Die Entscheidung auf einen Blick
Ein Fahrzeughalter verursachte eine Ölspur auf einer bayerischen Staatsstraße; das von der Straßenmeisterei beauftragte Reinigungsunternehmen verlangte aus abgetretenem Recht 2.079,01 Euro. Dem Grunde nach bestätigte der Bundesgerichtshof den Anspruch: Der öffentlich-rechtliche Kostenersatz nach Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes verdrängt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht, und der zuständigen Behörde steht bei der zu beseitigenden Verschmutzung ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Zur Höhe hielt das Berufungsurteil dagegen nicht stand: Die Rechnung des Fachunternehmens genügt der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten regelmäßig, und ein einfaches Bestreiten des Schädigers reicht dagegen nicht aus — war jedoch wie hier keine Vergütung vereinbart, bemisst sich der erforderliche Betrag nach der üblichen Vergütung, und eine fachkundige Behörde kann den Einwand überhöhter Preise nicht mit dem Werkstattrisiko abwehren.
Der Fall: eine Ölspur auf der Staatsstraße 2278
Am 4. April 2010 verursachte der Beklagte zu 1 als Halter eines Kraftfahrzeugs fahrlässig einen Ölspurschaden auf der Staatsstraße 2278 in E. in Bayern; haftpflichtversichert war das Fahrzeug bei der Beklagten zu 2. Noch am selben Tag beseitigte ein Mitarbeiter der Klägerin — eines Unternehmens, das im Bezirk regelmäßig mit solchen Einsätzen befasst ist — die Ölspur im sogenannten Nassreinigungsverfahren.
Geschädigt war der Eigentümer der Straße, nicht das Reinigungsunternehmen. Am 17. Mai 2011 unterzeichnete deshalb ein Mitarbeiter der Straßenmeisterei Z. eine mit „Forderungsabtretung" überschriebene Erklärung, mit der das Staatliche Bauamt S. seine Forderung wegen der Aufwendungen für die Ölspur- und Extremschmutzbeseitigung an die Klägerin abtrat; das Schadensereignis war darin mit Datum, Ort und verursachendem Pkw in Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. August 2011 rechnete die Klägerin den Einsatz mit 2.079,01 Euro brutto gegenüber der Beklagten zu 2 ab. Der Versicherer lehnte seine Einstandspflicht ab.
Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner — jeder schuldet das Ganze, die Zahlung des einen befreit auch den anderen — zur Zahlung von 2.079,01 Euro nebst Verzugszinsen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht bejahte Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, §§ 249 f., 398 BGB: Aufgrund des Auftrags eines vertretungsbefugten Mitarbeiters des Straßenbauamts S. habe die Klägerin einen Werklohnanspruch gegen den geschädigten Freistaat Bayern; die Abtretung sei wirksam und hinreichend bestimmt, der Mitarbeiter der Straßenmeisterei habe den Freistaat vertreten; der Direktanspruch gegen den Versicherer folge aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Kostenersatz aus Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes seien diese Ansprüche nicht nachrangig.
Zur Höhe hatte das Berufungsgericht angenommen, der geltend gemachte Aufwand sei erforderlich; über die Notwendigkeit des Nassreinigungsverfahrens sei kein Beweis zu erheben. Weil der erforderliche Herstellungsaufwand von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt werde, bestehe kein Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen; die tatsächlichen Beseitigungskosten könnten selbst dann herangezogen werden, wenn sie ohne Schuld des Geschädigten im Vergleich zum Üblichen unangemessen seien. Geschützt sei der Schädiger dadurch, dass er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen das Unternehmen verlangen könne — was die Beklagten nicht getan hätten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler, verfolgten die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Rechtsfrage
Zu klären waren zwei getrennte Punkte. Der erste betrifft das Verhältnis zweier Rechtswege: Neben dem zivilrechtlichen Schadensersatz sieht Art. 16 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenersatz vor. Verdrängt dieser die zivilrechtlichen Ansprüche, so ginge auch die Abtretung an das Reinigungsunternehmen ins Leere. Für die nordrhein-westfälische Parallelvorschrift hatte der Senat das Nebeneinander beider Ansprüche bereits bejaht; für das bayerische Recht war das noch offen — und anders als dort fehlt in Bayern eine Vorgängerregelung, die zivilrechtliche Ansprüche ausdrücklich unberührt ließ.
