Die Entscheidung auf einen Blick
Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne dessen Halter zu sein, bekommt die einfache Betriebsgefahr — die Gefahr, die schon vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs als solchem ausgeht — nur unter einer Voraussetzung entgegengehalten: Er haftet selbst, sei es für Verschulden nach § 823 BGB, sei es für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG.
Ein Polizeibeamter stürzte, als er auf einer Motorradstreife zwei Fußgängerinnen auswich, die zwischen geparkten Reisebussen auf die Bundesstraße traten. Nach dem Berufungsurteil sollte er 20 Prozent seines Schadens selbst tragen. Der Bundesgerichtshof hob das auf: Halter des Dienstkraftrads war der Dienstherr, ein Verschuldensvorwurf traf den Beamten nicht. Die Sache ging zur neuen Bemessung des Schmerzensgeldes an das Berufungsgericht zurück.
Der Fall: Sturz einer Motorradstreife bei „Rhein in Flammen"
Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr war der Kläger, ein im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehender Polizeibeamter, im Rahmen der Veranstaltung „Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt. Er befuhr mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstraße 9 außerhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz.
Auf einem Seitenstreifen rechts neben der Fahrbahn waren verschiedene Reisebusse geparkt. Als der Kläger an diesen vorbeifuhr, betraten die beiden Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Straße zu überqueren. Der Kläger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 Promille, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 Promille.
Die Folgen zogen sich hin. Der Beamte war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit dem 4. Januar 2002 war er im Innendienst zur Bekämpfung der Internetkriminalität eingesetzt, zunächst in Koblenz, seit dem 1. Mai 2002 in Trier; ohne den Unfall wäre er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Durch die unfallbedingte Übertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen ihm verschiedene Zulagen, und es entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu Ärzten sowie durch die längere Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Seinen Urlaub konnte er krankheitsbedingt nicht nehmen.
Mit der Klage verlangte er Ersatz entgangener Schichtzulagen von insgesamt 4.663,63 Euro, Fahrtmehrkosten von 4.512 Euro, Fahrkosten zu Ärzten samt Zeitaufwand von insgesamt 2.346,22 Euro, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden mit 6.800 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 32.000 Euro abzüglich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 Euro. Hinzu kam der Antrag festzustellen, dass die Beklagten für künftige materielle Schäden aus dem Unfallereignis einzustehen haben.
Das Landgericht sprach ihm materiellen Schadensersatz von 2.048,11 Euro und ein Schmerzensgeld von 7.443,54 Euro zu und gab dem Feststellungsantrag statt. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil ab: Es verurteilte die Beklagten zum Ersatz materieller Schäden von 6.194,80 Euro, stellte auf deren Berufung hin aber fest, dass sie dem Kläger lediglich 80 Prozent des künftig entstehenden materiellen Schadens zu ersetzen haben. Die weitergehenden Berufungen beider Seiten wies es zurück.
Mit der vom VI. Zivilsenat zugelassenen Revision — der Überprüfung des Urteils allein auf Rechtsfehler — verfolgte der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsverfahren weiter, mit Ausnahme des Urlaubsabgeltungsanspruchs von 6.800 Euro.
Die Rechtsfrage
Umstritten war die Quote. Das Berufungsgericht lastete dem Kläger 20 Prozent seines Schadens an — nicht wegen eines Fehlverhaltens, sondern wegen der Betriebsgefahr des von ihm geführten Motorrads. Betriebsgefahr meint die Gefahr, die von einem Kraftfahrzeug schon durch seinen Betrieb ausgeht, unabhängig davon, ob der Fahrer etwas falsch gemacht hat.
Den Weg dorthin beschrieb das Berufungsgericht so: Der Kläger habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigeführt; für ihn sei dieser aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG in der damals geltenden Fassung gewesen. Deshalb sei im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 9 StVG a.F. und § 254 BGB die Betriebsgefahr des Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu berücksichtigen. § 254 BGB ist die Vorschrift über das Mitverschulden: Sie kürzt den Ersatzanspruch, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Umstand aus der Sphäre des Geschädigten mitgewirkt hat.
