Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Sammelfahrt im betriebseigenen Fahrzeug: Der Unfall ereignet sich auf einem Betriebsweg

Sechs Kollegen fuhren mit einem Fahrzeug ihrer Arbeitgeberin zur auswärtigen Baustelle; auf der Rückfahrt verursachte einer von ihnen einen Unfall, bei dem ein Mitfahrer schwer verletzt wurde. Der Bundesgerichtshof hat diese Fahrt als Betriebsweg eingeordnet — mit der Folge, dass für den Personenschaden die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 SGB VII greift und die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs ohne Erfolg blieb. Dass die Mitarbeiter die Fahrten selbst organisierten, stand dieser Einordnung nicht entgegen.

Urteil vom 02.12.2003 – VI ZR 349/02 Lesezeit etwa 11 Minuten
Das Ergebnis

Die vom Arbeitgeber eröffnete Sammelfahrt im betriebseigenen Fahrzeug ist ein Betriebsweg — für den Personenschaden greift die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 SGB VII.

Die Entscheidung auf einen Blick

Nimmt ein Arbeitnehmer das Angebot seines Arbeitgebers an, gemeinsam mit Kollegen in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück befördert zu werden, so bewegt er sich auf einem Betriebsweg — einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem bloßen Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit. Für den Verletzten hat das weitreichende Folgen: Für den Personenschaden greift die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 SGB VII, so dass außerhalb einer vorsätzlichen Schädigung weder der schädigende Kollege noch dessen Haftpflichtversicherer einzustehen hat; an ihre Stelle tritt die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dass die Beteiligten Fahrtroute, Ankunftszeit und Zustiegsorte selbst festlegen konnten, hat der Bundesgerichtshof für unerheblich gehalten. Die Einordnung eines Weges bleibt im Ausgangspunkt Sache des Tatgerichts; das Revisionsgericht prüft sie darauf, ob ihr eine rechtsfehlerhafte Abgrenzung der Begriffe zugrunde liegt.

Der Fall: Sechs Kollegen, ein Firmenfahrzeug und ein Unfall auf der Rückfahrt von der Baustelle

Der Kläger war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH. Für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück stellte die Arbeitgeberin diesen Mitarbeitern ein Kraftfahrzeug zur Verfügung und übernahm dessen Betriebskosten. Haftpflichtversichert war das Fahrzeug bei der Beklagten; gegen sie richtete sich später die Klage auf immateriellen und materiellen Schadensersatz.

Den Ablauf der Fahrten regelten die Mitarbeiter unter sich. Üblicherweise parkte einer von ihnen das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Wie weit die Verletzungen reichten, blieb zwischen den Parteien teilweise streitig; für Arztberichte über seine Verletzungen wandte der Kläger 249,40 DM auf.

Der Instanzenzug verlief gegenläufig. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger durch eine als „Teilurteil“ bezeichnete Entscheidung den Ersatz seines materiellen Schadens zu und verurteilte die Beklagte zugleich, wegen der unstreitigen Verletzungen einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zu zahlen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil auf Rechtsfehler überprüft wird — verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Seine Verurteilung hatte das Berufungsgericht auf §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in der damaligen Fassung sowie auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützt und einen Haftungsausschluss nach §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII verneint. Seine Begründung: „Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg“ — und zwar bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr, die von dem Haftungsprivileg nicht erfasst werde. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis gehört, den Versicherungsfall aber nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst.

Tragend war für die Vorinstanz das Bild, das sie sich von der Fahrt machte: „Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf.“ „Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen“ — sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und die Frage, wann und wo jeder Insasse das Fahrzeug verlässt, eigenständig entschieden. Dass sie ein betriebseigenes Fahrzeug nutzten, das ihnen für andere Zwecke verschlossen war, hielt das Berufungsgericht ebenso für unerheblich wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt: „Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation.“ Gestützt sah es diese Sicht auf den Willen des Gesetzgebers: „Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten.“

Die Rechtsfrage: Betriebsweg oder versicherter Weg von und zu dem Ort der Tätigkeit

Die gesetzliche Unfallversicherung löst die Haftung im Betrieb ab. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, „nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben“. „Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben.“ Versicherungsfall ist der Arbeitsunfall im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII; die Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift den Ersatz des Personenschadens.

Die Weichenstellung liegt damit beim Weg. Betriebswege sind bereits nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit; für sie bleibt es bei der Haftungsbeschränkung. Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wege — die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit — sind davon ausgenommen; dort haftet der Schädiger nach den allgemeinen Vorschriften. Diese Entsperrung der Haftung beruht auf einer gesetzgeberischen Wertung, die der Senat wiedergibt: „An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen.“ Die Ausnahme reicht jedoch nicht weiter als ihr Grund: „Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind“.

