Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Heizöl in den falschen Stutzen: Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet für den Entladeschaden

Ein Fahrer schloss den Ölschlauch am stillgelegten Einfüllstutzen an und pumpte 2.926 Liter Heizöl in einen Hauskeller. Der Bundesgerichtshof ordnet das dem Gebrauch des Fahrzeugs zu — und nimmt der Hauseigentümerin zugleich die angerechnete Mithaftung von 50 Prozent.

Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 385/22 Lesezeit etwa 9 Minuten
Das Ergebnis

Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer bejaht, die 50-Prozent-Anrechnung nach dem Wasserhaushaltsgesetz aufgehoben

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Tankwagenfahrer schloss den Ölschlauch an den falschen Einfüllstutzen an und pumpte 2.926 Liter Heizöl in einen Hauskeller. Der Bundesgerichtshof rechnet das Entladen eines Tanklastzugs mittels der auf ihm befindlichen Pumpe dem Gebrauch des Fahrzeugs zu, solange der Pumpendruck das Öl durch den Schlauch treibt — der Geschädigten steht deshalb ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer zu, obwohl die Ursache im Fehlgriff des Fahrers und nicht in einem Defekt des Fahrzeugs lag.

Zugleich hob der Senat die vom Berufungsgericht angenommene Mithaftung der Hauseigentümerin von 50 Prozent auf: Ein Einfüllstutzen, dessen Tank bereits 2007 ausgebaut wurde, ist keine Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mehr. Entschieden ist der Rechtsstreit damit noch nicht — er geht an das Berufungsgericht zurück.

Der Fall: 2.926 Liter Heizöl im Keller

Die Beklagte ist Miteigentümerin eines Hausgrundstücks und bestellte bei der Klägerin Heizöl. Die Lieferung führte die Klägerin nicht selbst aus, sondern beauftragte damit einen Spediteur. Dessen Fahrer lieferte das Öl am 1. Juli 2019 an. Der Kfz-Haftpflichtversicherer dieses Spediteurs wurde später als Drittwiderbeklagte in den Prozess einbezogen.

Auf dem Grundstück liegt ein Erdtank. Zugänglich ist er über einen Domschacht — den Schacht, in dem die Anschlüsse eines erdverlegten Tanks zusammenlaufen. Dort befanden sich zwei Einfüllstutzen: der zum Erdtank gehörende und ein zweiter, der über ein Stück Rohrleitung in den Keller führte. Dieser zweite Stutzen war der Rest einer früheren Anlage; der Tank im Haus, zu dem er einmal gehörte, war im Jahr 2007 entfernt worden.

Die Beklagte wies den Fahrer bei der Anlieferung darauf hin, dass einer der beiden Stutzen ins Leere führt. Nach der Wiedergabe des Berufungsgerichts bat sie ihn, „er solle sichergehen, dass er den Richtigen wähle". Der Fahrer schloss den Ölschlauch des Tankwagens gleichwohl an den in den Keller führenden Stutzen an und pumpte 2.926 Liter Heizöl dorthin. Erdreich und Gebäude wurden verunreinigt.

Die Beklagte verlangte daraufhin im Wege der Wider- und Drittwiderklage Schadensersatz — also mit einem eigenen Angriff innerhalb des bereits laufenden Prozesses, gerichtet auch gegen bis dahin nicht beteiligte Personen. Ihre Anträge: Zahlung von 25.060,01 € nebst Prozesszinsen, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden aus dem Ölunfall und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. In Anspruch genommen wurden die Klägerin, der Fahrer und der Kfz-Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner, also nebeneinander für dieselbe Schuld.

Das Landgericht erklärte die Anträge auf Zahlung und Freistellung durch Grund- und Teilurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Fahrer richteten, und sprach auch die Feststellung gegen diese beiden aus. Die gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer gerichteten Anträge wies es ab.

Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil auf die Berufung von Klägerin und Fahrer teilweise ab. Es hielt eine Haftung der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB für gegeben, weil der Fahrer als ihr Erfüllungsgehilfe — als Person, die sie zur Erfüllung ihrer eigenen Vertragspflichten einsetzte — den gewählten Stutzen nicht überprüft hatte; der Fahrer selbst hafte aus § 823 Abs. 1 BGB. Nach der Wiedergabe des Berufungsgerichts habe er „trotz Hinweises auf zwei Stutzen und Bitte der Beklagten, deren Zugehörigkeit zum Erdtank zu prüfen, ihren Verlauf nicht kontrolliert". Zugleich kürzte es die Ansprüche auf die Hälfte: Die Beklagte müsse sich als Betreiberin des verbliebenen Stutzens nach § 89 Abs. 2 WHG eine mitwirkende Anlagengefahr anrechnen lassen. Der Anlagenbegriff sei „im Hinblick auf den Gewässerschutz weit gefasst" und erfasse auch stillgelegte Anlagen, wenn sie weiterhin für ihre Umgebung gefährlich seien.

Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Anträge gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wies das Berufungsgericht zurück. Zwar gehöre der Entladevorgang zum Gebrauch des Fahrzeugs, solange dessen Vorrichtungen beteiligt seien. Hier aber habe sich keine vom Fahrzeug selbst ausgehende Gefahr verwirklicht: „Der Schaden sei nicht durch eine Fehlfunktion oder Fehlbedienung des Fahrzeugs oder einer seiner Betriebseinrichtungen verursacht worden, sondern allein auf eine fahrzeugfremde Ursache zurückzuführen." Mit der teils vom Berufungsgericht, teils vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihre Anträge gegen alle drei Gegner weiter.

Die Rechtsfrage

Zwei Fragen lagen dem Senat vor, und sie betreffen unterschiedliche Seiten des Falls.

Die erste betrifft die Deckung. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG kann ein Geschädigter seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer richten — den sogenannten Direktanspruch —, wenn es sich um eine Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz handelt und für den Anspruch eine Leistungspflicht des Versicherers besteht. § 1 PflVG knüpft diese Pflicht an Schäden, die „durch den Gebrauch" des Fahrzeugs verursacht werden. Zu klären war, ob dieser Gebrauch auch dann vorliegt, wenn nicht das Fahrzeug versagt, sondern der Fahrer beim Entladen den falschen Anschluss wählt.

Die zweite Frage betrifft die Anspruchshöhe. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG haftet der Betreiber einer Anlage, aus der wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen. Wer selbst einer solchen Gefährdungshaftung unterliegt — einer Haftung ohne Verschulden, allein wegen der von einer Sache ausgehenden Gefahr —, muss sich diese Gefahr über § 254 BGB anspruchsmindernd zurechnen lassen, wenn er selbst geschädigt wird. Zu klären war, ob ein nach dem Ausbau des Tanks verbliebener Einfüllstutzen samt Rohrstück noch eine Anlage in diesem Sinn ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Die Revision der Beklagten hat Erfolg." In beiden Punkten hielt die Begründung des Berufungsgerichts der rechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen wurden; überprüft wird die rechtliche Würdigung.

Betriebsgefahr nach dem Straßenverkehrsgesetz: verneint — und das zu Recht

Zunächst bestätigte der Senat einen Punkt zugunsten des Versicherers. Ein Anspruch aus der Halter- und Fahrerhaftung nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG scheidet aus, weil der Schaden nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist. Für diese Zurechnung kommt es maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung steht. Bei Fahrzeugen mit Arbeitsfunktionen tritt eine Einschränkung hinzu: „Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird." Genau so lag es hier: „Die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Tanklastwagens spielte in dieser Situation für das Schadensgeschehen keine Rolle mehr." Die Revision griff diesen Teil auch nicht an.

Der Gebrauchsbegriff des § 1 PflVG reicht weiter

Der entscheidende Schritt liegt darin, dass die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung an einen anderen, weiteren Begriff anknüpft. Der Gebrauch des Fahrzeugs nach § 1 PflVG schließt den Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber darüber hinaus. Versichert ist das Interesse, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden — gleichgültig, ob diese auf dem Straßenverkehrsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Haftungsnormen beruhen. „Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein".

Daraus folgt die tragende Formel: „Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind." Ein Schaden beim Hantieren mit Ladegut ist durch den Gebrauch entstanden, „wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist". Für den Tanklastzug konkretisiert der Senat das zeitlich: Das Entladen mittels einer auf ihm befindlichen Pumpe ist dem Gebrauch zuzuordnen, „solange der Druck der Pumpe noch auf das abzufüllende Öl einwirkt und die Flüssigkeit durch den Schlauch heraustreibt". „Damit wird der Tanklastzug mit seinen speziellen Vorrichtungen unmittelbar eingesetzt." Und: „Kommt es hierbei zu einer Schädigung, so verwirklicht sich eine Gefahr, die von dem Fahrzeug selbst ausgeht".

