Die Entscheidung auf einen Blick
Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil vom 15. September 2015 damit, wie die erforderlichen Kosten für die Beseitigung einer Fahrbahnverschmutzung zu ermitteln sind. Umfang und Auswahl der Reinigungsmaßnahmen beurteilen sich aus der vorausschauenden Sicht der zuständigen Straßenbehörde; ein späteres Besserwissen ändert daran nichts. Die vom Geschädigten bezahlte Rechnung ist bei der Schätzung der Schadenshöhe „ein wesentliches Indiz", jedoch kein Beleg dafür, dass der Rechnungsbetrag mit dem ersatzfähigen Schaden übereinstimmt. Weil das Berufungsgericht den Vortrag zu einem gespaltenen Tarif — einem Preisnachlass von 50 Prozent für Fälle ohne ermittelbaren Schädiger — unaufgeklärt ließ, hielt sein Urteil in diesem Punkt der Überprüfung nicht stand.
Der Fall: 460 Meter Getriebeöl und eine halbierte Rechnung
Ein Traktor verlor aufgrund eines Defekts auf einer regennassen Staatsstraße über eine Fahrbahnlänge von etwa 460 Metern Getriebeöl. Das Fahrzeug war bei der späteren Beklagten haftpflichtversichert. Die Polizei informierte die Straßenmeisterei Z.; der Straßenwärter B. nahm die Sicherung des Straßenbereichs vor und beauftragte die Firma Ba. mit der maschinellen Reinigung des betroffenen Abschnitts. Das Unternehmen beseitigte die Verunreinigungen noch am selben Tag in Anwesenheit des Zeugen B., der daraufhin ein Abnahmeprotokoll unterzeichnete.
Für diese Leistungen gingen dem staatlichen Bauamt S., Straßenmeisterei Z., 6.539,40 € in Rechnung. Der klagende Freistaat nahm den Haftpflichtversicherer in Regress — er verlangte also von demjenigen Ersatz, der für den Schaden einzustehen hat. Vorgerichtlich zahlte der Versicherer 3.256,35 €, mithin knapp die Hälfte. Die Klage betraf den Differenzbetrag von 3.283,05 €.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Berufungsgericht zurück. Es nahm einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 f. BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG an — also aus der verschuldensunabhängigen Halterhaftung, dem Schadensersatzrecht und dem Recht des Geschädigten, sich unmittelbar an den Haftpflichtversicherer zu halten. Zur Erforderlichkeit der Maßnahmen hatte bereits das Amtsgericht ausführlich festgestellt, dass Ölbindemittel nicht ausreichte, dass die Arbeiten durch Regen erschwert waren, dass sich der verunreinigte Abschnitt durch stellenweise Abschüssigkeit vergrößerte und dass der Zeuge B. die Einzelmaßnahmen überwachte; diese Feststellungen blieben unangegriffen. Ob objektiv auch weniger aufwändige Maßnahmen genügt hätten — was die Beklagte durch ein Sachverständigengutachten klären lassen wollte —, hielt das Berufungsgericht für unerheblich, weil der Zeuge B. den sichersten Weg zur Wiederherstellung eines gefahrlosen Straßenzustands habe wählen dürfen.
Auch die Preise beanstandete das Berufungsgericht nicht. Sie beruhten auf einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Straßenreinigungsunternehmen im Zusammenhang mit der damals gültigen Preisliste. Nach der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme hatte die Kammer keinen Zweifel an deren Angemessenheit; sie stützte sich dabei besonders auf beigezogene Ausschreibungsunterlagen der Stadt B. aus dem Jahr 2010/2011 zur Straßenreinigung nach Unfällen, bei denen die Firma Ba. als wirtschaftlichster — wenn auch einziger — Bieter den Zuschlag erhalten hatte. Mit der zugelassenen Revision, dem Rechtsmittel zur Überprüfung eines Urteils auf Rechtsfehler, verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Rechtsfrage
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Leitsatz der Entscheidung benennt den Streitpunkt knapp: Es geht um die Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen.
