Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Rechts vor links auf dem Parkplatz: warum die Vorfahrtsregel dort regelmäßig nicht greift

Zwei Fahrzeuge stoßen dort zusammen, wo sich zwei Fahrgassen auf dem Parkplatz eines Baumarkts kreuzen. Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in dieser Lage weder unmittelbar noch über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO weiterhilft, solange den Fahrspuren der eindeutige Straßencharakter fehlt — und erklärt, was an die Stelle der Vorfahrtsregel tritt.

Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Ohne eindeutigen Straßencharakter der Fahrspuren bleibt es auf öffentlichen Parkplätzen bei der wechselseitigen Rücksichtnahme statt bei rechts vor links.

Die Entscheidung auf einen Blick

Auf einem für die Allgemeinheit zugänglichen Parkplatz ohne Vorfahrtsbeschilderung stießen zwei Fahrzeuge dort zusammen, wo sich zwei Fahrgassen kreuzten; der Kläger wollte erreichen, dass dem von links kommenden Fahrer zusätzlich ein Vorfahrtsverstoß angelastet wird. Der Bundesgerichtshof lehnte das ab: Fahrspuren, die lediglich die Parkflächen erschließen, sind keine Straßen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO, und die Wertung dieser Vorschrift lässt sich auch nicht über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO auf den Parkplatz übertragen. Wer dort aufeinandertrifft, hat sich über die Vorfahrt zu verständigen; die vom Berufungsgericht gebildete Haftungsquote blieb deshalb bestehen.

Der Fall: Zusammenstoß auf dem Parkplatz eines Baumarkts

Am 15. August 2018 ereignete sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ein Verkehrsunfall. Die Parkflächen waren durch markierte Parkbuchten gekennzeichnet und durch Fahrspuren erschlossen, die sich teilweise kreuzten und sich durch ihre Pflasterung nicht von den Parkbuchten abhoben. Eine Beschilderung zur Regelung der Vorfahrt gab es dort nicht, und außer den Markierungen der Parkbuchten fehlten auch Fahrbahnmarkierungen.

Der Kläger befuhr mit seinem Pkw eine zwischen den Parkflächen liegende Fahrgasse. Der Beklagte zu 1 fuhr mit seinem Fahrzeug auf einer diese Gasse kreuzenden Fahrspur und kam aus Sicht des Klägers von links. Ein parkender Sattelzug schränkte die wechselseitigen Blickfelder erheblich ein; im Kreuzungsbereich stießen die beiden Fahrzeuge zusammen.

Die Beklagte zu 2, bei der das Fahrzeug des Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war, regulierte den Schaden des Klägers nach einer Haftungsquote von 50 Prozent — sie ersetzte ihm also die Hälfte. Der Kläger wollte mehr: Mit seiner Klage verlangte er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern — er hätte den vollen Betrag von jedem der beiden fordern können — den Ausgleich auch seines restlichen Schadens nach einer Quote von 100 Prozent. Das Amtsgericht gab der Klage teilweise statt und legte eine Haftungsquote von 70 zu 30 Prozent zu Lasten der Beklagten zugrunde. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg; dessen Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 14 S 136/20 veröffentlicht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem der Bundesgerichtshof ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft — verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Die Rechtsfrage

§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO bestimmt, dass an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Ob diese Regel auch dort gilt, wo zwei Fahrgassen eines Parkplatzes aufeinandertreffen, bildete den Kern des Streits. Denn davon hing ab, ob dem Beklagten zu 1 neben der ihm angelasteten Fahrgeschwindigkeit zusätzlich ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt — und damit, ob sich die Haftungsquote zugunsten des Klägers verschiebt.