Der Senat ordnet den Streitfall in eine Reihe früherer Entscheidungen ein, in denen er Schäden beim Entladen von Tankfahrzeugen dem Gebrauch zugerechnet hat: ein undichter Verbindungsschlauch zur Schlauchtrommel, austretendes Heizöl über eine Entlüftungsleitung beim Befüllen einer Tankanlage, ein unter zu hohem Druck aus der Tanköffnung gleitender Umfüllschlauch beim Entladen von Chemikalien, ein aus der Öffnung springender Schlauch beim Ölumpumpen.

Der Fehlgriff des Fahrers steht dem nicht entgegen

Hier setzt die Korrektur an. Das Berufungsgericht hatte, einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg folgend, verlangt, dass sich eine fahrzeugeigene Gefahr verwirklicht, und menschliches Versagen davon abgegrenzt. Dem folgt der Senat nicht. Ein Schaden wird nicht nur dann durch den Gebrauch verursacht, „wenn der Schaden aufgrund einer fehlerhaften Funktion des Fahrzeugs oder einer seiner Vorrichtungen entsteht". Fahrlässiges Verhalten des Fahrers beim Entladen hindert die Zurechnung zum Gebrauch nicht. Das gilt auch dann, „selbst wenn die Gefahr nicht unmittelbar vom Fahrzeug ausgegangen ist, sondern von einer Person, die eine typische Fahrerhandlung vorgenommen hat".

Auf den Streitfall angewandt: Der Schaden entstand, als die Pumpe des Tanklastzugs über den angeschlossenen Ölschlauch Öl in den Keller drückte. „An der schadensstiftenden Verrichtung waren der Tanklastwagen und seine speziellen Vorrichtungen aktuell und unmittelbar beteiligt."

Dem Einwand einer uferlosen Einstandspflicht des Versicherers begegnet der Senat mit einer Begrenzung, die im System des Direktanspruchs selbst liegt: Der Gebrauch allein genügt nicht, „weitere Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten ein Anspruch gegen den Eigentümer, den Fahrer oder den Halter des Kraftfahrzeugs aus einer Haftungsnorm zusteht". Diese Ansprüche lagen hier vor — gegen den Fahrer aus § 823 Abs. 1 BGB, gegen den Spediteur aus § 831 Abs. 1 BGB wegen der Haftung für den eingesetzten Verrichtungsgehilfen. Beides hatte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht, und die Revisionserwiderung griff es nicht an.

Das Unionsrecht steht der weiten Auslegung nicht entgegen

§ 1 PflVG dient der Umsetzung von Art. 3 der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fällt ein Fahrzeug, das im Unfallzeitpunkt in erster Linie als Arbeitsmaschine und nicht als Transportmittel verwendet wird, nicht unter diese Vorschrift. Das führt hier zu keinem Widerspruch, sondern zu einer bewussten Mehrleistung des nationalen Rechts: „Der Gesetzgeber sieht mit § 1 PflVG eine für den Geschädigten günstigere Bestimmung vor, als sie zur Umsetzung der 6. KH-Richtlinie erforderlich wäre." Und weiter: „Die Besserstellung des Geschädigten ist den Mitgliedstaaten nach Art. 28 der 6. KH-Richtlinie erlaubt."

Der stillgelegte Stutzen ist keine Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes

Der zweite Teil betrifft die Kürzung auf die Hälfte. Eine mitwirkende Anlagengefahr ist im Rahmen des § 254 BGB „anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte auch aus Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden könnte, wäre nicht ihm, sondern einem Dritten der Schaden entstanden". Daran fehlt es hier: „Die Beklagte wäre einem Dritten für den Schaden nach § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG aber schon deshalb nicht ersatzpflichtig, weil keine Anlage im Sinne dieser Norm vorliegt."