Dahinter stehen zwei getrennt zu beantwortende Fragen. Die erste betrifft den Umfang: Nach welchem Maßstab beurteilt sich, ob die veranlassten Reinigungsmaßnahmen erforderlich waren — nach dem, was sich im Nachhinein als ausreichend erweist, oder nach dem, was sich der Behörde im Zeitpunkt der Beauftragung darstellte? Und musste das Gericht dazu ein Sachverständigengutachten einholen, wenn der Schädiger es beantragt?
Die zweite Frage betrifft die Höhe: Haben die Zivilgerichte zu prüfen, ob die abgerechneten Preise wirtschaftlich angemessen sind? Und welche Bedeutung hat es, dass der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, wenn der Schädiger die Höhe bestreitet?
Die Entscheidung: vorausschauende Sicht beim Umfang, Aufklärungsbedarf beim Preis
Der Bundesgerichtshof fasst das Ergebnis in einem Satz zusammen: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand." Dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zusteht, war zutreffend angenommen und von der Revision nicht angegriffen worden. Beanstandet wurde die Höhe.
Der Prüfungsmaßstab ist dabei eng. Die Bemessung der Höhe ist „in erster Linie Sache des dabei nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich lediglich daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat". § 287 ZPO erlaubt dem Gericht, die Schadenshöhe zu schätzen, statt sie in allen Einzelheiten beweisen zu lassen. Tatrichter sind die Gerichte der ersten beiden Instanzen, die den Sachverhalt feststellen.
Inhaltlich beginnt der Senat beim weiten Ausgangspunkt des Schadensrechts. Aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt: „Aufgrund der sich daraus ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung." Und weiter: „Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint." Der Senat hält ausdrücklich fest: „Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen."
Die Grenze zieht das Wirtschaftlichkeitsgebot. Ersatzfähig sind nur die Kosten, „die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen". Maßgeblich ist dabei die sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung: Es kommt auf die individuelle Lage des Geschädigten an, also auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Stehen mehrere zumutbare Wege offen und verursacht einer den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diesen beschränkt.
Für die Straßenbehörde füllt der Senat diesen Maßstab aus. „Wird eine Staatsstraße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen." Daraus folgt: „Den zuständigen Bediensteten, die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden." Entscheidend ist die Sicht vor der Maßnahme, nicht das Wissen danach: „Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen." Praktisch bedeutet das nach den Gründen: „Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt." Auch die Auswahl eines Unternehmens, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell vor Ort sein kann, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.
Ein Sachverständigengutachten zur Erforderlichkeit der Arbeiten war deshalb aus Rechtsgründen entbehrlich. Der Tatrichter ist „im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, freier gestellt"; die Vorschrift eröffnet ihm die Möglichkeit, nach seinem Ermessen von einem Gutachten abzusehen. Hier hatte bereits das Amtsgericht umfangreich Beweis erhoben, und „von den vernommenen Zeugen verfügte zumindest der Zeuge B. über eine entsprechende Sachkunde": Er war als erfahrener Bediensteter während der gesamten Schadensbeseitigung zugegen, überwachte die Maßnahmen und unterzeichnete das Abnahmeprotokoll. Substantiierten Vortrag dazu, dass die Maßnahmen aus vorausschauender Sicht außer Verhältnis gestanden hätten, zeigte die Revision nicht auf — zumal die Arbeiten durch Regen und die stellenweise Abschüssigkeit erschwert waren.
Bei der Höhe der abgerechneten Beträge schärft der Senat zunächst den Anspruchsinhalt: Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen; „nur darauf ist der Anspruch des Geschädigten gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge". Zur Verteilung der Beweislast gilt: Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast regelmäßig dadurch, dass er die von ihm beglichene Rechnung des beauftragten Unternehmens vorlegt. Ist das geschehen, „reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen". Der tatsächlich erbrachte Aufwand bildet rückblickend bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO „ein wesentliches Indiz". Zugleich betont der Senat die Gegenprobe: Es „ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten".