Das Berufungsgericht hatte das verneint. Es hatte angenommen, die Straßenverkehrsordnung gelte zwar grundsätzlich auch auf privaten Parkplätzen, soweit diese für die Allgemeinheit zugänglich gemacht worden seien; eine Kreuzung im Sinne der Vorschrift setze jedoch voraus, dass sich zwei Straßen schnitten, und eine Straße liege nur bei Fahrbahnen vor, die dem fließenden Verkehr dienten. Ob die vom Beklagten zu 1 genutzte Fahrspur diesen Anforderungen genügte, hatte es offengelassen; jedenfalls die vom Kläger befahrene Gasse habe nach ihrer baulichen Beschaffenheit allein der Parkplatzsuche und dem Rangieren gedient. Zu Lasten des Beklagten zu 1 stellte das Berufungsgericht deshalb einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO wegen einer nicht an die Verkehrssituation angepassten Geschwindigkeit fest, zu Lasten des Klägers ebenfalls einen solchen Verstoß, wenn auch mit geringerem Gewicht.

Für den Bundesgerichtshof stellten sich damit drei Fragen: ob § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz unmittelbar anwendbar ist, ob er entsprechend herangezogen werden kann und ob seine Wertung jedenfalls über die Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO in die Pflichten der Beteiligten hineinwirkt — die sogenannte Pflichtenkonkretisierung, bei der die allgemeine Rücksichtnahmepflicht anhand der Wertung einer spezielleren Vorschrift ausgefüllt wird. Wie § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Parkplätzen zu behandeln ist, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beurteilt: „Der Senat hat sich bislang hierzu noch nicht geäußert.“

Die Entscheidung: rechts vor links passt nicht auf den Parkplatz

„Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.“ Unangegriffen blieb zunächst der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Beide Seiten haben nach § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 VVG für die Unfallfolgen einzustehen, weil die Schäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und das Geschehen für beide Fahrer kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Diese Einstandspflicht knüpft an die Betriebsgefahr an, also an die Gefahr, die vom Fahrzeug als solchem ausgeht; auf ein Verschulden kommt es dafür nicht an. Die Verteilung des Schadens richtet sich in der Folge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG.

Wie diese Verteilung ausfällt, entscheidet der Tatrichter, also das Gericht, das die Tatsachen feststellt. Eine solche Abwägung ist „im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind“. Beweisrechtlich zieht der Senat eine klare Linie: „Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben.“ Was sich nicht feststellen lässt, geht in die Waagschale also nicht ein. „In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben.“ Das beiderseitige Verschulden ist dabei ein Faktor unter mehreren.

Nach diesem Maßstab hielt die Abwägung des Berufungsgerichts stand: „Eine Überprüfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung nach diesen Grundsätzen lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers nicht erkennen.“ Insbesondere hatte es zu Recht keinen Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die Vorfahrtsregel in die Abwägung eingestellt: „Denn diese Regel findet im Streitfall weder unmittelbar noch mittelbar im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO in für das Abwägungsergebnis relevanter Weise Anwendung.“

Dass die Straßenverkehrsordnung auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz überhaupt gilt, stellt der Senat nicht in Frage: Ihre Regeln sind dort grundsätzlich anwendbar, „so dass etwa von den Nutzern des Parkplatzes das sich aus § 1 StVO ergebende Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme zu beachten ist“. Umstritten war allein die Rolle des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO. Nach überwiegender Meinung gilt die Vorfahrtsregel auf einem öffentlichen Parkplatzgelände „nur dann, wenn die dort aufeinanderstoßenden Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen“. Fehlt dieser, so die Auffassung weiter: „Ansonsten müssen sich die Kraftfahrer über die Vorfahrt verständigen“. Ob einer Fahrspur Straßencharakter zukommt, wird danach beurteilt, „ob die baulichen Verhältnisse für den Verkehrsteilnehmer vertraute typische Straßenmerkmale erkennen lassen“. Eine zweite Ansicht wollte die Regel weitgehend unabhängig vom Straßencharakter anwenden, eine dritte ihre Wertung jedenfalls im Rahmen des § 1 Abs. 2 StVO berücksichtigen.