Damit stand die Frage im Raum, die der Senat zu beantworten hatte: Lässt sich die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auch demjenigen entgegenhalten, der es lediglich führt, ohne dessen Halter zu sein? Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger allein Fahrer; Halter eines Dienstkraftrads ist der Dienstherr.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Senat war deutlich: „Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand."
Unbeanstandet blieb der Ausgangspunkt. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, § 847 Abs. 1 BGB in der alten Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zu, weil die Beklagten den Unfall schuldhaft herbeigeführt haben. Diesen Punkt hatte die Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
Beim Prüfungsmaßstab hielt sich der Senat zurück: „Zwar ist die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters." Überprüfbar ist sie nur daraufhin, „ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig gewürdigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat".
Genau daran fehlte es. Das Berufungsgericht war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter ist, nach § 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Betriebsgefahr zurechnen lassen müsse. Halter des Dienstkraftrads ist jedoch der Dienstherr — worauf die Revision hingewiesen hatte und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellte. Diese Auffassung widerspricht nach dem Senat der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, „von der abzuweichen kein Anlass besteht".
Die tragende Regel formuliert der Senat so: „Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits für Verschulden gemäß § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gemäß § 18 StVG haftet". Den Grund nennt er in einem Satz: „Denn die Anwendung des § 254 BGB setzt stets einen haftungsbegründenden Tatbestand auf der Seite des Geschädigten voraus". Ohne einen solchen Tatbestand gibt es auf der Seite des Verletzten nichts, was gegen seinen Ersatzanspruch abgewogen werden könnte.
„Eine Haftung des Klägers für Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus." Das Berufungsgericht hatte formuliert, ein Verschulden des Klägers könne nicht festgestellt werden; im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil verstand der Senat diese Ausführungen dahin, dass dem Kläger ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann — und ließ diese Würdigung gelten.
Getragen wird das von den Feststellungen zum Hergang: Der Beamte fuhr außerorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich etwa 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Dass das Berufungsgericht daraus schloss, „der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstaltung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen", war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Gegenrüge der Beklagten verfing nicht. Sie hatten geltend gemacht, der Beamte habe ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fußgänger rechts neben den Bussen wahrgenommen. Nach dem Senat musste er deshalb nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fußgänger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen würden, die Fahrbahn zu überqueren.
Der Rechtsfehler wirkte doppelt: Er betraf auch die Höhe des Schmerzensgeldes. Zwar ist „die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters"; das Revisionsgericht prüft nur, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob sich das Gericht mit allen maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat. Hier hatte das Berufungsgericht die einfache Betriebsgefahr des Dienstkraftrads zu Lasten des Klägers berücksichtigt, obwohl dieser nicht Halter war — der Fehler schlug damit auf den Betrag durch. Die weitere Rüge, wesentlicher Tatsachenvortrag sei bei der Bemessung unberücksichtigt geblieben, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung sah er nach § 564 ZPO ab.
In einem Punkt blieb die Revision erfolglos: bei den Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Das Berufungsgericht hatte seiner Schadensberechnung eine Kilometerpauschale von 0,25 Euro zugrunde gelegt und sich dabei an den Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen orientiert. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats, „dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann". Der zuerkannte Betrag liegt über den nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für Betriebskosten und Abnutzung zu erstattenden 0,40 DM je Kilometer und entspricht dem Entschädigungssatz des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG, der erst zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft trat. „Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten würden, hat der Kläger nicht dargetan."
Beweisrechtlich hängt daran ein zweiter Punkt: Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Fahrtkosten war zulässig. „Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden". Ermessensfehler sah der Senat nicht.
Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. „Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist". Dabei hat das Berufungsgericht auch den weiteren Vortrag der Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Der praktische Kern lässt sich in einem Satz fassen: Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs, das Sie selbst steuern, kürzt Ihren eigenen Ersatzanspruch nicht schon deshalb, weil Sie mit einem Kraftfahrzeug unterwegs waren.