Der zweite Punkt betrifft die Höhe. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dem Geschädigten statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag. Erforderlich ist dabei nicht schlicht der Betrag, der tatsächlich in Rechnung gestellt wurde, sondern der Aufwand, der sich in der Lage des Geschädigten als wirtschaftlich vernünftig darstellt. Zwischen beidem lag der Streit: Die Beklagten hielten die Preise der Klägerin für überteuert, das Berufungsgericht hielt diesen Einwand im Schadensersatzprozess für unbeachtlich.
Zu entscheiden war deshalb, welches Gewicht die Rechnung des beauftragten Fachunternehmens für die Erforderlichkeit hat, was vom Schädiger zu verlangen ist, der sie für überhöht hält, und ob sich eine mit eigener Sachkunde ausgestattete Straßenbaubehörde auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen kann — den Grundsatz, dass unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des beauftragten Betriebs nicht zu Lasten des Geschädigten geht.
Die Entscheidung: Indizwirkung der Rechnung mit Grenzen
Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand." Dem Grunde nach bestätigte der Senat die Vorinstanz; bei der Bemessung des Ersatzes sah er Rechtsfehler.
Wird eine im Eigentum des Freistaats Bayern stehende Straße unfallbedingt durch ausgelaufenes Motoröl verschmutzt, steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Benutzbarkeit erforderlichen Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB zu; hat der Schädiger — wie hier — fahrlässig gehandelt, gilt für § 823 Abs. 1 BGB nichts anderes. Weil diese Ansprüche auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zurückgehen, besteht Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, und der Geschädigte kann den Versicherer nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unmittelbar in Anspruch nehmen. Der vereinzelt vertretenen Gegenauffassung, Straßen- und Grundstückseigentümer seien von diesem Direktanspruch ausgenommen, folgte der Senat nicht: Die dafür angeführte europäische Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung lässt nach ihrem Art. 28 Abs. 1 weitergehende, für den Geschädigten günstigere Vorschriften ausdrücklich zu.
Auch die Abtretung trug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Staatliche Bauamt S. als Unterbehörde die zuständige Straßenbaubehörde für das Gebiet der Gemeinde E. und nimmt für den Träger der Straßenbaulast die hoheitlichen Befugnisse wahr; Straßenbaulastträger ist der Freistaat Bayern, weil ein Staatsstraßenabschnitt außerhalb einer Ortsdurchfahrt betroffen war. Vor diesem verwaltungsorganisatorischen Hintergrund war die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei mit Wirkung für den vertretenen Freistaat abgetreten worden, aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden — in der Revisionsverhandlung wurde sie auch nicht mehr in Frage gestellt.
Der öffentlich-rechtliche Kostenersatz nach Art. 16 BayStrWG schließt die zivilrechtlichen Ansprüche nicht aus. Zwar fehlt in Bayern eine Vorgängervorschrift, die bestimmte zivilrechtliche Ansprüche ausdrücklich unberührt ließ. Der Gesetzesbegründung zufolge war sich der historische Gesetzgeber aber bewusst, dass neben öffentlich-rechtlichen auch zivilrechtliche Ansprüche in Bezug auf erhebliche Verunreinigungen in Betracht kommen; hätte er allein den öffentlich-rechtlichen Weg gewollt, hätte es nahegelegen, die zivilrechtlichen Ansprüche ausdrücklich auszuschließen. Dass er dies unterließ, rechtfertigt den Schluss, dass er ein Nebeneinander beider Anspruchsarten nicht verhindern wollte. Hinzu kommt die unterschiedliche Zielrichtung: Die deliktsrechtliche Haftung schützt vor allem das Integritätsinteresse, während der straßenrechtliche Erstattungsanspruch die Folgen des Handelns des Straßenbaulastträgers ausgleicht, mit dem dieser die volle gemeingebräuchliche Benutzbarkeit der Straße wiederherstellt. Auch die Berechtigten fallen auseinander: „Inhaber des Kostenersatzanspruchs ist der Straßenbaulastträger, der mit dem Eigentümer nicht zwingend identisch ist". Das Urteil des III. Zivilsenats vom 21. Juni 2012 steht dem nicht entgegen, weil es den Vorrang öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche lediglich gegenüber Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag betrifft.