Der Senat schloss sich der ersten Linie an: „Der Senat ist der Auffassung, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.“ Tragend dafür ist: „Dies ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand und dem Zweck der Vorschrift.“

Zum Regelungsgegenstand: Damit § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO greift, „muss es sich bei den aufeinanderstoßenden Fahrbahnen um Straßen handeln“. Zum Zweck: „Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevorrechtigten Straßen gewährleisten und damit durch klare und sichere Verkehrsregeln auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen“. Ein Parkplatz ist demgegenüber — als Ganzes betrachtet — „keine Straße, sondern eine Verkehrsfläche“, die vorbehaltlich besonderer Regelungen des Eigentümers oder Betreibers „grundsätzlich in jeder Richtung befahren werden darf“. Daran ändert die Aufteilung des Platzes nichts: „Parkflächenmarkierungen, die den Platz in Parkplätze und Fahrspuren aufteilen, ändern für sich genommen daran nichts“; den so entstehenden Fahrbahnen kommt ebenso wenig Straßencharakter zu wie den Gassen, die sich allein aus der tatsächlichen Anordnung der geparkten Fahrzeuge ergeben.

Hinzu tritt die Funktion solcher Spuren. Sie dienen typischerweise nicht der möglichst zügigen Abwicklung des fließenden Verkehrs, sondern „der Erschließung der Parkmöglichkeiten durch Eröffnung von Rangierräumen und der Ermöglichung von Be- und Entladevorgängen, wobei die Fahrbahnen regelmäßig sowohl von Kraftfahrern als auch Fußgängern genutzt werden“. Straßencharakter — und damit die unmittelbare Anwendung der Vorfahrtsregel — kommt deshalb auf Parkplätzen nur ausnahmsweise dann in Betracht, „wenn sich durch die bauliche Gestaltung der Fahrspuren und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten für den Verkehrsteilnehmer unmissverständlich ergibt, dass die Fahrbahnen nicht der Aufteilung und unmittelbaren Erschließung der Parkflächen, sondern in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“.

Fehlt es daran, scheidet auch der Umweg über die Generalklausel aus. Anders als bei § 9 Abs. 5 StVO, dessen Wertung der Senat in früheren Entscheidungen auf Parkplätze übertragen hat, „enthält die auf den fließenden Verkehr zweckgerichtete Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO keine Wertung, die auf die Situation auf Parkplätzen übertragbar wäre“. Der Grund liegt im unterschiedlichen Tempo beider Verkehrsarten: „Der fließende Verkehr ist auf das Vorwärtskommen gerichtet, der Verkehrsfluss soll nach Möglichkeit nicht gestört werden.“ Dagegen wird „auf einem Parkplatz das allgemeine Tempo durch den Park- und Verladebetrieb bestimmt, der einer zügigen Fahrweise entgegensteht“. Daraus folgert der Senat: „Die auf einem Parkplatz aufgrund der erforderlichen Rücksichtnahme auf ein- und ausparkende Kraftfahrer und die Fahrbahnen nutzende Fußgänger gebotene geringe Geschwindigkeit der Fahrzeuge erfordert keine strengen, automatisch anwendbaren Vorfahrtsregeln.“ Der Sicherheit sei es „in der typischen, durch Ablenkungen von der Beachtung des Verkehrsflusses geprägten Situation auf einem Parkplatz dienlicher, wenn die sich begegnenden Fahrzeuglenker aufeinander Rücksicht nehmen und über die Vorfahrt verständigen müssen“.

Auch das Argument der Verkehrserwartung verfing nicht. Dass die Verständigung in der Praxis oft entlang der eingeschliffenen Regel erfolgen wird und viele Verkehrsteilnehmer von deren Geltung auch auf Parkplätzen ausgehen mögen, „rechtfertigt es nicht, bei der Konkretisierung der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nach § 1 Abs. 2 StVO dem von links kommenden Kraftfahrer eine höhere Sorgfaltspflicht aufzuerlegen, die sich im Rahmen der Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG zu seinem Nachteil auswirkt“. Mit dem Irrtum des anderen ist nach dem Senat allerdings zu rechnen: Auf Parkplätzen ist damit zu rechnen, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer irrig für vorfahrtberechtigt hält. „Dies ist aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren, der seinerseits beachten muss, dass die gesetzliche Vorfahrtsregel auf Parkplätzen grundsätzlich nicht gilt.“

Für den Streitfall folgte daraus: „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der vom Kläger genutzten Fahrspur kein Straßencharakter zukam.“ Nach den unangegriffenen Feststellungen befuhr der Kläger im Kollisionszeitpunkt „eine sich lediglich durch die Markierungen der Parkflächen ergebende Gasse, die ausschließlich der Parkplatzsuche und dem Rangieren diente“. Ein für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG relevanter Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO kam damit nicht in Betracht; die Revision blieb ohne Erfolg.