Erstens kommt es auf die Halterstellung an. Beim Dienstfahrzeug ist der Dienstherr Halter; wer es lediglich führt, ist es nicht. Dieselbe Trennung stellt sich überall dort, wo Fahrzeug und Fahrer auseinanderfallen.
Zweitens braucht die Kürzung einen eigenen Anknüpfungspunkt beim Geschädigten. Abgewogen wird nach § 254 BGB nur, wenn auf seiner Seite ein haftungsbegründender Tatbestand vorliegt. Für den nicht haltenden Fahrer sind das die Haftung für Verschulden nach § 823 BGB und die Haftung für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG, bei der das Gesetz das Verschulden des Fahrers unterstellt.
Drittens reicht die Wirkung über den materiellen Schaden hinaus. Steht fest, dass dem Fahrer ein Verschuldensvorwurf nicht zu machen ist, entfällt die Grundlage für eine Quote — und damit auch für einen Abschlag bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Genau dieser zweite Punkt führte hier zur Aufhebung des Berufungsurteils.
Viertens zeigt der Fall, wie belastbar eine tatrichterliche Schätzung von Fahrtkosten nach § 287 ZPO ist. Wer einen höheren Kilometersatz durchsetzen möchte, hat konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen; auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht dabei nicht festgelegt, denn es ist im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden.
Das bedeutet für Sie
Wird Ihnen nach einem Unfall eine Quote entgegengehalten, lohnt der Blick darauf, worauf sie gestützt wird. Beruht sie allein auf der Betriebsgefahr des von Ihnen geführten Fahrzeugs und waren Sie nicht dessen Halter, trägt sie nach dieser Entscheidung nur, wenn Ihnen zugleich ein eigener Haftungsgrund entgegensteht. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, hängt von den Feststellungen zum Hergang ab.
Wie weit die Entscheidung trägt
Über die Ansprüche des Klägers ist mit diesem Urteil nicht abschließend befunden. Aufgehoben und zurückverwiesen wurde, weil die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten bleibt; welcher Betrag am Ende zugesprochen wird, steht offen. Auch der weitere Vortrag der Parteien aus dem Revisionsrechtszug ist dabei noch zu würdigen.
Die Aussage betrifft die einfache Betriebsgefahr. Wie eine durch besondere Umstände erhöhte Betriebsgefahr zu behandeln wäre, sagt das Urteil nicht. Ebenso wenig äußert es sich zur Stellung des Dienstherrn als Halter — im Streit standen allein die Ansprüche des Beamten gegen die beiden Beklagten.
Über die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden hat der Bundesgerichtshof nicht entschieden. Das Berufungsgericht hatte diesen Anspruch verneint; seine Begründung gibt der Senat mit dem Satz wieder: „Im Wegfall des Urlaubs liege kein Vermögensschaden." Der Kläger nahm die 6.800 Euro aus seiner Revision jedoch aus, sodass die Frage außerhalb des Verfahrens blieb.
Aus der erfolglosen Verfahrensrüge zur Schmerzensgeldbemessung lässt sich nichts ableiten. Der Senat hat sie geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, von einer weiteren Begründung nach § 564 ZPO aber abgesehen; welche Erwägungen dahinterstehen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.
Die gebilligte Kilometerpauschale von 0,25 Euro ist kein feststehender Satz. Sie beruht auf einer tatrichterlichen Schätzung zu einem Unfall aus dem Jahr 2000, gemessen an den herangezogenen Entschädigungsvorschriften und daran, dass der Kläger abweichende Anhaltspunkte nicht dargetan hatte. Bei anderem Vortrag und für andere Zeiträume kann die Schätzung anders ausfallen.
Schließlich beruht die Entscheidung auf dem zur Unfallzeit maßgeblichen Recht: § 7 Abs. 2 und § 9 StVG in der alten Fassung sowie § 847 Abs. 1 BGB a.F. über die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
Quelle
Grundlage dieser Darstellung ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2009, Aktenzeichen VI ZR 64/08, im amtlichen Volltext.
Diese Seite ersetzt keine Beratung im Einzelfall — ob die dargestellten Grundsätze auf Ihren Fall passen, hängt von dessen Umständen ab.