Eine allgemeine Preiskontrolle lehnt der Senat ab: „es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen". Hintergrund war die vom Berufungsgericht festgestellte Marktlage: Der Rechnung lag eine Vergütungsvereinbarung nach § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, die den Preisen einer Ausschreibung der vergleichbaren Stadt B. entsprach. Wenigen Nachfragern — im Wesentlichen öffentlichen Straßenbaulastträgern — stehen relativ wenige Anbieter gegenüber, was auf den hohen Anschaffungskosten der Reinigungsgeräte und den Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit beruht. Deshalb war die Firma Ba. dort als einzige Bieterin aufgetreten. Eine Fachbehörde muss nach der Senatsrechtsprechung zwar „Sorge dafür tragen, dass sich keine von den Reinigungsunternehmen diktierte unangemessene Preisgestaltung etabliert" — dies gilt jedoch „im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur mit der Maßgabe, dass die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann".
An dieser Stelle liegt der Rechtsfehler. „Die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die zustande gekommenen Preise ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht auszuschließen." Die Beklagte hatte behauptet, es habe eine Sondervereinbarung zwischen der Firma Ba. und örtlichen Straßenbauämtern bestanden, „wonach in Fällen, in denen ein Schädiger nicht ermittelt werden könne, von der Firma Ba. ein Preisnachlass von 50 % gewährt werde". Dazu legte sie eine „Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009 vor, die nach ihrem Inhalt so lange gilt, wie der Vertrag vom 17. Januar 2009 in Kraft ist — und dieser war nach den Feststellungen Grundlage der streitigen Rechnung vom 23. Januar 2013. Der dazu vernommene Zeuge Ba. gab an, eine Zusatzvereinbarung habe es nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Das steht im Widerspruch zur vorgelegten Urkunde, und der Senat rügt: „Das Berufungsgericht hat diesen Widerspruch weder aufgeklärt noch hat es diese Aussage gewürdigt." Entsprechender Feststellungen hätte es aber bedurft, denn dieser Vortrag könnte geeignet sein, „der vom Kläger bezahlten Rechnung der Fa. Ba. die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der angefallenen Reinigungskosten zu nehmen". Tragend ist der Schlusssatz: „Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einheitlicher Preisgestaltung ein durchschnittlich niedrigerer Preis hätte erzielt werden können."
Was das praktisch bedeutet
Für die zuständige Straßenbehörde entlastet die Entscheidung die Entscheidung vor Ort. Wer bei einer Verschmutzung zügig ein bekanntes, zuverlässiges Fachunternehmen beordert und auf den sichersten Weg einer vollständigen Beseitigung abstellt, handelt nach diesen Grundsätzen in der Regel wirtschaftlich vernünftig. Die spätere Erkenntnis, dass ein geringerer Aufwand genügt hätte, ändert daran nichts, solange die Maßnahmen nicht ersichtlich außer Verhältnis zum Anlass standen. Was den Vorgang trägt, ist die Dokumentation: Im entschiedenen Fall waren es die Anwesenheit eines sachkundigen Bediensteten während der Arbeiten, dessen Überwachung der Einzelmaßnahmen und das unterzeichnete Abnahmeprotokoll — Umstände, die eine Beweisaufnahme ohne Sachverständigen trugen.
Für den zahlungspflichtigen Haftpflichtversicherer verschiebt sich die Auseinandersetzung von der allgemeinen Angemessenheit zur konkreten Einflussmöglichkeit des Geschädigten. Der Einwand, die Preise seien überhöht, führt bei der beschriebenen Marktlage aus wenigen Anbietern und wenigen Nachfragern nicht zu einer gerichtlichen Preiskontrolle, und ein bloßes Bestreiten des Rechnungsbetrages genügt nicht. Erfolg verspricht erst ein konkreter Vortrag, der die Aussagekraft der Rechnung angreift. Der gespaltene Tarif ist dafür das Musterbeispiel: Wird derselben Behörde ohne ermittelbaren Schädiger die Hälfte berechnet, liegt die Frage nahe, ob bei einheitlicher Preisgestaltung durchschnittlich ein niedrigerer Preis erzielbar gewesen wäre.