Zu entscheiden war deshalb zweierlei. Nach welchen Kriterien lässt sich der Betriebsweg von dem versicherten Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abgrenzen, nachdem das frühere Merkmal der Teilnahme am allgemeinen Verkehr aus §§ 636, 637 der Reichsversicherungsordnung im Gesetzeswortlaut nicht mehr auftaucht? Und ist eine vom Arbeitgeber eröffnete Sammelfahrt im betriebseigenen Fahrzeug auch dann ein Betriebsweg, wenn die Mitarbeiter sie in eigener Regie durchführen?

Die Entscheidung: Die Sammelfahrt gehört zum innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereich

„Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.“

Das Teilurteil war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden

Ohne Erfolg rügte die Revision zunächst, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen und dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet. Im Ausgangspunkt gab der Senat ihr recht: „Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht“ — ein Grundurteil entscheidet über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach und überlässt die Höhe einem weiteren Verfahrensschritt. Hier hatte das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen jedoch an zwei Stellen deutlich gemacht, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei: Es hatte eine Haftung für den eingetretenen immateriellen Schaden ohne Einschränkung festgestellt und den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. „Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage.“ Ein Versehen in der Urteilsformel hätte sich nach § 319 ZPO berichtigen lassen — die Vorschrift erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten. „Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben.“

Der Prüfungsmaßstab: Die Einordnung des Weges nimmt das Tatgericht vor

In der Sache steckte der Senat zunächst ab, wie weit seine eigene Kontrolle reicht. „Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar“. Tatrichter sind die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen, hier Land- und Oberlandesgericht. „Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht.“ Genau daran scheiterte das Berufungsurteil.

Die tatsächliche Ausgangslage war unstreitig: „Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.“ Auch im rechtlichen Ansatz folgte der Senat der Vorinstanz und schloss sich der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311 an: Zwischen Betriebswegen und den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen ist zu unterscheiden. Für die Abgrenzung dürfen die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zum früheren Merkmal der Teilnahme am allgemeinen Verkehr entwickelt hat: „An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest“. Der Begriff des Betriebswegs selbst hat sich mit der Neuregelung nicht verschoben — „Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre.“ Ihr ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber „die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen“.

Ein betriebliches Interesse an der Fahrt genügt nicht

Die erste Grenze zieht der Senat gegen eine zu weite Auslegung: „Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.“ Für die Einordnung des Unfalls als Arbeitsunfall kann dieses Kriterium Bedeutung haben; für die Abgrenzung der Betriebswege von den sonstigen Wegeunfällen reicht es nicht aus. „Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint“.

Woher die Haftungsbeschränkung ihre Rechtfertigung bezieht

Was das verlangt, leitet der Senat aus dem Zweck der Vorschriften ab. „Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers.“ Weil der Arbeitgeber die Beiträge allein aufbringt, wird seine Haftung — auch hinsichtlich möglicher Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der schädigenden Arbeitskollegen — durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt. „Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich.“ Und weiter: „Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt“. Dass es um Kalkulierbarkeit geht, bestätigt der Blick auf das Beitragsrecht: Bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und Beitragsnachlässen bleiben „Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind“.

Daraus formt der Senat den Maßstab: „Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist“. In diesen Fällen ist eine Haftungseinschränkung geboten, „weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll“.

Die Anwendung: Sammeltransport, betriebseigenes Fahrzeug, betriebsangehöriger Fahrer

„Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden.“ Daran knüpft der Senat die entscheidende Folgerung: „Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen, indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen.“ Damit bestimmte er „in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit“.

Auf der Seite des Verletzten entspricht dem die Herkunft des Risikos: „Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat.“ „Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet“. Auch der betriebliche Nutzen der Sammelfahrt trat zutage: „Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde.“

Auf eine Anordnung des Unternehmers kam es nicht an

Das Hauptargument der Vorinstanz — die Mitarbeiter waren von Weisungen frei — ließ der Senat nicht gelten. „Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag.“ „Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat.“ Mit der Annahme des Angebots entschied er sich dagegen, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle privat zu organisieren.

