Urteilsbesprechung · Bundesgerichtshof

Erwerbsschaden des Arbeitslosen trotz Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Ein Arbeitsloser wird bei einem Verkehrsunfall verletzt und erhält sein Arbeitslosengeld weiter — rechnerisch fehlt ihm damit nichts. Der Bundesgerichtshof erkennt gleichwohl einen Erwerbsschaden und lässt ihn auf die Bundesagentur für Arbeit übergehen.

Urteil vom 08.04.2008 – VI ZR 49/07 Lesezeit etwa 8 Minuten
Das Ergebnis

Der Schadensersatzanspruch geht auf die Bundesagentur für Arbeit über

Die Entscheidung auf einen Blick

Ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld bezieht, steht dem Arbeitsmarkt nach einer unfallbedingten Verletzung nicht mehr zur Verfügung und verliert dadurch die Voraussetzungen dieses Anspruchs; darin liegt nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Erwerbsschaden — eine wirtschaftliche Einbuße also, die darauf beruht, dass die Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwertet werden kann. Daran ändert die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nichts, mit der die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weiterzahlt: Sie tritt an die Stelle des sonst fälligen Krankengeldes und soll den Schädiger nicht entlasten. In entsprechendem Umfang geht der Schadensersatzanspruch des Verletzten nach § 116 SGB X auf die Bundesagentur über, ohne dass es dafür einer gesonderten gesetzlichen Anordnung bedarf. Die Revision des beklagten Haftpflichtversicherers gegen die Verurteilung zur Zahlung von 2.123,02 € blieb deshalb ohne Erfolg.

Der Fall: ein Verkehrsunfall trifft einen Arbeitslosen

Am 6. Oktober 2003 ereignete sich ein Verkehrsunfall, den der Versicherungsnehmer eines Haftpflichtversicherers schuldhaft verursacht hatte. Dass dieser Versicherer für die Unfallfolgen in vollem Umfang einzustehen hatte, war zwischen den Parteien unstreitig — gestritten wurde allein über einen einzelnen Schadensposten.

Verletzt wurde H., ein Empfänger von Arbeitslosengeld. Geklagt hat nicht er selbst, sondern die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht: Erbringt ein Träger wegen eines Schadensereignisses Sozialleistungen, wechselt der Schadensersatzanspruch des Verletzten insoweit kraft Gesetzes den Inhaber und steht dem Träger zu (§ 116 SGB X).

H. war vor dem Unfall arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis zum 16. November 2003 — rund sechs Wochen — war er unfallbedingt arbeitsunfähig. Für diesen Zeitraum zahlte die Bundesagentur das Arbeitslosengeld als „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III weiter, insgesamt 2.123,02 €. Genau diesen Betrag verlangte sie von dem Haftpflichtversicherer ersetzt.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin — die Überprüfung des Urteils in zweiter Instanz — änderte das Landgericht diese Entscheidung ab und gab der Klage nebst Zinsen statt. Es ließ die Revision zu, also das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil allein auf Rechtsfehler überprüft wird. Mit ihr erstrebte der beklagte Versicherer die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Seine Begründung hatte das Berufungsgericht auf mehrere Überlegungen gestützt — der Bundesgerichtshof gibt sie in der Entscheidung wieder und billigte diese Würdigung im Ergebnis: Ein unmittelbarer Verdienstausfall sei H. nicht entstanden, weil er schon vor dem Unfall arbeitslos gewesen sei, und der hypothetischen Arbeitskraft komme kein konkreter Vermögenswert zu. Ein Vermögensschaden entstehe dem Arbeitslosen aber deshalb, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen Status samt der daran hängenden sozialen Leistungsansprüche verliere. Dass § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III den Anspruch bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen erhalte, stehe dem nach Ansicht der Vorinstanz nicht entgegen: Die Vorschrift solle in erster Linie einen Wechsel des Leistungsträgers bei kurzen Krankheiten vermeiden, und die weitergezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes.

Die Rechtsfrage: ein Schaden, obwohl weitergezahlt wird?

Ein Schaden wird im Ausgangspunkt durch einen Vermögensvergleich ermittelt — man stellt das tatsächliche Vermögen demjenigen gegenüber, das ohne das schädigende Ereignis bestünde. Diese sogenannte Differenzhypothese führt hier zu einem unbequemen Ergebnis: H. erhielt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit dasselbe Geld wie zuvor, nun unter anderem Titel. Rechnerisch fehlt damit eine Lücke in seinem Vermögen.

Die erste Frage lautete deshalb, ob dem Arbeitslosen gleichwohl ein Erwerbsschaden entsteht, weil er seinen bisherigen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die zweite Frage schloss sich an: Geht ein solcher Anspruch nach § 116 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über, obwohl das Gesetz — anders als § 6 Abs. 1 EFZG für die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers — für die Leistungsfortzahlung keinen Forderungsübergang ausdrücklich anordnet?

