Die Entscheidung auf einen Blick
Wer bei Dämmerung von einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße nach links abbiegen will und die Gegenfahrbahn wegen Sichthindernissen nicht einsehen kann, hat sich in sie hineinzutasten. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ihm nur beleuchtete Fahrzeuge entgegenkommen. Der Bundesgerichtshof hob deshalb ein Berufungsurteil auf, das dem Fahrer eines links abbiegenden Polizeifahrzeugs jedes Verschulden abgesprochen hatte, weil das entgegenkommende Motorrad vorn ohne Licht fuhr. Zugleich bestätigte er, dass ein nach links abbiegendes Fahrzeug eine erhöhte Betriebsgefahr trägt — also eine gesteigerte Gefahr, die schon aus dem Betrieb des Fahrzeugs selbst folgt und bei der Haftungsverteilung auch ohne Verschulden ins Gewicht fällt.
Der Fall: ein Zusammenstoß 40 Minuten nach Sonnenuntergang
Am Abend des 28. Juni 1999 fuhr der Kläger um 22.31 Uhr mit seinem Motorrad auf einer innerorts gelegenen Straße geradeaus. Im Bereich einer Einmündung stieß er gegen ein Polizeifahrzeug des beklagten Landes, das aus der Gegenrichtung nach links abbog und dabei seine Fahrspur kreuzte. Der Kläger wurde schwer verletzt, an dem Motorrad entstand Totalschaden. Er verlangte Ersatz seines materiellen Schadens, ein Schmerzensgeld und die Feststellung, dass das Land auch für künftige Schäden einzustehen hat.
Über die Unfallursache stritten die Parteien von Beginn an. Der Kläger trug vor, sein Fahrlicht sei eingeschaltet gewesen und seine Geschwindigkeit habe 50 km/h betragen; der Fahrer des Polizeifahrzeugs, der Zeuge M., sei trotz der Sichtbehinderung durch bis zu 1,40 m hohen Grasbewuchs auf dem Mittelstreifen und durch ein an dessen Spitze aufgestelltes Verkehrszeichen ohne anzuhalten unmittelbar vor ihm abgebogen und habe so sein Vorrecht missachtet. Das beklagte Land hielt dagegen, der Zeuge sei mit der gebotenen Vorsicht abgebogen, habe das Motorrad aber nicht rechtzeitig erkennen können, weil es trotz der Dunkelheit vorn unbeleuchtet gewesen sei; zudem sei der Kläger deutlich zu schnell gefahren.
Das Landgericht erhob Zeugen- und Sachverständigenbeweis. Es wies den Schmerzensgeldanspruch ab und gab der Klage hinsichtlich des materiellen Schadens in Höhe von 20 % statt. Auf die Berufung des Klägers, der nach teilweiser Rücknahme zuletzt 15.000 € Schmerzensgeld und die Hälfte seines materiellen Schadens verlangte, erkannte ihm das Berufungsgericht ein Drittel des materiellen Schadens zu und stellte eine entsprechende Ersatzpflicht des Landes fest; die weiter gehende Berufung wies es zurück.
Tragend war für das Berufungsgericht eine Reihe von Feststellungen. Das Motorrad sei vorn unbeleuchtet gewesen, auch das Standlicht habe nicht gebrannt; da der Kläger die Fahrt nach seinem Vortrag mit eingeschaltetem Abblendlicht begonnen habe und die Beleuchtung des Motorrades unstreitig nur insgesamt ein- oder ausgeschaltet werden könne, sei von einem Defekt während der Fahrt auszugehen. Ein Verschulden des Klägers am Lichtausfall sah das Berufungsgericht als nicht bewiesen an, wohl aber eine von ihm zu vertretende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 17 km/h. Ein Verschulden des Zeugen M. verneinte es dagegen: Zur Unfallzeit habe Dämmerung geherrscht — die Sonne sei um 21.52 Uhr untergegangen, die Straßenbeleuchtung sei in Betrieb gewesen, der Himmel wolkenlos und der Vollmond habe geschienen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen H. habe der Zeuge trotz des hohen Grases ausreichend Sicht gehabt, um mit Licht sich nähernde Fahrzeuge zu erkennen; er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass Fahrzeuge auf der zu kreuzenden Spur beleuchtet seien. Weil es kein Verschulden des Zeugen sah, versagte das Berufungsgericht das Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB in der damals geltenden Fassung.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ein. Das beklagte Land verfolgte mit der Anschlussrevision — dem Rechtsmittel, mit dem sich der Gegner einer bereits eingelegten Revision anschließt — das Ziel, die Berufung des Klägers vollständig zurückweisen zu lassen.
