Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Der falsche Versicherer im Prozess: Anschlussberufung gegen einen Dritten und die Bindung an das Regulierungsverhalten

Ein Geschädigter verklagte die falsche von zwei eng verbundenen Versicherungsgesellschaften und wollte die richtige erst in der Berufungsinstanz nachziehen. Der Bundesgerichtshof versperrte diesen Weg – eröffnete dem Kläger gegenüber der zuerst verklagten Gesellschaft aber eine zweite Chance.

Urteil vom 04.04.2000 – VI ZR 264/99 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Gegen die zweite Versicherung bleibt es bei der Zurückweisung; gegenüber der ersten wird über den übergangenen Beweisantritt neu verhandelt

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer erst im Berufungsverfahren bemerkt, dass er den falschen Gegner verklagt hat, kann den richtigen nicht über eine unselbständige Anschlussberufung nachträglich in den Prozess ziehen – also über den bloßen Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite, ohne selbst Berufung eingelegt zu haben. Das gilt nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 auch dann, wenn das Landgericht einen auf die Einbeziehung des Dritten gerichteten Schriftsatz nicht zugestellt hatte.

Gegenüber der zuerst verklagten Gesellschaft blieb der Fall dagegen offen. Trägt der Geschädigte unter Beweisantritt vor, ihm sei bei den Regulierungsverhandlungen telefonisch erklärt worden, beide Versicherer wickelten Schäden gemeinsam ab, so ist darüber Beweis zu erheben, bevor über die fehlende Passivlegitimation entschieden wird – über den Einwand also, nicht der richtige Anspruchsgegner zu sein.

Der Fall: ein beschädigter Hydrant, ein abgeschwemmter Hang und zwei Versicherer

Am 16. Januar 1996 beschädigte nach dem Vortrag des Klägers der Fahrer eines Personenwagens im Ortsbereich einer Gemeinde einen Hydranten neben der Staatsstraße und flüchtete; er blieb unbekannt. Aus dem Hydranten ergoss sich eine größere Menge Wasser auf das angrenzende Hanggrundstück des Klägers. Das Grundstück wurde unterspült und auf einer Länge von 25 Metern mitsamt der Anpflanzung abgeschwemmt. Für eine sachgemäße Schadensbehebung veranschlagte der Kläger 79.268 DM.

Versichert war das Fahrzeug bei der Beklagten zu 2). So hatte es die den Unfall aufnehmende Polizeidienststelle dem Kläger mitgeteilt, und an diese Gesellschaft wandte er sich zunächst auch. An der außergerichtlichen Korrespondenz, die sein Rechtsanwalt wegen des Schadens führte, waren dann jedoch beide Beklagten beteiligt. Zur Schadensregulierung wurden dem Kläger 15.000 DM überwiesen.

Gegen die Beklagte zu 1) führte der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren – ein gerichtliches Verfahren, in dem Beweise gesichert werden, bevor über den Anspruch selbst gestritten wird. Anschließend erhob er Klage allein gegen sie. Diese wandte ein, sie sei nicht passivlegitimiert, sei also nicht die richtige Beklagte. Der Kläger hielt dem entgegen, sie habe vorgerichtlich den Anschein erweckt, der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein.

Noch im ersten Rechtszug legte sein Anwalt einen Schriftsatz vor: Die Parteibezeichnung der Beklagten zu 1) solle in die der Beklagten zu 2) geändert werden, hilfsweise werde die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten zu 2) nicht zugestellt; am weiteren Verfahren vor dem Landgericht war sie nicht beteiligt.

Das Landgericht gab der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang statt. Auf deren Berufung erweiterte der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage auf die Beklagte zu 2) und beantragte, sie als Gesamtschuldnerin – gemeinsam mit der Beklagten zu 1) für dieselbe Schuld einstehend – zur Zahlung von 64.737,57 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hob das landgerichtliche Urteil auf, wies die Klage gegen die Beklagte zu 1) ab und verwarf im Urteilstenor die Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers, der weiterhin die Verurteilung beider Gesellschaften als Gesamtschuldner begehrte.