Was das praktisch bedeutet

Für die alltägliche Lage auf dem Parkplatz eines Baumarkts, Supermarkts oder Möbelhauses heißt das: Wer von rechts kommt, kann sich dort regelmäßig nicht auf ein Vorrecht berufen. Maßgeblich ist nicht, wem die Fläche gehört, sondern ob sie für die Allgemeinheit zugänglich ist und wie die Fahrspuren gestaltet sind. Fehlt eine ausdrückliche Vorfahrtsregelung und erschließen die Gassen erkennbar die Parkflächen, bleibt es beim Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO; der Vorrang ist dann untereinander zu klären.

Das entlastet den von links Kommenden, begünstigt ihn aber nicht: Beide Seiten trifft die Pflicht, mit geringer Geschwindigkeit zu fahren, die Sichtverhältnisse zu beachten und mit Fehlvorstellungen des anderen zu rechnen. Im Streitfall wirkte sich das gegen beide aus — dem Beklagten zu 1 wurde eine nicht angepasste Geschwindigkeit angelastet, dem Kläger angesichts der unklaren Verkehrssituation ebenfalls eine zu hohe Geschwindigkeit, wenn auch in geringerem Maß.

Wer in einer solchen Konstellation eine für ihn günstigere Quote anstrebt, ist auf beweisbare Umstände angewiesen: In die Abwägung fließen nur Tatsachen ein, die unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind. Die bauliche Gestaltung der Fahrspuren, Sichthindernisse wie ein abgestellter Sattelzug und die Annäherungsgeschwindigkeiten sind deshalb früh zu dokumentieren.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat keinen Satz für sämtliche Parkflächen aufgestellt, sondern eine Ausnahme ausdrücklich offengehalten. Ergibt sich aus der baulichen Gestaltung und den örtlichen Gegebenheiten unmissverständlich, dass eine Fahrbahn in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dient, kommt ihr Straßencharakter zu — dann greift § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO unmittelbar. Wo diese Grenze im Einzelfall verläuft, bleibt eine Frage der Örtlichkeit; einen abschließenden Katalog von Merkmalen bildet die Entscheidung nicht.

Ungeklärt blieb im Streitfall zudem, wie die vom Beklagten zu 1 befahrene Fahrspur einzuordnen war. Das Berufungsgericht hatte diese Frage ausdrücklich dahinstehen lassen — der Bundesgerichtshof beanstandete das nicht: Weil bereits der vom Kläger genutzten Gasse der Straßencharakter fehlte, trafen dort nicht zwei Straßen aufeinander, so dass es auf die andere Spur nicht ankam. Darüber, wann eine einzelne Zufahrtsachse für sich genommen als Straße zu behandeln ist, besagt das Urteil daher nichts.

Auch die Haftungsquote selbst lässt sich nicht übertragen. Über sie befindet der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls; der Bundesgerichtshof hat sie nicht deshalb bestätigt, weil er sie für die einzig richtige hielte, sondern weil er in ihrer Herleitung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers fand. Der Prüfungsmaßstab der Revisionsinstanz ist insoweit eng.

Schließlich betrifft der aufgestellte Satz Parkplätze ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung. Ordnet der Eigentümer oder Betreiber den Vorrang durch Beschilderung oder Markierung, richtet er sich danach. Und die Entscheidung entbindet die Beteiligten nicht von der Sorgfalt: Sie verlagert den Maßstab von der starren Vorfahrtsregel auf die wechselseitige Rücksichtnahme, ohne deren Anforderungen im Einzelnen zu bestimmen.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2022 – VI ZR 344/21 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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