungsgericht hat sie verneint; die Gründe des Bundesgerichtshofs verhalten sich zu diesem Punkt nicht. Eine Bestätigung der einen oder anderen Auffassung lässt sich der Entscheidung daher nicht entnehmen. Gleiches gilt für die ergänzende Vertragsauslegung: Deren Voraussetzungen prüfte und verneinte das Berufungsgericht; der Senat greift diese Erwägungen in den wiedergegebenen Gründen nicht eigenständig auf.

Auch die Abgrenzung selbst reicht nicht weiter, als sie entschieden ist. Der Senat stuft den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten im Verhältnis zum Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens als selbständige Forderung ein und stützt dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Entwicklungen in der Anspruchsinhaberschaft. Für andere Schadenspositionen ist damit noch nicht gesagt, ob sie selbständige Forderungen oder unselbständige Rechnungsposten bilden; als Beispiel für den zweiten Fall nennt der Senat allein die Einzelelemente der Reparaturkosten.

Schließlich benennt die Entscheidung eine Anforderung, ohne einen Formulierungsvorschlag zu liefern. Dass die erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln sind, gibt die Richtung vor; wie eine solche Erklärung im Einzelnen auszusehen hat, wird nicht ausgeführt. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB griff hier zudem deshalb, weil das Berufungsgericht festgestellt hatte, dass die Klägerin die Bedingungen gestellt hatte.

Fundstelle

Der amtliche Volltext der Entscheidung ist über Rechtsprechung im Internet abrufbar: BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 – VI ZR 260/10. Herangezogene Norm: § 398 BGB.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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