Die Rechtsfrage
Im Zentrum stand die Frage, ob die Sorgfaltsanforderungen an einen Linksabbieger sinken, wenn er die Gegenfahrbahn nicht einsehen kann und für den Gegenverkehr zugleich Beleuchtungspflicht besteht. Zugespitzt: Darf derjenige, der bei Dämmerung über die Gegenfahrbahn nach links abbiegen will, darauf vertrauen, dass sich ihm nur beleuchtete Fahrzeuge nähern — mit der Folge, dass er in einem Zuge abbiegen darf, statt sich vorsichtig in die Gegenfahrbahn hineinzutasten?
Damit verbunden war eine zweite, für die Haftungsquote entscheidende Frage, die das beklagte Land mit seiner Anschlussrevision aufwarf: Ist das Linksabbiegen ein normaler Betriebsvorgang, oder erhöht es die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hielt die Erwägungen des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft, soweit sie ein Verschulden des Zeugen M. verneinten, und beanstandete auch die Haftungsquote als überprüfungsbedürftig.
Ausgangspunkt: die Wartepflicht des Linksabbiegers
Der Senat setzt bei der Grundregel an: „Nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO muß, wer links abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen." Wer dieser Wartepflicht nicht genügt, haftet in der Regel — wenn keine Besonderheiten vorliegen — vollständig oder doch zum größten Teil. „An eine Verletzung des Vorfahrtrechts des Geradeausfahrenden durch den Linksabbieger knüpft danach ein schwerer Schuldvorwurf an, wobei für das Verschulden des Abbiegenden der Anscheinsbeweis spricht". Der Anscheinsbeweis ist der Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf Ursache oder Verschulden, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf. Er wirkt aber nicht schrankenlos: „Allerdings indiziert die objektive Verletzung des § 9 Abs. 3 StVO nicht stets ein Verschulden; vielmehr muß das Vorrecht des Geradeausfahrers für den Wartepflichtigen in zumutbaren Grenzen erkennbar und seine Verletzung vermeidbar gewesen sein".
Für schlecht einsehbare Stellen gilt die tragende Formel: „Kann der Linksabbieger die zu kreuzende Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend einsehen, muß er sich vorsichtig in diese hineintasten, um dem Vorrecht des Gegenverkehrs Rechnung zu tragen und einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zu vermeiden". Dass diese Pflicht bei Tageslicht bestanden hätte, hatte auch das Berufungsgericht angenommen — der Bundesgerichtshof billigte diese Würdigung ausdrücklich als zutreffend. Das Berufungsgericht hatte zudem festgestellt, dass es eine Position gab, bis zu der sich der Zeuge M. hätte vortasten können und von der aus ein unbeleuchtetes Motorrad in ausreichender Entfernung sichtbar gewesen wäre.
Die Grenzen des Vertrauens auf fremde Beleuchtung
Der Senat erkennt den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts an: „Wegen der Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Fahrzeugbeleuchtung für die Erkennbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer kann sich der Verkehr grundsätzlich darauf verlassen, daß Fahrzeuge unter den in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannten Umständen ordnungsgemäß beleuchtet sind". Auch beweisrechtlich wirkt sich ein Beleuchtungsverstoß aus: „Bei Verstößen gegen die Beleuchtungspflicht spricht der Anschein für die Unfallursächlichkeit".
Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Rechtssatz, der die Pflichten des Abbiegenden verkürzt. Der Senat hält fest: „Das Vertrauen des Verkehrs darauf, bei Dunkelheit nur beleuchteten Fahrzeugen zu begegnen, besteht nur in Grenzen." Und weiter: „Insbesondere kommt auch dieser Vertrauensgrundsatz demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt". Wer beim Linksabbiegen eine eigene Pflichtwidrigkeit begeht, kann sich also nicht auf das Fehlverhalten des anderen zurückziehen — „Entscheidend sind insoweit die Umstände des konkreten Einzelfalls." Schon im Ergebnis überzeugte den Senat die Gegenauffassung nicht: „Es erscheint schon im Ergebnis wenig einleuchtend, daß die Pflichten beim Linksabbiegen bei eingeschränkten Sichtverhältnissen geringer sein sollen als bei Tageshelligkeit."
Der Prüfungsmaßstab: Wertung statt Verstoßstatistik
Wie weit Vertrauen reicht, misst der Senat nicht an Häufigkeiten: „Ob ein Kraftfahrer auf ein bestimmtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf, ist eine Wertungsfrage, deren Beantwortung nicht allein von der Häufigkeit bestimmter Verkehrsverstöße abhängt". Maßgeblich ist vielmehr: „Entscheidend ist zum einen das Gewicht der bei konkreten Verkehrssituationen in Frage stehenden Verhaltensanforderungen und zum anderen die Schwere der bei deren Verletzung drohenden Gefahren, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit diesen durch ein zumutbares Verhalten der Verkehrsteilnehmer entgegengewirkt werden kann."
