Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Flucht vor der Polizei: Wer trägt den Schaden an den verfolgenden Polizeifahrzeugen?

Die Polizei beendet eine Verfolgungsfahrt, indem sie das Fluchtfahrzeug gezielt rammt — und beschädigt dabei die eigenen Dienstfahrzeuge. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dieser Schaden dem Fliehenden zuzurechnen bleibt und beim Haftpflichtversicherer seines Fahrzeugs geltend gemacht werden kann.

Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 StVG bejaht — das erstinstanzliche Urteil wurde wiederhergestellt

Die Entscheidung auf einen Blick

Wer sich der polizeilichen Festnahme mit dem Auto durch Flucht entzieht, hat die Verfolger im Rechtssinne dazu herausgefordert — und trägt deshalb den Sachschaden, der an den verfolgenden Polizeifahrzeugen entsteht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt das auch dann, wenn die Beamten die Kollision zur Gefahrenabwehr vorsätzlich herbeiführen, um das Fluchtfahrzeug zum Anhalten zu zwingen; vorausgesetzt ist, dass der Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck stehen. Der Anspruch kann unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs gerichtet werden. Der Senat hob das klageabweisende Berufungsurteil auf und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Der Fall: Eine Verfolgungsfahrt über die A 5 und ein geplantes Stoppmanöver

Am 23. April 2008 entzog sich der Fahrer eines VW Golf in Offenburg einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte er eine Polizeibeamtin. Das Fahrzeug war bei der späteren Beklagten haftpflichtversichert — bei der Versicherung also, die für Schäden aufkommt, die mit dem Fahrzeug bei anderen verursacht werden. Einsatzkräfte der Polizei des Landes Baden-Württemberg nahmen die Verfolgung auf; ab der Anschlussstelle Hemsbach an der BAB 5 beteiligte sich auch die Polizei des Landes Hessen, des späteren Klägers.

Der Flüchtende fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Standstreifen. Um ihn zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, den Verkehr an der Anschlussstelle Darmstadt-Eberstadt zu verlangsamen: Zwei Dienstfahrzeuge befuhren mit geringer Geschwindigkeit die beiden Fahrstreifen, ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, fuhr mit seinem Sattelzug auf gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen. Da damit alle drei Fahrstreifen blockiert waren, wurde der herannahende Fahrer des Golf zum Abbremsen gezwungen.

Er versuchte, zwischen den beiden Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch rammte ihn ein weiteres hessisches Polizeifahrzeug von hinten, so dass er zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Fahrzeugen durchgeschoben wurde. Ein weiteres Fahrzeug des Landes drängte das Fluchtfahrzeug an die Mittelleitplanke und stoppte es. Der Fahrer wurde vorläufig festgenommen.

Das Land Hessen machte gegen den Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeugs den an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere Kosten von insgesamt 17.271,84 € geltend. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 17.032,84 € statt und wies sie im Übrigen ab. Auf die Berufung der Versicherung änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil ab und wies die Klage in vollem Umfang ab. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision — dem Rechtsmittel, mit dem ein Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft wird — begehrte das Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Rechtsfrage

Das Berufungsgericht hatte den Anspruch an einem Zurechnungsgedanken scheitern lassen. Es hielt den Anwendungsbereich des § 7 StVG — der Haftung des Halters allein für die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr, unabhängig von einem Verschulden — zwar für weit auszulegen und sah auch das Herausfordern im Grundsatz als tragfähig an: Diesem Erfordernis werde bereits genügt, wenn ein Kraftfahrer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkomme und sich einer gerechtfertigten Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu entziehen versuche. Gleichwohl falle der geltend gemachte Schaden nicht mehr unter den Normzweck, weil die Polizeifahrzeuge als Mittel des unmittelbaren Zwanges eingesetzt worden seien und den Fahrern bewusst gewesen sei, dass ihre eigenen Dienstfahrzeuge dabei zwangsläufig beschädigt würden. Wörtlich hieß es dort: „Die Beamten des klagenden Landes hätten in die Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln durchzusetzen." Verwirklicht habe sich damit keine Gefahr mehr, die von dem versicherten Fahrzeug ausgegangen sei — so hatte das Berufungsgericht argumentiert, weshalb es auch nicht mehr in eine Abwägung der Verursachungsbeiträge eintrat.

Zu klären war damit, ob der Zurechnungszusammenhang endet, wenn die Verfolger den Schaden an ihren eigenen Fahrzeugen durch eine bewusst herbeigeführte Kollision selbst auslösen — und zwar sowohl für die Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB als auch für die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Damit verbunden war die versicherungsrechtliche Frage, ob das geschädigte Land seinen Anspruch überhaupt unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten kann, ohne den Fahrer selbst zu verklagen.

