Die Entscheidung auf einen Blick
Wer nach einem Verkehrsunfall einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragt, trägt das Risiko einer überhöhten Gutachterrechnung nicht selbst: Die für Reparaturwerkstätten entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko — also zur Gefahr, dass ein Fachbetrieb zu hoch, unwirtschaftlich oder für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abrechnet — gelten auch für den Gutachter. Darauf kann sich der Geschädigte auch bei noch offener Rechnung berufen; er hat dann Zahlung an den Sachverständigen zu verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen ihn. Tritt er den Ersatzanspruch dagegen ab, wandert diese Rechtsposition nicht mit: Wer aus abgetretenem Recht klagt, hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Positionen tatsächlich angefallen und erforderlich waren.
Der Fall: 20 € Corona-Zuschlag auf der Gutachterrechnung
Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw eines Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer eines Haftpflichtversicherers beschädigt. Dass dieser Versicherer dem Grunde nach in voller Höhe haftet, stand zwischen den Beteiligten außer Streit. Gestritten wurde über einen einzigen Posten der Gutachterrechnung — und darüber, wer ihn überhaupt geltend machen kann.
Im März 2021 beauftragte der Geschädigte die Inhaberin eines Sachverständigenbüros mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw. Gleichzeitig trat er die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegen den Versicherer an das Büro ab — die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung auf einen neuen Gläubiger, hier also auf die Sachverständige selbst. Sie führte den Rechtsstreit später als Zessionarin, das heißt als diejenige, an die die Forderung übertragen worden war.
Der Versicherer erstattete die Kosten für das Gutachten mit einer Ausnahme: der Position „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona" in Höhe von 20 €. Diese Position begründete die Klägerin damit, „dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen". Genau dieser Betrag wurde zur Klageforderung; verlangt wurde die Verurteilung des Versicherers zur Zahlung von 20 € nebst Zinsen.
Der Instanzenzug verlief für die Klägerin ungünstig. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht wies die Berufung zurück. Das Berufungsgericht ließ jedoch die Revision zu — das Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Mit ihr verfolgte die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Die Abweisung hatte das Berufungsgericht mehrfach begründet — diese Erwägungen stammen also aus der Vorinstanz, nicht vom Bundesgerichtshof. Zum einen sei „keine Kausalität zwischen der Notwendigkeit der medizinischen Schutzmaßnahmen und dem Gutachtenauftrag zu erkennen". Zum anderen sei daraus, dass bei der Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zum 21. Dezember 2020 eine Pauschale für solche Schutzmaßnahmen nicht geregelt worden sei, zu schließen, dass derartige Aufwendungen mit der Erhöhung der Stundensätze des Grundhonorars abgegolten sein sollten; auch die BVSK-Honorarbefragung 2020, eine Erhebung üblicher Sachverständigenhonorare, berücksichtige eine Pauschale nicht. Schließlich diene die Desinfektion nicht der Schadensbeseitigung, sondern coronabedingt dem Schutz der Mitarbeiter — „sie seien daher Teil der pandemiebedingten ordnungsgemäßen Arbeitsplatzgestaltung".
Die Rechtsfrage
Wer wegen einer beschädigten Sache Schadensersatz verlangt, kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag fordern (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sogenannte Ersetzungsbefugnis). Was dabei „erforderlich" ist, beurteilt sich nicht rein rechnerisch, sondern mit Rücksicht auf die Lage des Geschädigten — die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung, also die Berücksichtigung seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Aus ihr hatte der Senat in zwei Urteilen vom 16. Januar 2024 das Werkstattrisiko fortentwickelt: Wer sein Fahrzeug einer Fachwerkstatt übergibt, hat es nicht in der Hand, was dort geschieht und wie abgerechnet wird.
Zu klären war dreierlei. Erstens: Gelten diese Grundsätze auch für überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen, der den Unfallschaden begutachtet? Zweitens: Setzt die Berufung darauf voraus, dass die Rechnung bereits bezahlt ist — und an wen ist zu zahlen, wenn sie offen ist? Drittens, und darauf kam es im Streitfall an: Kann sich derjenige darauf berufen, der den Ersatzanspruch abgetreten bekommen hat — hier der Sachverständige selbst? Erst danach stellte sich die Sachfrage, ob eine gesondert ausgewiesene Corona-Pauschale ersatzfähig sein kann.
Die Entscheidung: Das Berufungsurteil wird aufgehoben
Der Bundesgerichtshof gab der Revision Recht: „Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand." Das bedeutet allerdings noch nicht, dass die 20 € zu erstatten sind — der Senat konnte die Sache nicht selbst entscheiden und verwies sie zurück. Der Weg dorthin führt über eine grundsätzliche Weichenstellung.