Angewandt auf den Fall: Dass im Juni etwa 40 Minuten nach Sonnenuntergang auf einer gut ausgeleuchteten innerörtlichen Straße ein Fahrzeug ohne Licht unterwegs ist, ordnet der Senat nicht als Ausnahmelage ein — „Eine solche Situation mag zwar nicht sehr häufig sein, ist aber keineswegs ungewöhnlich." Dabei geht es nicht allein um den Ausfall der Anlage während der Fahrt, sondern auch um Fahrer, die bei ausreichendem Umgebungslicht das Einschalten vergessen. Dem gegenüber steht das Gewicht der verletzten Regel: „Das Vorfahrtsrecht ist eine der grundlegenden Regelungen, ohne die ein flüssiger Verkehr nicht denkbar ist." Und: „Gerade das Linksabbiegen an nur schwer einsehbaren Stellen bringt erhebliche Gefahren für den Abbiegenden wie für den Gegenverkehr mit sich, denen jeder Verkehrsteilnehmer im Rahmen des Zumutbaren durch eine defensive, die Gefahrenlage nach Möglichkeit entschärfende Fahrweise entgegenwirken muß. Alle zumutbaren Möglichkeiten, vor Überquerung der Gegenfahrbahn einen ausreichenden Überblick über möglichen - und möglicherweise auch vorschriftswidrig fahrenden - Gegenverkehr zu erhalten, sind auszuschöpfen."
Den Zweck der Beleuchtungspflicht grenzt der Senat dabei klar ein: „Die Beleuchtungspflicht soll die Sicherheit des Verkehrs verbessern, nicht aber dazu dienen, die aus den übrigen Verkehrsvorschriften folgenden Verhaltensanforderungen dort herabzusetzen, wo sie ohne weiteres beachtet werden können." Ergebnis: „Der Zeuge M. hat dadurch, daß er sich trotz der vorhandenen Sichthindernisse nicht in die Gegenfahrbahn hineingetastet hat, in vorwerfbarer Weise gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verstoßen."
Beweislage: dieselbe Geschwindigkeit, zwei Werte
Aufschlussreich ist, wie die Vorinstanz mit den Unsicherheiten der Sachverständigengutachten umging — der Senat beanstandete dies nicht. Soweit es auf den Nachweis des Verschuldens des Zeugen M. ankam, war zu dessen Gunsten von einer Motorradgeschwindigkeit von 82 km/h auszugehen; bei der Frage des Verschuldens des Klägers war zu dessen Gunsten die geringstmögliche Geschwindigkeit von 67 km/h zugrunde zu legen. Zweifel wirken also jeweils zulasten desjenigen, der den Vorwurf zu beweisen hat. Nach demselben Muster blieb der Lichtausfall ohne Schuldvorwurf: Die Behauptung des Klägers, er habe die Fahrt mit eingeschaltetem Fahrlicht begonnen, war nicht zu widerlegen. Die Verfahrensrügen des Klägers hat der Senat nach § 564 ZPO geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; die Feststellungen zum nicht brennenden Standlicht und zur zeitlichen Vermeidbarkeit beruhen danach auf einer zumindest vertretbaren Beweiswürdigung.
Anschlussrevision: erhöhte Betriebsgefahr des Abbiegenden
Die Anschlussrevision des Landes blieb ohne Erfolg. Für den revisionsrechtlichen Zugriff gilt: „Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat". Fehler zulasten des Landes sah der Senat nicht.
Dem Einwand, Linksabbiegen sei ein normaler Betriebsvorgang, tritt er entgegen: Betriebsgefahrerhöhende Umstände liegen nicht nur in fehlerhaftem oder besonders risikoreichem Fahren, sondern können sich auch aus zulässigem Fahrverhalten ergeben, wenn besondere Gefahrenmomente hinzutreten. „Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt". Hinzu kam die schlecht einsehbare Gegenfahrbahn: „Auch eine den konkreten Verkehrsvorgang beeinflussende schwierige Örtlichkeit kann die Betriebsgefahr erhöhen". Die vom Land angeführte Rechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil hielt der Senat für nicht einschlägig, weil dort § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO die Vorrangregelung des § 9 Abs. 3 StVO verdrängt.
Das angefochtene Urteil wurde daher aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt war. „Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Haftungsverteilung und - nach eventuell erforderlichen ergänzenden Feststellungen - über den Schmerzensgeldanspruch entschieden wird."