Für die Höhe gilt der Maßstab des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte hat die freie Wahl der Mittel und darf grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten entspricht. „Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen." Ersatzfähig sind aber nur die Kosten, die „vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen". Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot ist subjektbezogen: Maßgeblich sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des konkreten Geschädigten und die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Daraus folgt zugleich eine Begrenzung: „Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt."
Die Auswahl des Unternehmens und des Verfahrens hielt der Überprüfung stand. „Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wieder herzustellen." Weil sich Dauer der Räumung und Umfang der Arbeiten häufig auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter nicht von vornherein zuverlässig beurteilen lassen, gilt: „Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden." Zu beurteilen ist die Lage vorausschauend, nicht rückblickend: „Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen." Deshalb verstößt es in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle zu beordern und bei der Beauftragung auf den größtmöglichen zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg abzustellen; auch die Wahl eines der Behörde als zuverlässig bekannten, schnell verfügbaren Unternehmens ist regelmäßig nicht zu beanstanden.
Danach war die Auswahl der Klägerin durch die Straßenmeisterei aus schadensrechtlicher Sicht in Ordnung: Sie ist nach den Feststellungen ein Fachunternehmen, das schnell vor Ort sein konnte. „Für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis der für die Straßenmeisterei Handelnden von effizienteren und günstigeren Unternehmen, die in der damaligen Situation zeitnah zur Verfügung gestanden hätten, ist nichts festgestellt." Ebenso wenig zu beanstanden war die Wahl des Nassreinigungsverfahrens: Der vertretungsbefugte Mitarbeiter des Straßenbauamts hatte sich aufgrund eigener Sachkunde dafür entschieden und der Schadensbeseitigung bis zum Ende beigewohnt. Auf die Frage, ob objektiv weniger aufwendige Maßnahmen ausgereicht hätten, kam es schon deshalb nicht an, „weil der Zeuge B. den sichersten Weg wählen durfte, einen gefahrlosen Zustand der Straße wieder herzustellen".
Rechtsfehlerhaft war dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, die in Rechnung gestellten Preise seien überteuert, sei im Schadensersatzprozess nicht zu prüfen. Beweisrechtlich steht am Anfang der Grundsatz, den der Senat in den Leitsatz aufgenommen hat: „Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens." Und weiter: „Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen." Der Grund liegt in der Beweiswürdigung: „Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz" für den zur Herstellung erforderlichen Betrag.
Diese Indizwirkung machte die Prüfung der Höhe jedoch nicht entbehrlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Straßenbauamt mit der Klägerin für die Reinigungsarbeiten keine bestimmte Vergütung vereinbart. Dann kann das Unternehmen vom Besteller nur die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB verlangen, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung. „Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag." Allein zu deren Zahlung wäre der Freistaat Bayern rechtlich verpflichtet gewesen; die Zahlung eines höheren Betrages wäre im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht erforderlich.
Hinzu kommt, wer hier Auftraggeber war. Bei der Verunreinigung öffentlicher Straßen beauftragt eine mit technischen Fachleuten besetzte Fachbehörde, die ständig mit derartigen Schadensfällen und ihrer Abwicklung konfrontiert ist und sich mit anderen Fachbehörden bundesweit austauschen kann. „Einer solchen Behörde ist im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung abzuverlangen, dass sie Sorge dafür trägt, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert." Die Erforderlichkeit der abgerechneten Beseitigungskosten lässt sich deshalb nur bejahen, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB oder der zitierten Rechtsprechung zur angemessenen Vergütung entspricht.
Auf das Werkstattrisiko ließ sich die Höhe hier nicht stützen. Diese Rechtsprechung beruht darauf, „dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen ist, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann". Genau diese Grenze fehlte im Streitfall: „Demgegenüber war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall beim Geschädigten eigene Sachkunde vorhanden."
„Nach den vorstehenden Grundsätzen kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben." Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; über die Höhe des Ersatzes ist damit noch nicht abschließend befunden.