Diese zweite Frage hatte der Senat in einer früheren Entscheidung (BGHZ 90, 334) offengelassen; dort hatte der Verletzte ab dem Unfall Krankengeld von einer Krankenkasse bezogen. Rechtsprechung und Literatur waren geteilt: Ein Teil verneinte den Übergang (Landgericht Aachen; Amtsgericht Münster in einer Entscheidung von 1987; Küppersbusch; Geigel/Plagemann; Jahnke), ein anderer bejahte ihn (Amtsgericht Cham; Amtsgericht Münster in einer Entscheidung von 2006).

Die Entscheidung: normativer Erwerbsschaden und gesetzlicher Forderungsübergang

Die Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat stellte knapp fest: „Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.“ Der Bundesagentur stehe aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers ein Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zu, gestützt auf § 116 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F.

Was der Forderungsübergang voraussetzt

Den Maßstab gibt der Senat wörtlich wieder: „Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.“ Damit sind zwei Punkte zu klären: ob dem Verletzten überhaupt ein übergangsfähiger Anspruch zustand, und ob die Leistung des Trägers sachlich und zeitlich dazu passt.

Kein konkreter Verdienstausfall, aber ein Erwerbsschaden

Einen greifbaren Verdienstausfall konnte der Senat nicht zugrunde legen. H. war im Unfallzeitpunkt arbeitslos, und es fehlten Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass er während der Arbeitsunfähigkeit in eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können; deshalb „ist ihm allerdings kein konkreter Verdienstausfallschaden entstanden“. Dieser Posten scheiterte an der Tatsachengrundlage, nicht an einem Rechtssatz.

Der Senat trennt sodann Regel und Ausnahme. Die Regel lautet: „Zwar kommt der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu“. Daraus folgt für einen ganzen Personenkreis, dass der Verlust der Arbeitsfähigkeit für sich genommen nichts einbringt: „Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden“.

Die Ersatzpflicht greift erst, wenn im Vermögen des Verletzten ein konkreter Schaden entstanden ist. Dazu zählt mehr als entgangenes Arbeitseinkommen: „der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt.“

Beim Empfänger von Arbeitslosengeld liegt dieser Schaden im Verlust seines sozialrechtlichen Status. Ein solcher Vermögensschaden entstehe ihm, so der Senat, „weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht“ und er diesen Status samt der damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliert. Der Anspruch hängt nämlich an eigenen Voraussetzungen: „Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entsteht nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit, er setzt vielmehr u.a. voraus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet.“ Weil die Unterstützung einen teilweisen Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen soll, gilt: „Der Verlust der Arbeitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden anzusehen.“

Für den Streitfall zeichnet der Senat die Kette der damaligen Vorschriften nach: Weil H. unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. war, stand er den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur nach § 119 Abs. 2 SGB III a.F. nicht mehr zur Verfügung; damit entfiel die Beschäftigungssuche als Voraussetzung der Arbeitslosigkeit (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F.) und mit ihr der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F.

Die Leistungsfortzahlung nimmt dem Schaden nicht seinen Charakter

Hier unterscheidet sich der Fall von der früheren Entscheidung: Der Verletzte erhielt kein Krankengeld einer Krankenkasse, sondern die Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Nach dieser Bestimmung „verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).“

Die damit aufgeworfene Übergangsfrage hatte der Senat früher unbeantwortet gelassen; nun heißt es: „Sie ist nunmehr zu beantworten.“ Und weiter: „Der Senat schließt sich der bejahenden Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, an.“

Tragend dafür ist der Zweck der Vorschrift. Für diese Auffassung spricht, dass „durch § 126 SGB III ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll“ — eingefügt aus Zweckmäßigkeitserwägungen, um die durch solche Wechsel entstandenen Unzuträglichkeiten zu beseitigen. Daraus folgt eine Neubestimmung des Zahlungsgrundes: „Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld im Sinne des § 126 SGB III mithin nicht - wie zuvor - wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gezahlt, sondern wegen einer während der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit.“ Dass die Leistung aus Gründen der verwaltungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld und nicht als Krankengeld fließt, „rechtfertigt schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise“.

Dem Einwand aus der Differenzhypothese hält der Senat entgegen, dass diese Rechenoperation nicht das letzte Wort hat: Sie berücksichtige nicht hinreichend, „dass die Differenzhypothese nach dem normativen Schadensbegriff einer wertenden Korrektur zugänglich ist, die sich aus dem Sinn und Zweck der heranzuziehenden Normen ergeben kann“. Dazu zählen die Fälle fortgezahlten Lohnes und der Leistungen mit Lohnersatzfunktion — Zahlungen also, die den Ausfall des Erwerbseinkommens auffangen: „Die entsprechenden Leistungen sollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schädiger nicht entlasten und werden deshalb beim Vermögensvergleich nicht berücksichtigt.“

Warum es keiner gesonderten Übergangsnorm bedurfte

„Lohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld“ — mit diesem Satz beginnt der Senat den letzten Schritt. Wie bei der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 EFZG, bei der der Ersatzanspruch wegen des Verdienstausfallschadens auf den Arbeitgeber übergeht, „bleibt auch der Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen wegen Wegfalls seines bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld“ trotz der Leistungsfortzahlung bestehen und kann nach § 116 SGB X auf die Bundesagentur übergehen. Eine eigene Anordnung im SGB III war dafür entbehrlich: „Der Anordnung eines Forderungsübergangs wie in § 6 Abs. 1 EFZG bedurfte es deshalb nicht“ — § 116 Abs. 10 SGB X trägt den Übergang.