Der Maßstab: erforderlicher Herstellungsaufwand
Dem Grunde nach stand dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten zu, „Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist". Auf die Klägerin ist dieser Anspruch nach § 398 BGB übergegangen.
Ausgangspunkt bleibt die Wahlfreiheit: „Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei." Er ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ersetzt verlangen kann er allerdings nur die Kosten, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen". Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen, soweit er die Kostenhöhe beeinflussen kann. Zugleich ist „auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen". Eine Marktforschung wird ihm nicht abverlangt: „Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen".
Die zweite Leitplanke ist das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. „Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis weder ärmer noch reicher wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt". Diese beiden Gedanken — Rücksicht auf die Lage des Geschädigten einerseits, kein Verdienen am Schadensfall andererseits — tragen die weitere Begründung.
Vom Werkstattrisiko zum Sachverständigenrisiko
Der Kern der Entscheidung ist knapp formuliert: „Diese Grundsätze lassen sich auf die Kosten der Begutachtung eines verunfallten Fahrzeugs zur Schadensermittlung übertragen." Begründet wird das mit der gleichen Lage des Geschädigten in beiden Vertragsverhältnissen: „Den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat."
Denn: „Auch im Rahmen der Schadensermittlung als Vorstufe der Schadensbeseitigung können Mehraufwendungen anfallen, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensermittlung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss." Ersatzfähig sind daher im Verhältnis zum Schädiger auch solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen sind, ebenso Positionen für Maßnahmen, die — für den Geschädigten nicht erkennbar — tatsächlich nicht durchgeführt wurden.
Eine Besonderheit ergibt sich bei der verbreiteten Abrechnung nach Schadenshöhe: „Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet", kommt „ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt". Auch dieser Mehraufwand fällt in die Sphäre des Schädigers. Ein Ausgleich bleibt ihm gleichwohl: „Auch hier kann aber der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen." Der Vorteilsausgleich ist die Anrechnung von Vorteilen, die dem Geschädigten aus demselben Ereignis zufließen.
Die Gegenprobe: Plausibilitätskontrolle, Auswahl- und Überwachungsverschulden
Der Senat zieht selbst die Grenze: „Freilich führen diese Grundsätze nicht dazu, die Rechnung des Sachverständigen dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Begutachtung geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen." Erstens gilt: „So müssen die Kosten der Begutachtung unfallbedingt sein." Zweitens dürfen an den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, „nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden".
Daraus folgt eine Obliegenheit, also eine Anforderung an das eigene Verhalten, deren Verletzung Rechtsnachteile auslöst: „So trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise." Sind die bei Vertragsschluss geforderten Preise für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht, kann die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich anzusehen sein (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt etwa in Betracht, wenn die Rechnung für den Geschädigten erkennbar von der Honorarvereinbarung abweicht oder erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt sind. „Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat" — § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, die Schadenshöhe zu schätzen.
Unbezahlte Rechnung: Zahlung an den Sachverständigen, nicht an sich selbst
„Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat." Das ist eine Abkehr von der bisherigen Linie, und der Senat sagt das ausdrücklich: „Soweit der Senat diese Option in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht eröffnet hat, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht fest."
Der Grund liegt in der Mechanik des Vorteilsausgleichs. Ist die Rechnung offen, kann ein Ausgleich durch Abtretung etwaiger Gegenansprüche an den Schädiger „aus Rechtsgründen nicht gelingen", wenn der Geschädigte auch nach Erhalt der Ersatzleistung von der Zahlung an den Sachverständigen absieht. Deshalb kann der Geschädigte bei offener Rechnung Zahlung des Honorars „nur an den Sachverständigen und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Sachverständigenrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen". Der Zweck dieser Konstruktion: „Nur so stellt er sicher, dass sich der Schädiger und nicht er selbst über unangemessene bzw. unberechtigte Rechnungsposten mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen hat."
An der Anspruchsinhaberschaft ändert das nichts: „(Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte." Der Gutachter erhält keine eigene Forderung — „Der Sachverständige erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit", darf die Zahlung also entgegennehmen.
Wer diesen Weg nicht geht, trägt die Folgen. Verlangt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung Zahlung an sich selbst, „so trägt er und nicht der Schädiger das Sachverständigenrisiko". Er hat dann gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und die Kosten nicht wegen überhöhter Ansätze, unwirtschaftlicher Arbeitsweise oder — bei Abrechnung nach Schadenshöhe — wegen unzutreffender Schadensermittlung entbehrlich waren. Dasselbe gilt für den dritten Weg: „Schließlich stünde es dem Geschädigten im Rahmen von § 308 Abs. 1 ZPO frei, vom Schädiger statt Zahlung Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen zu verlangen." Dann käme es auf die Berechtigung der Forderung im Werkvertragsverhältnis an — „Auch in diesem Fall trüge der Geschädigte das Sachverständigenrisiko somit selbst".