Die Entscheidung: Das Herausfordern trägt auch die gewollte Kollision

Die Revision hatte Erfolg. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand." Ein Ersatzanspruch lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, die Polizeibeamten hätten die Schäden dadurch selbst verursacht, dass sie das Fluchtfahrzeug vorsätzlich rammten, um die Verfolgungsjagd zu beenden.

Der Weg zum Versicherer. Zunächst korrigiert der Senat einen übersehenen Punkt: Der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG — das Recht des Geschädigten, den Versicherer unmittelbar in Anspruch zu nehmen — kommt auch wegen einer unerlaubten Handlung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn diese durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs erfolgt. Maßgeblich ist die Reichweite der Pflichtversicherung: § 1 PflVG verpflichtet den Halter zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden, und daran knüpft § 10 Abs. 1 AKB an. „Der Begriff des Gebrauchs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 StVG ein, geht aber auch darüber hinaus." Versichert ist das Interesse, nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf § 7 StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Hier hatte der Versicherungsnehmer das Fahrzeug eingesetzt, um sich einer Polizeikontrolle und einer vorläufigen Festnahme zu entziehen: „Die bewusst herbeigeführte Kollision mit einem Polizeifahrzeug, um ihn zu stoppen, stand deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkreten Gebrauch des Fahrzeuges."

Die Herausforderungsformel. In der Sache greift der Senat auf eine gefestigte Zurechnungsregel zurück: „Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist". Bejaht wurde eine solche Haftung insbesondere, wenn sich jemand pflichtwidrig der Festnahme oder der Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu entziehen versucht und den Verfolgern dadurch Anlass gibt, ihm nachzusetzen. Die Grenze zieht der Senat deutlich: „Voraussetzung für eine deliktische Haftung ist in solchen Fällen stets, dass der in Anspruch genommene Fliehende seinen Verfolger in vorwerfbarer Weise zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat".

Die objektive Seite: Mittel und Zweck. Ob die Schäden zuzurechnen sind, entscheidet sich in einer wertenden Betrachtung. „Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt". Für den Streitfall fiel diese Abwägung eindeutig aus: Der Fahrer hatte sich einer Verkehrskontrolle entzogen, eine Polizeibeamtin verletzt und sich über viele Kilometer eine Verfolgungsjagd mit hoher Geschwindigkeit, mehrfachem Fahrstreifenwechsel und Mitbenutzung des Standstreifens geliefert. „Da von diesem rücksichtslosen Verhalten eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausging, stand die Entscheidung, die Flucht durch eine Kollision mit dem Fluchtfahrzeug auf die erfolgte Art zu beenden, nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Beendigung der Flucht und der Ergreifung des Fliehenden."

Die subjektive Seite: Vorhersehbarkeit statt Absicht. Für den Schuldvorwurf genügt nicht die Flucht als solche; das Verschulden muss sich auch auf die Verletzung des Rechtsguts erstrecken. „Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen". Verlangt ist also, dass „der Fliehende muss sich bewusst gewesen sein oder zumindest fahrlässig nicht erkannt und bei der Einrichtung seines Verhaltens pflichtwidrig nicht berücksichtigt haben, dass sein Verfolger oder durch diesen ein unbeteiligter Dritter infolge der durch die Verfolgung gesteigerten Gefahr einen Schaden erleiden könnte". Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts — an die der Senat im Revisionsverfahren gebunden ist — wusste der Fahrer, dass er verfolgt wurde, und musste mit einem gesteigerten Schadensrisiko auch für den Fall einer bewusst herbeigeführten Kollision rechnen. Der Senat begründet das mit einer Erfahrungsaussage: „Bei einer Verfolgungsjagd, wie sie im Streitfall stattgefunden hat, ist es nicht fernliegend, dass die Polizeibeamten erforderlichenfalls auch Schäden an den Polizeifahrzeugen in Kauf nehmen, um den Flüchtenden zu stoppen und Schlimmeres zu verhindern."

Auch die Gefährdungshaftung greift. Parallel dazu verneint der Senat die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht. Das Merkmal „bei dem Betrieb" ist weit auszulegen, denn „die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen". Es genügt, „wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist". Zugleich hält der Senat am Schutzzweckvorbehalt fest: „Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll". Dass ein Polizeifahrzeug auf einer Bundesautobahn im fließenden Verkehr auffuhr und ein weiteres das Fluchtfahrzeug gegen die Leitplanke drängte, begegnet danach ebenso wenig Bedenken wie bei einem gewöhnlichen Auffahrunfall.