Der Senat entwickelt das in drei Schritten. Erstens: „Der Begriff der Anlage ist weit gefasst." Erfasst sind ortsfeste oder ortsveränderliche Einrichtungen, mit denen für eine gewisse Dauer die im Gesetz genannten Zwecke mit technischen Mitteln verfolgt werden — und nach bisheriger Rechtsprechung auch eine funktionslose, nicht mehr betriebene Öltankanlage, die noch Öl enthält und dadurch gefährlich bleibt.

Zweitens die Einschränkung: Die Norm erfasst nach Sinn und Zweck nur gefährliche Anlagen, also solche, „deren bestimmungsgemäße Verwendung typischerweise die Gefahr einer Gewässerverunreinigung mit sich bringt". Daraus folgt eine Einzelfallprüfung: „Bei stillgelegten und/oder teilweise demontierten Anlagen ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese aufgrund ihrer weiter bestehenden oder weggefallenen bzw. erneuerten Bestimmung in diesem Sinn noch gefährlich sind, etwa weil sie weiterhin wassergefährdende Stoffe enthalten." Der Maßstab ist dabei kein rein objektiver: „Maßgeblich für die Beurteilung der Bestimmung einer Anlage ist, für welche Vorgänge sie von ihrem Inhaber bzw. (früheren) Betreiber (noch) vorgesehen ist." Denn: „Die Bestimmung der Anlage ist nicht objektiv und unveränderlich festgelegt, sondern vom Willen des Betreibers abhängig".

Drittens die Anwendung. Bis zum Ausbau des Kellertanks bildeten Tank, Rohrleitung und Einfüllstutzen eine Anlage zum Transport und zur Lagerung von Heizöl. Nach dem Ausbau im Jahr 2007 blieben nur Stutzen und Rohrstück übrig: „Die verbliebenen Teile dienen seit dem Entfernen des Tanks objektiv und nach dem Willen der Beklagten als Betreiberin nicht mehr dem Befüllen eines Heizöltanks und sind daher nicht mehr zum Transport von Heizöl bestimmt." Die Gefahr für das Gewässer entstand nach den Feststellungen erst dadurch, dass der Stutzen mit einer aktiven Anlage verwechselt und Öl eingefüllt wurde. Diese Nutzung, so der Senat, „ist mit der bestimmungswidrigen bzw. missbräuchlichen Nutzung einer noch aktiven, aber zu anderen Zwecken bestimmten Anlage vergleichbar" — und die bestimmungswidrige Nutzung ist von der Haftung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG nicht erfasst. Für die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG gilt dasselbe: „Um eine solche Anlage handelt es sich im Streitfall nach der Demontage des Heizöltanks nicht mehr."

Die Folge: Aufhebung und Zurückverweisung

Das Berufungsurteil wurde in diesem Umfang aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung traf der Senat nicht: „Die Sache ist noch nicht zur Entscheidung reif." Der Grund liegt in einer offenen Tatsachenfrage — „Mit der Frage, ob ein mitwirkendes Verschulden aus anderen als den unter II. 2. dargelegten Gründen in Betracht kommt, hat sich das Berufungsgericht nicht befasst." Weitere Feststellungen dazu sind nicht ausgeschlossen, weshalb die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückverwiesen wurde.

Was das praktisch bedeutet

Für Geschädigte einer fehlgeschlagenen Öllieferung verbreitert die Entscheidung die Haftungsbasis. Neben den Lieferanten und den Fahrer tritt der Kfz-Haftpflichtversicherer des Fuhrunternehmens als unmittelbar in Anspruch zu nehmender Schuldner. Das ist praktisch bedeutsam, weil dieser Versicherer für die Deckung einer gesetzlichen Pflichtversicherung einsteht und damit regelmäßig leistungsfähig ist — anders als ein Fahrer, der einen fünfstelligen Sanierungsschaden persönlich zu tragen hätte.

Für die Abgrenzung im Alltag zählt eine schlichte Frage: War das Fahrzeug mit seinen eigenen Einrichtungen an dem Vorgang beteiligt, als der Schaden eintrat? Läuft die Pumpe des Tankwagens und drückt Flüssigkeit durch dessen Schlauch, ist das der Fall. Ob dabei etwas am Fahrzeug versagt hat oder der Mensch am Fahrzeug einen Fehler gemacht hat, spielt für die Zuordnung zum Gebrauch keine Rolle mehr — die gegenteilige Linie des Oberlandesgerichts Hamburg, der das Berufungsgericht gefolgt war, ist damit überholt.