Die Rechtsfrage

Der Fall stellte dem Senat zwei voneinander unabhängige Fragen.

Zum einen eine prozessuale: Kann ein Kläger, der selbst keine Berufung eingelegt hat, seine Klage im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten erweitern? Und ändert sich die Antwort, wenn der Versuch, den Dritten schon in erster Instanz einzubeziehen, allein daran gescheitert ist, dass das Landgericht den entsprechenden Schriftsatz nicht zugestellt hat?

Zum anderen eine materielle: Unter welchen Voraussetzungen kann es einem Haftpflichtversicherer, der auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, wegen seines bei den Regulierungsverhandlungen gezeigten Verhaltens verwehrt sein, sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen? Der Kläger stützte sich darauf, dass beide Gesellschaften ihm gegenüber gemeinsam aufgetreten waren – der Anspruch aus § 3 PflVG, den der Geschädigte unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten kann, betraf der Versicherungslage nach jedoch die Beklagte zu 2).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Das Berufungsurteil hielt den Angriffen der Revision nur teilweise stand. Gegenüber der Beklagten zu 2) blieb es beim Ergebnis der Vorinstanz; gegenüber der Beklagten zu 1) hob der Senat auf.

Gegen die zweite Gesellschaft: die Anschlussberufung trägt die Klageerweiterung nicht

Zunächst legte der Senat den Urteilstenor der Vorinstanz aus. Ungeachtet seines Wortlauts habe das Berufungsgericht der Sache nach nicht die Klage gegen die Beklagte zu 2) verworfen, sondern die unselbständige Anschlussberufung, mit der das Begehren gegen sie klageerweiternd geltend gemacht werden sollte. Das ergebe sich „eindeutig und unzweifelhaft aus den Gründen des Berufungsurteils, die für eine entsprechende Auslegung des Entscheidungsausspruchs maßgeblich sind“.

In der Sache setzte der Senat bei der Parteistellung an: „Der beim Landgericht eingereichte, auf Einbeziehung der Beklagten zu 2) gerichtete Schriftsatz des Klägervertreters wurde der Beklagten zu 2) nicht zugestellt, eine Rechtshängigkeit ihr gegenüber nicht begründet.“ Rechtshängigkeit meint, dass ein Verfahren gegenüber einer Partei gerichtlich anhängig ist; sie entsteht erst mit der Zustellung. Damit war die Beklagte zu 2) im ersten Rechtszug keine Partei, und eine Klage gegen sie im Berufungsrechtszug kam nur als Erweiterung auf einen bisher unbeteiligten Dritten in Betracht.

Eine solche Erstreckung ist unter bestimmten Voraussetzungen denkbar – über die unselbständige Anschlussberufung aber nicht. Deren Rechtsnatur trägt das Begehren nicht: „Eine solche Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar“. Daraus folgt die tragende Formel: „Sie ist nur statthaft, wenn gegen den Berufungsführer als solchen mehr als die Zurückweisung seines Rechtsmittels erreicht werden soll.“ Und weiter: „Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen“.

Auch der Zustellungsvorgang beim Landgericht führte zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat unterstellte zugunsten des Klägers, dass das Landgericht prozessrechtlich zur Zustellung gehalten gewesen wäre, und hielt fest: „Nachdem dies nicht geschehen und die Beklagte zu 2) am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt worden ist, verbleibt es dabei, daß es dem Kläger im Berufungsrechtszug versagt ist, über eine unselbständige Anschlußberufung gegenüber einem Dritten Klageanträge zu stellen, der bisher nicht Partei des Rechtsstreits war.“ Ein Versäumnis des Gerichts eröffnet den prozessual verschlossenen Weg also nicht.

Gegen die erste Gesellschaft: ein übergangener Beweisantritt

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass Fahrer und Halter des schadensverursachenden Fahrzeugs bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren und ein auf § 3 PflVG gestützter Anspruch sich daher im Grundsatz gegen diese zu richten hatte.