Der tragende Punkt: Die Berufung auf das Sachverständigenrisiko lässt sich nicht abtreten
Für den Streitfall entscheidend war die Person der Klägerin. Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung in Höhe seiner Honorarforderung abtreten lassen, „kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen".
Die Begründung stützt sich auf § 399 Alt. 1 BGB: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger ihren Inhalt veränderte. „Eine solche Inhaltsänderung wird auch dann angenommen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist". So liegt es hier: „Denn insoweit hat der Schädiger ein besonders schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt." Der Grund ist wiederum der Vorteilsausgleich — „Allein im Verhältnis zu diesem ist nämlich die Durchführung des Vorteilsausgleichs in jedem Fall möglich", weil Ersatzanspruch und abzutretende Gegenansprüche beim Geschädigten in einer Hand liegen. Nach einer Abtretung ist das nicht mehr so: „Der Schädiger verlöre daher regelmäßig das Recht, seine eigene Zahlungsverpflichtung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen zu erfüllen." Bei einer Abtretung an den Gutachter selbst tritt eine wertende Erwägung hinzu, „dass die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber dem Sachverständigen selbst zugutekommen sollen".
Die Folge fasst der Senat in zwei Sätzen zusammen: „Nach all dem lässt sich die Option des Geschädigten, sich auch bei unbeglichener Rechnung auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen." Und: „Im Ergebnis trägt daher bei Geltendmachung des Anspruchs aus abgetretenem Recht stets der Zessionar das Sachverständigenrisiko."
Was daraus für den Streitfall folgt
Damit war die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Sie hat vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, „dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren" und dass die Pauschale auch der Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht. Gleichwohl hielt das Berufungsurteil nicht stand: „Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Anspruch auf Erstattung der Corona-Pauschale allerdings nicht verneint werden."
Zur Kausalität, also zum Ursachenzusammenhang: „Die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs kann nicht im Sinne der Äquivalenztheorie hinweggedacht werden, ohne dass die Begutachtung zur Schadensermittlung und die dabei durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen entfielen." Erfolgte die Begutachtung während der Pandemie, war die Durchführung solcher Maßnahmen nach dem Senat grundsätzlich auch adäquat-kausal, lag also nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung.
Zur Erforderlichkeit korrigierte der Senat den Blickwinkel der Vorinstanz gleich doppelt. Zu berücksichtigen sei, dass „einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind". Und es gehe nicht nur um den Schutz des Gutachters und seiner Mitarbeiter, „sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf".
Auch die gesonderte Abrechnung als Pauschale beanstandete der Senat nicht: „Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen". Ob die Hygienekosten gesondert ausgewiesen oder in das Grundhonorar eingerechnet werden, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung des Unternehmers — „es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen". Der gesonderte Ausweis für die Dauer des Anfallens kann nach dem Senat sogar Ausdruck des Bemühens um Kostentransparenz sein.
Schließlich entkräftet die Entscheidung das Argument aus dem JVEG und den Honorarlisten: „eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter scheidet grundsätzlich aus". Beide dürfen zwar als Orientierungshilfe bei einer Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden. „Das bedeutet aber nicht, dass nur deshalb, weil das JVEG oder Listen wie die BVSK-Honorarbefragung bestimmte Nebenkosten nicht ausweisen, diese nicht abgerechnet werden dürfen." Nicht an kam es dagegen darauf, „ob und in welcher Höhe hierfür werkvertraglich eine Vergütung geschuldet ist" — das spielte nur bei einem Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit eine Rolle, um den es hier nicht ging. „Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen".
Was das praktisch bedeutet
Für Geschädigte bringt die Entscheidung eine spürbare Entlastung und knüpft sie zugleich an eine Bedingung. Rechnet der Gutachter zu hoch ab, arbeitet er unwirtschaftlich oder setzt er Positionen an, die tatsächlich nicht anfielen, geht das im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich zu dessen Lasten — vorausgesetzt, den Geschädigten trifft dabei kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden. Auf die Bezahlung der Rechnung kommt es dafür nicht mehr an. Der Preis dieser Entlastung liegt im Antrag: Bei offener Rechnung ist Zahlung an den Sachverständigen zu verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung der eigenen Ansprüche gegen ihn. Wer stattdessen Zahlung an sich selbst oder Freistellung begehrt, verschiebt das Risiko auf sich.