Für Eigentümer von Grundstücken mit alter Heiztechnik ist der zweite Teil der Entscheidung der wichtigere. Wer eine Tankanlage zurückbaut, aber Leitungsreste behält, wird dadurch nicht ohne Weiteres zum Anlagenbetreiber, dem im Schadensfall die Hälfte seines eigenen Schadens abgezogen wird. Entscheidend ist die Zweckbestimmung: Reste, die keinem Transport oder keiner Lagerung wassergefährdender Stoffe mehr dienen und keine solchen Stoffe mehr enthalten, sind keine Anlage im Sinne des § 89 Abs. 2 Satz 1 WHG. Die Verwechslungsgefahr allein begründet diese Eigenschaft nicht.

Umgekehrt bleibt zu beachten, was der Senat gerade nicht ausgeräumt hat: Ein Mitverschulden kann sich aus anderen Gründen ergeben, etwa aus dem Zustand der Zugangssituation oder aus dem Verhalten bei der Anlieferung. Über diesen Punkt wird das Berufungsgericht nun befinden.

Wie weit die Entscheidung trägt

Entschieden ist der Rechtsstreit nicht. Aufgehoben wurde das Berufungsurteil in dem beschriebenen Umfang; über die Höhe des Schadens war ohnehin nicht zu befinden, weil in erster Instanz ein Grund- und Teilurteil ergangen war, das nur über den Anspruchsgrund und über einen Teil der Anträge befand. Ob und in welchem Umfang die Beklagte am Ende Ersatz erhält, ist damit offen.

Ausdrücklich offengeblieben ist die Frage eines mitwirkenden Verschuldens aus anderen Gründen als der Anlagengefahr. Der Senat sagt dazu allein, dass das Berufungsgericht sich damit nicht befasst hat und weitere Feststellungen möglich erscheinen. Eine Aussage darüber, wie ein solches Mitverschulden zu bewerten wäre, enthält das Urteil nicht.

Die Grenze des Gebrauchsbegriffs ist ebenfalls nicht abschließend vermessen. Der Senat verweist auf einen eigenen Fall aus dem Jahr 1975, in dem er die Zuordnung gerade nicht entschieden hat: „Offengelassen hat der Senat die Frage, ob in einem Fall, in dem ein vom Motor des zu entladenden Kraftfahrzeugs betriebener Kompressor Futter in ein Silo blies und dieses die Wand des Silos durchschlug, der Schaden beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstanden ist". Diese Frage bleibt unbeantwortet.

Der Gebrauchsbegriff betrifft zudem die Deckungsseite, nicht die Haftung selbst. Die Halter- und Fahrerhaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz blieb hier verneint, und der Direktanspruch trägt nur, wenn eine Haftungsnorm gegen Eigentümer, Fahrer oder Halter eingreift. Wo ein solcher Anspruch fehlt, hilft die weite Auslegung des § 1 PflVG nicht weiter.

Auch der unionsrechtliche Befund ist eng zu lesen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt der Einsatz als Arbeitsmaschine gerade nicht unter Art. 3 der Richtlinie; das hier gefundene Ergebnis beruht auf einer nationalen Besserstellung, die den Mitgliedstaaten erlaubt ist. Für die Rechtslage in anderen Mitgliedstaaten lässt sich daraus nichts ableiten.

Zum Anlagenbegriff schließlich beruht das Ergebnis auf den konkreten, nicht angegriffenen Feststellungen: Tank im Jahr 2007 entfernt, verbliebenes Rohrstück ohne fortbestehende Zweckbestimmung. Der Senat bestätigt ausdrücklich, dass eine stillgelegte Anlage weiterhin Anlage sein kann, wenn sie noch wassergefährdende Stoffe enthält — so lag es in einer früheren Entscheidung zu einem Öltank mit Restinhalt. Wer aus dieser Entscheidung ableiten wollte, stillgelegte Technik sei generell haftungsfrei, überdehnt sie.

Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens waren die Haftung der Lieferantin aus § 280 Abs. 1 BGB und die des Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach; beides war rechtsfehlerfrei bejaht und blieb unangegriffen. Ebenso wenig überprüft wurde die Verneinung der Haftung nach § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, die die Revision hingenommen hat.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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