Zwei Umstände sprachen zunächst gegen den Kläger. Erstens hatte die Beklagte zu 1) schon in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, nicht der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs zu sein: „Sie muß sich daher nicht bereits im Hinblick auf ihr Verhalten im Rechtsstreit als passivlegitimiert behandeln lassen“. Zweitens reichte das gemeinsame Auftreten der beiden Gesellschaften für sich genommen nicht aus. Der Gegenseite hatten sie sich als „rechtlich selbständige, aber eng verbundene Versicherungsgesellschaften mit teilweise identischen Vorstandsmitgliedern, die dem Kläger gegenüber mit demselben Sachbearbeiter auftraten“ gezeigt; das Berufungsgericht bezeichnete das als irritierend, sah darin aber keine hinreichende Grundlage für eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) – eine Würdigung, die der Senat revisionsrechtlich nicht beanstandete. Denn dem Klägervertreter war bekannt, dass das Unfallfahrzeug bei der Beklagten zu 2) versichert war; „es war daher grundsätzlich seine Aufgabe, etwaige Unklarheiten durch entsprechende Nachfragen zu beseitigen“.

Genau an diesem Punkt lag der Fehler des Berufungsurteils. Der Kläger hatte – bereits in erster Instanz und ebenso im Berufungsrechtszug – vorgetragen, sein Rechtsanwalt habe bei der Beklagten zu 1) angerufen, um sich erklären zu lassen, weshalb er von ihr angeschrieben werde, obwohl die Polizei die Beklagte zu 2) als Versicherer benannt hatte. Ihm sei erklärt worden, er solle sich keine Gedanken machen, die beiden Gesellschaften seien eins; obwohl sie unter zwei verschiedenen Bezeichnungen an die Öffentlichkeit träten, würden sämtliche Schadensfälle im Verbund abgewickelt; er solle sich weiter an die Beklagte zu 1) wenden, diese werde die berechtigten Schadensersatzansprüche begleichen.

Beweisrechtlich ordnete der Senat diesen Vortrag klar ein: Er ist nicht unstreitig, sondern bestritten – der Kläger hatte ihn durch Zeugnis seines Rechtsanwalts unter Beweis gestellt. Er ist aber erheblich, weil es auf ihn ankommt, und hätte deshalb berücksichtigt werden müssen. Sollte er zutreffen, könnte es der Beklagten zu 1) – vor dem Hintergrund der Korrespondenz und des gemeinsamen Vorgehens beider Gesellschaften – „gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich nunmehr im Rechtsstreit auf eine fehlende Passivlegitimation zu berufen“. Hat der Klägervertreter durch Nachfrage eine Klärung der Rolle der Beklagten zu 1) versucht, „so müßte ein Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1), durch das sich der Kläger zur Klageerhebung gegen diese Beklagte veranlaßt sah, insoweit zu Lasten der Beklagten zu 1) gehen“.

Der Senat wies zusätzlich auf einen zweiten Weg hin: Auch im Hinblick auf die von beiden Beklagten gemeinsam geleistete Zahlung von 15.000 DM könnte eine Schuldmitübernahme durch die Beklagte zu 1) in Betracht kommen – das Hinzutreten zu einer fremden Schuld als weiterer Schuldner –, „bei deren Bejahung sich Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 242 BGB erübrigten“.

Der Prüfungsmaßstab der Revisionsinstanz erlaubte dem Senat keine eigene Sachentscheidung: Beanstandet wurde kein Wertungsfehler, sondern ein Verfahrensfehler. „Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und hierzu keinen Beweis erhoben.“ Und: „Auf diesem Verfahrensfehler beruht die angefochtene Entscheidung.“ Das Berufungsurteil wurde daher teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung schärft eine prozessuale Grenze, die im Schadensrecht regelmäßig übersehen wird. Wer als Kläger in erster Instanz obsiegt, hat keinen Anlass, selbst Berufung einzulegen; sein Weg in den zweiten Rechtszug führt dann über die Anschließung an die Berufung des Gegners. Dieser Weg trägt nach diesem Urteil aber nur Anträge gegen den Berufungsführer selbst. Einen weiteren Beklagten – hier: den tatsächlich zuständigen Versicherer – lässt er nicht in den Prozess. Die Frage, wer der richtige Anspruchsgegner ist, gehört damit an den Anfang des Verfahrens, nicht an sein Ende.