Wo der Vorsatz der Beamten zählt. Den entscheidenden Fehler des Berufungsgerichts verortet der Senat in der Einordnung dieses Vorsatzes: „Die Tatsache, dass das Auffahren im Streitfall vorsätzlich erfolgte, um das Fluchtfahrzeug zu stoppen, hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob der Unfall für einen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG n.F. bzw. § 7 Abs. 2 StVG a.F. war." Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte in vergleichbaren Fällen wiederholt eine rechtliche Unabwendbarkeit angenommen: „Eine rechtliche Unabwendbarkeit wurde dabei auch in Fällen bejaht, in denen der Fahrer des Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführte, um es zum Anhalten zu zwingen." Der Senat schließt sich dieser Linie an und tritt der abweichenden Auffassung eines Oberlandesgerichts damit entgegen.

Die tragende Formel. Für beide Anspruchsgrundlagen gilt danach derselbe Maßstab: „Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen." Auf eine frühere Senatsentscheidung, aus der das Berufungsgericht Gegenteiliges herleiten wollte, lässt sich das nicht stützen — dort war es „in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen". Weitere Feststellungen waren nicht mehr zu treffen, weshalb der Senat selbst entscheiden und das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen konnte.

Was das praktisch bedeutet

Für die Abrechnung von Verfolgungsfahrten verschiebt die Entscheidung den Streitpunkt. Der Einwand, die Polizei habe den Schaden an den eigenen Fahrzeugen selbst und willentlich herbeigeführt, entlastet den Fliehenden und seinen Versicherer nicht. Wer sich mit dem Auto der Kontrolle oder der Festnahme entzieht, setzt eine gesteigerte Gefahrenlage in Gang und trägt die Sachschäden, die sich daraus an den verfolgenden Fahrzeugen ergeben — auch dann, wenn der letzte Anstoß von den Beamten kommt.

Praktisch bedeutsam ist ferner der versicherungsrechtliche Teil: Das geschädigte Land konnte den Haftpflichtversicherer unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne den Fahrer selbst verklagen zu müssen. Das folgt daraus, dass der Deckungsbegriff des Gebrauchs weiter reicht als der Betriebsbegriff des § 7 StVG und deliktische Ansprüche einschließt, sofern sie mit dem konkreten Gebrauch des Fahrzeugs zusammenhängen.

Der Prüfungsschwerpunkt liegt damit auf zwei Punkten, die im Einzelfall auseinandergehen können: der Verhältnismäßigkeit des Verfolgungs- und Stoppmanövers gemessen am Ziel der Ergreifung und der Frage, was der Fliehende an Risiken für seine Verfolger vorhersehen konnte. Beides beurteilt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Tatgerichts — hier waren es die Verletzung einer Polizeibeamtin, die Geschwindigkeit von 180 bis 200 km/h, die mehrfachen Fahrstreifenwechsel und die Nutzung des Standstreifens.

Wie weit die Entscheidung trägt

Gegenstand des Urteils sind Sachschäden an den verfolgenden Polizeifahrzeugen und weitere Kosten des klagenden Landes. Über Ansprüche wegen der bei der vorausgegangenen Verkehrskontrolle verletzten Polizeibeamtin war hier nicht zu befinden; ebenso wenig über Schäden unbeteiligter Dritter, die in der Zurechnungsformel zwar erwähnt werden, im Streitfall aber nicht angefallen sind.

Die Verhältnismäßigkeit von Verfolgung und Stoppmanöver bildet die eigentliche Grenze der Haftung — einen Katalog, wann sie überschritten ist, enthält das Urteil nicht. Der Senat begründet sein Ergebnis mit den konkreten Umständen dieses Falles: der erheblichen Gefahr, die von der Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer ausging. Wie ein Manöver zu beurteilen wäre, dem ein geringfügiger Anlass zugrunde liegt, bleibt danach offen.

Auch die subjektive Zurechnung beruht auf den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Fahrer um die Verfolgung wusste und mit Schäden rechnen musste. Der Senat formuliert dazu eine Erfahrungsaussage für Verfolgungsjagden dieser Art, keinen Automatismus für jede Flucht.

Zur rechtlichen Unabwendbarkeit schließt sich der Senat der Linie mehrerer Oberlandesgerichte an; eine abweichende obergerichtliche Auffassung wird ausdrücklich als Gegenposition benannt und nicht übernommen. Welche Folgen sich daraus im Einzelnen für eine Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, führt das Urteil nicht weiter aus — weitere Feststellungen waren nicht mehr zu treffen, weshalb der Senat das erstinstanzliche Urteil unverändert wiederherstellte. Warum das Landgericht einen kleinen Teil der Forderung abgewiesen hatte, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Schließlich stellt der Senat klar, dass sich aus seinem Urteil vom 3. Juli 1990 nichts Gegenteiliges herleiten lässt, weil es dort gerade nicht zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen war.

Herangezogene Entscheidung

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 823 Abs. 1 BGB, zu § 7 Abs. 1 StVG und zu § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ergangen.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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