Was das praktisch bedeutet
Für Straßenbaulastträger und die von ihnen beauftragten Reinigungsunternehmen bleibt der zivilrechtliche Weg offen: Der Kostenersatz nach Art. 16 BayStrWG tritt neben den Schadensersatzanspruch, er verdrängt ihn nicht. Damit bleibt auch das in der Praxis verbreitete Modell tragfähig, den Anspruch an das Reinigungsunternehmen abzutreten und diesem die Abrechnung mit dem Haftpflichtversicherer zu überlassen — vorausgesetzt, die Vertretungsverhältnisse auf Behördenseite stimmen. Wie schnell und wie gründlich gereinigt wird, unterliegt dabei einem weiten Entscheidungsspielraum; dass sich im Nachhinein ein geringerer Aufwand als ausreichend erweist, schadet nicht.
Anders liegt es beim Preis. Ohne Preisabsprache schuldet der Besteller nur die übliche Vergütung — und genau dieser Betrag begrenzt zugleich den Schadensersatz. Für Fachbehörden folgt daraus eine Obliegenheit, also eine Anforderung an das eigene Verhalten, deren Verletzung den Anspruch schmälert: Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte Preisgestaltung etabliert. Wer im Voraus einen Preis vereinbart oder auf marktübliche Sätze achtet, verschafft der späteren Abrechnung damit eine belastbare Grundlage.
Für Schädiger und Haftpflichtversicherer verschiebt die Entscheidung die Vortragslast in beide Richtungen. Legt der Geschädigte die Rechnung des Fachunternehmens vor, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig; mit dem pauschalen Einwand, der Betrag sei nicht erforderlich, ist dagegen nichts gewonnen. Wer die Höhe angreifen will, trägt sinnvollerweise konkret zur üblichen Vergütung für vergleichbare Einsätze vor. Zugleich zeigt das Urteil, dass ein solcher Angriff nicht mit dem Hinweis auf das Werkstattrisiko abgeschnitten werden kann, wenn auf Seiten des Geschädigten eigene Sachkunde festgestellt ist.
Wie weit die Entscheidung trägt
Das Urteil betrifft die Verunreinigung einer Staatsstraße in Bayern. Zum Verhältnis von öffentlich-rechtlichem Kostenersatz und zivilrechtlichem Schadensersatz beruht es auf der Auslegung des Art. 16 BayStrWG und überträgt Erwägungen, die der Senat zuvor zum nordrhein-westfälischen Recht angestellt hatte. Für andere Landesvorschriften ist damit keine Entscheidung getroffen; sie hängen von ihrem jeweiligen Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte ab.
Zur Höhe hat der Senat die Sache offengelassen. Welcher Betrag für den Einsatz vom 4. April 2010 üblich oder angemessen war, ist nicht entschieden — darüber hat das Berufungsgericht neu zu verhandeln. Das Urteil sagt auch nicht, welcher Vortrag des Schädigers über ein einfaches Bestreiten hinausreicht; es hält fest, dass ein einfaches Bestreiten dafür nicht genügt, und beanstandet zugleich, dass die Prüfung der Preise hier vollständig unterblieben ist.
Ebenso wenig ist das Werkstattrisiko allgemein eingeschränkt. Der Senat hat es im Streitfall verneint, weil beim Geschädigten nach den Feststellungen eigene Sachkunde vorhanden war und ein qualifizierter Bediensteter die Beseitigung begleitet hatte. Für Geschädigte, denen diese Sachkunde fehlt und die die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten geben, bleibt es bei der bisherigen Begründung dieser Rechtsprechung.
Zu beachten ist schließlich, dass die Entscheidung zwei Ebenen trennt, die im Streit oft vermengt werden: Der weite Entscheidungsspielraum der Behörde bezieht sich auf die Auswahl des Unternehmens und des Verfahrens, nicht auf die Höhe der dafür berechneten Preise. Der Senat formuliert dabei durchgehend Regeln — der Spielraum besteht in der Regel, die Rechnung genügt regelmäßig —, die Raum für abweichend gelagerte Einzelfälle lassen. Und die Frage der wirksamen Abtretung war im Revisionsverfahren nicht mehr umstritten; das Urteil enthält dazu keine über den Streitfall hinausreichenden Maßstäbe.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Die Entscheidung ist zu § 249 Abs. 2 Satz 1 und § 823 Abs. 1 BGB, zu § 7 Abs. 1 StVG, zu § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sowie zu § 1 und § 3 PflVG ergangen.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.