Ebenso deutlich ist die zweite Aussage: Ein Fehler des erstinstanzlichen Gerichts repariert diese Lücke nicht. Auch wenn ein Schriftsatz zur Klageerweiterung dort liegen bleibt und nicht zugestellt wird, bleibt der Dritte außerhalb des Rechtsstreits – mit der Folge, dass gegen ihn im Berufungsverfahren auf diesem Weg nichts zu erreichen ist.

Für die außergerichtliche Regulierung weist das Urteil in die andere Richtung. Treten mehrere verbundene Gesellschaften gemeinsam auf, trägt dieses Auftreten allein noch keine Haftung der unzuständigen Gesellschaft; die Obliegenheit, Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen, liegt beim Geschädigten. Kommt jedoch eine konkrete Auskunft hinzu, mit der die angeschriebene Gesellschaft die Nachfrage beantwortet und den Geschädigten bei sich hält, kann sie sich später nach Treu und Glauben daran festhalten lassen müssen. Der praktische Hebel ist damit die Nachfrage – und ihre Dokumentation, denn im Prozess war genau dieser Punkt bestritten und beweisbedürftig.

Reichweite der Entscheidung

Zur Haftung der Beklagten zu 1) ist mit diesem Urteil nichts entschieden. Der Senat hat einen Verfahrensfehler festgestellt und zurückverwiesen; ob die behauptete telefonische Auskunft gefallen ist, muss die Beweisaufnahme ergeben. Der Vortrag war ausdrücklich nicht unstreitig – der Senat ist der Revision insoweit entgegengetreten, als sie ihn als unstreitig behandeln wollte. Ob am Ende § 242 BGB oder eine Schuldmitübernahme trägt, blieb ebenfalls offen; der Senat benennt beide Wege als möglich, ohne einen von ihnen zu bejahen.

Einen Punkt hat der Senat ausdrücklich offengelassen: Weil die Einbeziehung der Beklagten zu 2) bereits an der Unzulässigkeit der Anschlussberufung scheiterte, blieb ungeklärt, ob einer zulässigen Klageerweiterung im Berufungsrechtszug auch deren fehlende Zustimmung entgegengestanden hätte oder ob es auf diese ausnahmsweise nicht angekommen wäre.

Die Grenze der zweiten Aussage verläuft eng am Sachverhalt. Dass zwei rechtlich selbständige, eng verbundene Gesellschaften mit teilweise identischen Vorstandsmitgliedern und demselben Sachbearbeiter auftreten, genügte hier gerade nicht. Getragen wird die mögliche Bindung erst von der zusätzlichen, auf konkrete Nachfrage erteilten Auskunft. Der Senat hat der Vorinstanz zudem zugegeben, dass der Sachverhalt insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar ist mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1989 – VII ZR 130/88 – zugrunde lag.

Eine weitere Einschränkung liegt in der Kenntnislage: Dem Klägervertreter war durch die Polizei bekannt, welche Gesellschaft das Fahrzeug versichert hatte. Auf dieser Grundlage sah der Senat es als seine Aufgabe an, Unklarheiten durch Nachfragen zu beseitigen. Wo eine solche Kenntnis fehlt, kann die Würdigung anders ausfallen; dazu verhält sich das Urteil nicht.

Schließlich ist über die Höhe des Schadens nichts gesagt. Zwischen dem außergerichtlich veranschlagten Betrag von 79.268 DM und der zuletzt verfolgten Klagesumme von 64.737,57 DM liegt eine Differenz, mit der sich der Senat nicht befasst hat.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2000 – VI ZR 264/99 –, abrufbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Bundesgerichtshofs. Die Entscheidung ist zu § 3 PflVG, § 242 BGB und § 521 ZPO ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

Verkehrsrecht Düsseldorf

Schildern Sie uns den Unfallhergang

Wir sagen Ihnen, ob die angesetzte Quote zum Hergang passt. Antwort in der Regel am selben Werktag.

Unfall kostenlos prüfen Rückruf vereinbaren

Musterseite · Kontaktwege sind noch nicht verbunden