Ebenso wenig ändert die freie Gestaltung der Einzelheiten etwas an der Einordnung: „Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten.“ „Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt.“ Der Senat sieht darin im Gegenteil ein zeitgemäßes Vorgehen: „Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.“

Damit stand das Ergebnis fest: „Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme.“ „Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.“ Die Kostenentscheidung beruhte auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Was das praktisch bedeutet

Für Beschäftigte, die eine vom Betrieb eröffnete Mitfahrgelegenheit nutzen, verschiebt sich der Weg des Schadensausgleichs. Wird jemand auf einer solchen Fahrt durch einen Kollegen desselben Betriebs verletzt, tritt für den Personenschaden die gesetzliche Unfallversicherung ein; ein Anspruch gegen den schädigenden Kollegen und — wie in diesem Verfahren — gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs besteht dann nicht, sofern der Kollege den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Ob eine Fahrt diesen Charakter trägt, entscheidet sich am Gesamtbild. Nach dieser Entscheidung sprechen dafür: ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug, ein betriebsangehöriger Fahrer, eine vom Arbeitgeber eröffnete Beförderung und ein auswärtiger betrieblicher Einsatzort. Eine Anordnung, die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, ist nach den Gründen des Urteils dafür nicht erforderlich; ebenso wenig schadet es, wenn die Mitarbeiter Route, Zeiten und Zustiegsorte selbst festlegen und das Fahrzeug reihum über Nacht bei sich parken.

Umgekehrt genügt es nicht, dass eine Fahrt dem Betrieb nützt. Wer sich allein darauf beruft, der Arbeitgeber habe ein Interesse am pünktlichen Eintreffen gehabt, hat einen Betriebsweg damit noch nicht dargetan — entscheidend ist, ob die Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint.

Für die Regulierung heißt das: Vor der Frage nach Verschulden, Quote und Höhe steht die Frage nach der Art des Weges. Sie ist zunächst eine Tatsachenfrage — wem gehörte das Fahrzeug, wer trug seine Betriebskosten, wer steuerte es, wer hatte die Beförderung eröffnet und wohin führte sie —, und erst auf dieser Grundlage eine Rechtsfrage. Wird der Weg als Betriebsweg eingeordnet, ändert das die Anspruchsgegner: An die Stelle des Kfz-Haftpflichtversicherers tritt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Der Senat hat einen Einzelfall entschieden und sagt das deutlich: „Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.“ Grundlage waren also die Feststellungen der Vorinstanz, die von keiner Seite angegriffen worden waren. Die Einordnung eines Weges bleibt im Ausgangspunkt dem Tatgericht vorbehalten; das Berufungsurteil hatte keinen Bestand, weil seiner Würdigung eine rechtsfehlerhafte Abgrenzung der Begriffe zugrunde lag.

Sachlich reicht die Haftungsbeschränkung so weit wie ihr Wortlaut. Sie betrifft den Ersatz des Personenschadens nach anderen gesetzlichen Vorschriften und lässt die Haftung bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls unberührt. Dass der Fahrer ohne Vorsatz handelte, stand hier außer Streit; für die vorsätzliche Schädigung enthält das Urteil keine Aussage.

Die Beispiele, die der Senat nennt — Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände —, sind mit dem Wort „insbesondere“ eingeleitet und damit nicht abschließend. Offen bleibt danach, wie eine Fahrt zu beurteilen wäre, bei der eines der hier tragenden Merkmale fehlt: die Fahrt im privaten Wagen eines Kollegen etwa, die Beförderung durch einen betriebsfremden Fahrer oder die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Der Senat grenzt die betrieblich eröffnete Beförderung von der privat organisierten Fahrt ausdrücklich ab, ohne diese Gegenfälle zu entscheiden.

Offengelassen hat der Senat außerdem, ob die Urteilsformel des Berufungsgerichts an einem Versehen litt. Eine Aufhebung hielt er auch für diesen Fall nicht für erforderlich, weil sich die Formel nach § 319 ZPO hätte berichtigen lassen; auf die Frage kam es nicht an, weil das Urteil bereits aus sachlichen Gründen keinen Bestand hatte. Ebenso wenig entschieden sind der zwischen den Parteien teilweise streitige Umfang der Verletzungen und die Höhe eines Schmerzensgeldes — nachdem der Anspruch dem Grunde nach entfiel, kam es darauf nicht mehr an.

Schließlich betrifft die Entscheidung eine bestimmte Rechtslage: die §§ 104, 105 SGB VII in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, angewandt auf einen Unfall vom 26. Mai 1997. Zum früheren Recht der §§ 636, 637 RVO trifft sie eine Aussage nur insoweit, als die dort entwickelten Abgrenzungskriterien weiter herangezogen werden dürfen.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2003 – VI ZR 349/02 –, abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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