Für Sachverständigenbüros, die sich Ersatzansprüche abtreten lassen, verschiebt sich die Prozesslage deutlich. Die abgetretene Forderung bleibt bestehen — die Erleichterung bei der Erforderlichkeit wandert jedoch nicht mit. Wird eine Rechnungsposition bestritten, ist es das Büro, das den Nachweis zu führen hat: dass die Leistung erbracht wurde und die Ansätze bei Material, Arbeitszeit und Arbeitsweise nicht überhöht sind. Bei einer Abrechnung nach Schadenshöhe gehört dazu auch, dass der Schaden zutreffend ermittelt wurde. Der Streitfall zeigt, wie weit das reicht: Auch über 20 € wird dann in der Sache gestritten.
Für Haftpflichtversicherer folgt daraus eine Trennlinie nach dem Anspruchsteller. Gegenüber dem Geschädigten ist der Einwand, eine Position sei überhöht oder nicht angefallen, in den Grenzen des Sachverständigenrisikos abgeschnitten; der Weg führt über die im Wege des Vorteilsausgleichs abzutretenden Ansprüche gegen den Gutachter. Gegenüber einem Zessionar dagegen ist derselbe Einwand voll zu prüfen.
Für die Abrechnung von Nebenkosten hat die Entscheidung über die Pandemie hinaus Gewicht. Dass eine Position weder im JVEG noch in einer Honorarbefragung auftaucht, macht sie nicht unzulässig; Listen dieser Art sind Orientierungshilfe bei der gerichtlichen Schätzung, nicht Maßstab der Ersatzfähigkeit. Umgekehrt bleibt die Doppelberechnung ausgeschlossen: Wer Aufwendungen bereits in das Grundhonorar eingepreist hat, kann sie nicht zusätzlich als Pauschale in Rechnung stellen.
Wie weit die Entscheidung trägt
Entschieden ist zunächst wenig: Streitgegenstand waren 20 € für eine einzelne Nebenkostenposition, die übrigen Gutachterkosten hatte der Versicherer erstattet, und die Haftung dem Grunde nach stand außer Streit. Ob die Corona-Pauschale zu erstatten ist, sagt das Urteil gerade nicht. Die Sache ging an das Berufungsgericht zurück; dort ist zu klären, ob die Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt und objektiv erforderlich waren und ob die Pauschale der Höhe nach angemessen ist. Den Nachweis hat die klagende Sachverständige zu führen.
Die Übertragung des Werkstattrisikos auf den Gutachter ist an Voraussetzungen gebunden, die der Senat selbst benennt. Die Kosten der Begutachtung haben unfallbedingt zu sein. Die Plausibilitätskontrolle der geforderten und berechneten Preise bleibt Sache des Geschädigten; erkennbar deutlich überhöhte Preise bei Vertragsschluss können ein Auswahlverschulden begründen, eine erkennbar von der Honorarvereinbarung abweichende Rechnung oder erkennbar überhöhte Nebenkosten ein Überwachungsverschulden. Greift eines davon ein, verbleibt es beim tatsächlich erforderlichen Betrag, den der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzt.
Ausdrücklich nicht entschieden ist die werkvertragliche Seite: Ob und in welcher Höhe dem Sachverständigen für die Pauschale eine Vergütung zusteht, war für den Streitfall unerheblich. Maßgeblich wäre diese Frage nur, wenn es um einen Anspruch des Geschädigten auf Befreiung von der Verbindlichkeit ginge. Über das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Gutachter war hier also nicht zu befinden.
Die Aussagen zur Corona-Pauschale sind zudem zeitgebunden formuliert. Der Entscheidungsspielraum beim Hygienekonzept und die Erwartungen des Auftraggebers werden auf die Phasen der Pandemie bezogen; eine Aussage darüber, welche Schutzmaßnahmen in welchem Umfang erforderlich waren, enthält das Urteil nicht. Ebenso wenig legt es einen Betrag fest, bis zu dem eine solche Pauschale angemessen ist.
Schließlich handelt es sich in einem Punkt um eine Änderung der eigenen Rechtsprechung: Die Möglichkeit, sich bei unbeglichener Gutachterrechnung auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, hatte der Senat bislang nicht eröffnet; daran hält er nicht fest. Im Übrigen schreibt die Entscheidung die Linie der beiden Urteile vom 16. Januar 2024 zum Werkstattrisiko fort und überträgt sie — samt ihrer Grenzen — auf ein zweites Vertragsverhältnis.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.