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Der Kern für die Praxis liegt in einer Reihenfolge: Ein Beleuchtungsverstoß auf der einen Seite beendet die Prüfung der Sorgfaltspflichten auf der anderen Seite nicht. Wer bei eingeschränkter Sicht nach links abbiegt, kann sich nicht damit entlasten, dass das entgegenkommende Fahrzeug hätte leuchten müssen — jedenfalls dann nicht, wenn das Hineintasten ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Für die Bildung der Haftungsquote folgt daraus ein zweiter Punkt: Auf der Seite des Abbiegenden stehen nicht nur ein etwaiges Verschulden, sondern auch die erhöhte Betriebsgefahr des Abbiegevorgangs und eine zusätzliche Erhöhung durch erschwerte Sichtverhältnisse. Auf der Seite des Geradeausfahrenden können die erhöhte Betriebsgefahr eines unbeleuchteten Fahrzeugs und ein eigener Geschwindigkeitsverstoß ins Gewicht fallen. Beide Seiten werden gegeneinander abgewogen; ein einzelner Verstoß entscheidet die Quote nicht allein.
Beweisrechtlich zeigt der Fall, wie stark die Verteilung der Beweislast das Ergebnis prägt. Nicht widerlegbarer Vortrag zum Fahrtbeginn mit Licht schließt den Verschuldensvorwurf für den Lichtausfall aus; die Betriebsgefahr des unbeleuchteten Fahrzeugs bleibt davon unberührt und wirkt weiter zulasten des Halters.
Das bedeutet für Sie
Wenn Sie als Geradeausfahrender mit einem Linksabbieger zusammengestoßen sind und Ihnen ein eigener Verstoß vorgehalten wird — etwa fehlendes Licht oder überhöhte Geschwindigkeit —, ist damit über die Haftung noch nicht entschieden. Zu prüfen bleibt, ob die Gegenseite die Gegenfahrbahn einsehen konnte und ob sie sich hätte hineintasten müssen. Sichern Sie deshalb frühzeitig, was die Sichtverhältnisse am Unfallort belegt: Bewuchs, Verkehrszeichen und Beleuchtungssituation zur Unfallzeit. Diese Umstände tragen im Streitfall die Bewertung, nicht die abstrakte Regel.
Reichweite und Grenzen der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden. Er hob das Berufungsurteil auf, soweit es zum Nachteil des Klägers erging, und verwies die Sache zurück. Wie hoch die Quote am Ende ausfällt und ob sowie in welcher Höhe ein Schmerzensgeld zugesprochen wird, blieb offen — zum Schmerzensgeld hatte das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig keine Feststellungen getroffen; diese waren nachzuholen.
Festgeschrieben ist damit lediglich eine Untergrenze: Die Annahme, dass das Land für mindestens ein Drittel der Unfallfolgen einzustehen habe, war rechtlich nicht zu beanstanden; die Anschlussrevision blieb erfolglos. Nach oben war die Quote offen und in der neuen Verhandlung erneut abzuwägen, weil das Verschulden des Zeugen M. bislang unberücksichtigt geblieben war.
Der Senat stellt kein starres Ergebnis auf. Er hält ausdrücklich fest, dass eine Zurücknahme der Anforderungen an den Wartepflichtigen denkbar bleibt, „etwa wenn auf erschwerte Sichtmöglichkeiten nicht in zumutbarer Weise ausreichend reagiert werden kann" oder wenn ein Verkehrsverstoß des Unfallgegners zu verständlichen Fehlbeurteilungen führt. Tragend war hier, dass das Hineintasten unter den festgestellten Umständen problemlos möglich gewesen wäre.
Nicht übertragbar ist die Entscheidung auf lichtzeichengeregelte Abbiegevorgänge: Die Rechtsprechung zum Linksabbiegen bei grünem Pfeil betrifft nach Auffassung des Senats eine besondere Fallgestaltung, die mit dem Abbiegen an einer ungeregelten Kreuzung oder Einmündung nicht vergleichbar ist. Ebenfalls unberührt bleiben die tatrichterlichen Feststellungen, die der Kläger angegriffen hatte — die Verfahrensrügen drangen nicht durch, sodass es bei dem vorn unbeleuchteten Motorrad und bei der Bewertung der zeitlichen Vermeidbarkeit blieb.
Schließlich ist der zeitliche Rahmen zu beachten: Der Schmerzensgeldanspruch wurde an § 847 Abs. 1 BGB in der früheren Fassung gemessen. Ob und wie sich das auf spätere Fassungen überträgt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 2005, Aktenzeichen VI ZR 352/03. Wiedergegeben sind Leitsatz, Sachverhalt und Entscheidungsgründe in der amtlichen Fassung.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.