Über den Straßenreinigungsfall hinaus bestätigt das Urteil die Systematik des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, die für jeden Geschädigten gilt: Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag, nicht der bezahlte Rechnungsbetrag als solcher. Beide fallen häufig zusammen, aber sie sind rechtlich zweierlei — und genau in dieser Lücke liegt der Angriffspunkt des Schädigers.
Wie weit die Entscheidung trägt
Der Senat hat nicht festgestellt, dass die abgerechneten 6.539,40 € überhöht waren. Beanstandet wurde allein, dass zu einem erheblichen Vorbringen die nötigen Feststellungen fehlten. Ob die „Budget - Sondervereinbarung" vom 19. Februar 2009 im maßgebenden Zeitpunkt noch galt und ob sie auf den Streitfall anzuwenden war, blieb offen; den Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen Ba. und der vorgelegten Urkunde hat der Bundesgerichtshof nicht selbst aufgelöst, sondern dessen Aufklärung eingefordert. Auch zur Frage, ob und um wie viel der Preis bei einheitlicher Gestaltung niedriger ausgefallen wäre, sagt das Urteil nur, dass dies nicht auszuschließen sei.
Die Absage an eine gerichtliche Preiskontrolle ist an eine Bedingung geknüpft: Sie gilt „bei entsprechenden Marktkonstellationen", also der hier festgestellten Lage mit wenigen Nachfragern, wenigen Anbietern, hohen Anschaffungskosten für die Reinigungsgeräte und Vorgaben zur ständigen Verfügbarkeit. Für anders strukturierte Märkte trifft die Entscheidung keine Aussage. Ebenso wenig entbindet sie die Fachbehörde von der Verantwortung für die Preisbildung — diese besteht auch bei Rahmenvereinbarungen, reicht aber nur so weit, wie die Behörde die Kosten beeinflussen kann.
Dass ein Sachverständigengutachten hier entbehrlich war, ist keine allgemeine Regel, sondern das Ergebnis einer Ermessensausübung nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf der Grundlage der konkreten Umstände: einer bereits durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme und eines sachkundigen Zeugen, der die Arbeiten begleitet und abgenommen hatte. Fehlt es an solchen Erkenntnisquellen oder trägt der Schädiger substantiiert vor, dass die Maßnahmen aus vorausschauender Sicht ersichtlich außer Verhältnis standen, liegt die Beurteilung anders.
Der Entscheidungsspielraum, den der Senat zubilligt, ist für die Lage der zuständigen Behörde bei einer Fahrbahnverunreinigung entwickelt worden — für den Bediensteten, der unter Zeitdruck über Umfang und Dauer der Arbeiten befinden muss. Die allgemeinen Sätze zur freien Wahl der Mittel, zum Wirtschaftlichkeitsgebot und zur Indizwirkung der Rechnung stehen dagegen im allgemeinen Schadensersatzrecht. Wie weit sie eine andere Fallgestaltung erfassen, hängt davon ab, welche Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Geschädigte dort hatte.
Schließlich hat der Bundesgerichtshof die offene Tatsachenfrage nicht selbst beantwortet. Die Bemessung der Schadenshöhe bleibt Sache des Tatrichters; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich auf die genannten Rechtsfehler. Wie der Rechtsstreit nach Aufklärung des Widerspruchs ausgeht, ergibt sich aus den Gründen dieser Entscheidung nicht.
Quelle
Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2015 – VI ZR 475/14 –, abrufbar in der amtlichen Rechtsprechungsdatenbank des Bundes. Herangezogene Vorschriften: § 249 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB, § 632 Abs. 1 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.