Sachliche und zeitliche Kongruenz

Der Übergang reicht so weit, wie sich Sozialleistung und Schadensersatz decken. Diese Deckungsgleichheit bejaht der Senat: Die Leistungen nach § 126 SGB III seien sachlich und zeitlich kongruent zu dem Erwerbsschaden des Verletzten, „weil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisherige, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Schädiger zugute kommen soll“. Die Revision wurde zurückgewiesen, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO.

Was die Entscheidung praktisch bedeutet

Für die Regulierung von Personenschäden rückt damit ein Posten in den Blick, der leicht übersehen wird. Wer zum Unfallzeitpunkt arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, hat auch dann einen ersatzfähigen Erwerbsschaden, wenn keine Arbeitsstelle in Aussicht stand. Anknüpfungspunkt ist nicht der entgangene Lohn, sondern der Wegfall eines Anspruchs, der an Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft hängt.

Der Haftpflichtversicherer wird durch die weiterlaufende Zahlung nicht frei. Das ist der Kern der Begründung: Die Leistungsfortzahlung kommt dem Verletzten zugute, nicht dem Schädiger. Sie verlagert den Anspruch, statt ihn zum Erlöschen zu bringen.

Für den Verletzten selbst folgt daraus eine Einschränkung: Soweit der Anspruch nach § 116 SGB X übergegangen ist, steht er dem Träger zu und kann insoweit nicht mehr in eigener Person verfolgt werden. Der Betrag ist zugleich begrenzt — er reicht so weit wie die erbrachte, sachlich und zeitlich deckungsgleiche Leistung, hier auf 2.123,02 € für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Beweisrechtlich ist bemerkenswert, was hier gerade nicht darzulegen war. Dass H. ohne den Unfall eine Stelle erhalten hätte, war nicht festgestellt; dem konkreten Verdienstausfall fehlte damit die Grundlage, für den auf den Statusverlust gestützten Erwerbsschaden kam es darauf nicht an. Der Streit setzt damit an der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und ihrem Zeitraum an, nicht an einer hypothetischen Vermittlung.

Wie weit die Entscheidung trägt

Das Urteil beurteilt die Rechtslage, die im Unfallzeitpunkt galt. Der Senat stützt sich auf die damaligen Fassungen der §§ 117, 118, 119 SGB III und auf § 3 Nr. 1 PflVG a.F.; zu späteren Fassungen dieser Vorschriften verhält er sich nicht.

Die Aussage gilt für den Arbeitslosen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, nicht für jeden Verletzten. Der Senat hält ausdrücklich daran fest, dass der bloße Verlust der Arbeitsfähigkeit bei demjenigen, der ohne Leistungsanspruch arbeitslos oder arbeitsunwillig ist oder von seinem Vermögen und seiner Rente lebt, keinen ersatzpflichtigen Schaden begründet. Der Schaden folgt aus dem Wegfall eines Anspruchs, nicht aus dem Wegfall der Arbeitskraft.

Gegenstand war ein einzelner Posten: 2.123,02 € für die Zeit vom 6. Oktober bis 16. November 2003. Zu weiteren Schadenspositionen des Verletzten trifft die Entscheidung keine Aussage.

Auch der zeitliche Rahmen ist eng gesteckt. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfasst die Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen und setzt voraus, dass den Arbeitslosen daran kein Verschulden trifft. Wie zu entscheiden wäre, wenn diese Voraussetzungen fehlen oder der Zeitraum überschritten wird, sagt das Urteil nicht.

Der konkrete Verdienstausfall blieb aus einem tatsächlichen Grund außer Betracht: Feststellungen zu einer möglichen Vermittlung in eine Arbeitsstelle fehlten. Wie zu rechnen wäre, wenn solche Feststellungen getroffen worden wären, ist damit offen.

Die Haftung dem Grunde nach stand außer Streit; über ein Mitverschulden oder eine Haftungsquote hatte der Senat nicht zu befinden. Ebenso wenig ist gesagt, wie andere während einer Arbeitsunfähigkeit gezahlte Sozialleistungen zu behandeln sind — die Entscheidung betrifft die Leistungsfortzahlung nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III und stellt sie der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 1 EFZG gegenüber.

Schließlich ist das Urteil als Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung angelegt: Es beantwortet eine in der früheren Entscheidung offengelassene Frage und ordnet sich in die Linie ein, nach der Leistungen mit Lohnersatzfunktion den Schädiger nicht entlasten.

Quelle

Grundlage dieser Besprechung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2008 – VI ZR 49/07 –, abrufbar in der amtlichen Entscheidungssammlung des Gerichts. Als Haftungsgrundlagen zieht der Senat § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 PflVG a.F. heran, für die Behandlung von Leistungen Dritter den Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB und für die Kosten § 97 ZPO; sozialrechtlich stützt sich die Entscheidung auf § 116 SGB X sowie auf die im Unfallzeitpunkt geltenden Vorschriften des SGB III.

Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.

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